LVwG-500144/14/Kü/TO

Linz, 26.04.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde des Herrn U K, vertreten durch R & N Dr. W & P, x, Postfach x, P, D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mannschaft Linz-Land vom 11. Mai 2015, GZ: UR96-10100-2014, wegen Über­tretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17. März 2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 86 Euro zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. Mai 2015, GZ: UR96-10100-2014, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 30 Abs. 1 Immis­sionsschutzgesetz-Luft (IG-L) iVm § 4 Abs. 1 der Verordnung des Landeshaupt­mannes von Oberösterreich, mit der eine immissionsabhängige Geschwindig­keitsbeschränkung für eine Teilstrecke der x angeordnet wird, eine Geldstrafe in der Höhe von 430 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 66 Stunden, verhängt, weil er als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x im Sanierungsgebiet auf der x am 19. Juli 2014, um 00:32 Uhr, bei km 159.800 in Fahrtrichtung W die erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 61 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde zu seinen Gunsten abgezogen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bf eingebrachte Beschwerde, in der die Einstellung des Verfahrens beantragt wurde. Begründet wird dies damit, dass das vorliegende Material nicht ausreiche, die Fahrereigenschaft des Bf dar­zulegen, da insbesondere das Foto von schlechter Qualität sei und der Betroffene dort nicht erkennbar sei.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Beschwerde mit Schreiben vom 15. Juli 2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entschei­dungsfindung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entschei­det gemäß § 2 VwGVG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

4. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Akteneinsicht und Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. März 2016. Mit Eingabe vom 23. Februar 2016 wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung des Bf um Terminverlegung ersucht und dazu Folgendes vorgebracht:

„In dieser Angelegenheit legt Herr K größten Wert darauf, ausschließlich von mir vertreten zu werden, so dass eine Terminsverlegung angezeigt ist.

 

Zur Vorbereitung des neuen Termins bitte ich um erneute Akteneinsicht. Da der behauptete Vorfall vom 19.07.2014 datiert, wende ich vorsorglich die Einrede der Verjährung ein. Im Übrigen bleibt bestritten, dass mein Mandant das Fahrzeug zur Tatzeit als Fahrzeugführer geführt hat.

 

Ausschließlich im Erledigungsinteresse und für den Fall einer entsprechenden Möglichkeit im österreichischen Verfahrensrecht bestünde Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren, sofern die Entscheidung dahin­gehend lautet, dass eine Geldstrafe in Höhe von maximal 150,00 € festgesetzt wird.“

 

Dem Ersuchen, die öffentliche mündliche Verhandlung zu vertagen, wurde ent­sprochen und diese für 17. März 2016 neu anberaumt.

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land war entschuldigt. Der Bf und seine rechtsfreundliche Vertretung sind nicht erschienen und haben dazu per E-mail (eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 17. März 2016) Folgendes vorgebracht:

„Aufgrund der Entfernung werden weder Herr K, noch der Unterzeichner zum morgigen Termin erscheinen, in der Sache wird beantragt, die Geldstrafe von 430 € signifikant abzusenken.

Die finanziellen Verhältnisse meines Mandanten sind schwierig. Mein Mandant verdient monatlich als Arbeiter bei der Firma B in P netto etwa 1.600 €. Er ist verheiratet und hat 2 kleine Kinder. Seine Frau ist Hausfrau und Mutter, so dass mein Mandant der Alleinverdiener ist.

Es wird daher angeregt und beantragt, die Geldstrafe zu halbieren.“

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Zunächst ist festzuhalten, dass mit der Eingabe vom 17. März 2016 die Beschwerde auf das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmann­schaft Linz-Land eingeschränkt wurde. Der Spruch ist daher in Rechtskraft erwachsen und hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich keine Fest­stellungen zur subjektiven und objektiven Tatseite zu treffen.

 

2. Gemäß § 30 Abs.1 Z 4 IG-L ist mit einer Geldstrafe bis 2.180 Euro zu bestrafen, wer einer gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 Z 4 erlassenen und entsprech­end kundgemachten Anordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt.

 

Mit Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31. Oktober 2008, LGBl. Nr. 101/2008, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung LGBl. Nr. 30/2012, wurde eine solche Anordnung (immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der x) grundsätzlich erlassen. Die Kundmachung dieser Anordnung erfolge - § 14 Abs. 6c IG-L iVm § 5 Abs.1 dieser Verordnung entsprechend – mit einem Verkehrsbeeinflussungssystem.

 

3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander ab­zuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Veraltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermes­sensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechts­verfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nach­prüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer sub­jektiver Umstände.

 

Insgesamt ist zur Strafbemessung festzuhalten, dass die gravierende Geschwin­digkeitsüberschreitung als straferschwerend zu werten war. Dem Bf ist das Gefahrenpotential, das diese beträchtliche Geschwindigkeitsüberschreitung für den Bf selbst, als auch den anderen Verkehrsteilenehmer mit sich bringt, schein­bar nicht bewusst. Überhöhte Geschwindigkeit zählt zu den häufigsten Unfall­ursachen. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit als gravierender Verstoß gegen Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs die­nen, zu werten (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 20.09.2011, Zl. 2009/01/0034). Das Verhalten des Bf verdeutlicht, dass er festgelegte Höchstgeschwindigkeiten - sei es aus Umweltschutzgründen oder Verkehrssicherheitsgründen – gleichgültig gegenübersteht. Daher ist auch der Grad des Verschuldens als erschwerend zu werten.

 

Trotz der dargestellten Einkommens- und Vermögenssituation des Bf gelangt der erkennende Richter zur Überzeugung, dass eine Reduzierung der verhängten Geldstrafe aufgrund des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, welche eine gleichgültige Haltung des Bf gegenüber Umweltvorschriften zeigt, allein schon aus generalpräventiven Überlegungen im gegenständlichen Fall nicht geboten ist. Die nunmehr verhängte Geldstrafe ist daher unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens (Geldstrafe bis zu 2.180 Euro) als tat- und schuldangemessen zu werten, ist aber auch in dieser Höhe notwendig, um dem Bf den Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Übertretung nachhaltig vor Au­gen zu führen und ihn künftig zu einem gesetzeskonformen Verhalten anzuleiten.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

Anzumerken ist, dass ein allfälliger Antrag des Bf auf Ratenzahlung unter Nach­weis des tatsächlichen Einkommens bei der belangten Behörde einzubringen ist.

 

 

III. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ist in der zitierten Gesetzes­stelle begründet.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprech­ung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls lie­gen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwer­de bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger