LVwG-500159/12/KLE

Linz, 30.12.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.  Karin Lederer über die Beschwerde von DI C B, x, L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G L, x, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28.7.2015, GZ: Agrar96-2-2013 bis Agrar96-7-2013, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe statt­gegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

„1. Der Antrag auf Zahlungsaufschub des offenen Gesamtbetrages ‚bis zur Entscheidung über die eingebrachte Revision an den Verwaltungsgerichtshof‘ wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Zahlungsaufschub des offenen Gesamtbetrages ‚zumindest für die Dauer eines Jahres‘ wird hinsichtlich der Geld­strafe abgewiesen und hinsichtlich der Verfahrenskosten, der Gebühren und der Mahnkosten zurückgewiesen.

3. Dem Antrag auf Teilzahlung der in den Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck je vom 16.5.2014, Agrar96-2-2013, Agrar96-3-2013, Agrar96-4-2013, Agrar96-5-2013, Agrar96-6-2013, Agrar96-7-2013 verhängten Geldstrafen in Höhe von je 100 Euro (gesamt 600 Euro) wird stattgegeben und die Entrichtung des Betrages von 600 Euro in folgenden Teilen mit der Maßgabe bewilligt, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.:

12 Teilbeträge zu je 50 Euro, zahlbar jeweils am 15.1.2016, 15.2.2016, 15.3.2016, 15.4.2016, 15.5.2016, 15.6.2016, 15.7.2016, 15.8.2016, 15.9.2016, 15.10.2016, 15.11.2016, 15.12.2016. Der Antrag auf Ratenzahlung der Verfahrenskosten, der Gebühren und der Mahnkosten wird zurückgewiesen.“

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Eingabe vom 8.6.2015 beantragte der Beschwerdeführer wie nach­stehend näher ausgeführt:

„Mit Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck je vom 16.5.2014, Agrar96-2-2013, Agrar96-3-2013, Agrar96-4-2013, Agrar96-5-2013, Agrar96-6-2013, Agrar96-7-2013, wurde der Antragsteller wegen angeblicher Übertretungen des Pflanzenschutzgesetzes bestraft. Der Antragsteller hat gegen diese Straferkenntnisse fristgerecht Beschwerde erhoben, über welche das Ober­österreichische Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.10.2014, LVwG-500071/15/KLE/AK, LVwG-500072/15/KLE/AK, LVwG-500073/15/KLE/AK, LVwG-500074/15/KLE/AK, LVwG-500075/15/KLE/AK, LVwG-500076/15/KLE/AK, dahingehend entschieden hat, dass die Beschwerden als unbegründet abgewie­sen wurden. Zusätzlich wurde der Antragsteller zum Kostenersatz von insgesamt 120,00 Euro verpflichtet. der Antragsteller wäre daher zur Zahlung eines Gesamtbetrages von Euro 5.917,32 Euro verpflichtet.

 

Nachdem der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat, hat der Antragsteller gegen das oben genannte Erkenntnis des Landesver­waltungsgerichtes Oberösterreich in offener Frist Revision an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben.

 

Gemäß § 54 b Abs. 3 VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirt­schaftlichen Gründen eine unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Dabei sind insbe­sondere die Höhe der Strafe, das Einkommen des Bestraften, seine Sorge­pflichten und sein eigener Unterhalt zu berücksichtigen. Eine „wirtschaftliche Notlage“ ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht erforderlich.

 

Es gibt zudem keinen sachlich zu rechtfertigenden Grund, Verfahrenskosten­ersätze anders zu behandeln als Strafbeträge, für den Bestraften haben sie die­selbe Wirkung wie Strafbeträge, sie teilen auch das Schicksal der verhängten Strafe. Sollte daher der Revision des Antragstellers vom Verwaltungsgerichtshof Folge gegeben werden, wäre nicht nur die Bestrafung des Antragstellers und eine Einhebung der Strafen und Gebühren sondern die Einhebung der Kostenbeiträge unzulässig. Bei einem Zahlungsaufschub bis zur Entscheidung des Verwaltungs­gerichtshofes handelt es sich um einen leicht absehbaren Zeitraum, sodass der beantragte Zahlungsaufschub im Sinne des § 54 b VStG jedenfalls angemessen ist.

