LVwG-550803/6/Wg

Linz, 20.04.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde des E F, vertreten durch R Dr. C S, x, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 1. Februar 2016, GZ: Wa10-9-9-2014, betreffend Erlöschensfeststellung gemäß § 29 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz (WRG)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.  

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.            Sachverhalt:

 

Der Beschwerdeführer (Bf) betreibt im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Eferding (im Folgenden: belangte Behörde) eine wasserrechtlich bewilligte Wasserkraftanlage. Die beim G beginnende Ausleitungsstrecke aus dem I, über die die Wasserkraftanlage des Bf versorgt wird, mündet ca. nach 3 km wieder zurück in den I. Das G - ein Querbauwerk des I - ist unter anderem Teil der Wasserkraftanlage des Bf. An der erwähnten Ausleitungsstrecke befindet sich auch die vom Bf im Verfahren erwähnte Wasserkraftanlage der Ehegatten S.

 

Mit Eingabe vom 10. Dezember 2013 - bei der belangten Behörde eingelangt am 17. Dezember 2013 - stellte der Bf hinsichtlich des G im Hinblick auf die Oö. Sanierungsverordnung den Antrag auf Verlängerung der Projektvorlagefrist um 3 Jahre. Mit Bescheid vom 2. Juli 2015 wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) und § 33d Wasserrechtsgesetz (WRG) „wegen gravierender, trotz Aufforderung nicht behobener Mängel“ zurück. Der dagegen erhobenen Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Erkenntnis vom 7. Jänner 2016, GZ: LVwG-550628/15/Wg, stattgegeben. Der Bescheid wurde behoben und die Angelegenheit zur Sachentscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.

 

Zwischenzeitig hatte die belangte Behörde mit Bescheid vom 26. März 2014,
GZ: Wa10-9-6-2014, Herrn D M die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage und einer Fischwanderhilfe erteilt. Mit der vorgesehenen Fischwanderhilfe wäre das G entsprechend dem NGP und der Oö. Sanierungsverordnung umgestaltet worden. Für die Fertigstellung der Anlage wurde eine Frist bis zum 22. Dezember 2015 eingeräumt. Die Anlage wurde aber nicht errichtet und hat Herr M auch um keine Fristverlängerung der Baufertigstellungsfrist angesucht. Die wasserrechtliche Bewilligung des Herrn M ist daher erloschen.

 

Die belangte Behörde stellte daraufhin gemäß § 29 Abs. 1 WRG mit Bescheid vom 1. Februar 2016, GZ: Wa10-9-9-2014, fest, dass das unter Postzahl 405/1719 im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk E eingetragene Wasserbenutzungsrecht des D M spätestens mit Ablauf des 22. Dezember 2015 erloschen ist. Es wurden keine letztmaligen Vorkehrungen vorgeschrieben. Begründend führte die belangte Behörde aus, es seien bisher keine Anlagenteile der bewilligten Wasserkraftanlage errichtet worden, sodass in Anwendung des § 29 WRG die Vorschreibung letztmaliger Löschungsvorkehrungen nicht notwendig sei.

 

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bf stellt darin die Anträge, das Verwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und 1. den ange­fochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem ehemaligen Wasser­berechtigten Herrn D M letztmalige Vorkehrungen zur Herstellung der Fischpassierbarkeit des G aufgetragen werden, 2. den angefochtenen Bescheid beheben und der Erstbehörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrens-ergänzung auftragen.

 

Die Behörde erklärte im Vorlageschreiben einen Widerspruch im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGVG und verzichtete auf die Durchführung einer Verhandlung. Der Bf erstattete mit Eingaben vom 5. April 2016 und vom 19. April 2016 ein ergänzendes Vorbringen. In der Eingabe vom 19. April 2016 beantragte er die Beischaffung des Aktes betreffend das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes der Ehegatten S und verzichtete auf die Durchführung einer Verhandlung.

 

 

II.         Beweiswürdigung:

 

Der Sachverhalt (I.) ergibt sich aus den Verfahrensakten - insbesondere dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 7. Jänner 2016, GZ: LVwG-550628, sowie dem Tonbandprotokoll ON 2 des verwaltungsgericht­lichen Aktes - und ist auch nicht weiter strittig.

