LVwG-601331/2/MZ/Bb

Linz, 09.05.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des F W, geb. x, S, B, vom 8. April 2016 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels vom 24. März 2016, GZ VStV/915300747085/2015, hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafen wegen Übertretungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und des Kraftfahrgesetz 1967 – KFG,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde gegen das Strafausmaß hinsichtlich der Spruchpunkte 1., 2., 3., 4., 5., 7., 8., 9., 10., 11. und 12. abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

Hinsichtlich Spruchpunkt 6. wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 800 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Tage und 17 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.         Die behördlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 317 Euro    (§ 64 VStG iVm § 38 VwGVG). Für das Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag in Höhe von 474 Euro (= 20 % der bestätigten Geldstrafen) zu bezahlen.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

 

I. Mit Straferkenntnis vom 24. März 2016, VStV/915300747085/2015, hat die  Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels (im Folgenden: belangte Behörde) über F W (Beschwerdeführer – im Folgenden kurz: Bf) wie folgt abgesprochen (auszugsweise Wiedergabe):

 

Sie haben am 21.05.2015 um 11.02 Uhr in Wels, Terminalstraße 100, Fahrtrichtung Linz, das Sattelzugfahrzeug Kennzeichen SL-x (internationales Unterscheidungszeichen „A") mit dem Sattelanhänger SL-x (internationales Unterscheidungszeichen „A") mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, das der Güterbeförderung im Straßenverkehr dient, gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass Sie

 

1.    die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden nicht eingehalten haben, obwohl der Fahrer eine wöchentliche Ruhezeit spätestens am Ende von sechs 24 Stunden Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit einzuhalten hat. Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit am 23.04.2015 um 06.07 Uhr. In diesem Zeitraum wurde nur eine unzureichende wöchentliche Ruhezeit von 41 Stunden und 52 Minuten eingelegt,

2.    die erlaubte Tageslenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit von 9 Stunden bzw. zweimal pro Woche 10 Stunden überschritten haben, weil Sie laut Aufzeichnung des Kontrollgerätes vom 24.04.2015, 05.07 Uhr auf den 25.04.2015, 14.12 Uhr, eine Tageslenkzeit von 13 Stunden 53 Minuten, vom 30.04.2015, 05.33 Uhr bis 30.04.2015, 23.24 Uhr, eine Tageslenkzeit von 11 Stunden und 07 Minuten, von 03.05.2015, 21.45 Uhr bis zum 05.05.2015, 14.38 Uhr, eine Tageslenkzeit von 21 Stunden und 12 Minuten, vom 08.05.2015, 05.58 Uhr auf den 09.05.2015, 10.35 Uhr, eine Tageslenkzeit von 11 Stunden und 58 Minuten, vom 13.05.2015, 05.44 Uhr auf den 14.05.2015, 00.29 Uhr, eine Tageslenkzeit von 14 Stunden 29 Minuten, vom 17.05.2015, 21.23 Uhr auf den 19.05.2015, 15.30 Uhr eine Tageslenkzeit von 17 Stunden 28 Minuten eingehalten haben,

3.    innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit keine neue tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde, weil Sie laut Aufzeichnung des Kontrollgerätes am 24.04.2015 um 05.07 Uhr nur eine Ruhezeit von 04 Stunden 16 Minuten, am 30.04.2015 um 05.33 Uhr nur eine Ruhezeit von 06 Stunden 08 Minuten, am 01.05.2015 um 21.57 Uhr nur eine Ruhezeit von 08 Stunden 11 Minuten, am 03.05.2015 um 21.45 Uhr nur eine Ruhezeit von 07 Stunden 57 Minuten, am 07.05.2015 um 01.06 Uhr nur eine Ruhezeit von 07 Stunden 06 Minuten, am 08.05.2015 um 05.58 Uhr nur eine Ruhezeit von 03 Stunden 50 Minuten, am 13.05.2015 um 05.44 Uhr nur eine Ruhezeit von 05 Stunden 14 Minuten und am 17.05.2015 um 21.23 Uhr nur eine Ruhezeit von 06 Stunden 35 Minuten eingehalten haben,

