LVwG-000136/10/Bi

Linz, 28.04.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn Dr. med.vet. J K,  vom 16. Februar 2016 gegen die „Ermahnung“ der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 1. Februar 2016, VetR96-8-2015, wegen Übertretung des Tierarzneimittelkontrollgesetzes, aufgrund des Ergebnisses der am 13. April 2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis hinsichtlich des Tatvorwurfs der Abgabe von Tierimpfstoffen (Parvoruvac, Progressis und Porcilis AR-T) aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt wird und hinsichtlich des Tatvorwurfs der Abgabe der Tierarzneimittel Calcium Norbrook, G5 Glucose, Gonavet Veyx und Gletvax 6 aufgehoben und das Verwaltungs­strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 2.Alt. VStG eingestellt wird.

 

II.

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren.

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit der oben bezeichneten „Ermahnung“ wurde der Beschuldigte einer Übertretung gemäß § 5 Abs.1 Veterinär-Arzneispezialitäten-Verordnung iVm § 13 Abs.1 Z6 Tierarzneimittelkontrollgesetz schuldig erkannt, jedoch unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit der beschriebenen Tat von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Beschuldigte im Sinne des „§ 45 Abs.4 VStG“ ermahnt, weitere strafbare Handlungen gleicher Art zu unterlassen. Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, er sei als Tierarzt in  A, verwaltungsstrafrechtlich dafür verantwortlich, dass er, wie bei einer Kontrolle am 10. Juli 2014 durch ein Kontrollorgan des OÖ. Tiergesundheitsdienstes festgestellt worden sei, Tierarzneimittel an den Betrieb „K F und M“ in P, abgegeben habe, obwohl die Abgabe von den nachstehend angeführten Arzneimitteln nach dem TAKG nicht zulässig sei. Folgende Tierarzneimittel seien im Betrieb lagernd vorgefunden worden:

1 Infusionsflasche Calcium Norbrook (angebraucht),

3 Infusionsflaschen G5 Glucose,

2 Durchstichflaschen Gonavet Veyx,

1 Durchstichflasche Gletvax 6 (angebraucht, in Impfpistole gelagert),

3 Durchstichflaschen Parvoruvac,

3 Durchstichflaschen Progressis,

2 Durchstichflaschen Porcilis AR-T.

 

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Am 13. April 2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Bf, seines Rechtsvertreters Mag. K-G H, Frau K R als Vertreterin der belangten Behörde, des Anzeigers Mag. T P (Mag.P) sowie der Zeugen M (MK) und F (FK) K durchgeführt. Auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde verzichtet.

 

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, bei richtiger rechtliche Beurteilung hätte die belangte Behörde, anstatt eine Ermahnung auszusprechen, das gegen ihn anhängige Verwaltungsstrafverfahren einstellen müssen. Vorsichtsweise werde die Nichtigkeit des Formalaktes eingewendet, weil die Bezeichnung „Bescheid“ fehle. Der Spruch sei ebenfalls undeutlich, da bis auf 2 bei keiner der anderen Flaschen auch nur annähernd hervorgehe, ob sie sich zum Auffindungszeitpunkt in gefülltem oder in leerem Zustand gefunden hätten. Diese Feststellung sei unumgänglich, um die Frage einer allfälligen Strafbarkeit prüfen zu können. Die Nichtfeststellung könne nicht zu seinen Lasten aufgelegt werden.

