LVwG-601245/8/Sch/CG

Linz, 20.04.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Dr. Schön über die Beschwerde des Herrn T G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P W, vom 25. Jänner 2016 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 14. Dezember 2015, VerkR96-19763-2015, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung und Verkündung der Entscheidung am 14. April 2016,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.  

 

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 8 und Abs. 9 VwGVG hat der Beschwerdeführer als Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren den Betrag von 18,00 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten. 

 

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1.           Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat gegenüber Herrn T G, folgendes Straferkenntnis vom 14. Dezember 2015, VerkR96-19763-2015, erlassen:

 

„Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 29 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen

 

Tatort: Gemeinde Hofkirchen an der Trattnach, Hofkirchen a.d. Trattnach, B141 bei km 2.739 in Fahrtrichtung Grieskirchen

Tatzeit: 25.05.2015, 10:12 Uhr.

Fahrzeug: Motorrad, x

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 lit.a Zif. 10a StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von    falls diese uneinbringlich

                         ist, Ersatzfreiheitsstrafe      gemäß

                         von

 

90,00 Euro        39 Stunden        § 99 Abs.3 lit.a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro); und gemäß § 17 Abs.1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG): 2,40 Euro als Ersatz der Barauslagen für 6 übermittelte Aktenblätter à 0,40 Euro.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 102,40 Euro.

 

2.           Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben, welche von der belangten Behörde samt Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt worden ist. Diese hatte gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter zu erfolgen.

Am 14. April 2016 fand eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an der der Rechtsfreund des Beschwerdeführers und ein verkehrstechnischer Amtssachverständiger teilgenommen haben.

 

3.           Der Beschwerdeführer vermeint laut Beschwerdeschrift und sonstigen Schriftsätzen, die im Rahmen des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens erstattet wurden, zum einen, dass die relevante Verordnung betreffend die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht ordnungsgemäß erlassen bzw. kundgemacht worden sei. Zum anderen bezweifelt er die Tauglichkeit der durchgeführten Geschwindigkeitsmessung als hinreichendes Beweismittel für die ihm zur Last gelegte Übertretung.

Die entsprechende Verordnung über die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h auf der B141 Rieder Straße für beide Fahrtrichtungen von Strkm. 2,400 bis Strkm 3,380 hat bereits die belangte Behörde beigeschafft. Sie ist mit 11. Jänner 2006 datiert, also für den Vorfallszeitpunkt mangels stattgefundener Aufhebung relevant. Dass im Hinblick auf ein Vorrangzeichen bei einer Querstraße die Verordnung geändert wurde, hat auf die Tatsache, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung weiterhin aufrecht war, keinerlei Einfluss gehabt. Somit besteht an der Rechtsgrundlage der verfügten Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h kein Grund zu zweifeln.

Die Einwendungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die ordnungsgemäße Kundmachung der Verordnung sind nicht geeignet, einen allfälligen Kundmachungsmangel auch nur ansatzweise glaubhaft zu machen. Es wird keine Veranlassung gesehen, ohne konkrete Hinweise auf einen solchen ein entsprechendes Ermittlungsverfahren in diese Richtung abzuführen.

 

4.           Anlässlich der eingangs angeführten Beschwerdeverhandlung ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt ausführlich erörtert worden. Insbesondere hat der beigezogene verkehrstechnische Amtssachverständige im Vorfeld der Verhandlung das Messergebnis einer fotogrammetrischen Auswertung unterzogen. Dabei kam er zu dem Ergebnis, dass eine einwandfreie Geschwindigkeitsmessung vorliegt und auch die Zurechnung zum Fahrzeug des Beschwerdeführers – ein anderes ist auf dem Radarfoto ohnehin nicht zu sehen – zu erfolgen hat. Der Sachverständige hat bei der Verhandlung seine Vorgehensweise und die Schlussfolgerungen ausführlich erläutert. Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich besteht sohin kein Anlass, diese schlüssige Gutachtenslage in Zweifel zu ziehen.

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Geschwindigkeitsübertretung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen ist.

 

5.           Zur Strafbemessung ist zu bemerken, dass der Strafrahmen für Geschwindigkeitsüberschreitungen wie die vorliegende gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 bis 726 Euro reicht. Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 90 Euro für eine Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 40 % des Erlaubten bewegt sich also noch im unteren Bereich des Strafrahmens und kann schon aus diesem Grund nicht als überhöht angesehen werden.

Die verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung betrifft eine Verkehrsfläche mit Kreuzungen und Bodenmarkierungen, wie etwa Richtungspfeilen. Sohin liegen Kreuzungsbereiche mit entsprechendem Abbiegeverkehr und damit verbundenen Situationen vor, die eine höhere Fahrgeschwindigkeit als für die Verkehrssicherheit sehr abträglich erscheinen lassen. Laut Aussage des Sachverständigen bei der Verhandlung wird diese Strecke auch als Unfallhäufungsstelle geführt.

Des Weiteren geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung, wie im vorliegenden Ausmaß, einem Fahrzeuglenker im Regelfall nicht mehr versehentlich unterlaufen kann, sondern oftmals schon bewusst in Kauf genommen wird. Jedenfalls muss es als grobe Unachtsamkeit qualifiziert werden, wenn einem Fahrzeuglenker die Beschilderung einer Geschwindigkeitsbeschränkung entgeht und er eine um einiges überhöhte Fahrgeschwindigkeit einhält.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde hinreichend berücksichtigt, Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

Auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, insbesondere seine finanzielle Situation, brauchte nicht weiter eingegangen zu werden, da von jedermann, der als Kraftfahrzeuglenker am Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden kann, dass er zur Bezahlung von Verwaltungsstrafen, zumindest in dem hier gegebenen Ausmaß, ohne weiteres in der Lage ist. Solche lassen sich im Übrigen leicht vermeiden, indem man sich an die Vorschriften hält.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten ist in den zitierten Gesetzesstellen begründet.

 

 

Zu III.:

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Für den Beschwerdeführer ist die Revision gemäß § 25a Abs.4 VwGG ex lege ausgeschlossen.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

S c h ö n