LVwG-601258/7/KH

Linz, 12.04.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Katja Hörzing über die Beschwerde des Herrn E F, gegen Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 29. Jänner 2016, GZ. VStV/915301823859/2015, betreffend eine Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 30. März 2016 durch Verkündung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von  30 Euro zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. In Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses vom 29. Jänner 2016, GZ VStV/915301823859/2015, verhängte die Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) über Herrn E F (im Folgenden: Beschwerdeführer – Bf), eine Geldstrafe in der Höhe von € 150 (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag, 6 Stunden), weil dieser als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x samt Anhänger x dieses Kraftfahrzeug in Betrieb genommen habe, ohne sich vorher - obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre – überzeugt zu haben, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und dessen Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspreche, weshalb bei der am 20. Oktober 2015 um 9:40 Uhr in 4470 Enns, Lagerhausstraße x, aus Richtung B 309 kommend, durchgeführten Fahrzeugkontrolle festgestellt worden sei, dass beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Gesamtgewichte gemäß § 4 Abs. 7a KFG für Kraftwagen mit Anhängern von 40 Tonnen und 2940 kg überschritten wurde. Als verletzte Norm wurde § 102 Abs. 1 KFG in Verbindung mit § 4 Abs. 7a KFG angeführt.

 

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit E-Mail vom 12. Februar 2016 binnen offener Frist Beschwerde und führte zu Spruchpunkt 2 [Anm.: fälschlicherweise als Punkt 1 bezeichnet] begründend aus, dass er für die Überladung von 2900 kg nichts könne. Da die Beladung von Rüben mit einer sog. Lademaus betätigt werde, sei er völlig machtlos, was das Gewicht betreffe. Man könne daher nur nach einer Schätzung der Beladung und Gewicht gehen.

 

3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor. Gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II.            Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt und in Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30. März 2016.

 

 

III.           Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:

 

1. Bei einer am 20. Oktober 2015 im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle durchgeführten Abwaage des im Spruchteil 2. des angefochtenen Straferkenntnisses vom 29. Jänner 2016 angeführten Kraftfahrzeuges samt Anhänger wurde festgestellt, dass die Summe der Gesamtgewichte von LKW samt Anhänger 42.940 kg betrug. Dies wurde bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zur Anzeige gebracht.

 

2. Gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land GZ: VerkR96-37699-2015 vom 3. November 2015, welche in Spruchpunkt 2. den unter I.1. genannten Tatvorwurf enthielt, erhob der Bf mit Schreiben vom 10. November 2015 Einspruch. Daraufhin trat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den Akt zur Durchführung des Strafverfahrens gemäß § 29a VStG an die belangte Behörde ab.

 

3. Mit Datum 20. Jänner 2016 übermittelte die belangte Behörde dem Bf eine Aufforderung zur Rechtfertigung. In der Folge wurde der Bf am 28. Jänner 2016 von der belangten Behörde einvernommen und die Einvernahme niederschriftlich protokolliert.

 

4. In der Folge erließ die belangte Behörde das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis vom 29. Jänner 2016, VStV/915301823859/2015, in dessen Spruchpunkt 2. der im gegenständlichen Beschwerdeverfahren angefochtene Vorwurf der Übertretung des § 102 Abs. 1 KFG 1967 iVm § 4 Absatz 7a KFG 1967 ausgesprochen wurde. In Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses vom 29. Jänner 2016, VStV/915301823859/2015, wurde dem Bf die Verletzung des § 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 7 EG-VO 561/2006 vorgeworfen. Die Beschwerde des Bf gegen diesen Spruchpunkt wurde im Verfahrensakt LVwG-601257 protokolliert.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beraumte in der Folge eine mündliche Verhandlung für den 30. März 2016 an. Aus Gründen der Verfahrensökonomie wurden die mündlichen Verhandlungen betreffend die Beschwerdeakte LVwG-601257 sowie LVwG-601258 zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden.

 

6. Am 29. März 2016, somit einen Tag vor der anberaumten mündlichen Verhandlung, langte ein Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. C R, beim Landesverwaltungsgericht ein, in welchem dieser eine beigeschlossene Arbeitsunfähigkeitsmeldung, die sich auf die Zeit von 29. März 2016 bis inkl. 1. April 2016 (letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit) bezog, für den Bf vorlegte.

Weiters wurde in dem Schreiben des RA Dr. R vom 29. März 2016 ausgeführt, dass eine darüber hinausgehende Vollmachtserteilung an seine Kanzlei durch den Bf zum derzeitigen Zeitpunkt nicht erfolgt sei und es ihm auch aus Termingründen nicht möglich sei, bei der für 30. März 2016 anberaumten Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu intervenieren. Aus diesem Grund wurde das Ersuchen gestellt, den anberaumten Verhandlungstermin auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen.

