LVwG-850545/5/HW

Linz, 02.05.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag.
Dr. Wiesinger über die Beschwerde von Dipl.-Ing. R E, x, B I, gegen den Bescheid des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten vom 26.06.2015, GZ: L 1435/2015-R1,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.06.2015, GZ: L 1435/2015-R1, wurde ausgesprochen, dass gemäß den Bestimmungen des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieur-konsulenten in der Fassung der 211. VO vom 25.10.2012 (StWE), kundgemacht in den Amtlichen Nachrichten der Bundes- Architekten- und Ingenieur-konsulentenkammer Nr. ll/2012, der Beitragsrückstand zum Stichtag 31.12.2013 € 1.864,28 beträgt.

 

 

II. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde von Dipl.-Ing. R E (in der Folge kurz „Bf“ genannt) vom 27.07.2015, in welcher zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt wird, dass im Jahr 2014 bei der x ein Betrag von gesamt € 1.933,40 einbehalten worden sei. Die Differenz von € 69,12 sollten Zinsen sein, wobei die verrechneten Zinsen unangemessen seien. Der Bf sehe sich berechtigt, die Forderung von € 1.864,28 nicht zu bezahlen.

 

 

III. Mit am 1.2.2016 eingelangter Aktenvorlage wurde dem Landes-verwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde samt Bezug habenden Verfahrensakt vorgelegt.

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Per Stichtag 31.12.2013 bestand beim Bf ein Beitragsrückstand von € 1.864,28. Im Jahr 2014 wurde von der x (zunächst) ein Betrag von gesamt € 1.933,40 einbehalten.

 

 

V. Der unter den Punkten I. bis IV. festgestellte Verfahrensablauf/Sachverhalt ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Der Inhalt des angefochtenen Bescheides und der Beschwerde ergibt sich aus den diesbezüglichen Unterlagen. Die im Behördenakt befindliche Rückstandsaufstellung (ON 5 des Behördenaktes) weist einen Rückstand von € 1.864,28 zum Stichtag 31.12.2013 aus. Dass per Stichtag 31.12.2013 ein Beitragsrückstand von € 1.864,28 bestand, wurde zudem auch im angefochtenen Bescheid festgehalten und es enthält dieser Bescheid als Beilage auch eine Auflistung von jährlichen Vorschreibungen und Beitragszahlungen. Der Bf ist dieser Auflistung bzw. der ausgewiesenen Höhe des Rückstandes bezogen auf den Stichtag 31.12.2013 nicht entgegen getreten, sondern hat der Bf vielmehr ausgeführt, dass Zahlungen aus dem Jahr 2014 (also nach dem im Bescheid genannten Stichtag) berücksichtigt werden hätten müssen bzw. die im Einbehalt aus dem Jahr 2014 enthaltenen Zinsen unangemessen seien. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass bezogen auf den Stichtag 31.12.2013 der Rückstand von € 1.864,28 tatsächlich bestand. Dass im Jahr 2014 gesamt ein Betrag von € 1.933,40 von der x einbehalten wurde, folgt aus dem von der Behörde erfolgten Schreiben vom 15. März 2016 und stimmt mit dem Beschwerdevorbringen überein.

 

 

VI. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

 

VI.1. Gemäß § 34 Abs. 7 des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004 in der Fassung der 211. Verordnung der Bundes-Architekten- und Ingenieur­konsulentenkammer betreffend die Änderungen im Statut der Wohlfahrts­einrichtungen WE 2004 , Zl. 80/2012 (in der Folge kurz „Statut“ genannt) ist die Höhe der aushaftenden Beitragsforderung im Feststellungsbescheid gemäß § 36 anzuführen, wenn die Pensionshöhe vom Soll-Stand des persönlichen Pensions­kontos ermittelt wurde und zum Stichtag 31.12.2013 Beitragsrückstände nicht zur Gänze beglichen wurden. Gemäß § 36 des Statuts hat das Kuratorium die Höhe der ab dem 1.1.2014 bestehenden Leistungsansprüche mittels Bescheid festzustellen, wobei der Spruch zumindest die Höhe der zuerkannten Pensions­leistung zum 1.1.2014, die Höhe der Beitragsrückstände zum Stichtag 1.1.2014, die Angaben über die Höhe der jährlichen Pensionsanpassungen und den Hinweis auf den Wechsel der die Pension auszahlenden Stelle zu enthalten hat.

 

VI.2. Der Spruch des gegenständlich angefochtenen Bescheides weist nicht den (gesamten) in § 36 des Statutes normierten Spruchinhalt auf. Allein der Umstand, dass die Feststellung der Höhe der aushaftenden Beitragsforderung jedoch nicht in einem den Anforderungen des § 36 des Statutes zur Gänze entsprechenden Feststellungsbescheid erfolgte, sondern hierfür ein gesonderter Feststellungsbescheid erlassen wurde, führt nach Ansicht des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes gegenständlich aber – vorausgesetzt die Höhe des festgestellten Beitragsrückstandes ist richtig – zu keiner Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten des Bf, zumal eine bescheidförmige Feststellung der Höhe der aushaftenden Beitragsforderung (sofern zum Stichtag 31.12.2013 Beitragsrückstände nicht zur Gänze beglichen wurden) in § 34 Abs. 7 des Statutes grundsätzlich vorgesehen ist. Es ist somit auch eine Rechtsgrundlage für die verfahrensgegenständliche bescheidförmige Feststellung des Beitrags-rückstandes zum Stichtag 31.12.2013, 24:00 Uhr (= Stichtag 1.1.2014, 00:00 Uhr), vorhanden. Parteibeschwerden im Sinne des Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG sind vom Landesverwaltungsgericht aber nur insoweit zu prüfen, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Da, wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, der im angefochtenen Bescheid im Spruch festgestellte Beitragsrückstand von € 1.864,28 bezogen auf den Stichtag 31.12.2013 richtig ist, ist der Bf durch diesen Bescheid nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt.

 

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und es lässt auch eine mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten, sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

 

VI.3. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen sei zudem darauf hingewiesen, dass der angefochtene Bescheid einen Beitragsrückstand zum Stichtag 31.12.2013 feststellt, sodass bezogen auf diesen Stichtag jene Zahlungen des Bf (Einbehalte der x) die im Jahr 2014 erfolgten nicht berücksichtigt werden können. Aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 15. März 2016 ergibt sich zwar, dass im Jahr 2014 Leistungen von der x einbehalten wurden, dies ändert aber nichts daran, dass der angefochtene Bescheid, der nur vergangenheitsbezogen den Rückstand zum angegebenen Stichtag feststellt, den Bf nicht rechtswidrig in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Es ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid auch nicht, dass aktuell noch ein Rückstand bestehen würde bzw. der Bf noch weitere Zahlungen leisten müsste.

 

 

VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass Parteibeschwerden im Sinne des Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG vom Landes­verwaltungsgericht nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist, steht im Einklang mit der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Die Höhe des Rückstandes zum verfahrensgegenständlichen Stichtag betrifft eine Sachverhaltsfrage (vgl. aber VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 18.06.2014, Ra 2014/01/0029: Verwaltungsgerichtshof wird als Rechtsinstanz tätig) und es wurde die festgestellte Höhe bezogen auf den verfahrensgegenständlichen Stichtag auch nicht bestritten.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Wiesinger