Ausdrücklich werde die Begründung bekämpft, der Sachverhalte sei bei einer Routinekontrolle festgestellt worden. Geltend gemacht wird weiters, die Angaben im Spruch könnten die ordnungsgemäße und bekämpfbare Feststellung des als erwiesen angenommenen Sachverhalts nicht ersetzen. Das Kontrollorgan habe unzulässigerweise einen gesetzlich nicht gedeckten Erkundungsbeweis durch unrichtige Information der Hofeigentümer herbeigeführt. Das Verfahren sei mangelhaft – dazu beantragt er seine Einvernahme. Die angeführte Begründung für die Ermahnung sei jedoch als Muster für eine Einstellung des Verfahrens zu betrachten; die Ermahnung sei aufgrund unrichtiger rechtliche Beurteilung erfolgt. Beantragt wird Verfahrenseinstellung.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde sowie  Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der beide Parteien gehört, Mag.P als sachver­ständiger Zeuge und der Zeuge FK unter Hinweis auf § 288 StGB zeugen­schaftlich einvernommen wurden. Auf die Einvernahme der Zeugin MK wurde verzichtet. Die anlässlich der Kontrolle gemachten Fotos der vorgefundenen Tierarzneimittel und Impfstoffe wurden eingesehen und erörtert.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bf, seit 22 Jahren TGD-Betreuungsarzt im Betrieb der Ehegatten K, kam am 9. Juli 2014 vereinbarungsgemäß auf deren Hof, um dort eine größere Anzahl Schweine zu impfen und weitere Behandlungen durchzuführen. Er brachte ua den dafür benötigten Impfstoff, nämlich 3 Durchstichflaschen Parvoruvac, 3 Durchstich­flaschen Progressis und 2 Durchstichflaschen Porcilis AR-T, aus seinem Pkw-Kühlschrank mit und deponierte diese im TAM-Kühlschrank in einem an den Stall angeschlossenen Raum, um die bei Impfstoffen gebotene Kühlung aufrechtzuerhalten. Zunächst führte er Ultra­schalluntersuchungen durch und übergab den Tierhaltern andere Tierarznei­mittel gegen Ausstellung des erforderlichen Arzneimittel-Anwendungs- und Abgabebeleg. Unmittelbar vor dem beabsichtigten Beginn der Impftätigkeit wurde der Bf telefonisch zu einem Notfall auf einen anderen Hof gerufen. Beim Verlassen des Hofes der Ehegatten K ließ er  die oben angeführten Impfstoffe im TAM-Kühlschrank in der Absicht, so bald als möglich zurückzukehren und die Tiere zu impfen.

Der Zeuge FK bestätigte in der Verhandlung, ihm sei immer klar gewesen, dass lediglich der Tierarzt eine solche Impftätigkeit durchführen werde und sich die Impfstoffe nur zur kurzzeitigen Aufbewahrung in seinem TAM-Kühlschrank befinden würden; ein konkreter Impfzeitpunkt war nicht ausdrücklich vereinbart, er rechnete aber damit, dass der Bf so bald als ihm möglich die Tiere impfen werde.

 

Am 10. Juli 2014 – der Bf war noch nicht zum Impfen zurückgekehrt – erschien gegen 10.00 Uhr unangekündigt der Zeuge Mag.P in seiner Funktion als Kontrollorgan des OÖ. Tiergesundheits­dienstes auf dem Hof, um eine „Schwer­punktkontrolle Tierarzneimittel“ durchzuführen. Er teilte den Zeugen K mit, der Bf habe in Kürze eine Apothekenkontrolle und er wolle den TAM-Kühlschrank sehen. Mag.P fand dort die oben genannten Impfstoffe sowie weitere laut Fotos großteils angebrochene bzw abgelaufene Tierarzneimittel(reste), die nicht auf der aktuellen Freigabeliste zu finden waren. Auf seine Frage teilte ihm der Zeuge FK mit, dass der Bf gestern zum Impfen gekommen wäre und zu einer dringenden Visite zu einem anderen Hof gerufen worden wäre, jedoch vielleicht noch heute die Tiere impfen werde.   

Laut Aussagen des Zeugen FK erklärte Mag.P den Ehegatten K, der Bf habe demnächst eine Kontrolle und er kontrolliere Betriebe, bei denen der Bf Betreuungstierarzt sei; das Ehepaar K solle ihm mitteilen, wenn ihnen etwas an der Betreuungstätigkeit des Bf nicht passe; „es würde ihnen nichts passieren“, zumal ohnehin nur der Bf kontrolliert würde. Es kam zu Unstimmigkeiten, weil Mag.P, der erstmals im genannten Betrieb war, so vieles sehen habe wollen. Mag.P habe den TAM-Kühlschrankinhalt und die vom Bf ausgefüllten Belege dokumentiert und fotografiert. Das Ehepaar K wurde als Tierhalter beanstandet, weil im TAM-Kühlschrank nicht freigegebene Medikamente seien. Im Übrigen wurden auch gegen die Ehegatten K Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt und beide rechtskräftig bestraft.