4.    nach einer Lenkzeit von 4 1/2 Stunden keine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, weil Sie laut Aufzeichnung des Kontrollgerätes von 13.05.2015, 13.26 Uhr bis 13.05.2015 19.19 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 05 Stunden 50 Minuten eine Lenkpause eingelegt haben,

5.    von 27.04.2015 bis 10.05.2015 die erlaubte Wochenlenkzeit zweier aufeinander folgender Wochen von höchstens 90 Stunden überschritten haben, obwohl die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen 90 Stunden nicht überschreiten darf, die gesamte Lenkzeit betrug 94 Stunden 40 Minuten, die Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen wurde daher um 04 Stunden 40 Minuten überschritten,

6.    sich als Lenker eines Kraftfahrzeuges, das mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet ist, sich bei der Bedienung des Kontrollgerätes nicht an die Bedienungsanleitung des Kontrollgerätes gehalten haben, weil Sie die Fahrerkarte mehrmals nicht im Kontrollgerät verwendet haben, 24.04.2015, 14.31 Uhr bis 23.07 Uhr - Lenkzeit 2 Stunden, 21 Minuten, 25.04.2015, 11.33 Uhr bis 14.12 Uhr - Lenkzeit 58 Minuten, 26.04.2015, 11. 35 Uhr bis 18.03 Uhr -Lenkzeit 53 Minuten, 04.05.2015, 13.44 Uhr bis 13.47 Uhr - Lenkzeit 4 Minuten, 05.05.2015, 13.10 Uhr bis 14.38 Uhr - Lenkzeit 22 Minuten, 07.05.2015, 16.58 Uhr bis 17.59 Uhr - Lenkzeit 12 Minuten, 08.05.2015, 13.59 Uhr bis 18.58 Uhr - Lenkzeit 45 Minuten, 18.05.2015, 12.54 Uhr bis 14.45 Uhr, Lenkzeit 1 Stunde 19 Minuten, 19.05.2015, 14.49 Uhr bis 15.30 Uhr - Lenkzeit 26 Minuten,

7.    sich nicht davon überzeugt haben, dass das von Ihnen verwendete Kraftfahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Lichtstärke aller Scheinwerfer mit denen gleichzeitig Fernlicht ausgestrahlt werden kann, größer war als 300.000 cd. Die Bestimmung ist erfüllt, wenn die Summe der Kennzahlen im Sinne der Regelung Nr. 20 aller an einem Kraftwagen angebrachten Scheinwerfer die Zahl 100 nicht überschreitet. Die Summe der Kennzahlen war höher als 410,

8.    sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Kraftfahrzeug Tagfahrleuchten, welche gelbes Licht ausstrahlen, angebracht waren, obwohl nur zwei Tagfahrleuchten welche weißes Licht ausstrahlen angebracht sein dürfen,

9.    sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass eine unzulässige Änderung an Teilen und Ausrüstungsgegenständen eines genehmigten Fahrzeuges vorgenommen, wodurch deren Eigenschaften oder Wirkung im Sinne der Verkehrs- oder Betriebssicherheit herabgesetzt wurden, es waren die linke und rechte Seitenscheibe mit verdunkelnder Folie beklebt,

10. es als Lenker(in) des Kraftfahrzeuges unterlassen haben, eine(n) Abschrift des Genehmigungsbescheides, allgemeine Betriebserlaubnis (ABE), Nachweis (Bestätigung) durch einen gemäß § 57a Abs. 2 KFG Ermächtigten über die fachgerechte Anbringung und die Einhaltung allfälliger Auflagen im Fahrzeug mitzuführen, obwohl Sie gem. § 33 Abs. 1 Z 3 letzter Satz KFG dazu verpflichtet sind. Es wurde festgestellt, dass folgende Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzliche Aufbauten oder Vorrichtungen angebracht waren: eine Abzweigung für sogenannte Sidepipes war angebracht,

11. sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug hinten keine den Vorschriften entsprechenden Rückstrahler angebracht waren, obwohl Kraftwagen hinten mit einer geraden Anzahl von Rückstrahlern ausgerüstet sein müssen, mit denen im Licht eines Scheinwerfers rotes Licht rückgestrahlt und anderen Straßenbenützern das Kraftfahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breiten ermöglicht werden kann (rote Rückstrahler). Diese Rückstrahler dürfen nicht die Form eines Dreieckes haben und müssen symmetrisch zur Längsmittelebene des Kraftfahrzeuges angebracht sein. Die vorgeschriebenen Rückstrahler fehlten am Sattelzugfahrzeug,

12. dieses Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, ohne sich vorher - obwohl Ihnen dies zumutbar gewesen wäre - überzeugt zu haben, dass das von Ihnen zu lenkende Kraftfahrzeug und dessen Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, weshalb bei der am 21.05.2015 um 11:02 Uhr in 4600 Wels, Terminalstraße 100, Fahrtrichtung Linz, durchgeführten Fahrzeugkontrolle festgestellt wurde, dass beim gegenständlichen Fahrzeug mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h und mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, an der Rückseite des Kraftfahrzeuges keine gelbe reflektierende Warntafel mit rotem, fluoreszierenden Rand annähernd lotrecht und senkrecht zur Längsmittelebene angebracht war.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 6 EG-VO 561/2006

2. § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

3. § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

4. § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

5. § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 3 EG-VO 561/2006

6. § 134 Abs. 1b i.V.m. § 102a Abs. 4 KFG i.d.g.F.

7. § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 14 Abs. 1 KFG i. V. m. § 11 Abs. 1 KDV

8. § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 14 Abs. 2 KFG

9. § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 33 Abs. 6 KFG

10. § 102 Abs. 1 i.V.m. § 22a Abs. 1 Z 1 lit. b KDV i.V.m. § 33 Abs. 1 Z 3 letzter Satz KFG

11. § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 14 Abs. 5 KFG

12. § 102 Abs. 10 a KFG.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

 

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,                   Gemäß

                              Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 200,00 1 Tage(n) 16 Stunde(n) 0 Minute(n) § 134 Abs. 1b KFG

€ 750,00 6 Tage(n) 7 Stunde(n) 0 Minute(n) § 134 Abs. 1b KFG

€ 900,00 7 Tage(n) 13 Stunde(n) 0 Minute(n) § 134 Abs. 1b KFG

€ 200,00 1 Tage(n) 16 Stunde(n) 0 Minute(n) § 134 Abs. 1b KFG

€ 50,00 0 Tage(n) 10 Stunde(n) 0 Minute(n) § 134 Abs. 1b KFG

€ 1.100,00 9 Tage(n) 5 Stunde(n) 0 Minute(n) § 134 Abs. 1b KFG

€ 30,00 0 Tage(n) 6 Stunde(n) 0 Minute(n) § 134 Abs. 1 KFG

€ 40,00 0 Tage(n) 8 Stunde(n) 0 Minute(n) § 134 Abs. 1 KFG

€ 80,00 0 Tage(n) 16 Stunde(n) 0 Minute(n) § 134 Abs. 1 KFG

€ 50,00 0 Tage(n) 10 Stunde(n) 0 Minute(n) § 134 Abs. 1 KFG

€ 40,00 0 Tage(n) 8 Stunde(n) 0 Minute(n) § 134 Abs. 1 KFG

€ 30,00 0 Tagen(n) 6 Stunde(n) 0 Minute(n)   § 134 Abs. 1 KFG

 

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

 

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 347,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 3.817,00.“

 

Ihre Entscheidung begründete die Behörde im Wesentlichen mit der Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich vom 26. Mai 2015 sowie dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die festgesetzten Geldstrafen wurden unter Hinweis auf § 19 VStG, der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Bf, dem Unrechtsgehalt und der Schwere der Taten und den geschätzten persönlichen Verhältnissen des Bf begründet.

