LVwG-690010/8/KH

Linz, 06.05.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Katja Hörzing über die Beschwerde der Frau J F, vertreten durch Herrn M F, betreffend den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 10. Februar 2016, VerkR96-2200-2014,

 

zu Recht e r k a n n t:

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der GZ VerkR96-2200-2014 stattgegeben.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid vom 10. Februar 2016, VerkR96-2147-2014 und VerkR96-2200-2014 wies die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag der Frau J F (im Folgenden: Beschwerdeführerin – Bf) auf neuerliche Zustellung der Strafverfügung vom 25. September 2014, VerkR96-2200-2014, sowie den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung hinsichtlich dieser Strafverfügung ab.

 

Gegen diesen Bescheid erhob die Bf binnen offener Frist Beschwerde und stellte den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

 

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) entscheidet die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II.            Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt sowie in Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13. April 2016. Anwesend waren die Vertreterin der belangten Behörde sowie der Vertreter der Bf, Herr M F.

 

 

III.           Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts steht folgender Sachverhalt fest:

 

1. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 25. September 2014, VerkR96-2200-2014 wurde über Frau J F eine Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) verhängt. Die Strafverfügung wurde an die damalige Wohnadresse (Hauptwohnsitz) St. P, der Bf adressiert. Im Akt findet sich kein Rückschein und nach Auskunft der belangten Behörde ist dieser auch nicht mehr auffindbar.

 

2. Im Rahmen des Strafvollzugs wurde eine Fahrnis- und Gehaltsexekution bewilligt, allerdings wurde eine Pfändung nicht vollzogen, da der Vollzug der Exekution im vorliegenden Verfahren laut Bericht des Bezirksgerichtes Kirchdorf an der Krems nicht erfolgversprechend sei. In der Folge übertrug die belangte Behörde den Strafvollzug gemäß § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems mit der Anmerkung, da mit Grund angenommen werden könne, dass die Geldstrafe uneinbringlich sei und die eingeleitete Exekution erfolglos war, werde um Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe ersucht.

 

3. Mit E-mail vom 23. April 2015 beantragte die Bf die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung betreffend die Strafverfügung VerkR96-2200-2014 vom 25. September 2014 mit der Begründung, dass sämtliche Zustellungen nicht rechtskonform gewesen seien, da sie im Zeitraum der Zustellung der Strafverfügung ortsabwesend gewesen sei – nämlich im Zeitraum vom 15. Oktober 2014 bis einschließlich 24. Dezember 2014. In diesem Zeitraum sei die Bf in ihrem Geschäft in  N, aufhältig gewesen, sodass Zustellungen nur dort rechtskonform gewesen wären. Da keine taugliche Zustellung vorliege, sei die Vollstreckbarkeitsbestätigung aufzuheben. Die Bf sei nicht verpflichtet, bei einzuleitenden Verfahren eine Ortsabwesenheit anzuzeigen. Weiters wurden die zeugenschaftliche Einvernahme ihres Gatten M F sowie die neuerliche Zustellung der gegenständlichen Strafverfügung beantragt.

 

4. Mit Schreiben vom 2. Februar 2016 übermittelte die belangte Behörde der Bf eine neuerliche Zahlungsaufforderung.

 

5. Mit E-mail vom 4. Februar 2016 beantragte die Bf wiederum die neuerliche Zustellung der gegenständlichen Strafverfügung.

 

6. In der Folge erging der im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochtene Bescheid der belangten Behörde.

 

7. Im Beschwerdeakt liegt eine Ortsabwesenheitsmeldung bei der Österreichischen Post AG betreffend die Bf und ihren Gatten, Herrn M F, für die Zeit von 25. November 2014 an bis inkl. 7. Jänner 2015 auf.

 

8. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der Herr M F als Vertreter der Bf sowie Frau Mag. J L als Vertreterin der belangten Behörde erschienen sind. Die mündlichen Verhandlungen zu den Beschwerden LVwG-690009 (betreffend Verfahren VerkR96-2147-2014) sowie LVwG-690010 (betreffend Verfahren VerkR96-2200-2014) wurden aus Gründen der Verfahrensökonomie zu einer Verhandlung verbunden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung zog Herr F die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerden zu den Verfahren LVwG-690009 sowie LVwG-690010 zurück.

Die Vertreterin der belangten Behörde bestätigte in der mündlichen Verhandlung, dass der Rückschein betreffend die Zustellung der Strafverfügung vom 25. September 2014, VerkR96-2200-2014, nicht mehr auffindbar sei.

 

10. Der Antrag der Bf, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde vom Gatten der Bf als deren Vertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht zurückgezogen.

 

 

 

IV.          In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht wie folgt erwogen:

 

Die Bf bestreitet die ordnungsgemäße Zustellung der Strafverfügung vom 25. September 2014, VerkR96-2200-2014. Betreffend deren Zustellung ist im Behördenakt kein Rückschein vorhanden bzw. war dieser auch nicht mehr auffindbar.

Anders als im Fall, dass ein Rückschein zwar vorhanden, aber nicht vollständig ausgefüllt ist und ein Postzusteller zeugenschaftlich einvernommen werden kann, liegen im vorliegenden Fall keinerlei Hinweise darauf vor, wann von wem ein Zustellversuch an die Bf bzw. eine Hinterlegung beim Postamt vorgenommen wurde. Das Datum einer eventuellen Zustellung der Strafverfügung bzw. Hinterlegung derselben ist somit nicht mehr eruierbar, somit ist auch keine Beweisführung betreffend die erfolgte Zustellung der Strafverfügung möglich. Ein Eingehen auf die von der Bf behauptete Ortsabwesenheit erübrigt sich folglich.

 

Der Beschwerde der Bf gegen den Bescheid betreffend das Verfahren mit der Geschäftszahl VerkR96-2200-2014 war somit stattzugeben. Die gegenständliche Strafverfügung vom 25. September 2014, VerkR-2200-2014, ist mangels eines möglichen Nachweises betreffend deren Zustellung an die Bf nicht vollstreckbar.

 

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Katja Hörzing