 

Mag.P verfasste zunächst einen Bericht über die Ergebnisse der Schwerpunkt­kontrolle des Betriebes K an die ATÄ Dr. F-H, Amt der OÖ. Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Ernährungs­sicherheit und Veterinärwesen, und nach Urgenz des ATA Dr. P an die belangte Behörde am 12. Februar 2015 getrennte Anzeigen gegen den Bf und das Ehepaar K wegen Übertretung des Tierarzneikontrollgesetzes.

 

In der Verhandlung am 13. April 2015 erklärte Mag.P, keines der im TAM-Kühlschrank vorgefundenen Tiermedikamente stünde auf der Freigabeliste oder sei in einem Gesundheitsprogramm. Der Bf als Betreuungs­tierarzt wäre bei einer Betriebserhebung, die bei einem so großen Betrieb wie dem der Ehegatten K viermal jährlich durchzuführen sei, verpflichtet gewesen, auch die vorhandenen Tierarzneimittel zu erheben, gegebenenfalls den Inhalt des TAM-Kühlschranks durchzusehen und die nicht freigegebenen Tierarzneimittel zurückzunehmen oder den Tierhalter mit der Entsorgung zu beauftragen.

 

Der Bf führte in der Verhandlung aus, die Ehegatten K hätten ihm gegenüber geäußert, dass ihnen das Verhalten und die Wortwahl von Mag.P fragwürdig erschienen seien, weil er sie  nach ihrem Empfinden geradezu aufgefordert habe, etwas zu finden, das sie gegen den Bf aussagen könnten. Für das Impfen hätte er voraussichtlich 2-3 Stunden gebraucht und die einzelnen benötigten Impfstoffe, die er selbst in den TAM-Kühlschrank gelegt habe, unmittelbar vor ihrer konkreten Anwendung aus dem TAM-Kühlschrank genommen, dh er hätte sie jedenfalls dort aufbewahren müssen. Im Übrigen denke er, dass die Ehegatten K nichts dagegen hätten, wenn er sie fragen würde, ob er den Inhalt des TAM-Kühlschranks sehen dürfe – der Zeuge FK bestätigte, sämtliche Tiermedikamente kämen vom Bf, er beziehe solche von niemandem sonst.

 

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes besteht kein Zweifel an der Wahrheit der Schilderungen sowohl des Bf als auch des Zeugen FK. Schon aufgrund der Tatsache, dass der Bf am 9. Juli 2014 einen Abgabe- und Anwendungsbeleg für andere Tierarzneimittel ausgefüllt hat, ist davon auszugehen, dass er genau unterschieden hat zwischen diesen Medikamenten und dem Impfstoffen, wobei auch für den Zeugen FK als Tierhalter unmissverständlich klar war, dass die Impfstoffe nur zur zwischenzeitigen Aufbewahrung bis zur Anwendung durch den Bf in den TAM-Kühlschrank gelegt wurden – dass Impfstoffe grundsätzlich im Kühlschrank aufzubewahren sind, ist allgemein bekannt. 

Zur Aussage des als sachverständigen Zeugen einvernommenen Mag.P ist zu sagen, dass ebenso unzweifelhaft feststeht, dass die beanstandeten ange­brochenen bzw abgelaufenen Tierarzneimittel ebenso wie die Impfstoffe nicht freigegeben sind und daher nicht an Tierhalter abgegeben werden dürfen.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 13 Abs.1 Z6 TAKG begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer als Tierarzt oder Tierhalter den Bestimmungen einer Verordnung auf Grund des § 7 zuwiderhandelt.