 

II. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 30. März 2016, richtet sich die vorliegende, vom Bf mit Schriftsatz vom 8. April 2016 rechtzeitig erhobene,  ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichtete Beschwerde, in der Herabsetzung der Geldstrafen auf ein tat- und schuldangemessenes Maß begehrt wird.

 

Im Rechtsmittel hat der Bf u.a. ausgeführt, dass man Fahrzeiten wegen Verkehrsbehinderungen, nicht freier Parkplätze, Staus, Unfällen, langen Baustellen, etc. nicht immer so einhalten könne, wie es vorgeschrieben sei. Bei massiver Staubildung durch Unfälle sei es leider manchmal auch nicht möglich, die Wochenendruhezeit einzuhalten, da teilweise Termine mit der Fracht verbunden seien. Reflektierende Warntafeln seien nicht zwingend notwendig, wenn ein Aufleger (Trailer) aufgesattelt sei. Der angebrachte Sidepipe hätte keine Funktion gehabt und habe nur der Verschönerung des Fahrzeuges gedient.

 

III.a) Die belangte Behörde hat die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Vorlageschreiben vom 13. April 2016 unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes mit der GZ VStV/915300747085/2015 zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen.  

 

Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und das Beschwerdevorbringen.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da sich die erhobene Beschwerde ausschließlich gegen die Höhe der Strafe richtet und der Bf trotz entsprechender Belehrung in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses keine Verhandlung beantragt hat (§ 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG).

 

c) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevantem Sachverhalt aus:

 

Der bislang im Verwaltungsbereich der belangten Behörde  verwaltungsstraf­rechtlich unbescholtene Bf lenkte am 21. Mai 2015 um 11.02 Uhr das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen SL-x samt Sattelanhänger mit dem Kennzeichen SL-x mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, welches der Güterbeförderung im Straßenverkehr dient, in Wels auf der Terminalstraße in Fahrtrichtung Linz. Anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle auf Höhe Terminalstraße 100 wurde von Straßenaufsichts­organen der Landespolizeidirektion Oberösterreich die eingangs unter Punkt I. dargestellten Verwaltungsübertretungen nach der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und dem KFG festgestellt. Der Bf ist – wie die erhobene Beschwerde gegen die Strafhöhe zeigt – hinsichtlich der Taten geständig.

 

Er verfügt nach behördlichen Schätzungen über monatliche Einkünfte in Höhe von ca. 1.800 Euro, besitzt kein relevantes Vermögen und hat keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten.

 

d) Dieser dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des behördlichen Verfahrensaktes und ist in dieser Form durch den Bf unbestritten. Der Bf ließ im Einspruch gegen die Strafverfügung als auch in der Beschwerde den Schuldspruch unangefochten und bekämpfte ausdrücklich nur das Strafausmaß, sodass dem Verwaltungsgericht eine Überprüfung des Schuldspruches untersagt ist. Die dem Bf vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen sind dem Grunde nach als erwiesen anzusehen.

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

a) Gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 darf die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten.

 

Gemäß Art. 6 Abs. 3 der zitierten Verordnung darf die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen 90 Stunden nicht überschreiten.

 

Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 normiert, dass nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er keine Ruhezeit einlegt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 muss der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.

 

§ 8 Abs. 2 der EG-Verordnung zufolge muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben.

Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

 

Gemäß Artikel 8 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hat der Fahrer in zwei jeweils aufeinanderfolgenden Wochen mindestens folgende Ruhezeiten einzuhalten:

-      zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder

-      eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden. Dabei wird jedoch die Reduzierung durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss.

