LVwG-850440/23/Bm/AK - 850441/2

Linz, 10.05.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Maga. Michaela Bismaier über die Beschwerde der Frau Dr. B R und des Herrn Dr. C R, vertreten durch Rechtsanwälte Univ.-Prof. Dr. B B, Dr. J B, Mag. M M, x, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6. Juli 2015, GZ: Ge20-45-73-01-2015, mit dem über Ansuchen der S x I x, K, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Hotel-Betriebsanlage am Standort x, x, U, erteilt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30. März 2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der im Spruch­punkt I. „Gewerbebehördliche Genehmigung – Anlagenbeschrei­bung - Betriebszeiten“ angeführte Punkt „Anlieferungen“ wie folgt zu lauten hat: „Anlieferungen: Montag bis Freitag, täglich von 06:00 Uhr bis 19:00 Uhr (5 LKW-Anlieferungen pro Woche und zusätzlich 5 Kleintransport-bzw. PKW-Anlieferungen pro Woche); im Übrigen wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die im Spruchpunkt I. angeführten Projektsunterlagen um den Plan „Abluftanlage Bauteil x, 6.4.2016“ ergänzt werden.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1. Mit Eingabe vom 15. April 2015 hat die S x I x, x, K, unter Vorlage von Projektsunterlagen um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Hotel-Betriebsanlage am Standort U, x, Baufläche x und Grundstücke Nr. x und x, sowie im Standort x, U, Baufläche x und Grundstücke Nr. x und x, sämtliche KG U, angesucht.

 

Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde diesem Ansuchen Folge gegeben und die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter Vorschreibung von Auflagen im Grunde des § 77 GewO 1994 erteilt.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die Nachbarn Dr. B R und Dr. C R (in der Folge: Bf) durch ihre anwaltliche Vertretung Beschwerde erhoben und darin im Wesent­lichen ausgeführt, die Verwaltungsbehörde stütze sich hinsichtlich der Lärm­belästigungen, welche sie für zumutbar halte, auf das schalltechnische Projekt der Konsenswerberin. Das schalltechnische Projekt beruhe nicht auf Messungen des Ist-Zustandes. Diese seien nachzuholen. Soweit die Verwaltungsbehörde daraus ableite, dass sich nicht nur keine relevante Belästigung, sondern sich auch keine medizinische Belastung ergebe, treffe sie diese Einschätzung ohne das Fachgutachten eines medizinischen Sachverständigen.

Zur Geruchsbelästigung durch die vorgesehene Küche begründe die Verwaltungs­behörde nicht, warum und auf Grundlage welcher Ermittlungsergebnisse sie die Geruchsbelästigung für zumutbar halte. Bezüglich der Lärmbelästigungen durch KFZ-Bewegungen und durch Anlieferungen stütze sich die Verwaltungsbehörde wieder auf das schalltechnische Projekt der Konsenswerberin, dem keine Messung des Ist-Zustandes zugrunde liege.

Die eingewendeten Immissionen aus Heizungsanlagen und aus der Garagenabluft untersuche die Verwaltungsbehörde nicht näher und verweise auf die Judikatur, die sich nicht auf Garagenabluft beziehe.

Bei gehörigem Ermittlungsverfahren müssten die Betriebszeiten für die Gast- und Schanigärten täglich von 09.00 Uhr bis 21.00 Uhr und die Anlieferungen Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr beschränkt werden. Zwei LKW-Anliefe­rungen pro Woche und zusätzlich vier Kleintransport- bzw. PKW-Anlieferungen seien bei entsprechender Interessensabwägung ausreichend. Die Festlegung ca. vier bis fünf und fünf bis sechs widerspreche den Bestimmtheitsanfor­derungen des Gesetzes.

 

Es werde beantragt, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge

a)   in der gegenständlichen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durch­führen und

b)   den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 6. Juli 2015, GZ: Ge20-45-73-01-2015, aufheben und die gegenständlichen Anträge auf Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung und der Baubewilligung abweisen, gegebenenfalls zurückweisen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat diese Beschwerde gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Ober­österreich (LVwG) zur Entscheidungsfindung vorgelegt.

 

4. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zu Ge20-45-73-01-2015 und Einholung eines lärmtech­nischen und eines luftreinhaltetechnischen Gutachtens.

Weiters wurde vom LVwG eine mündliche Verhandlung für den 30. März 2016 anberaumt und an diesem Tag unter Beiziehung der Amtssachverständigen für Lärmtechnik, Luftreinhaltetechnik und Medizin durchgeführt.

An der Verhandlung haben die Vertreter der Konsenswerberin (in der Folge: Kw) sowie die Bf Dr. R und ihr Rechtsvertreter teilgenommen.

 

4.1. Der Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik, Dipl.-Ing. (FH) G A, kommt im Gutachten vom 30. November 2015, GZ: UBAT-2015-254814/2-Ag/Kel, zu folgenden Ergebnissen:

 

„Zu Ihren Fragen:

 

 

 

a) Haustechnische Anlagen

 

 

 

Die beschriebene Anlagenkonfiguration ist im Bereich der Gastronomie durchaus üblich und beinhaltet erprobte und taugliche Verfahren zur Verringerung von nachteiligen Um­welteinwirkungen. Eine seriöse Beantwortung der Frage, ob eine Geruchsbelästigung der Nachbarn zu erwarten sein wird, bedarf jedenfalls der Erhebung der Örtlichkeit im Zuge eines Lokalaugenscheines. Festzuhalten ist, dass die angeführten Abluftvolumina eher gering sind und durch die Abluftbehandlung mit UV-Licht eine Verringerung der Geruchs­fracht zu erwarten ist. Des Weiteren ist die Ableithöhe als durchaus ausreichend anzu­sehen. Es wird jedoch trotz aller Maßnahmen nicht völlig auszuschließen sein, dass ver­einzelt Gerüche aus dem Gewerbebetrieb bei den benachbarten Liegenschaften wahr­nehmbar sein werden.

 

 

 

b) Wasserwärmepumpe

 

 

 

Bei der Wärmebereitstellung mittels elektrisch betriebener Wärmepumpe ist mit keinen Emissionen an Geruchsstoffen oder sonstigen Luftverunreinigungen zu rechnen.

 

 

 

c) PKW-Stellflächen und Anlieferungen

 

 

 

Im Bauteil x ist eine Garage mit 18 Stellplätzen geplant. Zusätzlich sollen 5 Stellplätze im Freien geschaffen werden. Pro Woche wird zusätzlich mit 5 LKW- und 6 Kleintransportan­lieferungen gerechnet.

 

Auf fachlicher Sicht ist hinsichtlich der damit verbundenen Luftschadstoffemissionen an­zuführen, dass diese - selbst wenn sämtliche Parkplätze pro Tag mehrmals belegt werden - aufgrund der geringen Emissionen eine signifikante Quantifizierung der Immissions­belastung nicht möglich ist. Erfahrungsgemäß liegen Immissionen aus verkehrs­induzierten Luftschadstoffen bei Vorhaben in derartiger Größe im Bereich der Irrelevanz (< 1 %) bezogen auf die Grenzwerte nach IG-L. Dies lässt sich aus den Erkenntnissen von vergleichbaren Betrieben, Parkplätzen bei Einkaufszentren, Tankstellen und der­gleichen ableiten.“

 

 

4.2. Der Amtssachverständige für Lärmtechnik, Ing. H S, führt im Gutachten vom 1. Februar 2016, GZ: US-2015-254838/2-Sh/Wo, Folgendes aus:

 

„Der S x I x wurde die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Hotel-Betriebsanlage erteilt. Gegen diesen Bescheid wurde von den Nach­barn Dr. C R und Dr. B R Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurden u.a. Einwen­dungen wegen Lärmbelästigungen vorgebracht. Gemäß dem zitierten Schreiben wurde der Auftrag erteilt, zu den definierten Beweisthemen ein Gutachten zu erstellen. Dem­zufolge wird ausgeführt:

 

 

 

Das Vorhaben selbst wird ausführlich im Befund des gewerbetechnischen Sachverstän­digen beschrieben und es wird, um Wiederholungen zu vermeiden, darauf verwiesen. Es werden in der Folge nur die aus schalltechnischer Sicht wesentlichen Merkmale darge­stellt.

 

 

 

Das Vorhaben umfasst 23 Pkw-Stellplätze, wobei 18 Stellplätze in einer Garage und 5 Stellplätze im Freien sind. Zum Hotelbetrieb (Montag bis Sonntag von 00:00 bis 24:00 Uhr) wird ein Gastgewerbebetrieb von Montag bis Sonntag von 06:00 bis 4:00 Uhr geführt. Dazu gehört auch ein Gast- und Schanigarten mit Betriebszeiten von täglich 08:00 bis 23:00 Uhr. Für den Betrieb sind pro Woche 4-5 Lkw-Lieferungen und 5-6 Pkw-Lieferungen erforderlich. Diese finden täglich von Montag bis Freitag in der Zeit von 06:00 bis 19:00 Uhr statt.

 

 

 

Ein aus fachlicher Sicht wesentlicher Projektbestandteil ist das Schallschutzprojekt ‚Hotel G A ‘, welches von der R u P Z x mit Datum April 2015 erstellt wurde. Dieses Projekt wurde aus schalltechnischer Sicht geprüft und kann grundsätzlich als plausibel und nach­vollziehbar bezeichnet werden. Es entspricht den maßgeblichen normativen Festlegungen und technischen Richtlinien. Im Schallprojekt wird die örtliche Ist-Situation beschrieben und es werden die maßgeblichen Emissionsquellen beschrieben und die dazu gehörenden Emissionsansätze dargestellt. Auf Basis der Emissionsansätze und der örtlichen Lage der einzelnen Emissionsquellen erfolgten rechnerunterstützt Ausbreitungsrechnungen. Die Rechenergebnisse wurden flächendeckend in Form von Rasterlärmkarten dargestellt so­wie punktuell für ausgewählte Immissionspunkte im Nachbarbereich. In Bezug auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer ist der Immissionspunkt P05 von Bedeutung. Es wird in weiterer Folge nur mehr auf die für diesen Bereich ausgewiesenen Werte eingegangen.

 

 

 

Im Detail ist festzuhalten, dass entgegen den Behauptungen im Beschwerdevorbringen sehr wohl messtechnische Erhebungen der örtlichen Ist-Situation erfolgt sind. Diese Er­hebungen wurden von 02.04.2015, 19:00 Uhr, bis 03.04.2015, 08:00 Uhr, durchgeführt. Der Messpunkt befand sich nördlich des künftigen Objektes x auf einem derzeit geschot­terten Bereich. Das Mikrofon befand sich in einem Abstand von ca. 5 m zum nächsten Gebäude und 4 m über dem Geländeniveau. Nach der subjektiven Beschreibung wird die örtliche Geräuschsituation vorwiegend durch den Verkehr auf der x A S und die unmittel­baren Anrainergeräusche bestimmt. Dazu erfolgen vereinzelt auch immer wieder Fahrbe­wegungen auf den umliegenden Straßen.

 

Zum gewählten Messpunkt für die Ist-Messungen ist festzuhalten, dass dieser in Bezug auf die Beschwerdeführer zwar nicht auf deren Liegenschaft war, durch seine Lage aber jedenfalls vergleichbare (nicht nur im Geräuschcharakter sondern auch in der Pegelhöhe) Ergebnisse liefert. Der Messpunkt lag im Nahbereich der x, die dem Vorhaben zuge­wandte Hausfassade der Beschwerdeführer liegt südlich davon an der x. Zudem befindet sich unmittelbar südöstlich gegenüber der Hausfront der Beschwerdeführer eine öffent­liche Pkw-Parkfläche, von der auch immer wieder Geräusche durch Parkvorgänge ausge­hen. Die Ergebnisse vom gewählten Messpunkt sind jedenfalls auch für die Liegenschaft der Berufungswerber in gleicher Größenordnung anzusetzen.

 

 

 

Bei den messtechnischen Erhebungen wurden die Vorgaben der ÖNORM S 5004 ‚Messung von Schallimmissionen‘ eingehalten. Der Messzeitraum umfasste teilweise den Tag sowie vollständig den Abend und die Nacht. Im Zusammenhang mit den zu erwartenden Auswirkungen wird dies als ausreichend angesehen, da bei Immissionen aus der Gastronomie besonders der Abend- und Nachtzeitraum maßgeblich ist.

 

 

 

Im Hinblick auf die maßgeblichen Schallquellen wurden alle in die Immissionsbetrachtung einbezogen. Konkret sind dies die Emissionen der Parkgaragen (Ein- und Ausfahrten über die Rampen, Ein- und Ausgliederung auf öffentlichem Grund, Schallabstrahlung über geöffnetes Garagentor, Belüftungsöffnungen der Parkgarage, Spitzenpegel Startvorgang und Türenschließen) und der oberirdischen Stellplätze, Anlieferungen mit Lkw und Pkw (Fahrbewegung und Verladetätigkeiten), Gaststube und Frühstücksraum, Gast- und Schanigarten, Betreten und Verlassen des Gastraumes, Küche und Haustechnik (Fortluft Lüftung, Außenluftansaugung, Fortluft Sauna, CO-Fortluft Parkgarage KG). Die Ermittlung der einzelnen Emissionsansätze erfolgte nach den dafür vorhandenen technischen Richt­linien (bayerische Parkplatzlärmstudie, ÖNORM 8 5012 ‚Schalltechnische Grundlagen für die Errichtung von Gastgewerbebetrieben‘, Praxisleitfaden Gastgewerbe von Forum Schall UBA, RVS 04.02.11). Bei den Emissionsansätzen wurden bereits Lärmschutzmaßnamen berücksichtigt. So werden alle Fenster und Türen des Gastraumes, des Frühstückraumes und der Küche mit einem Mindest-Schalldämm-Maß von 30 dB ausgeführt. Das Portal zwischen Frühstücksraum und Gastraum wird, bei Nutzung als Durchgang zwischen den Bereichen, mit einem Mechanismus zum automatischen Türenschließen ausgeführt. Beim Zugang zur Gaststube vom x werden ebenfalls sowohl die Außentür als auch die innere Tür zwischen Windfang und Gaststube mit einem Mechanismus zum automatischen Türenschließen ausgeführt. Die haustechnischen Anlagen (Lüftungen) werden mit ent­sprechend dimensionierten Schalldämpfern ausgestattet, welche die projektierte Schall­emission gewährleisten sollen.

 

 

 

Die mit den durchgeführten Ausbreitungsrechnungen ermittelten Immissionen wurden getrennt für die Zeiträume Tag (06:00 - 19:00 Uhr), Abend (19:00 - 22:00 Uhr) und Nacht (22:00 - 06:00 Uhr) ausgewiesen. Wie vorstehend ausgeführt, ist für die Liegen­schaft der Beschwerdeführer der Immissionspunkt P05 relevant. Für diesen Punkt wurden die Immissionen für die Niveaus EG, 1. OG und 2. OG berechnet. Es sind dies in Bezug auf die Liegenschaft der Berufungswerber die maßgeblichen Betrachtungspunkte.

 

 

 

Wie die technische Beurteilungsrichtlinie ÖAL-Richtlinie Nr. 3/1 vorgibt, wurde mit den Berechnungsergebnissen das Kriterium ‚Planungstechnischer Grundsatz‘ geprüft. Da diese Prüfung eine Nichteinhaltung des Grundsatzes ergab, ist eine individuelle Beurteilung erforderlich. Betrachtet man die Rechenergebnisse am P05 so zeigt sich, dass die höheren Werte am P05 EG zu erwarten sind. Somit wird in der Folge auf diese Ergebnisse eingegangen. Die Prognosen zeigen Folgendes:

 

 

 

Tageszeit:

 

Beurteilungspegel     Tag Lr,spez,13h = 47,5 dB

 

ungünstigste Stunde Lr,spez,1h = 57,9 dB

 

Spitzenpegel Lr,sp  = 82,7 dB

 

Haustechnik (Dauergeräusche) Lr,spez = 22,2 dB

 

 

 

Ist-Situation   ortsübliche Schallimmission Lr,o = 52,2 dB

 

 Basispegel La,95 = 34,5 dB

 

 Spitzenpegel La,1 = 70 - 77 dB

 

 

 

Abendzeit:

 

Beurteilungspegel     Abend Lr,spez,3h = 38,2 dB

 

ungünstigste Stunde Lr,spez,1h = 51,3 dB

 

Spitzenpegel Lr,sp = 76,3 dB

 

Haustechnik (Dauergeräusche) Lr,spez = 22,2 dB

 

 

 

Ist-Situation   ortsübliche Schallimmission Lr,o = 55,4 dB

 

 Basispegel La,95 = 35,5 dB

 

 Spitzenpegel La,1 = 70,8 - 77,2 dB

 

 

 

Nachtzeit:

 

Beurteilungspegel     Nacht Lr,spez,1h = 35,0 dB

 

Spitzenpegel Lr,sp = 76,3 dB

 

Haustechnik (Dauergeräusche) Lr,spez = 22,2 dB

 

 

 

Ist-Situation   ortsübliche Schallimmission Lr,o = 44,6 dB
 Basispegel
La,95 = 34,3 dB

 

Spitzenpegel La,1 = 70,3 - 73,4 dB

 

 

 

Im schalltechnischen Projekt wurden auch die Teilimmissionen der einzelnen Schallquel­len ausgewiesen. Anhand dieser ist festzustellen, dass die betriebsbedingte Geräusch­situation bei den Beschwerdeführern ausschließlich durch die verkehrsbedingten Aktivi­täten bestimmt ist. Weder der Gastgarten, der Schanigarten, die Küche sowie die innen­liegenden Gasträume und der Wellnessbereich haben einen Einfluss. Die von diesen Bereichen ausgehenden und auf der Liegenschaft einwirkenden Immissionsanteile liegen weit unter den anderen Immissionsanteilen und beeinflussen diese in keiner Weise.

 

 

 

Maßgeblich sind somit die Immissionen im Zusammenhang mit der Benutzung der Gara­genparkplätze und der oberirdischen Parkplätze sowie jene der Anlieferungen einschließ­lich Ladetätigkeiten. Die für die Garagenparkplätze und oberirdischen Parkplätze ange­setzten Bewegungshäufigkeiten und Emissionen entsprechen der anerkannten bayeri­schen Parkplatzlärmstudie, welche auf Basis umfangreicher Untersuchungen für verschie­dene Parkplatzarten die jeweils maßgeblichen Daten enthält. Diese Daten entsprechen den Maximalwerten der Erhebungsergebnisse. Somit wird hierbei von der ungünstigsten Situation für die Nachbarn ausgegangen. Bezüglich der Lieferungen wird bei den Berech­nungen von jeweils einer Lieferung am Tag ausgegangen (1 Lkw + 1 Pkw). Es entspricht dies dem beantragten Genehmigungsumfang (4-5 Lkw pro Woche und 5-6 Pkw pro Woche), wenn man voraussetzt, dass sich diese Lieferfrequenzen gleichmäßig auf die ganze Woche verteilen.

 

 

 

Wie vorstehende Ausführungen zeigen, ergab die fachliche Prüfung keine Mängel am schalltechnischen Projekt. Sohin ergibt sich auch kein anderes Beurteilungsergebnis. In Bezug auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer stellt sich die Situation folgendermaßen dar:

 

 

 

Tageszeit (06:00 - 19:00 Uhr):

 

Am Tag wird die betriebsbedingte Geräuschsituation vorwiegend durch die Nutzung der Parkgarage, der oberirdischen Stellplätze und der Liefertätigkeiten geprägt. Der prognos­tizierte Beurteilungspegel von Lr,spez,13h = 47,5 dB wird die örtliche Bestandssituation von Lr,o = 52,2 dB um etwa 1 dB erhöhen. Eine Veränderung in dieser Größenordnung ist aus technischer Sicht irrelevant, da diese Änderung subjektiv nicht wahrnehmbar ist und zudem messtechnisch nicht eindeutig nachweisbar ist (die Genauigkeit von Messgeräten entsprechend der Norm liegt bei ± 0,7 dB). Der Geräuschcharakter wird auch nicht verändert, denn die örtliche Bestandssituation wird ebenfalls durch Kfz-Fahrbewegungen und Parkvorgängen in der Umgebung geprägt.

 

 

 

Abendzeit (19:00 - 22:00 Uhr):

 

Am Abend gibt es keine Lieferungen mehr. Hier bestimmt nur mehr die Nutzung der Parkgarage und der oberirdischen Stellplätze die betriebsbedingte Geräuschsituation. Der prognostizierte Beurteilungspegel von Lr,spez,3h = 38,2 dB führt zu keiner Veränderung der örtlichen Bestandssituation von Lr,o = 55,4 dB.

 

 

 

Nachtzeit (22:00 - 06:00 Uhr):

 

Im Nachtzeitraum sind nur mehr wenig relevante betriebliche Aktivitäten zu erwarten. Im ungünstigsten Fall erfolgt eine Parkplatzbewegung. Der prognostizierte Beurteilungspegel mit Lr,spez,1h = 35,0 dB verändert die örtliche Bestandssituation mit Lr,o = 44,6 dB nur im Zehntel-dB-Bereich. Dies ist aus schalltechnischer Sicht irrelevant.

 

 

 

Spitzenpeqel:

 

Die betrieblichen Aktivitäten sind auch mit vereinzelten Spitzenpegelereignissen verbun­den. Diese entstehen bei Startvorgängen, Türenschließen und Ladetätigkeiten. Die Schallpegelspitzen erreichen eine Höhe von gerundet 76 - 83 dB. Die örtliche Ist-Situ­ation ist ebenfalls durch vereinzelte Schallpegelspitzen geprägt Diese wurden in einer Größenordnung von 70 - 77 dB ermittelt. Die erwartbaren Spitzenpegel liegen somit in vergleichbarer Größenordnung.

 

 

 

Haustechnik:

 

Zu den haustechnischen Anlagen gehören alle lüftungstechnischen Anlagen. Diese werden einer gesonderten Bewertung unterzogen, da sich der Geräuschcharakter we­sentlich von anderen Geräuschen unterscheidet. Es ist diesen Anlagen eigen kontinuier­lich in Betrieb zu sein und ein sogenanntes Dauergeräusch zu erzeugen. Um diese Eigen­schaft entsprechend zu bewerten, ist es gängige Beurteilungspraxis, das Geräuschniveau von Dauergeräuschen auf Höhe des örtlichen Basispegels zu begrenzen. Der messtech­nisch ermittelte Basispegel liegt am Tag und in der Nacht bei 34 - 35 dB. Die haustech­nischen Anlagen wurden soweit begrenzt, dass immissionsseitig ein Geräuschpegel von Lr,spez = 22,2 dB zu erwarten ist. Dieser Wert liegt deutlich unter dem örtlichen Basispegel und somit sind die schalltechnischen Forderungen erfüllt.“

 

 

 

4.3. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG am 30. März 2016 wurden diese Gutachten erörtert und sind die Amtssachverständigen (ASV) auf die hierzu von den Parteien gestellten Fragen eingegangen.

 

4.3.1. Vom ASV für Luftreinhaltetechnik wurde ergänzend festgehalten:

 

„Aus den mir nunmehrig vollständig vorliegenden Projektunterlagen ist ersichtlich, dass die Fortluftführung der Küchenabluft in einer Höhe von 14,9 m über Niveau über Dach erfolgen soll. Dazu ist aus fachlicher Sicht anzuführen, dass durch diese Ableithöhe eine ausreichende Verdünnung der Abluft in der Atmosphäre und eine damit verbundene effektive Vermeidung von Geruchswahrnehmungen in der Umgebung sichergestellt sein werden.

 

Zur Quantifizierung der zu erwartenden Geruchshäufigkeiten erfolgte am heutigen Tag eine Abfrage der ADAS (Austrian Database for Air Quality Assessment near Smal Sources), welche unter konservativer Annahme der entsprechenden Parameter eine maximale Geruchshäufigkeit von 5 % der Jahreszeit gemäß GIRL-Definition ergibt.

 

Hinsichtlich der Immissionen an Luftschadstoffen aus den Fahrzeugverbrennungsmo­toren, wobei die relevantesten Schadstoffe Stickoxyde sind, ist festzuhalten, dass durch die nunmehrige Situierung der Abluftschächte in dem nördlichen Grundstücksteil ein ungestörter Abtransport und ausreichende Verteilung der Abluft sichergestellt ist. Die Feststellung betreffend der zu erwartenden Immissionskonzentrationen an Luftschad­stoffen ergibt sich aufgrund der Tatsache, dass im betreffenden Mittelungszeitraum nach IG-L (für Stickoxyde eine halbe Stunde) gerade einmal einige wenige Verkehrsereignisse zu erwarten sind und die Emissionen in ihrem Ausmaß derart gering sind, dass eine Quantifizierung der Immissionen über den Mittelungszeitraum in seriöser Weise keinen Sinn macht. Daher beschränkt sich die gutachtliche Aussage auf einen Immissionsbeitrag < 1 % der Grenzwerte nach IG-L auf den Liegenschaften der Beschwerdeführer.

 

Zu der Frage der Beschwerdeführer, ob bei der Beurteilung der Anlieferbereich und die Anlieferungszeit berücksichtigt wurden, wird festgehalten, dass vom grundsätzlich im Projekt eingetragenen Lieferbereich ausgegangen wurde. Es ist jedoch aus fachlicher Sicht festzuhalten, dass der Immissionsbeitrag aus der Anlieferung (bei abgestelltem Mo­tor der LKW) sich so gering darstellt, dass, wie oben beschrieben, er geringer ist als 1 % der relevanten Grenzwerte nach IG-L. Anders stellt es sich bei einer Anlieferung durch LKW mit laufendem Motor dar. Für die Erhebung dieses Sachverhaltes sind jedoch um­fangreiche Berechnungen notwendig, die im Rahmen der heutigen Verhandlung aus zeitlichen Gründen nicht angestellt werden können.“

 

4.3.2. Der ASV für Lärmtechnik führte nach Erörterung des Gutachtens zu den von den Bf gestellten Fragen aus:

 

„Von den Beschwerdeführern wurde am heutigen Tag die Frage gestellt, in welcher Form die Prüfung des schalltechnischen Projektes erfolgt ist. Dazu wurde geantwortet, dass keine eigenen Detailberechnungen durchgeführt wurden. Es wurde, wie auch in der bis­herigen Stellungnahme vom 1. Februar 2016 bereits angeführt, eine Prüfung der Plausi­bilität und Nachvollziehbarkeit gemacht. Die im schalltechnischen Projekt enthaltenen Emissionsansätze entsprechen den technischen Richtlinien der Schalltechnik (Bayerische Parkplatzlärmstudie, ÖNORM S 5012 „Schalltechnische Grundlagen für die Errichtung von Gastgewerbebetrieben“, RVS 04.02.11). Bei den Emissionsansätzen wurden alle in Frage kommenden Lärmquellen im Zusammenhang mit dem Betrieb der gegenständlich geplan­ten Betriebsanlage berücksichtigt. Diesbezüglich wird auf die Feststellungen in der Stel­lungnahme vom 1. Februar 2016 verwiesen. Die Rechenergebnisse sind nach eigenen überschlägigen Abschätzungen der Ergebnisse als plausibel anzusehen. Das verwendete Rechenprogramm im schalltechnischen Projekt entspricht dem technischen Standard und die berücksichtigten Faktoren für die Schallausbreitungsbedingungen entsprechen den örtlichen Verhältnissen (vorhandene Bebauung, befestigte Flächen, Grünflächen usw.). Ebenso entsprechen die eingegebenen Emissionsdaten den technischen Grundlagen.

Auf die Frage, ob bei den Emissionsansätzen für die Anlieferungen auch ein Standge­räusch des Lieferfahrzeuges berücksichtigt wurde, wurde mit ja geantwortet. Im schall­technischen Projekt ist ein Emissionsansatz für ein kurzzeitiges Standgeräusch (fünf Minuten) enthalten.“

 

4.4. Basierend auf diesen technischen Gutachten wurde vom medizinischen ASV folgendes Gutachten abgegeben:

 

„Aufbauend auf den Ausführungen der Beurteilungen der immissionstechnischen Amtssachverständigen ergibt sich unter Hinweis auf die Detailausführungen folgender BEFUND:

 

Schalltechnik

 

Tageszeit (06:00 - 19:00 Uhr):

Am Tag wird die betriebsbedingte Geräuschsituation vorwiegend durch die Nutzung der Parkgarage, der oberirdischen Stellplätze und der Liefertätigkeiten geprägt. Der prognos­tizierte Beurteilungspegel von Lr,spez,13h = 47,5 dB wird die örtliche Bestandssituation von Lr,o = 52,2 dB um etwa 1 dB erhöhen. Eine Veränderung in dieser Größenordnung ist aus technischer Sicht irrelevant, da diese Änderung subjektiv nicht wahrnehmbar ist und zu­dem messtechnisch nicht eindeutig nachweisbar ist (die Genauigkeit von Messgeräten entsprechend der Norm liegt bei ± 0,7 dB). Der Geräuschcharakter wird auch nicht verän­dert, denn die örtliche Bestandssituation wird ebenfalls durch Kfz-Fahrbewegungen und Parkvorgängen in der Umgebung geprägt.

 

Abendzeit (19:00 - 22:00 Uhr):

Am Abend gibt es keine Lieferungen mehr. Hier bestimmt nur mehr die Nutzung der Parkgarage und der oberirdischen Stellplätze die betriebsbedingte Geräuschsituation. Der prognostizierte Beurteilungspegel von Lr,spez,3h = 38,2 dB führt zu keiner Veränderung der örtlichen Bestandssituation von Lr,o = 55,4 dB.

 

Nachtzeit (22:00 - 06:00 Uhr):

Im Nachtzeitraum sind nur mehr wenig relevante betriebliche Aktivitäten zu erwarten. Im ungünstigsten Fall erfolgt eine Parkplatzbewegung. Der prognostizierte Beurteilungspegel mit Lr,spez,1h = 35,0 dB verändert die örtliche Bestandssituation mit Lr,o = 44,6 dB nur im Zehntel-dB-Bereich. Dies ist aus schalltechnischer Sicht irrelevant.

 

Spitzenpegel:

Die betrieblichen Aktivitäten sind auch mit vereinzelten Spitzenpegelereignissen verbun­den. Diese entstehen bei Startvorgängen, Türenschließen und Ladetätigkeiten. Die Schallpegelspitzen erreichen eine Höhe von gerundet 76 - 83 dB. Die örtliche Ist-Situ­ation ist ebenfalls durch vereinzelte Schallpegelspitzen geprägt. Diese wurden in einer Größenordnung von 70 - 77 dB ermittelt. Die erwartbaren Spitzenpegel liegen somit in vergleichbarer Größenordnung.