Gemäß § 5 Abs.1 der auf § 7 Abs.1 TAKG gegründeten Veterinär-Arznei­spezialitäten-Anwendungsverordnung dürfen im Rahmen eines Tiergesund­heitsdienstes (TGD) nach § 7 Abs.2 TAKG Veterinär-Arzneispezialitäten über die Bestimmungen der §§ 3 und 4 hinaus im Rahmen einer Behandlung oder zur Nachbehandlung dem TGD-Arzneimittelanwender zur oralen Verabreichung an Tiere oder zur äußerlichen Anwendung an Tieren sowie zur Nachbehandlung akut erkrankter Tiere oder Tiergruppen gemäß § 2 Z4 TGD-VO 2009 zur subcutanen, intramuskulären, intranasalen und intramammären Anwendung am Tier überlassen werden, die 1. gemäß § 2 hierfür freigegeben wurden und 2. in der Spalte „Abgabe“ der Kundmachung gemäß § 2 Abs. 2 mit „TGD“ oder „TGD-AB“ gekennzeichnet sind.

Gemäß § 3 Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung dürfen im Rahmen eines TGD nach § 7 Abs.2 TAKG sowie nach § 12 und § 24 Abs.3 des Tierärztegesetzes vom Tierarzt im Rahmen einer Behandlung oder zur Nachbehandlung dem Tierhalter zur oralen Verabreichung an Tiere oder zur äußerlichen Anwendung an Tieren Veterinär-Arzneispezialitäten überlassen werden, die  1. gemäß § 2 hierfür freigegeben wurden und 2. in der Spalte „Abgabe“ der Kundmachung gemäß § 2 Abs. 2 mit „NE“ gekennzeichnet sind.

Gemäß § 4 leg.cit. dürfen Fütterungsarzneimittel-Vormischungen nur dann an Tierhalter abgegeben werden, wenn die Bestimmungen des § 6 TAKG erfüllt sind.

Gemäß § 6 Abs.1 1. Satz leg.cit. dürfen Tierimpfstoffe zur Anwendung nur abgegeben werden, wenn sie hierzu gemäß § 2 Abs.1 Z2 bis 5 freigegeben wurden.

 

Fest steht, dass die am 9. Juli 2014 aktuelle Freigabeliste vom 16. April 2014 keines der oben genannten Tierarzneimittel oder Impfstoffe enthielt, dh diese allesamt nicht an Tierhalter abgegeben werden durften.

Hinsichtlich der Impfstoffe steht aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens aber auch ohne jeden Zweifel fest, dass der Bf die angeführten Tierimpfstoffe nur zwischenzeitig bis zur konkreten Anwendung zwecks Impfung der Tiere im TAM-Kühlschrank des Betriebes der Ehegatten K zwischengelagert hat und von seiner Seite keinerlei Absicht bestanden hat, sie „zur Anwendung“ abzugeben. Ebenso waren sich die Ehegatten K als Tierhalter unzweifelhaft im Klaren darüber, dass die Anwendung der Impfstoffe nur durch den Bf als TGD-Betreuungstierarzt erfolgt und die Impfstoffe lediglich zwischenzeitig zur Aufrechterhaltung der Kühlung in den TAM-Kühlschrank gelegt wurden; für eine Anwendung im Sinne einer tatsächlichen Verabreichung an die Tiere durch die Tierhalter bestand keinerlei Veranlassung oder auch nur Absicht.

 

Dem Argument des Zeugen Mag.P, eine solche „Zwischenlagerung“ sei in der Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung nicht vorgesehen, dh jede Form der Abgabe im Sinne eines In-den-TAM-Kühlschrank-Legens nicht freigegebener Tierarzneimittel oder auch Impfstoffe sei als Überlassung gemäß   § 5 bzw Abgabe gemäß § 6 Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungs­verordnung zu interpretieren, ist nichts entgegenzuhalten.