 

Der Verwaltungsstrafbehörde ist schon aus dem Verwaltungsstrafverfahren bekannt, dass dem Antragsteller die sofortige gänzliche Entrichtung der vorge­schriebenen Beträge unzumutbar und unmöglich ist. Er verfügt über ein monat­liches Nettoeinkommen von rund Euro 1.000,00, das Unternehmen wirft keinen Gewinn ab und es bestehen Schulden von rund Euro 500.000,00. Es ist daher schon nach dem Aktenstand des Verwaltungsstrafverfahrens offensichtlich, dass dem Antragsteller die sofortige gänzliche Entrichtung des vorgeschriebenen Gesamtbetrages unmöglich und unzumutbar ist, weil dies zu einer Gefährdung seines eigenen notwendigen Unterhalts führen würde.

 

Beweis: Einvernahme des Antragstellers, Akten Agrar96-2-2013, Agrar96-3-2013, Agrar96-4-2013, Agrar96-5-2013, Agrar96-6-2013, Agrar96-7-2013 der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck.

 

Der Antragsteller stellt sohin den Antrag, die Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz möge dem Antragsteller hinsichtlich des offenen Gesamtbetrages von Euro 5.917,32 Zahlungsaufschub bis zur Entscheidung über die von ihm einge­brachte Revision an den Verwaltungsgerichtshof bewilligen.

 

Für den Fall, dass dem Antrag auf Zahlungsaufschub bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht stattgegeben wird, stellt der Antragsteller den Eventualantrag, die Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz möge dem Antragsteller hinsichtlich des offenen Gesamtbetrages von Euro 5.917,32 Zahlungsaufschub zumindest für die Dauer eines Jahres bewilligen.

 

Für den Fall, dass auch diesem Antrag auf Zahlungsaufschub nicht stattgegeben wird, stellt der Antragsteller den Eventualantrag die Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz möge dem Antragsteller hinsichtlich des offenen Gesamtbetrages von Euro 5.917,32 die Abstattung der Geldstrafe samt Kostenbeiträgen und Nebenkosten in monatlichen Raten zu je 50,00 Euro, beginnend mit 1. August 2015 bewilligen.“

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28.7.2015, GZ: Agrar96-2-2013 bis Agrar96-7-2013 wurde folgender Spruch erlassen:

„Ihrem Ansuchen auf

1.) Gewährung eines Strafaufschubes und

2.) auf Entrichtung der offenen Geldstrafe von insgesamt 5.917,32 Euro (inkl.

Verfahrenskosten und Untersuchungsgebühren) in monatlichen Teilbeträgen von 50,00 Euro wird keine Folge gegeben.

Rechtsgrundlage:

§ 54b Abs. 3 VStG 1991“.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch den Rechtsvertreter des Beschwer­deführers eingebrachte Beschwerde, mit der beantragt wurde „das Oberöster­reichische Landesverwaltungsgericht möge

a) eine mündliche Verhandlung durchführen sowie

b) der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid der Verwaltungs­behörde I. Instanz aufheben und dem Beschwerdeführer antragsgemäß Zahlungsaufschub, in eventu Ratenzahlung gewähren.“

 

Begründend wird ausgeführt:

„Gemäß § 54 b Abs. 3 VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirt­schaftlichen Gründen eine unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlungen zu bewilligen. Dabei sind ins­besondere die Höhe der Strafe, das Einkommen des Bestraften, seine Sorge­pflichten und sein eigener Unterhalt zu berücksichtigen. Eine "wirtschaftliche Notlage" ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht erforderlich.

Auf den Primärantrag des Beschwerdeführerin auf Gewährung eines Zahlungs­aufschubes bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, in eventu für die Dauer eines Jahres, wurde nicht substantiiert eingegangen, hinsichtlich der Ratenzahlung wurde die Abweisung mit der drohenden Vollstreckungsverjährung begründet.

 

Der Beschwerdeführer hat die wirtschaftlichen Gründe, aus denen ihm die unver­zügliche Bezahlung des Gesamtbetrages nicht möglich ist, dargelegt und Beweis­anträge gestellt. Die belangte Behörde ist auf dieses Vorbringen nicht einge­gangen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der unverzüglichen Zahlung ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zur Leistung von Geldstrafen, Gebühren und Kostenersätzen in Höhe von insgesamt € 5.917,32 verpflichtet wurde. Dass dies bei seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung der Sorgepflichten nicht zumutbar ist, liegt auf der Hand, Der Beschwerdeführer hat sein monatliches Einkommen und seine finanzielle Situa­tion mitgeteilt darüber hinaus den Beweisantrag auf seine eigene Einvernahme gestellt. Dieser Beweisantrag wurde von der belangten Behörde nicht erledigt und wird im Beschwerdeverfahren ausdrücklich aufrechterhalten.

 

Hinsichtlich der angeblich drohenden Vollstreckungsverjährung ist darauf hinzu­weisen, dass der Lauf der Frist für die Vollstreckungsverjährung durch die Zustel­lung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2014, GZ LVwG-500071 bis 500075/15/KLE/AK und 500076/14/KLE/AK , somit mit 20.10.2014 (!) ausgelöst wurde und die Verjährung während der Anhängigkeit des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof jedenfalls gehemmt war bzw. ist. Die Begründung der Abweisung des Zahlungs­erleichterungsansuchens im Hinblick auf eine drohende Vollstreckungsverjährung geht daher völlig ins Leere.

 

Weiters gibt es keinen sachlich zu rechtfertigenden Grund, Verfahrenskosten­ersätze und Gebühren anders zu behandeln als Strafbeträge, für den Bestraften haben sie dieselbe Wirkung wie Strafbeträge, sie teilen auch das Schicksal der verhängten Strafe. Sollte daher der Revision des Antragstellers vom Verwal­tungsgerichtshof Folge gegeben werden, wäre nicht nur die Bestrafung des Antragstellers und eine Einhebung der Strafen sondern auch die Einhebung der Kostenbeiträge und Gebühren unzulässig. Bei einem Zahlungsaufschub bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich um einen leicht absehbaren Zeitraum, sodass der beantragte Zahlungsaufschub im Sinne des § 54 b VStG jedenfalls angemessen ist.

Die belangte Behörde hat kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durch­geführt und ihrer gesetzlichen Feststellungs- und Begründungspflicht nicht ent­sprochen. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens mit Durchführung der beantragten Beweisaufnahme hätte die belangte Behörde fest­stellen müssen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zahlungs­aufschubes tatsächlich vorliegen.“

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Beschwerdeschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 27.08.2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akten­einsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.11.2015 ist der Vertreter der belangten Behörde erschienen. Der Beschwerdeführer war entschuldigt.

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

Nachstehende Geldbeträge wurden dem Beschwerdeführer von der Bezirkshaupt­mannschaft Vöcklabruck bzw. dem Landesverwaltungsgericht Oö. vorge­schrieben:

 

BH VB/

LVwG Oö

Aktenzahl

Geldstrafe in Euro

Gebühren in Euro

Verfahrens-kosten in Euro

Mahn-kosten

BH VB

Agrar96-2-2013

100

851,22

10

5

BH VB

Agrar96-3-2013

100

851,22

10

5

BH VB

Agrar96-4-2013

100

851,22

10

5

BH VB

Agrar96-5-2013

100

851,22

10

5

BH VB

Agrar96-6-2013

100

851,22

10

5

BH VB

Agrar96-7-2013

100

851,22

10

5

LVwG Oö.

LVwG-500071-500076/15/KLe/IH

 

 

120 (6x20)

 

 

 

 

 

 

 

Gesamt

 

600

5.107,32

180

30

 

 

 

Der Beschwerdeführer beantragte hinsichtlich des offenen Gesamtbetrags von 5917,32 Euro, Zahlungsaufschub bzw. Ratenzahlung von monatlich 50 Euro, ohne zwischen den Geldstrafen bzw. den weiteren Gebühren oder Kosten zu unterscheiden.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse stellen sich wie folgt dar: Der Beschwerdeführer verfügt nach eigenen Angaben über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.000 Euro und über Schulden von 500.000 Euro. Das Einkommen betrug -15.643,95 Euro (Einkommenssteuerbescheid 2013). 2012 lag das Einkommen bei -119.036,62 Euro (Einkommenssteuerbescheid 2012).

 

Dem Beweisantrag auf Einvernahme des Beschwerdeführers wurde durch die Abhaltung der mündlichen Verhandlung entsprochen. Der Beschwerdeführer ließ diese Möglichkeit ungenutzt.

 

Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vom 13.10.2014, LVwG-500071/15/KLE/AK, LVwG-500072/15/KLE/AK, LVwG-500073/15/KLE/AK, LVwG-500074/15/KLE/AK, LVwG-500075/15/KLE/AK, LVwG-500076/15/KLE/AK, wurde rechtskräftig mit 20.10.2014.

 

Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof dauerte 140 Tage (Einlangen der Beschwerde: 1.12.2014, Zustellung: 20.4.2015).

 

Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof dauerte 154 Tage (Einlangen der außerordentlichen Revision: 13.7.2015, Zustellung: 14.12.2015).

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verfahrensakt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 31 Abs. 3 VStG darf eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. In die Ver­jährungsfrist werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfas­sungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union;

2. Zeiten, in denen die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war;

3. Zeiten, in denen sich der Beschuldigte im Ausland aufgehalten hat.

 

§ 54b VStG lautet:

(1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Un­rechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer ange­messenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbring­lich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

(1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebiets­körperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu voll­ziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die aus­stehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teil­beträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaf­tenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.

 

Die für die Anwendung des § 54 b Abs. 3 VStG ins Treffen geführten Gründe müssen ihrer Art nach die Annahme rechtfertigen, dass durch die Bewilligung der Zahlungserleichterung vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Bestraften vermindert oder vermieden werden (vgl. VwGH 22.3.1991, 90/18/0265).

 

Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub (Stundung) oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Anwendung des Abs. 3 setzt voraus, dass die Geldstrafe an sich einbringlich (der Bestrafte mithin zahlungs­fähig) ist. Die Einbringlichkeit muss beim Bestraften gegeben sein.

 

Darüber hinaus ist Abs. 3 auch nicht auf die Vollstreckung der Kosten anzu­wenden; in Ansehung der Kosten ist daher die Bewilligung eines Aufschubs oder einer Ratenzahlung unzulässig (vgl Walter/Thienel II2 § 54 b Anm 11).

Nach § 64 Abs. 5 VStG sind hinsichtlich der Verfahrenskosten die § 14 und § 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Dies bedeutet, weil die Ver­jährungsbestimmung des § 31 Abs. 3 nicht für die Kosten des Strafverfahrens gilt (VwSlg 9653 A/1978, 11.282 A/1984). Eine Ratenzahlung kann in Ansehung der Kosten nicht bewilligt werden (VwSlg 11.282 A/1984); dies gilt gleicher­maßen für sonstige Zahlungserleichterungen iSd § 54b Abs 3. Bei den vorge­schriebenen Gebühren nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz handelt es sich jedenfalls um keine Geldstrafe oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolge, sondern um eine von der Strafhöhe und Unwert der begangenen Verwaltungs­übertretung unabhängig vorzuschreibende Gebühr.