 

7. Eine telefonische Rücksprache mit dem behandelnden Arzt am 30. März 2016 zur Frage, ob der Bf in der Lage sei, das Haus verlassen zu können, ergab, dass keine Bettruhe nötig und ein Erscheinen bei der Verhandlung aus ärztlicher Sicht kein Problem sei. Vor diesem Hintergrund wurde der Vertagungsantrag vom 29. März 2016 abgewiesen und fand die mündliche Verhandlung somit in Abwesenheit des Bf statt. In deren Rahmen wurde der Akt LVwG-601258 verlesen und das Beweisverfahren im Anschluss geschlossen.

 

Nachfolgend wurde zu Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 29. Jänner 2016, GZ: VStV/915301823859/2015 folgendes Erkenntnis verkündet:

 

„1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des    verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der Höhe von 30 Euro zu leisten.

 

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den  Verwaltungsgerichtshof unzulässig.“

 

 

IV.          In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht wie folgt erwogen:

 

1. Rechtsgrundlagen:

 

§ 102 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) normiert:

„(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.“

 

§ 4 Abs. 7a KFG 1967 lautet wie folgt:

„(7a) Bei Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40 000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr 44 000 kg, und beim Transport von Rundholz aus dem Wald oder bei der Sammlung von Rohmilch bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung oder einer der Doppelbereifung gleichwertigen Bereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 44 000 kg nicht überschreiten. Die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern darf 18,75 m, von Sattelkraftfahrzeugen jedoch 16,5 m nicht überschreiten.“

 

§ 134 Abs. 1 KFG 1967 normiert Folgendes:

 

„(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“

 

 

2. Rechtliche Erwägungen:

 

2.1. Gemäß § 4 Abs. 7a KFG 1967 darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40.000 kg nicht überschreiten. Es wurde im behördlichen Verfahren jedoch festgestellt, dass das gemäß § 4 Abs. 7a KFG 1967 höchstzulässige Gesamtgewicht von Kraftwagen samt Anhänger von 40.000 kg im vorliegenden Fall um 2.940 kg überschritten wurde.

Der Bf hat in seiner Beschwerde dazu lediglich ausgeführt, dass er für die Überladung nichts könne – da die Beladung von Rüben mit einer sog. Lademaus betätigt werde, sei er völlig machtlos was das Gewicht betreffe und man könne daher nur nach einer Schätzung von Beladung und Gewicht gehen.

Der Bf hat damit die festgestellte Überladung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges samt Anhänger nicht bestritten - das objektive Tatbild des § 4 Abs. 7a KFG 1967 ist somit als verwirklicht anzusehen.

 

2.2. Gemäß § 102 Abs. 1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

Dazu führte der Bf aus, dass die Beladung von Rüben mit einer sog. Lademaus erfolge und man Beladung und Gewicht somit nur schätzen könne. Er brachte vor, dass ihn kein Verschulden an der festgestellten Überladung treffe.

 

2.3. Somit ist im Vorfeld hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbildes des § 102 Abs. 1 KFG 1967 die Frage zu klären, ob es dem Bf zumutbar war, sich zu überzeugen, dass die Beladung des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges samt Anhänger den Vorschriften des § 4 Abs. 7a leg.cit. entspricht.

 

Hiezu ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, welcher zB in seinem Erkenntnis 88/03/0148 vom 22. Februar 1989 Folgendes festhält: Da häufig am Ort der Beladung keine Wiegemöglichkeit besteht und moderne Fahrzeuge derart ausgerüstet sind, dass eine Überladung optisch (am Fahrzeug) kaum feststellbar ist, hat sich der Lenker, um den Beladungsvorschriften zu entsprechen und Überladungen zu vermeiden, die für ein zuverlässiges Feststellen erforderlichen Kenntnisse (so zum Beispiel über die verschiedenen spezifischen Gewichte seiner Ladungen) selbst zu verschaffen oder sich in Ermangelung dieser der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen und, falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle am Orte des Aufladens besteht, im Zweifel nur eine solche Menge zu laden, dass auch unter Berücksichtigung der ungünstigsten Gegebenheiten eine Überladung unterbleibt.

 

In einem weiteren Erkenntnis (86/03/0188 vom 18.3.1987) führt der VwGH aus, dass zufolge der Bestimmung des § 102 Abs. 1 KFG die Frage, ob es einem Kraftfahrer zumutbar ist, sich davon zu überzeugen, ob das Fahrzeug und der mit diesem zu ziehende Anhänger den in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, im Rahmen der subjektiven Tatseite von Bedeutung ist. Für diesen Bereich stellt eine Vernachlässigung einer auffälligen Überladung einen starken Hinweis auf Fahrlässigkeit, wenn nicht sogar Vorsatz dar, ist doch bei einer vollen Ausschöpfung der Obergrenze des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes ein besonders hoher Grad an Sorgfalt aufzuwenden und im Zweifel über das tatsächliche Ausmaß des Gesamtgewichtes von der Aufladung jener Mengen abzusehen, mit denen eine Überladung herbeigeführt werden könnte (in dem dem Erk zugrundeliegenden Sachverhalt: Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes von 38.000 kg um 2.800 kg).

