LVwG-601053/7/Bi

Linz, 02.05.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn F G, S B, S, vertreten durch Herrn RA Mag. G H, L, B, vom 21. September 2015 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 25. August 2015, VerkR96-5751-2014-Fs, wegen Übertretungen des KFG 1967, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 14. April 2016

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Punkt 1) behoben und das Verwaltungsstraf­verfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt wird.

Hinsichtlich Punkt 2) wird die Beschwerde abgewiesen und das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt im Punkt 1) ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren, während der Beschwerdeführer im Punkt 2) gemäß § 52 Abs.1 und 2 VwGVG den Betrag von 44 Euro als Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten hat.

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen zwei Verwaltungsübertretung gemäß jeweils §§ 82 Abs.8 2.Satz iVm 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von je 220 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 44 Stunden verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG Verfahrenskostenbeiträge von je 22 Euro auferlegt. Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, 1) er habe als Benutzer eines Fahrzeuges mit einem ausländischen Kennzeichen, nämlich des Pkw Audi Quattro Coupe, Kz. x, dieses länger als einen Monat nach der Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich verwendet, obwohl Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Haupt­wohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet würden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen seien. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG sei nur während eines Monats ab ihrer Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Das Kraftfahrzeug sei am 31. Juli 2008 in Österreich eingebracht worden. Er habe seinen Hauptwohnsitz in Österreich und das Kraftfahrzeug am 22. Mai 2014, 6.40 Uhr, in der Gemeinde S, S B, verwendet, und 2) er habe als Benutzer eines Fahrzeuges mit einem ausländischen Kennzeichen, nämlich des D G, Kz. x, dieses länger als einen Monat nach der Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich verwendet, obwohl Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet würden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen seien. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG sei nur während eines Monats ab ihrer Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Das Kraftfahrzeug sei am 17. März 2014 in Österreich eingebracht worden. Er habe seinen Hauptwohnsitz in Österreich und das Kraftfahrzeug am 29. Juli 2014, 9.00 Uhr, in der Gemeinde S, S B, verwendet.

Die Zustellung des Straferkenntnisses erfolgte laut Rückschein am 26. August 2015.

 

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Am 14. April 2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Bf, seines Rechtsvertreters Herrn RA Mag. G H sowie des Zeugen Meldungsleger RI R T (Ml), PI Mattighofen, durchgeführt. Auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde verzichtet.

 

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, die belangte Behörde habe seinen Hauptwohnsitz nicht erhoben und auch nicht, ob die Fahrzeuge nicht tatsächlich in Deutschland, T, D-84xxx S, bei seinem weiteren Hauptwohnsitz abgestellt seien. Der Ml habe als Einfuhrzeitpunkt die Zulassungs­daten der beiden Fahrzeuge laut Zulassungsschein gesehen, ohne dies näher zu begründen. Das Finanzamt Braunau-Ried-Schärding habe in der Beschwerde­vorentscheidung vom 8.9.2015 nach Erhebungen ausgesprochen, dass der dauernde Standort des Kfz x in Deutschland nachgewiesen erscheine und daher die NOVA zu Unrecht vorgeschrieben worden sei. Beim Kfz x sei nur deshalb keine Beschwerde erhoben worden, da wegen Verjährung keine NOVA vorgeschrieben worden war.

Beide Fahrzeuge seien zu Zeitpunkten nach Österreich eingebracht worden, als er in beiden Fällen auf die Geltung des § 82 Abs.8 KFG vor BGBl.I Nr.26/2014 vertrauen habe dürfen. Beim Pkw x sei eine Benutzung von über einem Monat jedenfalls ausgeschlossen, weil die Monatsfrist noch nicht abgelaufen gewesen sei; am 29. Juli 2014 habe sich das Kfz nicht mehr in S befunden. Der G x sei dauerhaft aus Österreich verbracht worden und der Standort laut Finanzamt nicht in Österreich.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 82 Abs.8 KFG seien nicht erfüllt, weshalb die Einstellung beider Strafverfahren beantragt wurde.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der der Bf und sein Rechtsvertreter gehört, die Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses berücksichtigt und der Ml unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 288 StGB zeugenschaftlich einvernommen wurde.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Auf den Bf sind zwei Kraftfahrzeuge in Deutschland zugelassen, nämlich der Pkw x und das Wohnmobil x. Er ist gemeldet mit Hauptwohnsitz in S und mit Wohnsitz in S am Firmensitz – er ist an diesem Unternehmen zu 25 % beteiligt. Nach seinen Aussagen in der Verhandlung werden die Fahrzeuge am Firmenparkplatz abgestellt. Das Wohnmobil wird in den Monaten von Oktober bis Mai abgemeldet und in einer gemieteten Scheune eines Bauern in der Gemeinde M eingestellt.