Eine wöchentliche Ruhezeit beginnt spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit.

 

Gemäß § 102 Abs. 1 erster Satz KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

§ 14 Abs. 1 KFG lautet:

„Kraftwagen müssen vorne mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen paarweise weißes Fernlicht und weißes Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Abblendlicht darf nur mit einem Scheinwerferpaar ausgestrahlt werden können. Für Fern- und Abblendlicht sind getrennte Scheinwerfer zulässig. Bei Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h ist jedoch kein Fernlicht erforderlich. Die Scheinwerfer eines jeden Paares müssen in gleicher Höhe und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Das Fernlicht muss eine gerade, in der Richtung parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges verlaufende Straße bei Dunkelheit auf eine große Entfernung ausleuchten, das Abblendlicht muss, ohne andere Straßenbenützer zu blenden, oder mehr als unvermeidbar zu stören, die Fahrbahn vor dem Fahrzeug ausreichend beleuchten können. Der Lenker muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die Scheinwerfer für Fernlicht eingeschaltet sind. Die Scheinwerfer dürfen nur gleichzeitig und mit der gleichen Wirkung abblendbar sein. Bei Kraftwagen der Klassen M und N müssen die Scheinwerfer für das Abblendlicht den Anbauvorschriften der Richtlinie 76/756/EWG entsprechen. Sollte dazu eine Leuchtweitenregulierung erforderlich sein, kann diese automatisch oder handbetätigt vom Lenkersitz aus sein. Scheinwerfer für Fern- und/oder Abblendlicht dürfen mit einer Funktion für Kurvenlicht zur besseren Ausleuchtung der Fahrbahn in Kurven ausgestattet sein.“

 

Gemäß § 11 Abs. 1 KDV müssen Scheinwerfer für Kraftfahrzeuge und Anhänger so am Fahrzeug angebracht sein, dass sie leicht richtig eingestellt werden können und ihre Lage zum Fahrzeug nicht unbeabsichtigt verändert werden kann. Die Summe der größten Werte der Lichtstärke aller an einem Kraftwagen angebrachten Scheinwerfer, mit denen gleichzeitig Fernlicht ausgestrahlt werden kann, darf 300.000 cd nicht übersteigen. Diese Bestimmung gilt als erfüllt, wenn die Summe der Kennzahlen im Sinne der Regelung Nr. 20 aller an einem Kraftwagen angebrachten Scheinwerfer die Zahl 100 nicht übersteigt; hiebei ist für jeden nicht mit einer Kennzahl versehenen, am Fahrzeug angebrachten Scheinwerfer für Fernlicht

1.           mit anderen als H-Lampen eine Kennzahl 10

2.           mit H-Lampen eine Kennzahl 20

 zugrunde zu legen.

 

§ 14 Abs. 2 KFG zufolge dürfen Kraftwagen vorne zusätzlich mit zwei Tagfahrleuchten ausgerüstet sein, mit denen weißes Licht ausgestrahlt werden kann. Kraftwagen der Klassen M und N müssen hinten mit einem oder zwei Rückfahrscheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen weißes Licht ausgestrahlt werden können muss; sie müssen so beschaffen sein, dass mit ihnen andere Straßenbenützer nicht geblendet werden können und nur Licht ausgestrahlt werden kann, wenn die Vorrichtung zum Rückwärtsfahren eingeschaltet ist. Das Anbringen solcher Rückfahrscheinwerfer an anderen Kraftwagen ist zulässig.