 

Haustechnik:

Zu den haustechnischen Anlagen gehören alle lüftungstechnischen Anlagen. Diese werden einer gesonderten Bewertung unterzogen, da sich der Geräuschcharakter wesentlich von anderen Geräuschen unterscheidet. Es ist diesen Anlagen eigen, konti­nuierlich in Betrieb zu sein und ein sogenanntes Dauergeräusch zu erzeugen. Um diese Eigenschaft entsprechend zu bewerten, ist es gängige Beurteilungspraxis, das Geräusch­niveau von Dauergeräuschen auf Höhe des örtlichen Basispegels zu begrenzen. Der messtechnisch ermittelte Basispegel liegt am Tag und in der Nacht bei 34 -35 dB. Die haustechnischen Anlagen wurden soweit begrenzt, dass immissionsseitig ein Geräusch­pegel von Lr,spez = 22,2 dB zu erwarten ist. Dieser Wert liegt deutlich unter dem örtlichen Basispegel und somit sind die schalltechnischen Forderungen erfüllt.

 

Die örtliche Situation ist dem Gefertigten bekannt, sodass die schalltechnisch beschrie­benen Konstellationen zu früheren persönlichen Eindrücken in Korrelation gebracht werden können.

 

Geruch / Geruchsstoffe

Es sei nach den luftreinhaltetechnischen Ausführungen nicht völlig auszuschließen, dass auch mit den getroffenen Maßnahmen Gerüche aus der Küche wahrnehmbar sein könnten. Der diesbezügliche Prozentsatz der Jahresstunden würde bei einer konser­vativen Abschätzung in einer Größenordnung von rd. 5 % liegen.

 

Luftschadstoffe, verkehrsinduziert:

Die Immissionen liegen nach den luftreinhaltetechnischen Ausführungen in einer Größenordnung von < 1% der Grenzwerte des Immissionsschutzgesetzes-Luft  (IG-L).

 

GUTACHTEN

 

Gesundheitsgefährdung - Belästigung

Um den gesetzlichen Vorgaben zu folgen, ist die Beurteilung dabei auf den gesunden normal empfindenden Menschen und das Kind abzustellen und wird in den folgenden Beurteilungen berücksichtigt.

Zur Unterscheidung der Begriffe Gesundheitsgefährdung, -belästigung werden im Folgen­den jene Definitionen, die wiederkehrend in umweltrelevanten Verfahren verwendet werden, wiedergegeben:

In den „Empfehlungen für die Verwendung medizinischer Begriffe im Rahmen umwelt­hygienischer Beurteilungsverfahren“ veröffentlicht (von M. Haider et. al) in den Mittei­lungen der Österr. Sanitätsverwaltung 85. Jhg. (1984) H. 12, werden die Begriffe „Gesundheitsgefährdung und -belästigung“ wie folgt definiert:

 

Gesundheitsgefährdung

Als Gesundheitsgefährdung gilt eine Einwirkung (Immission), durch die nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft die Möglichkeit besteht, dass Krank­heitszustände, Organschäden oder unerwünschte organische oder funktionelle Verän­derungen, die die situationsgemäße Variationsbreite von Körper- oder Organformen bzw. -funktionen signifikant überschreiten, entweder bei der Allgemeinbevölkerung oder auch nur bei bestimmten Bevölkerungsgruppen bzw. auch Einzelpersonen eintreten können.

Die Gesundheitsgefährdung ist also die Erwartbarkeit eines Gesundheitsschadens oder eines hohen Gesundheitsrisikos, die mit den Mitteln der wissenschaftlichen Prognose zu belegen ist oder mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden kann.

 

Belästigung, Störung des Wohlbefindens, Beeinträchtigung des Wohlbefindens

Hier handelt es sich weitgehend um subjektive Wahrnehmungsqualitäten jeder Immission - vorausgesetzt, dass sie überhaupt wahrgenommen wird, d.h., dass sie die Wahr­nehmungsschwelle überschreitet -, kann vom gesunden normal empfindenden Menschen im konkreten Fall als Belästigung empfunden werden und damit eine Störung des Wohl­befindens bewirken. Das Empfinden einer Belästigung ist inter- und intraindividuell sehr unterschiedlich. Die Wahrnehmung einer Immission an sich stellt noch keine Belästigung dar. Zum Belästigungserleben kommt es insbesondere, wenn die Immission emotional negativ bewertet wird. Einzuschließen in diese Kategorie wären auch Störungen bestimmter höherer Funktionen und Leistungen - wie etwa der geistigen Arbeit, der Lern- und Konzentrationsfähigkeit, der Sprachkommunikation, ... Es sei an dieser Stelle ausdrücklich betont, dass solche Funktions- und Leistungsstörungen über einen längeren Zeitraum hinweg sehr wohl zu einer Gesundheitsgefährdung werden können. Da es offenbar weder möglich noch wünschenswert ist, Maßnahmen gegen jedwede geringste subjektiv empfundene Störung zu ergreifen, muss eine Unterscheidung zwischen zumut­barer und unzumutbarer Belästigung getroffen werden. Unzumutbar[1] ist eine Belästi­gung, wenn sie zu erheblichen Störungen des Wohlbefindens, zu funktionellen oder orga­nischen Veränderungen führen kann oder über ein ortsübliches Ausmaß hinausgeht, wobei in diesem Fall auch die Widmung von für Liegenschaften maßgebenden Vor­schriften zu berücksichtigen sind (Zitat Ende).

 

 

 

Schallimmissionen / Lärm

Wirkung und Beurteilung Lärm – Angaben zu wirkungsbezogenen Schallpegeln:

Bei der Beurteilung von Lärm ist allgemein zwischen direkten und indirekten Auswir­kungen von Lärmimmissionen auf den Menschen zu unterscheiden.

Direkte Wirkungen (sogenannte aurale Wirkungen) spielen aufgrund der dafür erfor­derlichen Höhe der Schallpegel im Umweltbereich nur in Einzelfällen (z.B. bei bestimmten Fertigungsbetrieben) eine Rolle. Sie behandeln Hörstörungen, die durch Schäden direkt am Hörorgan verursacht werden. Diese treten ab einer Größenordnung von ca. 85 dB als Beurteilungspegel [z.B. bei Schallexpositionen an Arbeitsplätzen über lange Zeiträume (Jahre) oder deutlich höher gelegene einzelne Schalleinwirkungen (z.B. bei Knall­traumen)] auf.

Indirekte Wirkungen (sogenannte extraaurale Wirkungen) sind solche, bei denen nicht das Hörorgan selbst geschädigt wird, sondern über die Geräuschwahrnehmung und deren bewusste und unbewusste Verarbeitung im Organismus unterschiedliche Reaktionen aus­gelöst werden. Diese Reaktionen stehen in engem Zusammenhang mit der entwicklungs­geschichtlichen Funktion des Hörsinnes als Informations- und Warnorgan. Über Verarbei­tung einer Geräuschwahrnehmung im Gehirn und damit verbundenen vegetativen Reak­tionen kann es u.a. zu Veränderungen des Wachheitsgrades, zu Stressreaktionen, Beläs­tigungsreaktionen, Änderung der Durchblutung bestimmter Organsysteme u.ä. kommen. In diesem Zusammenhang werden hohe Dauerlärmeinwirkungen auch als Kofaktor für die Entstehung von Herz-Kreislauferkrankungen - entsprechende Disposition vorausge­setzt - diskutiert.