 

Laut der vom Bf vorgelegten Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Braunau-Ried-Schärding vom 8.9.2015 zu Zl. 41-233/3189, wurde die Beschwerde des Bf vom 5. Jänner 2015 gegen den Bescheid über die Festsetzung von Normverbrauchsabgaben für 05/2014 vom 4. Dezember 2014 gemäß § 263 BAO stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, nach den Ausführungen in der Beschwerde stehe das Wohnmobil überwiegend in Deutschland und werde auch bei Urlaubsfahrten überwiegend in Deutschland benützt. Der Bf habe auch anlässlich seiner Einvernahme am 23. Oktober 2014 angegeben, dass das Wohnmobil weitaus überwiegend zeitlich in der BRD am Firmenparkplatz abgestellt sei. Der dauernde Standort erscheine daher in der BRD als nachgewiesen, zumal das Kfz auch bei weiteren Begehungen durch die Finanzpolizei am vermuteten Standort in Österreich nicht angetroffen worden sei. Die Normverbrauchsabgabe sei daher zu Unrecht vorgeschrieben worden.

 

In der Verhandlung führte der Bf aus, er habe das am 17. März 2014 zugelassene Wohnmobil in Deutschland gebraucht gekauft und dieses im Frühjahr und Sommer 2014 für Kurzurlaube in Deutschland benutzt. Vor den Urlaubsreisen werde es in Österreich „aufbereitet“ und danach in Österreich gereinigt und ausgeräumt und dann wieder nach Deutschland gebracht. Im Übrigen gebe es in Deutschland den Begriff „Hauptwohnsitz“ nicht, daher sei er mit „Wohnsitz“ an der Firmenadresse gemeldet; er fahre auch jeden Tag nach Deutschland. Die letzten 2 Jahre hätten er und seine Frau den Urlaub nur in Deutschland verbracht und sie hätten sich auf Kurzurlauben verschiedene Gegenden dort angeschaut. Die Polizei sei ihm einmal nachgefahren und der Ml habe ihn auf das Kfz mit deutschem Kennzeichen angesprochen, aber nicht weil es vor seinem Haus gestanden sei.

 

Der Ml bestätigte, er habe den Bf am 29. Juli 2014 mit einem Firmenfahrzeug angehalten und ihn zum Sachverhalt befragt, nachdem er schon längere Zeit das Wohnmobil in S vor dem Haus stehend gesehen habe. Die Angaben des Bf laut Anzeige stammten vom 29. Juli 2014. Am 22. Mai 2014 habe er eine Kennzeichen-Anfrage gemacht, die ergeben habe, dass der Bf Zulassungsbesitzer beider Fahrzeuge sei. Zum damaligen Zeitpunkt habe er etwa 3-4mal pro Woche Dienst gehabt und jedes Mal, wenn er dort vorbeigefahren sei, das Fahrzeug vor dem Haus stehen gesehen. Auch am 22. Mai 2014 sei es vor dem Haus gestanden. Die Anzeige stamme vom 20. August 2014 und bis dahin sei es immer wieder vor dem Haus gestanden, obwohl er den Bf am 29. Juli 2014 darauf angesprochen habe; daher sei auch die Anzeige erfolgt.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 82 Abs.8 KFG in der Fassung vor BGBl.I Nr.26/2014, der am 24. April 2014 in Kraft getreten ist, sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. …  

Mit BGBl.I Nr.26/2014 vom 23. April 2014 wurde § 82 Abs.8 KFG – gemäß § 135 Abs.27 KFG rückwirkend bis 14. August 2002 – insofern abgeändert, als die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig ist und eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet diese Frist nicht unterbricht.