 

 

III.       Rechtliche Beurteilung:

 

1.           Eine mündliche Verhandlung war infolge des mit Eingabe vom 19. April 2016 erklärten Verhandlungsverzichtes des Bf nicht erforderlich. Der relevante Sachverhalt (I.) steht unbestritten fest (§ 24 VwGVG).

 

2.           Zum Beweisantrag auf Beischaffung des Aktes betreffend das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes von Frau M und Herrn F S, x, E:

 

In der Eingabe vom 19. April 2016 führte der Bf dazu aus: „Aus den Maßnahmenprogrammen des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes 2009 (NGP 2009) und der §§ 4 und 6 der Nationalen Gewässerbewirtschaftsplan­verordnung 2009, BGBI. II Nr. 103/2010, zur Verbesserung des Zustandes der in Anlage 1 aufgelisteten prioritär zu sanierenden Fließgewässerstrecken (Sanie­rungsgebiete) und der Verordnung Nr. 95/2011 des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der ein Sanierungsprogramm für Fließgewässer erlassen wird, ergibt sich die Verpflichtung für jedes rechtmäßig bestehende Querbau­werk, die ganzjährige Passierbarkeit für die in Anlage 2 festgesetzten maßge­benden Fischarten und Fischgrößen zu gewährleisten. Diese Verpflichtung trifft auch für das hier gegenständliche ‚G‘ zu und sind die Ehegatten S dieser Verpflichtung als Wehranlagenmitberechtigte im Rahmen der gesetzlichen Frist nicht nachgekommen und ist ihr Wasserbenützungsrecht somit erloschen. Dementsprechend hat die belangte Behörde gemäß § 29 WRG 1959 aus öffentlichen Interessen aber auch im Interesse des Beschwerdeführers als Wehranlagenmitberechtigter den ehemaligen Wasserrechtsinhabern letztmalige Maßnahmen zur Herstellung der Fischpassierbarkeit der Wehranlage aufzu­tragen.“

 

Dem AVG und dem VwGVG ist eine antizipierende Beweiswürdigung fremd und dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern (VwGH 28.10.2015, 2012/10/0104, stRsp).

 

Richtig ist, dass die Ehegatten S Wasserberechtigte einer (anderen) Wasserkraftanlage an der beschriebenen Ausleitungsstrecke des I sind. Die Frage, ob dieses Wasserbenutzungsrecht erloschen ist, hat auf das gegen­ständliche Verfahren, das sich auf das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes Postzahl x beschränkt, keine Auswirkungen. Der Beweisantrag war daher mangels Relevanz abzuweisen.

 

3.           Zum Einwand, die Behörde hätte im bekämpften Bescheid letztmalige Maßnahmen zur Herstellung der Fischpassierbarkeit vorschreiben müssen:

 

§ 29 Abs. 1 WRG lautet:

 

Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hierbei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.

 

Wäre die mit Bescheid vom 26. März 2014 bewilligte Wasserkraftanlage errichtet worden, wäre das G saniert worden und ein Sanierungsprojekt des Bf hinfällig. Durch das Erlöschen des Wasserrechtes erwächst für den Besitzer der zur Ausübung dieses Rechtes dienenden Anlage die Pflicht, den früheren, vor der Ausführung der Anlage bestandenen Zustand wiederherzustellen bzw. Vorkeh­rungen zu treffen, die die Unschädlichkeit des Weiterbestandes dieser Anlage gewährleisten (VwGH 9.4.1918, Slg 12.088, stRsp). Letztmalige Vorkehrungen können nur auf einen vor Ausführung der bewilligten Anlage bestandenen Zustand abzielen. Wird wie im gegenständlichen Fall mit der Errichtung nicht einmal begonnen, scheiden letztmalige Vorkehrungen von Vornherein aus.

 

Vorkehrungen im Sinne des § 29 Abs. 1 WRG setzen im Übrigen die Auflassung von Anlagen voraus und kommen daher für in Betrieb bleibende Anlagen - wie im gegenständlichen Fall das vom Bf weiter genutzte G - nicht in Betracht (vgl. VwGH 25.10.1994, 93/07/0049).

 

Der Einwand des Bf, die Behörde hätte auch in seinem Interesse als Wehranlagenmitberechtigter dem ehemaligen Wasserrechtsinhaber letztmalige Maßnahmen zur Herstellung der Fischpassierbarkeit auftragen müssen, ist damit unbegründet.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV.        Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurtei­len. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage ist durch die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Wolfgang Weigl