In der Beurteilung von Schallimmissionen und ihren Auswirkungen sind die Verän­derungen einer bestehenden Lärmsituation als auch die tatsächlich erhobenen Lärmpegel zu berücksichtigen. Zu beachten sind hierbei auch allenfalls auftretende besondere Geräuschcharakteristika (z.B. gesonderte Wahrnehmbarkeit von Geräuschen mit tonalen Anteilen, Klopfen, Zischen o.ä.).

 

Beurteilungswerte[2] (Tagzeit)

LA,eq  = 55 dB Belästigung durch gestörte Kommunikation

LA,eq  = 60 dB unter Laborbedingungen akute physiologische Reak­tionen beobachtbar, im Alltag treten vegetative Reak­tionen bereits bei niedrigeren Pegeln auf, wobei zu bemerken ist, dass sich eine Vielzahl von Unter­suchungen auf Dauerlärmexpositionen, insbesondere auf Untersuchungen aus dem Straßenverkehr (womit üblicherweise eine dauernde längere Exposition über Stunden gegeben ist) beziehen. Unter diesen Beding­ungen ergeben sich auch Hinweise auf ein statistisch ansteigendes Herzinfarktrisiko.

LA,eq  = 45 dB Störungen höherer geistiger Tätigkeiten

            LA,eq  = 55 dB deutliche Belästigungsreaktionen bei 5 - 10 % der Be­völkerung, nach WHO 1999 Community Noise Guide­lines

LA,eq  = 55 dB few seriously annoyed (einige ernst­haft gestört)

LA,eq  = 50 dB moderately annoyed

Die oben angeführten Werte beschreiben vorwiegend Aspekte pegelabhängiger Belästi­gungsreaktionen durch Schallimmissionen.

Der Übergang zu Gesundheitsgefährdungen wird in der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 mit Werten von LA,eq  > 65 dB (Tag), > 60 dB (Abend), > 55 dB (Nacht) definiert.

Schallimmissionen werden auch dann mit zunehmendem Maß als belästigend erlebt werden, je deutlicher eine bestehende Umgebungssituation (entweder durch maßgebliche Erhöhungen von Schallpegeln oder durch hervorstechende Charakteristika) verändert wird.

 

Für die Immissionen aus Quellen, die dauernd in Betrieb sind / sein können, wie beispielsweise Haustechnikaggregate, wie Lüftungs-, Kühl-, Klimageräte u.ä., besteht die allgemeine umwelt­medizinische Forderung, dass diese im Bereich des Basispegels liegen. Damit wird gewähr­leistet, dass in ruhigen Tagesphasen, in denen diese spezifischen Dauergeräusche nicht von Umgebungsgeräuschen überdeckt bzw. maskiert werden, diese nicht störend in diesen Ruhephasen hervortreten.

 

Schlaf

Um die wohl gravierendste Störung durch Lärm zu berücksichtigen, wird von der WHO zur Sicherung eines ruhigen und erholsamen Schlafes ein Wert von weniger als 35 dB, zuletzt 30 dB am Ohr des/der Schlafenden (d.h. im Rauminneren, Dauerschall) angegeben. Diese letztere Immissionsvorgabe definiert einen Bereich, in dem Schlafen gesichert möglich ist, d.h. nicht wie bei anderen Grenzwertkonzepten einen Bereich, in dem bereits im Grenzwertkonzept eine gesellschaftspolitisch akzeptierte In-Kauf-Nahme bestimmter Störwirkungen verankert ist.

 

Nach der Night Noise Guideline der WHO[3] können ab einem Pegelwert von 40 dB bis 55 dB (Durchschnittslärmbelastung in der Nacht, außen) im Verhalten der Lärmexponierten Anpassungsreaktionen beobachtet werden, ab 55 dB nehmen diese Erfordernisse zu und erlangen zusehends gesundheitlich nachteiligen Charakter.

 

Für die Beurteilung sind von den prognostizierten Pegeln im Freien, auch bei gekippten oder geöffneten Fenstern, Werte in der Größenordnung von 7 - 15 dB in Abzug zu bringen, sodass die Werte sowohl für Dauerschallpegel als auch für Spitzenpegel, ab denen Beeinträchtigungen des Schlafens abzuleiten wären, deutlich unterschritten werden.

 

Zusammenfassende Beurteilung Schallimmissionen:

 

Sowohl in der Bestandssituation als auch in der Prognose liegen die spezifischen Immis­sionen in Dimensionen, die gesichert jene Werte unterschreiten, die als gesundheits­gefährdend definiert sind.

 

Zu allen Tageszeiträumen (Tag/Abend/Nacht) ergeben sich keine oder schalltechnisch irrelevante Veränderungen der Bestandssituation. Die Veränderungen liegen im Bereich von Zehnteldezibel bis rd. 1 dB. Derartige Veränderungen stellen hinsichtlich der Unter­scheidbarkeit eine Größenordnung dar, die vom menschlichen Ohr nicht unterscheidbar ist.

Für die subjektive Wahrnehmung einer Umgebungsgeräuschkulisse bedeutet das, dass grundsätzlich nicht auszuschließen ist, dass eine Wahrnehmbarkeit von spezifischen Geräuschen (z.B. bei Beobachtung einer Fahrbewegung) gegeben sein kann. Es ist aber weder aus dem täglichen Leben, noch aus umweltmedizinischer noch aus rechtlicher Sicht die Forderung nach einer Nicht-Wahrnehmbarkeit im Sinne einer „Null-Immission“ realistischerweise abzuleiten.

Durch die betrachteten Immissionen ergeben sich weder durch die Pegelhöhe (Dauer­schallpegel und Spitzenpegel), noch durch die Geräuschcharakteristik noch durch die Veränderung der Bestandssituation nachteilige gesundheitliche Wirkungen im Sinne von erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen durch Schallimmissionen.

 

Geruch

Auswirkungen und Bewertung von Geruchswahrnehmungen aus umweltmedizinischer Sicht:

Die Wahrnehmung von Geruch ist eine Wechselwirkung zwischen Umwelt und Organismus. Mit der Geruchswahrnehmung kommt es zu einer Verarbeitung der Empfindungen im Nervensystem, die vorerst im Unterbewusstsein abläuft. Das Bewusstwerden jeder Reizinformation aus der Umgebung wäre im täglichen Leben äußerst störend. Erst wenn größere Korrekturen zur Erhaltung des inneren Gleichgewichtes notwendig sind (z.B. Aufrechterhaltung von Körperfunktionen und Regelkreisfunktionen), werden Reize bewusst erlebbar. Diese erlebbaren Reaktionen oder Reize sind es, welche Wahrnehmungsschwellen überschreiten, Aufmerksamkeit erregen und damit Bewertungen wie „Belästigung“ oder auch „Wohlbefinden“ auslösen können.

 

Der Geruchssinn ist eng an den Geschmackssinn gekoppelt. Rezeptoren für Geschmack und Geruch sind Chemorezeptoren, die durch in Sekreten von Mund und Nase gelöste Moleküle gereizt werden. Beide Sinne hängen eng mit gastrointestinalen Funktionen zusammen. Über Geruchsrezeptoren können Speichel- und Magensaftsekretion beein­flusst werden. Letztendlich stellen der Geruchssinn und seine Verknüpfung zum Ge­schmackssinn bei entsprechenden Geruchsqualitäten gewissermaßen auch eine Schutz­funktion vor verdorbenen Nahrungsmitteln dar. Durch Verknüpfungen von Nervenbahnen mit anderen Gehirnzentren können psychovegetative Reaktionen wie Niesen, Tränenfluss, Veränderung der Atmung, „Luftanhalten“, Kopfschmerzen u.a. ausgelöst werden.

 

Durch die Verbindungen limbisches System - Hypothalamus können durch Geruchswahr­nehmungen über verschiedene Funktionskreise psychologische Effekte, wie Steuerungen von Motivation, Wut, Aggression, Furcht, Sexualverhalten und auch andere biologische Rhythmen, beeinflusst werden.