 

Gemäß § 14 Abs. 5 KFG müssen Kraftwagen hinten mit einer geraden Anzahl von Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit denen im Licht eines Scheinwerfers rotes Licht rückgestrahlt und anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breiten ermöglicht werden kann (rote Rückstrahler). Diese Rückstrahler dürfen nicht die Form eines Dreieckes haben. Die Rückstrahler müssen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Kraftwagen, deren Länge 6 m übersteigt, müssen an beiden Längsseiten mit Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit denen im Licht eines Scheinwerfers gelbrotes Licht quer zur Längsmittelebene des Fahrzeuges rückgestrahlt werden kann (gelbrote Rückstrahler). Wenn jedoch der hinterste seitliche Rückstrahler mit der Schlussleuchte, Umrissleuchte, Nebelschlussleuchte, Bremsleuchte oder der roten hinteren Seitenmarkierungsleuchte zusammengebaut ist oder eine gemeinsame leuchtende Fläche hat, darf er auch so beschaffen sein, dass im Lichte eines Scheinwerfers rotes Licht rückgestrahlt werden kann.

 

Gemäß § 33 Abs. 1 Z 3 KFG hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat; durch Verordnung kann jedoch festgesetzt werden, dass Änderungen durch das Anbringen von bestimmten Arten von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen an Fahrzeugen nicht angezeigt werden müssen, wenn sofern diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzliche Aufbauten oder Vorrichtungen von der Behörde als für diese Type und Ausführung aufgrund eines von einem nach § 124 bestellten Sachverständigen erstellten Gutachtens für geeignet erklärt oder nach § 33 an einem einzelnen Fahrzeug bereits genehmigt worden sind. In diesem Fall ist eine Abschrift des Genehmigungsbescheides im Fahrzeug mitzuführen.

 

Als Änderung, die nicht angezeigt werden muss (§ 33 Abs. 1 KFG), gilt gemäß    § 22a Abs. 1 Z 1 lit. b KDV das Austauschen von Rädern und Reifen gegen eine andere als im Typenschein oder im Bescheid über die Einzelgenehmigung angegebene Dimension oder Art, wenn der Zulassungsbesitzer über den Nachweis verfügt, dass diese Dimension oder Art von Rädern oder Reifen bereits in einem Verfahren nach § 32 oder § 33 KFG als für die Type und Ausführung des Fahrzeuges geeignet erklärt wurde, sofern die in diesem Verfahren vorgeschriebenen Auflagen beim Anbringen dieser Räder oder Reifen eingehalten wurden und dabei keine Änderungen am Fahrzeug beim Anbringen der Räder und Reifen erforderlich sind und die fachgerechte Anbringung und die Einhaltung allfälliger Auflagen durch einen gemäß § 57a Abs. 2 KFG Ermächtigten bestätigt wird; der Nachweis und die Bestätigung sind vom Lenker des Fahrzeuges auf Fahrten mitzuführen.

 

Änderungen an Teilen und Ausrüstungsgegenständen von genehmigten Fahrzeugen, durch die deren Eigenschaften oder deren Wirkung im Sinne der Verkehrs- oder Betriebssicherheit herabgesetzt werden können, sind gemäß § 33 Abs. 6 KFG unzulässig.

 

§ 102a Abs. 4 KFG bestimmt, dass sich Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet sind, bei der Bedienung des Kontrollgerätes an die Bedienungsanleitung des Kontrollgerätes zu halten haben. Sie haben dafür zu sorgen, dass das Kontrollgerät auf Fahrten in Betrieb ist und dass ihre Fahrerkarte im Kontrollgerät verwendet wird. Die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht die in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen Ausdrucke, die Fahrerkarte und die mitgeführten Schaublätter des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage, falls sie in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt haben, das mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet ist, auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen. Fehlen auf der Fahrerkarte einzelne Arbeitstage und werden dafür auch keine Schaublätter mitgeführt, so sind für diese Tage entsprechende Bestätigungen des Arbeitgebers, die den Mindestanforderungen des von der Kommission gemäß Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 2006/22/EG erstellten Formblattes entsprechen müssen, mitzuführen und bei Kontrollen auszuhändigen.