 

Darüber hinaus ist anzumerken, dass der Bf als Berufskraftfahrer aufgrund seiner Erfahrung sehr wohl in der Lage sein müsste, das Gewicht der transportierten Güter entsprechend augenscheinlich abzuschätzen und im Zweifel nur so viel zu laden, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird, was durch eine offene Bauweise von LKW bzw. Anhänger erleichtert wird.

 

Im Sinne der zitierten Judikatur bzw. der obigen Ausführungen ist somit davon auszugehen, dass es dem Bf sehr wohl zumutbar war, sich davon zu überzeugen, dass die Beladung seines LKWs samt Anhängers den Vorschriften des § 4 Abs. 7a KFG 1967 entspricht. Er hätte im Zweifel nur eine solche Menge an Rüben laden dürfen, dass auch unter Berücksichtigung der ungünstigsten Gegebenheiten eine Überladung unterbleibt. Somit ist auch das objektive Tatbild des § 102 Abs. 1 KFG 1967 verwirklicht.

 

2.4. Zur subjektiven Tatseite ist im Allgemeinen auszuführen, dass gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1991, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht ande­res bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten ausreicht. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachen­vorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehal­tene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

In diesem Zusammenhang ist nochmals auf das unter IV.2.3. zitierte Erkenntnis des VwGH vom 18. März 1987, 86/03/0188 hinzuweisen, in welchem dieser festhält, dass zufolge der Bestimmung des § 102 Abs. 1 KFG 1967 die Frage, ob es einem Kraftfahrer zumutbar ist, sich davon zu überzeugen, ob das Fahrzeug und der mit diesem zu ziehende Anhänger den in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen, im Rahmen der subjektiven Tatseite von Bedeutung ist. Er führt darin weiters aus, dass für diesen Bereich eine Vernachlässigung einer auffälligen Überladung einen starken Hinweis auf Fahrlässigkeit, wenn nicht sogar Vorsatz darstellt, ist doch bei einer vollen Ausschöpfung der Obergrenze des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes ein besonders hoher Grad an Sorgfalt aufzuwenden und im Zweifel über das tatsächliche Ausmaß des Gesamtgewichtes von der Aufladung jener Mengen abzusehen, mit denen eine Überladung herbeigeführt werden könnte.

 

Der Bf hat zwar sein Verschulden bestritten, allerdings lediglich vorgebracht, dass er nichts für die Überladung könne und die Beladung durch eine Lademaus durchgeführt werde. Dies entbindet ihn jedoch nicht von seiner Pflicht als Lenker, sich davon zu überzeugen, dass die Beladung seines LKWs samt Anhängers den Vorschriften des § 4 Abs. 7a KFG entspricht und in diesem Sinn dafür zu sorgen, dass im Zweifel nur eine solche Menge an Ladegut (hier: Rüben) aufgeladen wird, dass auch unter Berücksichtigung der ungünstigsten Gegebenheiten eine Überladung unterbleibt. Die Anwendung des vom Verwaltungsgerichtshof beim Ausschöpfen der Obergrenze des höchsten zulässigen Gesamtgewichts geforderten besonders hohen Sorgfaltsmaßstabs hat der Bf im vorliegenden Fall eindeutig unterlassen und sein LKW samt Anhänger war bei der Kontrolle um knapp 3 Tonnen überladen. In diesem Sinn ist dem Bf hinsichtlich des ihm vorgeworfenen Delikts jedenfalls Fahrlässigkeit anzulasten.

 

2.5. Zur Strafbemessung: Im Verwaltungsstrafverfahren erfolgt die Strafbemessung im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Strafdrohungen, wobei innerhalb dieses gesetzlichen Strafrahmens die Strafbehörden eine Ermessensentscheidung zu treffen haben. Die Ermessensausübung der Strafbehörden wird durch § 19 VStG determiniert (VwGH 12.12.2001, 2001/03/0027). Die Behörde ist verpflichtet, die Strafbe­mes­sung in nachvollziehbarer Weise zu begründen, d.h. die bei der Ermessens­ausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit darzulegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und die Nachprüfbarkeit durch den Verwal­tungsgerichtshof erforderlich ist (VwGH 17.10.2008, 2005/12/0102).

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzu­wägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

 

Die Strafnorm des § 134 Abs. 1 KFG 1967 sieht eine Höchststrafe von 5.000 Euro vor. Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen, erschwerend sind drei im Akt aufscheinende rechtskräftige Verwaltungsvorstrafen wegen Begehung gleichartiger Verstöße gegen das KFG 1967 zu werten. Es kann daher der belangten Behörde vom Landesverwaltungsgericht nicht entgegen getreten werden, wenn sie von der Angemessenheit einer Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro ausgeht, da die Strafe angesichts der hohen Strafdrohung in § 134 Abs. 1 KFG 1967 ohnedies im untersten Bereich angesiedelt ist und es zudem aus Gründen der General- und Spezialprävention notwendig ist, derlei Übertretungen in Hinkunft hintanzuhalten.

 

2.6. Der Ausspruch über den zu entrichtenden Kostenbeitrag im Beschwerdeverfahren gründet auf § 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).

 

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Katja Hörzing