 

Unter der sogenannten hedonischen Geruchswirkung versteht man die Bewertung des Geruches nach den Kategorien „angenehm“, „weniger angenehm“, „unangenehm“ bzw. „ekelerregend“. Die hedonische Geruchswirkung wird geprägt einerseits durch die Erwar­tung, die an das mögliche Auftreten von Gerüchen am jeweiligen Standort gestellt wird, andererseits durch die Intensität und Häufigkeit ihres Auftretens.

 

Geruchswahrnehmungen im Umweltbereich werden sich vorerst vorwiegend als Belästi­gungsreaktion manifestieren. Es ist bei der Beurteilung von Belästigungsreaktionen grundsätzlich davon auszugehen, dass nicht alleine die Wahrnehmung bzw. Intensität einer Geruchswahrnehmung ausschlaggebend für den Grad der Belästigung ist, sondern dass auch subjektive (persönliche) Faktoren, wie beispielsweise Assoziation eines Geruches mit einer bestimmten Umgebung, eine wichtige Rolle spielen.

 

Neben der Geruchsintensität, der Häufigkeit des Auftretens sowie Dauer und Zeit der Einwirkung und der spezifischen Geruchsqualität ist auch die Ortsüblichkeit von Gerüchen für die Belästigungswirkung von wesentlicher Bedeutung, da dadurch subjektive Faktoren (z.B. Erwartungshaltung an ein bestimmtes Gebiet) mitgeprägt werden.

 

Ortsübliche Gerüche, also Gerüche, die mit der Erwartungshaltung an ein Gebiet im Einklang stehen, bewirken eher eine Gewöhnung als ortsunübliche.

 

Für die Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchswirkungen gibt es unterschiedliche Ansätze.

 

Als Richtwerte werden in Österreich häufig diejenigen der deutschen GIRL (Geruchs­immissionsrichtlinie) herangezogen. Diese stellt fest, dass eine erhebliche Belästigung durch Gerüche bei Immissionswerten zwischen 10 und 20 % relativer Geruchshäufigkeit beginnt. Für Wohngebiet wurde daher ein Wert von 10 % vorgeschlagen (Geruchs­stunden pro Jahr). Die GIRL geht davon aus, dass die auf Geruchsstreuung basierenden Geruchshäufigkeiten grundsätzlich eine hinreichende Beschreibung des Belästigungs­grades von Anrainern ermöglichen.

 

Aus den luftreinhaltetechnischen Ausführungen ergibt sich, dass mit einer konservativen Abschätzung von Geruchswahrnehmungen in rd. 5 % der Jahresstunden gerechnet werden könnte. Nachteilige gesundheitliche Auswirkungen im Sinn von erheblichen Beläs­tigungen oder Gesundheitsgefährdungen ergeben sich daraus nicht.

 

Verkehrsinduzierte Luftschadstoffe

Diese liegen nach den luftreinhaltetechnischen Ausführungen in einer Größenordnung von < 1% der Grenzwerte des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L).

Definitionsgemäß sind die Grenzwerte des IG-L zum dauerhaften Schutz der mensch­lichen Gesundheit und zur Vermeidung erheblicher Belästigungen festgelegt, sodass bei einer - wie gegenständlich - deutlichen Unterschreitung der Grenzwerte nicht auf gesund­heitliche Auswirkungen im Sinn von Gesundheitsgefährdungen oder erheblichen Belästi­gungen zu schließen ist.“

 

5. Hierüber hat das LVwG erwogen:

 

5.1. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.    das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestim­mungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Fa­milienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.    die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.    die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.    die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.    eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbei­zuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auf­lagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumut­bares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 77 Abs. 2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesun­den, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

5.2. Mit Eingabe vom 15. April 2015 hat die S x I x, K, um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Hotel-Betriebsanlage am Standort U, Baufläche. x, Grundstücke Nr. x und x, Baufläche x, Grundstücke Nr. x und x, KG U, unter Vorlage von Projektsunterlagen angesucht.

 

Diese Projektsunterlagen umfassen ua. eine allgemeine Betriebsbeschreibung, ein Abfallwirtschaftskonzept, die erforderlichen Einreichpläne samt technischer Beschreibungen für Heizung, Lüftung, Kälte und Sanitär, ein Projekt der Aufzugs­anlage, ein Projekt für Sauna, Solarium und Dampfbad, ein geotechnisches Gutachten des Dipl.-Ing. M, K, und ein schalltechnisches Projekt.

Nach den Projektsunterlagen umfasst die Hotelanlage ein Hauptgebäude mit Kellergeschoß, Erdgeschoß und zwei Obergeschoßen sowie ein Nebengebäude mit Seminar- und Wellnessbereich sowie 23 PKW-Stellflächen in Garagen und im Freien. Die Betriebszeiten werden für den Hotelbetrieb mit Montag bis Sonntag, 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr, für den Gastgewerbebetrieb mit Montag bis Sonntag, täglich von 06.00 Uhr bis 24.00 Uhr, und den Gast- und Schanigarten mit Montag bis Sonntag, täglich von 08.00 Uhr bis 23.00 Uhr bzw. entsprechend einer zu erlassenden Verordnung der G U festgelegt. Die Anlieferungen sollen Montag bis Freitag täglich von 06.00 Uhr bis 19.00 Uhr erfolgen, wobei pro Woche fünf LKW-Anlieferungen und zusätzlich fünf Kleintransport- bzw. PKW-Anlieferungen pro Woche erfolgen sollen (die Anlieferungen wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG konkretisiert).

 

Im Grunde des von der Kw eingebrachten Ansuchens wurde von der belangten Behörde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und am 11. Mai 2015 eine münd­liche Verhandlung abgehalten. Dieser mündlichen Verhandlung wurde als techni­scher Amtssachverständiger Herr Ing. H B vom B G beigezogen. Weiters waren bei der Verhandlung anwesend der Landesbeauftragte für Natur- und Land­schaftsschutz sowie ein Vertreter der Lebensmittelaufsichtsbehörde.

In der mündlichen Verhandlung wurde vom gewerbetechnischen Amtssachver­ständigen eine schalltechnische Beurteilung der durch das beantragte Vorhaben zu erwartenden Schallimmissionen unter Zugrundelegung des von der Kw vorge­legten Schallprojektes vorgenommen. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass unter Beachtung der projektierten schalltechnischen Maßnahmen die örtliche Schall-Ist-Situation nur in Bereichen von 1 dB angehoben wird. Diese Pegelab­weichungen führen zu keiner subjektiv wahrnehmbaren Anhebung. Nur im Be­reich der Liegenschaft x ergebe sich durch den Betrieb des Schanigartens eine Anhebung um max. 3 dB. Diese Liegenschaft betrifft nicht die Bf. Für diesen Bereich würden gesonderte Auflagen vorgeschrieben.

 

5.3. In der Beschwerde bringen die Bf nun vor, dass das dieser lärmtechnischen Beurteilung zugrunde gelegtes schalltechnisches Projekt keine Messungen des Ist-Zustandes beinhalte. Zum Beschwerdevorbringen wurde vom LVwG ein ergänzendes lärmtechnisches Gutachten eingeholt:

Vom lärmtechnischen ASV wurden sämtliche der beantragten gewerblichen Be­triebsanlage zugehörigen Anlagenteile, nämlich der Hotelbetrieb, der Gastge­werbebetrieb samt Gastgarten und Schanigarten sowie die Stellplätze und Anlieferungen einer umfassenden Beurteilung unterzogen. Diese schalltechnische Beurteilung erfolgte unter Zugrundelegung des schalltechnischen Projektes der Kw vom April 2015. Vom lärmtechnischen ASV wurde festgestellt, dass dieses Projekt plausibel und nachvollziehbar ist. Es entspricht den normativen Fest­legungen und technischen Richtlinien.