 

§ 102 Abs. 10a KFG lautet:

„Ab 1. Jänner 1996 hat der Lenker eines

1.   Lastkraftwagens,

2.   Sattelzugfahrzeuges,

3.   Spezialkraftwagens, ausgenommen Wohnmobile,

4.   Sonderkraftfahrzeuges, oder

5.   einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h,

jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg dafür zu sorgen, dass an der Rückseite des Fahrzeuges eine von hinten sichtbare gelbe reflektierende Warntafel mit rotem, fluoreszierenden Rand annähernd lotrecht und senkrecht zur Längsmittelebene angebracht ist. Werden mit den genannten Fahrzeugen Anhänger gezogen, so hat der Lenker diese Warntafel an der Rückseite des Anhängers anzubringen. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sind die näheren Bestimmungen hinsichtlich der genannten reflektierenden Warntafel oder gleichwertiger Warneinrichtungen im Sinne des Abs. 10c, wie insbesondere die Abmessungen, Ausgestaltung, Rückstrahlwirkung festzulegen.“

 

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer u.a. diesem Bundesgesetz, den Art. 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Art. 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 134 Abs. 1b KFG werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L 29 vom 30. Jänner 2009, S 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

b) Die erhobene Beschwerde – wie auch bereits der Einspruch gegen die Strafverfügung - richtet sich ihrem Inhalt nach nicht gegen den Schuldspruch, sondern ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafen.

 

Es bleibt damit nur zu prüfen, ob die Strafen nach den Kriterien des § 19 VStG rechtmäßig bemessen wurden und ob allenfalls eine Herabsetzung der Geldstrafen – wie beantragt – in Betracht kommt.

 

Die belangte Behörde ging bei der Bemessung der Strafen von einem monatlichen Einkommen des Bf in Höhe von ca. 1.800 Euro, keinem relevanten Vermögen und keinen gewichtigen Sorgepflichten aus.

 

Strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit des Bf im Verwaltungsbereich der belangten Behörde gewertet, Straferschwerungsgründe wurden nicht festgestellt.

 

Allgemein ist festzuhalten, dass bei deutlich zu langen Lenkzeiten bzw. zu kurzen Ruhezeiten und zu spät eingelegten Lenkpausen die Konzentration der Kraftfahrer stark nachlässt, weshalb es immer wieder zu gefährlichen Situationen im Straßenverkehr und auch zu Verkehrsunfällen kommt. Diese führen insbesondere wegen der Größe der beteiligten Fahrzeuge oft zu schweren Sach- und Personenschäden und darüber hinaus zu massiven Verkehrs­beeinträchtigungen auf Durchzugsstraßen. Es ist daher im Interesse der Verkehrssicherheit notwendig, die Einhaltung dieser Bestimmungen durch entsprechend strenge Strafen sicherzustellen.

 

Bei sehr schwerwiegenden Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 sieht der Gesetzgeber in § 134 Abs. 1b KFG eine Mindeststrafe in der Höhe von nicht weniger als 300 Euro, im Falle eines schweren Verstoßes von nicht weniger als 200 Euro vor.

 

Der Bf hat in den von der Behörde in Spruchpunkt 1. und 4. des Straferkenntnisses genannten Delikten entsprechend dem Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, einen schweren Verstoß zu verantworten, weshalb die gesetzliche Mindeststrafe je 200 Euro beträgt. Diese Mindestgeldstrafe wurde von der belangten Behörde nicht überschritten, sodass weitere Überlegungen zur Strafbemessung daher in diesen Punkten unterbleiben konnten. Gründe für die Unterschreitung der Mindeststrafen sind im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen.