 

Abgesehen davon, dass im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 1 Abs.1 VStG („Als Verwaltungsübertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war“) die Anwendung einer rückwirkend geänderten gesetzlichen Bestimmung, die, wenn auch im Wege einer darin formulierten anderen Auslegung einer bestehenden Gesetzesbestimmung, eine nachträgliche Benachteiligung des Beschuldigten darstellen würde, unzulässig ist, wurde § 135 Abs.27 KFG „§ 82 Abs.8 idF BGBl.I Nr.26/2014 (neue Fassung) tritt mit 14.8.2002 in Kraft“ mit Erkenntnis des VfGH vom 2. Dezember 2014, G 72/14, als verfassungswidrig aufgehoben.

Damit ist BGBl.I Nr.26/2014 am 24. April 2014 in Kraft getreten und bis dahin galt die alte Fassung des § 82 Abs.8 KFG, wonach  der Bf darauf vertrauen konnte, dass jede Einreise nach einem wenn auch nur kurzzeitigen Verlassen des Bundesgebietes eine neuerliche Einbringung darstellt – mit der Konsequenz, dass eine Verwendung des Fahrzeuges im Bundesgebiet für einen Monat ohne Zulassung nach § 37 KFG zulässig war.

 

Hinsichtlich des Pkw x konnte der Bf somit darauf vertrauen, dass mit jeder neuen Einbringung die Monatsfrist neu zu laufen begann. Ausgehend vom 24. April 2014 konnte der Pkw daher innerhalb eines Monats in Österreich verwendet werden, ohne die Rechtsvermutung des § 82 Abs.8 KFG auszulösen. Am 22. Mai 2014 – die Tatzeit laut Tatvorwurf – war noch kein Monat vergangen und somit der Tatbestand des § 82 Abs.8 2. Satz KFG noch nicht erfüllt, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren im Punkt 1) des Straferkenntnisses auf der Grundlage des § 45 Abs.1 Z1 2. Alt. VStG einzustellen war.

 

Hinsichtlich des Wohnmobils x liegt nach den Ergebnissen des Beweis­verfahrens eine immer wieder neue Einbringung bis 29. Juli 2014 (Tatzeit laut Tatvorwurf) vor. Zu dieser Zeit galt bereits die neue Fassung des § 82 Abs.8 KFG dahingehend, dass nur die erstmalige Einbringung des Kfz in das Bundesgebiet die einmonatige Frist auslöste, innerhalb derer ein Verwenden eines KFZ auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne Zulassung zulässig ist – eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht seither die einmonatige Frist nicht mehr. Geht man von der glaubwürdigen Zeugenaussage des Ml aus, der das Wohnmobil an seinen Diensttagen ständig vor dem Haus des Bf stehen gesehen hat, war am 29. Juli 2014 die Monatsfrist bei weitem überschritten und auf der Grundlage des § 82 Abs.8 KFG bis zum Gegenbeweis der dauernde Standort des Wohnmobils in Österreich zu vermuten.

 

Der Bf hat nun eingewendet, die belangte Behörde sei an die Beschwerde­vorentscheidung des Finanzamtes Braunau-Ried-Schärding gebunden, die den dauernden Standort in der Deutschland als nachgewiesen betrachtet.

Dem ist insofern zu widersprechen, als es im dieser Beschwerdevorentscheidung zugrundeliegenden Verfahren um die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe ging und damit keine rechtsverbindliche Aussage über den dauernden Standort des Wohnmobils verbunden ist.      

 

Zur Frage, ob von einem vom Bf erbrachten Gegenbeweis im Sinne des § 82 Abs.8 KFG auszugehen ist, ist folgendes zu bedenken: Der Bf ist mit Hauptwohnsitz in S gemeldet, nach seinen Aussagen in der Verhandlung wohnt dort auch seine Gattin und er fährt täglich von dort nach S zu seinem Unternehmen, wo er eine Wohnung mit Kfz-Abstellplatz besitzt und mit Wohnsitz in Deutschland gemeldet ist. In der Zeit, in der das Wohnmobil angemeldet ist – das sind die Monate von Mai bis Oktober – benutzt er es für Urlaubsfahrten, wobei die „Auf- und Nachbereitung“ in seiner Freizeit in Österreich erfolgt. Ob er das Wohnmobil zwischen den Urlaubsfahrten in Simbach abstellt oder in S stehenlässt, richtet sich nach der aktuellen Urlaubsplanung.

  

Nach der Rechtsprechung des VwGH gilt, wenn der Zulassungsbesitzer eine physische Person ist, als dauernder Standort eines Fahrzeuges auch dann, wenn ein Unternehmen betrieben wird, immer der Hauptwohnsitz (vgl E 31.1.2014, Ro 2014/02/0010; 29.4.2002, 2002/03/0048).