 

Gemäß § 5 Abs.1 TAKG ist das Bereithalten zur Anwendung, das Lagern und der Besitz von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln durch andere als zur Herstellung oder Abgabe von Arzneimitteln berechtigte natürliche oder juristische Personen verboten, es sei denn, 1. diese Arzneimittel wurden im Zuge einer Behandlung vom behandelnden Tierarzt (aus seiner tierärztlichen Hausapotheke) oder über tierärztliche Verschreibung durch eine öffentliche Apotheke abgegeben und 2. der Besitzer ist auf Grund der §§ 12 oder 24 Abs. 3 des Tierärztegesetzes oder gemäß einer nach § 7 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zur Anwendung dieser Arzneimittel berechtigt.

Gemäß § 12 Abs.1 Z4 Tierärztegesetz darf eine Impfung bei Tieren nur von Tierärzten durchgeführt werden – es sei denn, gemäß § 24 Abs.3 Tierärztegesetz wurde der Tierhalter im Rahmen eines ständigen Betreuungsverhältnisses nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 7 Abs.1 TAKG auch in Impfungen eingebunden.

 

Da eine solche Einbindung im ggst Fall nicht vorlag, besteht kein Zweifel, dass der Bf auf der Grundlage des § 6 Abs.1 Veterinärspezialitäten-Anwendungs­verordnung in Verbindung mit § 5 TAKG bei einem dringenden Besuch eines anderen Hofes die von ihm im TAM-Kühlschrank zwischengelagerten Impfstoffe mitnehmen hätte müssen, zumal das Ehepaar K als Tierhalter bzw Besitzer der Impfstoffe nicht zur Anwendung berechtigt war.

 

Dem Bf wurde Verfahren vor der belangten Behörde und im Spruch des in Beschwerde gezogenen als „Ermahnung“ bezeichneten Straferkenntnisses eine Übertretung gemäß § 5 Abs.1 Veterinär­spezialitäten-Anwendungsverordnung in Verbindung mit § 13 Abs.1 Z6 TAKG zur Last gelegt, jedoch nicht zwischen Tierimpfstoffen und Veterinär-Arznei­spezialitäten unterschieden. Ausgehend von der tatsächlichen Deponierung im TAM-Kühlschrank am 9. Juli 2014 ist mit Ablauf eines Jahres, dh mit Ablauf des 9. Juli 2015, Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs.1 VStG eingetreten und eine Auswechslung des Tatvorwurfs im Hinblick auf die Abgabe von Tierimpfstoffe gemäß § 6 Abs.1 Veterinär­spezialitäten-Anwendungsverordnung (als speziellere Norm zu den im § 5 angeführten Veterinärarzneispezialitäten) nicht mehr zulässig. Diesbezüglich war daher gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG mit der Einstellung des Verwaltungs­strafverfahrens vorzugehen.

 

Hinsichtlich der übrigen vorgefundenen Tierarzneimittelreste wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung geklärt, dass diese entweder vom Bf gegen Rückgabebeleg (zur Entsorgung) zurückzunehmen gewesen wären, da bei angebrochenen Tierarzneimitteln die Haltbarkeit nach kurzer Zeit nicht mehr gegeben ist. Der Aussage von Mag.P, der Bf hätte bei einer Betriebserhebung den Inhalt des TAM-Kühlschranks eruieren und für die Entsorgung der abgelaufenen Tiermedikamente sorgen müssen, sind jedoch die Bestimmungen des § 8 Abs.5 Z6 lit.a und lit.b Tiergesundheitsdienst-Verordnung zu den Pflichten des TGD-Betreuungstierarztes sowie § 9 Abs.3 Z9 lit.a und lit.b TGD-VO zu den Pflichten des TGD-Tierhalters entgegenzuhalten:

Gemäß § 8 Abs.5 Z6 haben TGD-Betreuungstierärzte lit.a die ihnen gemäß § 9 Abs.3 Z9 zurückgegebenen, nicht benötigten oder abgelaufenen Tierarzneimittel sowie Tierarzneimittelreste (das sind angebrochene Arzneimittel, deren Wirksamkeit nach Herstellerangaben nicht mehr gewährleistet ist) spätestens bei der nächsten Visite nach Abschluss der jeweiligen Behandlung zu übernehmen oder deren vorschriftsmäßige Entsorgung zu veranlassen, und lit.b bei zur Instillation und Injektion bestimmten Tierarzneimitteln - mit Ausnahme von Tierarzneimitteln gemäß § 13 Abs.1 (in der Prophylaxe zur Anwendung kommende "Managementpräparate“) - spätestens bei der nächsten Visite nach Abschluss der jeweiligen Behandlung die gemäß § 9 Abs.3 Z9 vorgelegten Leergebinde solcher Tierarzneimittel zu kontrollieren.