 

Die dem Bf in Spruchpunkt 2. angelastete Übertretung nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (= Überschreitung der Tageslenkzeit) ist nach Anhang III der zitieren Richtlinie in fünf der sechs vorgeworfenen Fälle als sehr schwerwiegender und in einem Fall als schwerwiegender Verstoß anzusehen. Die über den Bf verhängte Gesamtgeldstrafe in Höhe von 750 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage und 7 Stunden) ist tat- und schuldangemessen. Der Bf hat die Tageslenkzeit doch jeweils in einem nicht unerheblichen Ausmaß überschritten. Das Oö. Landesverwaltungsgericht kann daher nicht finden, dass die belangte Behörde den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum überschritten hätte.

 

Bezüglich des Vorwurfes der Unterschreitung der Ruhezeit gemäß Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (Spruchpunkt 3.) hat der Bf nach der entsprechenden EU-Richtlinie in sechs Fällen einen sehr schwerwiegenden und in zwei Fällen einen schweren Verstoß zu verantworten. In Anbetracht dessen, dass der Bf die gesetzliche Ruhezeit jeweils sehr deutlich unterschritten hat, erscheint auch diesbezüglich die verhängte Geldstrafe in Höhe von insgesamt 900 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage und 13 Stunden) dem Unrechtsgehalt und der Schwere der Übertretung durchaus angemessen.

 

In Spruchpunkt 5. des angefochtenen Straferkenntnisses hat der Bf die erlaubte Wochenlenkzeit zweier aufeinanderfolgender Wochen von 90 Stunden um 4 Stunden und 40 Minuten überschritten. Dieser Verstoß ist nach der Richtlinie als leichter Verstoß anzusehen. Die dafür behördlich verhängte Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden) bewegt sich im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und beträgt lediglich 1 % der möglichen Höchststrafe. Eine Herabsetzung der Strafe kommt daher auch hier nicht in Betracht.

 

Hinsichtlich Spruchpunkt 6. hat der Bf laut Straferkenntnis die Fahrerkarte innerhalb des Zeitraumes von 24. April 2015 bis 19. Mai 2015 insgesamt 7 Stunden und 20 Minuten nicht im Kontrollgerät verwendet. Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist zwar keineswegs unbeträchtlich, dennoch erscheint es in diesem Fall gerechtfertigt und vertretbar ist, die verhängte Geldstrafe von 1.100 Euro auf 800 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen und 5 Stunden auf 6 Tage und 17 Stunden herabzusetzen. Diese Geldstrafe ist noch ausreichend, um den Bf auf den Unrechtsgehalt der Tat entsprechend hinzuweisen.

 

Die übrigen zu Spruchpunkt 7. bis 12. festgesetzten Geldstrafen wegen Übertretungen des KFG wurden – wie Übertretung 5. - jeweils im ganz untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt, sodass eine Reduktion der Strafen aus diesem Grund nicht in Erwägung zu ziehen war.

 

Insgesamt lässt sich feststellen, dass die (nunmehr) festgesetzten Geldstrafen  aus spezialpräventiver Sicht in der jeweils verhängten Höhe notwendig scheinen, um den Bf in Zukunft von derlei Übertretungen abzuhalten und um auch der Generalprävention Rechnung zu tragen.

 

Sollte dem Bf die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich sein, so wird er auf § 54b Abs. 3 VStG hingewiesen, wonach er bei der belangten Behörde einen Antrag auf Aufschub oder Teilzahlung stellen kann.

 

V. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist  Abs. 2 leg. cit. zufolge für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

 

In diesem Sinne war dem Bf für das Beschwerdeverfahren betreffend die Spruchpunkte 1., 2., 3., 4., 5., 7., 8., 9., 10., 11. und 12 ein Betrag in der Höhe von 474 Euro vorzuschreiben.

 

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Bf nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

 

Aufgrund der Reduktion der Strafe betreffend Spruchpunkt 6. hat der Bf in diesem Punkt keinen Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten. Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verfahren ermäßigt sich in Punkt 6. gemäß § 64 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG auf 80 Euro (= 10 % der neu bemessenen Geldstrafe).

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

H i n w e i s e

 

 

1.   Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

2.   Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr.  Markus  Z e i n h o f e r