LVwG-410209/4/HW/Ba

Linz, 03.03.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Wiesinger über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Finanzamts Grieskirchen Wels vom 29.11.2013 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns Vöcklabruck, GZ: Pol96-56-2012, betreffend die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahren GZ: Pol96-56-2012 gegen x wegen des Verdachts der Übertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG (mitbeteiligte Partei: x)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Mit angefochtenem Bescheid, GZ Pol96-56-2012, stellte der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde) unter anderem das gegen die mitbeteiligte Partei unter GZ Pol96-56-2012 geführte Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 GSpG ein. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass nach den Ermittlungsergebnissen die Möglichkeit bestehe, einen 10 Euro pro Spiel übersteigenden Einsatz zu leisten, weswegen der Verdacht der Strafbarkeit nach § 168 StGB vorliege und das Doppelbestrafungsverbot eine weitere Verfolgung hindere. 

 

2. Gegen die Einstellung des gegen die mitbeteiligte Partei unter GZ Pol96-56-2012 geführten Verwaltungsstrafverfahrens erhob das Finanzamt Grieskirchen Wels mit Eingabe vom 29. November 2013 Berufung und machte die  Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die unrichtige Tatsachenfeststellung, die unrichtige Beweiswürdigung, die unrichtige rechtliche Beurteilung und die Verletzung des Parteiengehörs geltend. Begründend wurde in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Einstellung nicht vorliegen würden und die belangte Behörde ihre Entscheidung bloß auf unbewiesene Tatsachen gestützt habe.

 

3. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 24. Jänner 2014 die Beschwerde zur Entscheidung vor und wies darauf hin, dass sich der gesamte Akt (zum damaligen Zeitpunkt) bei der Staatsanwaltschaft Wels befinde. Mit Schreiben vom 13. Februar 2014 wurde der (mittlerweile) von der Staatsanwaltschaft Wels an die belangte Behörde rückübermittelte Akt in Form eines Ordners dem Landesverwaltungsgericht Oö. vorgelegt.

 

4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte entfallen, da im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragte sowie, da die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 569 entgegenstehen (§ 44 Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 VwGVG). Das Landesverwaltungsgericht Oö. erhob Beweis durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde sowie in das E-Mail der belangten Behörde vom 25. Februar 2014. Danach geht das Landesverwaltungsgericht Oö. bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Am 28.6.2012 wurden bei einer von der Abgabenbehörde als Organ der öffentlichen Aufsicht durchgeführten Kontrolle im Lokal mit der Bezeichnung „x“ in x Spielautomaten vorgefunden und in Beschlag genommen. In weiterer Folge erstatte die Abgabenbehörde eine Anzeige gegen die mitbeteiligte Partei wegen des Verdachts der Übertretung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG mit der Begründung, dass mit den bei der Kontrolle vom 28.6.2012 beschlagnahmten Geräten Glücksspiele durchgeführt worden wären (Anzeige der Finanzpolizei).

 

Von der belangten Behörde wurden in der Folge Beschlagnahmebescheide gegen zwei Gesellschaften zu Handen der jeweiligen Rechtsanwälte dieser Gesellschaften erlassen (Beschlagnahmebescheide).

 

Mit Bescheid, ohne Datumsangabe, verfasst am 29. Oktober 2013, wurde das zu GZ: Pol96-56-2012 geführte Strafverfahren gegen die mitbeteiligte Partei eingestellt und am gleichen Tag eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft Wels erstattet. Eine vorangehende Verfolgungshandlung wurde nicht gesetzt (Akt der belangten Behörde; E-Mail vom 25.2.2014).

 

5. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen bereits aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere den bei den genannten Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismitteln. Das Datum der Verfassung des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde mit E-Mail vom 25.2.2014 bekannt.

 

6. Gemäß § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz gilt eine bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gegen einen Bescheid, der vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde, als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Gemäß § 50 Abs. 1 GSpG ist daher das Landesverwaltungsgericht Oö. zuständig.

 

7. Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 VStG) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Gemäß § 32 Abs. 2 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Keine Verfolgungshandlungen sind aber etwa die Erstattung einer Anzeige an die Behörde (VwGH 12.1.1972 Slg 8156 A; 26.11.1992 92/09/0186; 23.4.1992 91/09/0199; 30.3.1987 58/10/0091) oder bloße Erkundigungen (VwGH 27.9.1988, 88/08/0146).

 

8. Die von der Finanzpolizei angezeigte und dem zu GZ: Pol96-56-2012 geführten Strafverfahren zugrundeliegende Verwaltungsübertretung der mitbeteiligten Partei und somit das strafbare Verhalten war mit dem Zeitpunkt der vorläufigen Beschlagnahme der Spielautomaten am 28.6.2012 beendet. Aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde ergibt sich, dass bis zur Verfassung des angefochtenen Bescheides im Oktober 2013 keine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG gegen die mitbeteiligte Partei gesetzt wurde, es ist daher Verfolgungsverjährung eingetreten. Da aufgrund der eingetretenen Verfolgungsverjährung Umstände vorliegen, die die Verfolgung der mitbeteiligten Partei ausschließen, war das unter GZ Pol96-56-2012 geführte Verwaltungsstrafverfahren gegen die mitbeteiligte Partei wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 GSpG im Ergebnis zu Recht einzustellen (§ 45 Abs. 1 Z 3 VStG). Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

 

9. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Wiesinger