Gemäß § 9 Abs.3 Z9 lit.a und lit.b TGD-VO haben TGD-Tierhalter dem TGD-Betreuungstierarzt lit.a nicht benötigte oder abgelaufene Tierarzneimittel sowie Tierarzneimittelreste (das sind angebrochene Arzneimittel, deren Wirksamkeit nach Herstellerangaben nicht mehr gewährleistet ist) spätestens bei der nächsten Visite nach Abschluss der jeweiligen Behandlung zurückzugeben sowie lit.b bei zur Instillation und Injektion bestimmten Tierarzneimitteln - mit Ausnahme von Tierarzneimitteln gemäß § 13 Abs. 1 - spätestens bei der nächsten Visite nach Abschluss der jeweiligen Behandlung die Leergebinde solcher Tierarzneimittel nachweislich vorzulegen.

 

Der TGD-Betreuungstierarzt ist gemäß Anhang 3 der TGD-VO verpflichtet, Betriebserhebungen gemäß den in den AVN erlassenen Betriebserhebungs­protokollen vorzunehmen. Auch die Kontrollen des TGD umfassen gemäß Anlage 6 Art. 3 und 4 der TGD-VO die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 8 und 9 TGD-VO, wobei im Betriebserhebungsprotokoll-Formular unter „1. Arzneimittel­dokumentation und -anwendung“ eine Rubrik „1.4. Lagerung der Medikamente“ aufscheint, dh der TDG-Betreuungstierarzt wohl im Rahmen einer Betriebserhebung auch die im TAM-Kühlschrank gelagerten Tierarzneimittel zu kontrollieren haben wird.

 

Aus den Ergebnissen des Beweisverfahrens ergibt sich kein Hinweis darauf und wurde auch nie behauptet, dass am 9. Juli 2014 eine Betriebserhebung stattgefunden hätte. Wann vor dem 9. Juli 2014 die letzte Betriebserhebung im Hof der Ehegatten K stattgefunden hat, steht ebenso wenig fest. Fest steht nur, dass die im TAM-Kühlschrank vorgefundenen Arzneimittelreste schon unmittelbar nach der (zeitlich nicht einzuordnenden) Anwendung durch den Bf als Betreuungstierarzt gegen Rückgabebeleg zur vorschriftsmäßigen Entsorgung zurückzunehmen gewesen wären, da diese Medikamente nach Anbruch durchwegs nur kurze Zeit haltbar sind und jedenfalls verhindert werden soll, dass sie in den TAM-Kühlschrank gelangen, auch wenn eine tatsächliche Überlassung im Sinne des § 5 Abs.1 Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung vonseiten des Bf nie beabsichtigt war. Damit sind – auf die TGD-Kontrolle am 10. Juli 2014 bezogen – die Bestimmungen der §§ 8 und 9 TGD-VO anzuwenden, die den Bf diesbezüglich entlasten, zumal ihm diese Medikamente nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens nicht von den Tierhaltern übergeben wurden. Aus diesen Überlegungen war hinsichtlich der Medikamente Calcium Norbrook, G5 Glucose, Gonavet und Gletvax 6 gemäß § 45 Abs.1 Z1 2. Alt. VStG mit der Einstellung des Verfahrens vorzugehen, da die dem Bf zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden, wobei sich ein Eingehen auf die weiteren Beschwerde-Argumente des Bf erübrigt.    

 

 

Zu II.:

 

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren.

 

 

Zu III.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger