LVwG-550798/4/KLe

Linz, 17.05.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Karin Lederer über die Beschwerde von R S, x, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 25. Jänner 2016, GZ: ForstR10-5/5-2016/Ka,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 25. Jänner 2016, GZ: ForstR10-5/5-2016/Ka, ersatzlos behoben.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Bescheid vom 25. Jänner 2016, GZ: ForstR10-5/5-2016/Ka, dem Beschwerdeführer gemäß § 172 Abs. 6 iVm § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 idgF (ForstG 1975) „zur Herstel­lung der rechtlichen Ordnung betreffend der auf dem Grundstück Nr. x, KG S, W, festgestellten illegalen Rodung aufgetragen, auf seine Kosten nachstehend wie folgt durchzuführen:

1.   Die im südlichen Bereich auf dem Grundstück Nr. x KG S durchgeführte Ro­dung im Ausmaß von rund 300 ist entsprechend nachfolgender Bestim­mungen wieder aufzuforsten.

2.   Vor Durchführung der Aufforstung ist das in diesem Bereich abgelagerte Ma­terial (zwei Fuhren Flinzmaterial) vollständig vom Waldboden zu entfernen.

3.   Nach Entfernung des Flinzes ist eine Aufforstung mit mind. 150 Stück Stiel­eichen und Erlen im Verband von 1 x 2 m durchzuführen, etwaige Ausfälle sind in den ersten 10 Jahren jährlich bis längstens 30. April zu ergänzen.

4.   Die südliche und süd-westliche Grenze zwischen landwirtschaftlichen Grund­flächen und Waldflächen ist durch das Setzen von Pflöcken an den Eckpunkten der Widmungsgrenzen dauerhaft zu verpflocken. Die Pflöcke müssen mindes­tens 1 m hoch sein und sind die oberen Enden (mindestens 15 cm) in roter Signalfarbe auszuführen.

5.   Die Maßnahmen sind bis längstens 1. Mai 2016 durchzuführen.

6.   Der Forstbehörde der Bezirkshauptmannschaft Schärding ist die ordnungsge­mäße Durchführung unaufgefordert schriftlich anzuzeigen.

Der schriftlichen Anzeige ist eine aussagekräftige Fotodokumentation anzu­schließen.“

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die nachstehende rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der begründend ausgeführt wird:

 

„Sehr geehrter Herr K!

 

Ich erhebe hiermit eine Beschwerde gegenüber Ihres Bescheides vom 25. Jänner 2015 und den darin genannten 4 Punkten des forstrechtlichen Auf­trages unter Abschnitt 1 mit folgenden Begründungen:

 

1.   Das Ausmaß der von Ihnen festgestellten Rodungsfläche beträgt keinesfalls 300 .

Es kam Ihrerseits zu einer Fehlinterpretation der Aussage bei der erfolgten Vorsprache am 22. Jänner 2016. Es ist eine Fläche von 300 in diesem Waldgebiet vorhanden, welche von Dornen bewachsen ist, und wo sonst keine andere Vegetation vorhanden ist. Diese Fläche wurde zum Teil genutzt, um zum Zweck der Räumung des Waldes von Schadhölzern, die Waldfläche mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen zu befahren, und wurde dann kurzfristig dazu verwendet, um den Erdaushub zwischenzulagern. Auf dieser Fläche ist der Waldbewuchs auch nicht entfernt worden, sondern diese 2 Führen Erdaushub sind nur auf der bereits genannten Fläche abgekippt worden. Diese Zwischen­lagerung ist auch nur kurzfristig erfolgt, da der Erdaushub für Grundverbesse­rungsmaßnahmen bereits benötigt worden ist.

Grundverbesserungsmaßnahmen sind aufgrund von Erosion laufend in einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Hanglage notwendig. Es ist daher uner­klärlich, wie es zu einer Flächenbemessung von 300 m² kommen kann, wenn nur 2 Fuhren von Erdaushub abgelagert wurden. Diese Fläche kann rein rechnerisch, wenn man annimmt, eine Ladung enthält je nach Bauart des Lastkraftwagens, ca. 10 bis max. 16 m³, es sich daher um max. 32 m³ han­delt, mit einer Höhe von 1 m abgeladen wurde, es sich nur um eine Fläche von 32 handeln kann, und nicht um eine Fläche von 300 !

 

2.   Die abgelagerten zwei Fuhren Flinzmaterial wurden bereits vollständig ent­fernt.

 

3.   Die Aufforstung mit 150 Stück Stileichen und Erlen im Verband ist auf dieser Fläche unmöglich. Die genannte Fläche entspricht nicht der tatsächlichen Fläche, daher ist es nicht möglich eine so hohe Anzahl von Stileichen und Er­len zu pflanzen.

 

Desweitern wird auf diesem Waldstück eine Aufforstung nur sehr schwierig durchzuführen sein.

 

Der Waldboden ist äußerst dünn, darunter befindet sich massives Granitge­stein. Der Hang ist nach Süden und Südosten gerichtet, daher ist er von mit­tags bis abends einer starken Sonneneinstrahlung ausgesetzt. Der sehr sand­haltige Boden trocknet im Sommer stark aus und dieses Austrocknen des Waldbodens führt zu einem Austrocknen der Bäume. Diese Sterben dann lau­fend ab, verlieren die Rinde und auch die Äste. Ebenso fällt starker Wind re­gelmäßig ganze Bäume, da dieses Waldstück durch die Überhöhung eine gute Angriffsfläche bietet und die Bäume nur sehr flach im Waldboden verankert sind. Eine Aufforstung durch Stileichen und Erlen hätte daher nur wenig Sinn.

Diese Fläche wird auch weiter für die Befahrung des Waldgrundstückes zum Zwecke der Räumung des Waldes von Schadhölzern verwendet werden. Wie bereits in Ihrer Erwägung erwähnt, gelten die mit Erdaushub überschütteten Dornenstauden im Anhang zum Forstgesetz zu den Straucharten. Da, wie be­reits erwähnt, der Waldboden vom Erdaushub gesäubert worden ist, wird sich dieser Waldboden von selber wieder durch Dornen und Straucharten bewach­sen, welche gemäß § 1a Abs. 1 Forstgesetz ja zu den Holzgewächsen im An­hang angeführten Arten und daher zu den genannten Straucharten gehören.

 

4.   Ein Setzen von Pflöcken an der südlichen und süd-westlichen Grenze zwischen der landwirtschaftlichen Grundfläche und der Waldfläche wird ebenso als nicht notwendig angesehen, da die Grenze zwischen den beiden Flächen auch bereits ohne Pflöcke sehr gut ersichtlich ist. Das gegenständliche Grundstück Nr. x, KG S, ist zwar in einen Waldteil und einem landwirtschaftlichen Nutz­grund unterteilt, jedoch handelt es sich um die gleiche Grundstück Nr. und um den gleichen Besitzer, woher eine Unterteilung durch rot markierte Pflöcke als nicht notwendig angesehen werden kann.

Des Weiteren sehe ich keine rechtliche Grundlage für die Verordnung zum Setzen von Pflöcken an den Eckpunkten der Widmungsgrenzen.

 

Die Frist für die Beschwerde binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides wird eingehalten.“

 

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Beschwerdeschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akten­einsichtnahme. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).

 

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding legte mit Schreiben vom 11. Mai 2016 den rechtskräftigen Bescheid vom 4. April 2016, GZ: ForstR10-36/6-2016/Ka, über die dauernde Rodungsbewilligung im Ausmaß von 270 auf dem Grund­stück Nr. x, KG S, W, vor und teilte dazu mit, „dass nach dem erfolgten Er­mittlungsverfahren nunmehr eine nachträgliche Rodungsbewilligung für die illegal gerodete Fläche ausgesprochen worden ist“.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.

 

§ 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 lautet:

 

„Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Be­handlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forst­rechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der all­fälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließ­lich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere

a)   die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,

b)   die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,

c)   die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,

d)   die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder

e)   die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen,

dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge un­mittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Ver­pflichteten durchführen zu lassen.“

 

Aufgrund der nachträglich erteilten forstrechtlichen Bewilligung liegt kein Verstoß gegen § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 mehr vor. Die rechtliche Grundlage für den forstrechtlichen Entfernungsauftrag ist somit weggefallen.

 

Es war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtspre­chung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hin­weise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwer­de bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.a Karin Lederer