 

Aufgrund eines Antrags des Bestraften hat die Behörde von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 29.8.1990, 90/02/0108). Bei der Sachverhaltsermittlung ist der Antragsteller gegebenenfalls – bei sonstiger Mangelhaftigkeit des Verfahrens – zur Mitwirkung an der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts aufzufordern (VwGH 29. 8. 1990, 90/02/0108).

 

Zum Antrag auf Strafaufschub bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts­hofes ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29.10.2015, Zl. Ra 2015/07/0082-5 die Revision zurückgewiesen hat. Im Übri­gen stellt die Anhängigkeit von Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts keinen Grund iSd § 54 b Abs. 3 (VwGH 17. 2. 1995, 94/17/0423).

 

Zum Strafaufschub „zumindest für 1 Jahr“ (Eventualantrag):

Die Bestimmung des § 54 b Abs. 3 VStG stellt auf die Unzumutbarkeit der Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen ab (VwGH 21.10.1994, 94/17/0364).

Diese Gründe müssen ihrer Art nach die Annahme rechtfertigen, dass durch die Bewilligung der Zahlungserleichterung vorübergehende finanzielle Schwierig­keiten des Bestraften vermindert oder vermieden werden (VwGH 22.3.1991, 90/18/0265). Die wirtschaftlichen Gründe müssen konkret dargelegt werden (VwGH 15.12.2011, 2011/09/0160).

 

Der VwGH führte in seiner Entscheidung vom 22.2.1989, 88/02/0126 aus, dass auch die bloße Behauptung des Bestraften nicht hinreichend sei, er habe gegen­wärtig sehr große finanzielle Schwierigkeiten. Es sei vielmehr substantiiert dar­zutun, dass finanzielle Schwierigkeiten bestehen, diese nicht nur vorübergehen­der Natur seien und der Bestrafte auch tatsächlich in der Lage sein werde, die Geldstrafe nach Ablauf der ihm gewünschten Frist zu entrichten.

 

Den Bestraften trifft eine besondere Mitwirkungspflicht bei der Sachverhalts­ermittlung dahingehend, dass er die für die Zahlungserleichterungen geltend ge­machten wirtschaftlichen Gründe konkret darzulegen hat (vgl. VwGH 23.1.1991, 90/02/0211, VwGH 8.9.1995, 95/02/0032)

 

Der Beschwerdeführer hat keine konkreten Angaben dahingehend gemacht, warum er in der Lage sein wird, den Gesamtbetrag nach einem Jahr auf einmal zahlen zu können.

 

Hinsichtlich des Antrages auf Teilzahlung von 50 Euro für den offenen Gesamt­betrag von 5917,32 Euro ist auszuführen, dass es sich bezüglich der Verfahrens­kosten, der Mahnkosten und der Gebühren nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz, wie bereits oben näher ausgeführt, um keine Geldstrafe handelt. Ein diesbezügli­cher Teilzahlungsantrag ist gesetzlich nicht vorgesehen und war daher zurückzu­weisen.

 

Hinsichtlich der Zahlung der gesamten Geldstrafe von 600 Euro in Teilbeträgen von 50 Euro ist festzuhalten, dass es gerechtfertigt ist, diesem Antrag stattzu­geben, da der Beschwerdeführer nur über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.000 Euro verfügt und Schulden in der Höhe von 500.000  Euro hat und daher aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung unzumutbar ist. Die Frist hinsichtlich der Vollstreckungsverjährung endet am 10.08.2018. Die Zahlung der Geldstrafe von 600 Euro in 12 Teilbeträgen in der Höhe von 50 Euro beginnend ab 15.1.2016 liegt somit innerhalb der Verjährungsfrist.

 

Es war daher, wie im Spruch angeführt, zu entscheiden.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprech­ung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls lie­gen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Karin Lederer