LVwG-600742/12/ZO/MP

Linz, 02.11.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des Herrn H J E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 07.01.2015, GZ: VerkR96-19701-2014, den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

    I.        Das Verfahren wird aufgrund Gegenstandslosigkeit gemäß § 28 in Verbindung mit § 31 VwGVG eingestellt.

 

 

 II.        Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde ist gemäß      § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs-gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro (Verfahrenskosten 10 Euro sowie Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden) verhängt.

 

2. Mit Schreiben vom 26.01.2015 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

Die Behörde hat von einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch gemacht.

 

Am 19. Oktober 2015 wurde, nach vorherigem Schriftverkehr, die öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei wurde durch den Beschwerdeführer nochmals festgehalten, dass er die Strafe zweimal bezahlt hat. Diesbezügliche Zahlungen konnten an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (Tatortbehörde) und Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (örtlich zuständige Behörde) im Zuge der Verhandlung nachvollzogen werden.

 

Im weiteren Verlauf der Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer, dass er die Beschwerde nach Zurückzahlung der ersten Zahlung (60 Euro) inkl. der zu Unrecht eingeforderten Mahngebühr (5 Euro) durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck,  zurückzieht.

 

Die Rücküberweisung wurde nunmehr inkl. der zu Unrecht vorgeschriebenen Mahngebühr, durchgeführt.

 

3. Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 VwGVG war daher das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzustellen.

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Für den Beschwerdeführer ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gottfried Zöbl