LVwG-601182/5/FP/Bb

Linz, 12.04.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl über die Beschwerde von F M, geb. x 1943, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 23. November 2015, GZ VerkR96-3167/3-2015, wegen Übertretung des § 103 Abs. 1 Z 3 lit. a des Kraftfahrgesetztes 1967 (KFG) iVm § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG),   

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, dass Straferkenntnis behoben und das Verwaltungs­strafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 8 und 9 VwGVG hat der Beschwerdeführer weder einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens noch einen Kostenbeitrag zum behördlichen Verfahren zu leisten (§ 66 Abs. 1 VStG).

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land (im Folgenden: belangte Behörde) warf dem Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) mit Straferkenntnis vom 27. November 2015, GZ VerkR96-3167/3-2015, eine Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs. 1 Z 3 lit. a KFG iVm § 9 VStG vor und verhängte gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro, ersatzweise eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Stunden. Weiters wurde dem Bf von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 15 Euro auferlegt.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

„Sie haben am 19.06.2015 um 11.25 Uhr in L, als Verantwortlicher der Firma M G, diese ist Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x, das Lenken des betreffenden KFZ Herrn S D überlassen, obwohl dieser nicht die erforderliche Lenkberechtigung besitzt.“

 

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aus einem Auszug aus dem Firmenbuch vom Juli 2015 hervor gehe, dass der Bf handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit nach außen vertretungsbefugtes Organ der Firma M G GmbH sei. Da er der Aufforderung zur Rechtfertigung keine Folge geleistet habe, sei das Verfahren zufolge der Bestimmung des § 42 Abs. 1 Z 2 VStG ohne Anhörung des Bf durchzuführen gewesen. Es habe somit von weiteren Erhebungen und Erörterungen abgesehen werden können und sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Die mit 150 Euro festgesetzte Geldstrafe wurde unter Hinweis auf § 19 VStG, dem Vorliegen von fünf einschlägigen, als erschwerend zu wertenden Verwaltungsvorstrafen, dem Nichtvorliegen von Milderungsgründen und den geschätzten persönlichen Verhältnissen des Bf begründet.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 30. November 2015, erhob der Bf mit undatiertem Schriftsatz, bei der belangten Behörde eingelangt am 28. Dezember 2015, rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, mit welchem die Einstellung des Verfahrens, „gegebenenfalls“ die Durchführung einer mündlichen Verhandlung begehrt wurde.

 

In der vorliegenden Beschwerde führte der Bf ua. aus, dass nicht er das in Rede stehende Fahrzeug an den genannten Lenker D S überlassen habe. Es liege vielmehr ein Mietvertrag zwischen der M G GmbH und der F M B GmbH betreffend die Überlassung des Fahrzeuges vor. An wen die F M B GmbH die Fahrzeuge überlässt, könne er nicht beeinflussen und sei er dafür auch nicht verantwortlich.

 

I.3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Vorlageschreiben vom 4. Jänner 2016 unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes mit der GZ VerkR96-3167-2015 zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen.  

 

Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und das Beschwerdevorbringen.

 

Zudem wurde Einsicht genommen in die vom Bf über hg. Aufforderung beigebrachte KFZ-Nutzungsvereinbarung zwischen der Firma M G GmbH und der Firma F M B GmbH für das Jahr 2015.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen und der erwähnten Nutzungsvereinbarung feststeht, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist (§ 44 Abs. 2 VwGVG). Die belangte Behörde hat auf eine öffentliche mündliche Verhandlung ausdrücklich verzichtet.

 

 

II.2. Folgender entscheidungswesentlicher S A C H V E R H A L T  steht fest:

 

Im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle am 19. Juni 2015 um 11.25 Uhr in Linz, R, wurde von Straßenaufsichtsorganen der Polizeiinspektion Linz-Kaarstraße festgestellt, dass D S den Lkw, VW Caddy Kasten SDI, weiß, mit dem Kennzeichen x, obwohl der Genannte nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die betreffende Klasse war.

 

Die Firma M G GmbH mit Sitz in H, ist Zulassungsbesitzerin dieses Lkw. Der Bf ist laut Auszug aus dem Firmenbuch (FN x) vom 31. Juli 2015 seit 22. Jänner 2013 handelsrechtlicher Geschäftsführer der M G GmbH.

Laut KFZ-Nutzungsvereinbarung war das Kraftfahrzeug, VW Caddy, mit dem Kennzeichen x im Jahr 2015 von der M G GmbH der Firma F M Bau GmbH, situiert in H, zur Nutzung überlassen.

 

Die konkrete Vereinbarung lautet – auszugsweise – wie folgt:

KFZ-Nutzungsvereinbarung für das Wirtschaftsjahr 2015

1.   Überlasser:

M G GmbH

H

 

2.   Nutzer:

    F M B GmbH

    H

 

3.   Der Gegenstand der Nutzungsvereinbarung:

Die M G GmbH (Überlasser) übergibt und überlässt dem Nutzer die im Anhang angeführten, im Anlagenverzeichnis der M G GmbH aufgelisteten Kraftfahrzeuge, der Firma F M B GmbH.

 

4.   Rechte und Pflichten des Übernehmers:

(...)

Der Nutzer ist berechtigt, die übernommenen Fahrzeuge an Dritte Personen weiterzugeben.

(...)

 

5.   Beginn und Dauer:

Die Nutzungsvereinbarung wird unbefristet abgeschlossen. (...).“

 

Der Überlassung der Fahrzeuge steht im Austauschverhältnis ein Pauschalbetrag gegenüber. (Stellungnahme vom 25.2.2016)

 

Die F M B GmbH ist im Firmenbuch zu x eingetragen (Auszug vom 7. April 2016). Geschäftsführer ist seit 19. Juni 2012 H M, geb. am x1967.

 

Die beiden genannten Unternehmen haben dieselben Gesellschafter.

 

 

II.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des behördlichen Verfahrensaktes, insbesondere aus der Verantwortung des Bf und der erwähnten KFZ-Nutzungsvereinbarung betreffend das Wirtschaftsjahr 2015. Aus dem Wortlaut dieser ergibt sich, dass das Kraftfahrzeug VW Caddy, Kennzeichen x im Jahr 2015 (somit auch zur Tatzeit am 19. Juni 2015), wie viele andere Fahrzeuge auch, der Firma F M B GmbH zur Nutzung überlassen wurde und diese berechtigt war, das Fahrzeug an Dritte weiterzugeben. Der Vertrag bezieht sich lediglich auf die in der beigelegten Liste genannten Fahrzeuge und wurde von der Gesellschaft, die der Bf führt, mitgeteilt (Mail v. 25.2.2016), dass sie lediglich Vermögensgegenstände (Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und Immobilien) an bestimmte mit ihr verbundene Unternehmen vermietet. Es ist keine Seltenheit, dass Holding-Gesellschaften „Assets“ (Anlagevermögen) halten und diese dann an verbundene Unternehmen überlassen bzw. zur Verfügung stellen. Die Überlassung hat der Bf mit dem vorgelegten unbedenklichen Vertrag nachgewiesen.

   

Die Feststellungen zu den Gesellschaften ergeben sich aus den diesbezüglichen Firmenbuchauszügen.

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

III.1. Gemäß § 103 Abs. 1 Z 3 lit. a KFG darf der Zulassungsbesitzer das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers nur Personen überlassen, die die erforderliche Lenkerberechtigung und das erforderliche Mindestalter oder das erforderliche Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Lehrabschlussprüfung des Lehrberufes Berufskraftfahrer oder den erforderlichen Fahrerqualifizierungsnachweis (Code 95) besitzen.

 

Gemäß § 103a Abs. 1 Z 3 KFG hat der Mieter bei der Vermietung eines Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers die im § 103 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich des Zustandes der Ladung und der zu erfüllenden Auflagen,  Z 2 und 3, Abs. 2, 3, 4, 5a und 6 und § 104 Abs. 3) angeführten Pflichten anstelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen.

 

§ 9 Abs. 1 VStG zufolge ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

III.2. Der Bf hat im Beschwerdeverfahren eine Nutzungsvereinbarung für das Wirtschaftsjahr 2015 vorgelegt, aus der sich die Überlassung des VW Caddy mit dem Kennzeichen x durch die M G GmbH an die F M B GmbH ergibt. Der Anhang zur Vereinbarung beinhaltet auch etliche andere Fahrzeuge. Aus diesem vorliegenden Beweismittel ergibt sich unzweifelhaft, dass der M B GmbH das in Rede stehende Kraftfahrzeug zur Nutzung überlassen wurde und ergibt sich insbesondere auch, dass der Nutzer berechtigt war, das Fahrzeug an Dritte weiterzugeben. Insofern steht fest, dass das Fahrzeug nicht mit einem bestimmten Lenker vermietet war (Mietwagen mit Chauffeur, Taxi), zumal eine Überlassung an weitere Personen, sogar solche außerhalb des Unternehmens im Vertrag ausdrücklich erlaubt wird. Die Vereinbarung wurde vom Bf als vertretungsbefugtes Organ der M G GmbH (handelsrechtlicher Geschäftsführer) und von H M (handelsrechtlicher Geschäftsführer), dem nach außen vertretungsbefugten Organ der F M B GmbH  unterfertigt, sodass das Gericht von der Rechtswirksamkeit dieser Vereinbarung ausgeht.