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist der dauernde Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz, der in der Regel auch der Ort ist, von dem aus der Zulassungsbesitzer darüber verfügt. Beim Bf ist das unzweifelhaft die Adresse in S, weil das Wohnmobil auf ihn zugelassen und kein Firmen­fahrzeug ist, und er dort seinen Hauptwohnsitz in dem Sinn hat, dass seine Familie (Gattin) dort wohnt, er lediglich zur Arbeit nach S fährt und täglich nach S zurückkehrt, um hier seine freie Zeit zu verbringen. Da die Vor- und Nach­bereitung des Wohnmobils naturgemäß nur in der Freizeit erfolgen kann, findet diese – auch laut Aussage des Bf in der Verhandlung – in S statt. Er verfügt damit von S aus über das Wohnmobil, der Parkplatz in S ändert nichts an seinem dauernden Standort – ebenso wenig wie der Umstand, dass der Bf und seine Gattin auf Kurzurlauben seit der Zulassung im Jahr 2014 bisher verschiedene Gegenden in Deutschland erkundet haben. All diese Überlegungen führen zum Schluss, dass die Adresse in S als Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf zu sehen ist und damit der dauernde Standort des Wohnmobils in S gegeben ist.

 

Ein Gegenbeweis im Sinne des § 82 Abs.8 KFG ist nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes dem Bf damit nicht gelungen und somit davon auszugehen, dass er mit der Verwendung des Wohnmobils – darunter fällt auch das Abstellen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr vor seinem Wohnhaus – den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt hat.  Zur subjektiven Tatseite ist zu sagen, dass er jedenfalls bis 24. Mai 2014 darauf vertrauen konnte, dass mit jedem Grenzübertritt die Monatsfrist neu zu laufen beginnen würde. Die Aussagen des Ml, er habe, weil ihm das ständig vor dem Wohnhaus des Bf stehende Wohnmobil mit deutschem Kennzeichen aufgefallen sei, eine Zulassungsanfrage gemacht, bei der der Bf als Zulassungsbesitzer aufgeschienen sei, und ihn am 29. Juli 2014 darauf angesprochen, worauf der Bf geantwortet habe, von der Änderung der Gesetzesbestimmung nichts gewusst zu haben, er jedoch bis 14. August 2014 nichts unternommen habe, sodass er sich letztlich zur Anzeigeerstattung entschlossen habe, sind glaubwürdig. Abgesehen davon, dass sich der Bf über die für ihn geltende Rechtslage entsprechend informieren muss und zu dieser Zeit sogar noch die (erst später als verfassungswidrig aufgehobene) Rückwirkung der Gesetzesänderung im Raum stand, hätte der Bf spätestens sofort nach der Beanstandung durch den Ml reagieren müssen. Da ihm somit die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen ist, hat er sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten. Geringes Verschulden im Sinne des § 45 Abs.1 Z4 VStG ist ebenfalls nicht erkennbar.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis 5000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Der Bf ist unbescholten, was von der belangten Behörde – zutreffend – als Milderungsgrund berücksichtigt wurde; erschwerend war nichts. Der Schätzung seiner finanziellen Verhältnisse (durchschnittliches Nettoeinkommen, kein Vermögen, Sorgepflicht für die Gattin) hat der Bf nicht widersprochen.

Das Landesverwaltungsgericht vermag daher nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessens­spielraum in irgendeiner Weise überschritten haben könnte. Die verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen. Damit besteht kein Anhaltspunkt für eine Herabsetzung der verhängten Strafe, zumal auch die Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen erscheint.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist – im Punkt 1) entfällt daher ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren.

Ein Anspruch des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren auf (anteilige) Erstattung seiner Verteidigungskosten besteht auf der Grundlage des § 52 VwGVG nicht.

 

Gemäß § 52 Abs.1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß Abs.2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen – im Punkt 2) war somit ein Verfahrens­kostenersatz im Ausmaß von 20 % der Geldstrafe auszusprechen.

 

 

Zu III.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als gegenstandslos.

Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesendet.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger

Beachte:

Das angefochtene Erkenntnis wurde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

VwGH vom 3. Oktober 2016, Zl.: Ra 2016/02/0151-10

Beachte:

Die Beschwerde wurde als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

VfGH vom 24. November 2016, Zl.: E 1205/2016-12