Die als Nutzungsvertrag bezeichnete Vereinbarung regelt ein atypisches Mietverhältnis, zumal jedenfalls feststeht, dass eine unverbrauchbare Sache auf eine gewisse Zeit und zu einem bestimmten Preis (Pauschalierung) überlassen wurde (§ 1090 iVm § 1091 ABGB), sodass die Bestimmung des § 103a Abs. 1 Z 3 KFG greift.    

 

Festzuhalten ist, dass es dem KFG - Gesetzgeber darauf ankam, den Zulassungsbesitzer von diversen Verpflichtungen zu befreien, wenn er keine Gewahrsame am betreffenden Fahrzeug hatte.

Die Materialien (Erläut zur RV 1093 BlgNR XV. GP) führen dazu unter Punkt 202 aus: „Die im KFG bezüglich des Zulassungsbesitzers getroffenen Regelungen setzen dessen Gewahrsam am Fahrzeug voraus. Bei der Vermietung geht dieser aber auf den Mieter über. Daher wären Bestimmungen zu schaffen, die diesen Fall regeln, damit nicht wichtige Vorschriften unerfüllt bleiben: Der Zulassungsbesitzer kann sie nicht erfüllen, weil er nicht weiß, wo sich das Fahrzeug befindet, der Mieter muß sie nicht erfüllen, weil derzeit keine entsprechende Bestimmung besteht. Bei der Gestaltung des § 103 a waren die vielfältigen Formen möglicher Mietverträge zu bedenken: kurzfristige und langfristige (zB beim Leasing), über Personenkraftwagen, aber auch über Lastwagen und Anhänger, Einzelpersonen, aber auch Firmen und juristische Personen als Mieter, gewerbsmäßige und private Vermietungen.“

 

Es ergibt für das Gericht, dass die ggst. Bestimmung angesichts ihres dargestellten Zwecks in Analogie allenfalls auch auf solche Verträge anzuwenden wäre, die zwar aus streng zivilrechtlicher Sicht keine Mietverträge sind, jedoch diesen im Hinblick auf ihre für das KFG wesentlichen Wirkungen (Übertragung der Gewahrsame) stark ähneln. Angesichts des ggst. Vorliegens eines Mietvertrages, kann diesbezüglich auf nähere Ausführungen verzichtet werden.

 

Im gegenständlichen Fall war somit der Lkw, VW Caddy, mit dem Kennzeichen x zum Tatzeitpunkt am 19. Juni 2015 an die F M B GmbH, deren satzungsgemäß zur Vertretung nach außen hin berufenes Organ nicht der Bf war, dauerhaft zur Nutzung überlassen, und hatte diese die Gewahrsame inne.

 

 

Im Sinne der obigen Ausführungen war daher der Bf als Vertreter der Zulassungsbesitzerin von der Verpflichtung des § 103 Abs. 1 Z 3 lit. a KFG  befreit und hat er daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen.

 

Die Mieterin ist nach der genannten Bestimmung verantwortlich.

 

Aus diesem Grunde war der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bf gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.

 

 

III.3. Gemäß § 66 Abs. 1 VStG sind, wenn ein Strafverfahren eingestellt [...] wird, die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon gezahlt sind, zurückzuerstatten.

 

Wird gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG eine verhängte Strafe infolge Beschwerde aufgehoben, so sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon gezahlt sind, zurückzuerstatten.

 

Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens entfällt gemäß § 66 Abs. 1 VStG die Verpflichtung des Bf zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen für das Verfahren vor der belangten Behörde als auch gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG  zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist aufgrund der Formulierung der zugrundeliegenden Bestimmung und der Eindeutigkeit der zitierten Materialien als klar zu beurteilen und ist der Fall angesichts der Notwendigkeit der Auslegung eines Vertrages nicht verallgemeinerungsfähig. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

P o h l