 

Das Projekt geht auf die örtliche Ist-Situation und die entsprechenden Emissions­quellen ein und stellt auch die entsprechenden Emissionsansätze dar.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen erfolgte sehr wohl die messtechnische Erhebung der örtlichen Ist-Situation. Demnach wurden von 2. April 2015 19.00 Uhr bis 3. April 2015 08.00 Uhr entsprechende Messungen durchgeführt. Zwar befand sich der gewählte Messpunkt für diese Ist-Messungen nicht auf der Liegenschaft der Bf, der Messpunkt ist jedoch aufgrund seiner Lage als jedenfalls vergleichbar (sowohl im Geräuschcharakter als auch in der Pegelhöhe) zu sehen. Diese messtechnischen Erhebungen erfolgten auch nach den dafür geltenden technischen Richtlinien. Bei der Beurteilung der für die Nachbarn zu erwartenden Immissionen wurden sämtliche in Frage kommenden Lärmquellen, welche durch Einrichtungen oder Tätigkeiten der projektierten Betriebsanlage entstehen, be­rücksichtigt. Ebenso wurde bei der Immissionsprognose auch auf besondere Eigenarten der Geräusche Rücksicht genommen. Die zu erwartenden Immissio­nen wurden für die Tages-, Abend- und Nachtzeit beurteilt.

In Betrachtung der einzelnen Schallquellen ist nach dem Gutachten des lärm­technischen Amtssachverständigen festzuhalten, dass die betriebsbedingte Ge­räuschsituation bei den Bf ausschließlich durch die verkehrsbedingten Aktivitäten bestimmt ist. Keinen Einfluss haben der Gastgarten, der Schanigarten, die Küche sowie die innenliegenden Gasträume und der Wellnessbereich. Die von diesen Bereichen ausgehenden und auf die Liegenschaft der Bf einwirkenden Immis­sionsanteile liegen weit unter den anderen Immissionsanteilen und beeinflussen diese in keiner Weise.

Relevant sind für die Bf jedenfalls die Immissionen im Zusammenhang mit der Benutzung der Garagen, Parkplätze und oberirdischen Stellplätze sowie jene der Anlieferungen samt Ladetätigkeiten. Hinsichtlich der zu berechnenden Schall­emissionen aus Parkplatzverkehr und Parkgeschehen, Anlieferungen und Lade­tätigkeiten wurde die Bayerische Parkplatzlärmstudie herangezogen, die schall­technisch relevante Parameter, wie Startvorgänge, beschleunigte Abfahrten, Türen öffnen/schließen etc., berücksichtigt. Dabei wurde auch von Maximal­werten, das heißt, von der ungünstigsten Situation für die Nachbarn, ausge­gangen.

Ebenso beurteilt wurden sämtliche haustechnischen Anlagen. Nach dem Gut­achten des lärmtechnischen Amtssachverständigen handelt es sich dabei um Dauergeräusche, bei denen immissionsseitig ein Pegel von Lr,spez = 22,2 dB zu erwarten ist. Dieser Wert liegt deutlich unter dem Basispegel, welcher am Tag und in der Nacht bei 34 bis 35 dB liegt.

 

Im Ergebnis wurde vom lärmtechnischen Amtssachverständigen festgestellt, dass durch das beantragte Vorhaben eine Veränderung der bestehenden Lärm-Ist-Situation in einem Bereich von Zehnteldezibel bis 1 dB für die Bf gegeben ist; eine derartige Änderung ist aus technischer Sicht irrelevant, da diese Änderung messtechnisch im Sinne der Messungenauigkeit nicht eindeutig nachweisbar ist.

Der Geräuschcharakter wird auch nicht verändert, die örtliche Bestandssituation wird ebenfalls durch Kfz-Bewegungen und Parkvorgängen in der Umgebung ge­prägt.

 

Soweit die Bf einwenden, der ASV für Lärmtechnik habe lediglich eine Plausi­bilitätsprüfung der Unterlagen der Kw durchgeführt und keine eigenen Erhe­bungen vorgenommen, ist dem entgegenzuhalten, dass es nicht Aufgabe des Amtssachverständigen ist, ein schalltechnisches Projekt zu erstellen; das obliegt nach § 353 GewO 1994 vielmehr der Kw, wonach dem Genehmigungsansuchen auch die für die Beurteilung des Projektes und der zu erwartenden Emissionen der Anlage erforderlichen technischen Unterlagen anzuschließen sind. Vom ASV für Lärmtechnik wurden diese Angaben auf die Plausibilität und Schlüssigkeit geprüft und ausdrücklich festgehalten, dass sämtliche dem Projekt zurechenbare Emissionsquellen berücksichtigt, die technisch erforderlichen Emissionsansätze gewählt und auch die entsprechenden Zuschläge berücksichtigt worden sind.

Hinsichtlich der Berechnung der Immissionen wurde ein dem technischen Stan­dard entsprechendes Rechenprogramm verwendet; die dabei berücksichtigten Faktoren für die Schallausbreitungsbedingungen entsprechen den vorliegenden örtlichen Verhältnissen.

Nach den Ausführungen des ASV ist dieses Projekt schlüssig und nachvollziehbar und kann der Beurteilung zugrunde gelegt werden. Vom ASV wurde geprüft und festgestellt, dass die richtigen Faktoren dem angewendeten Rechenprogramm, das dem technischen Stand entspricht, zugrunde gelegt wurden. Die Anwendung eines solcherart standardisierten Rechenprogramms durch den ASV selbst ist nicht erforderlich.

 

Nach § 77 Abs. 2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn zu­mutbar sind, danach zu beurteilen ist, wie sich die durch die Betriebsanlage ver­ursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

Ausgehend davon war bei dem Ergebnis, dass sich die örtliche Lärm-Ist-Situation nicht verändert bzw. die Änderung im Bereich der Messungenauigkeit liegt, die Einholung eines medizinischen Amtssachverständigengutachtens nicht erforder­lich. Dennoch wurde dem Beschwerdeverfahren ein medizinischer ASV beigezo­gen, der die Lärmsituation für die Bf beurteilt hat.

Von diesem wurde ausgeführt, dass nach dem lärmtechnischen Gutachten zu allen Zeiträumen (Tag/Abend/Nacht) sich keine oder nur irrelevante Verän­derungen der Schallbestandssituation ergeben. Derartige Veränderungen die sich im zehntel dB bis rund einen dB befinden, stellen hinsichtlich der Unterscheid­barkeit in einer Größenordnung dar, die vom menschlichen Ohr nicht unter­scheidbar ist. Weder durch die Pegelhöhe, nämlich Dauerschallpegel oder Spit­zenpegel, noch durch die Geräuschcharakteristik ist mit gesundheitlichen Aus­wirkungen auf die Bf zu rechnen.

 

5.4. In der Beschwerde wird weiters bemängelt, dass die Behörde die Immissionen aus Heizungsanlage und Garagenabluft nicht näher untersucht habe; eine nähere Begründung weshalb mit unzumutbaren Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen infolge von Luftschadstoffen und Küchenabluft zu rechnen ist, erfolgte von den Bf nicht.

 

In Ergänzung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungs-verfahrens wurde dem Beschwerdeverfahren ein Amtssachverständiger aus dem Bereich Luftreinhaltetechnik beigezogen.

In der mündlichen Verhandlung wurde von diesem nachvollziehbar dargelegt, dass die haustechnischen Anlagen dem Stand der Technik entsprechen.

Was die von den Bf befürchtete Geruchsbelästigung durch die Küchenabluft be­trifft, wurde schlüssig dargelegt, dass aufgrund der Fortluftführung diese Abluft in einer Höhe von 14,9 m über Niveau über Dach eine ausreichende Verdünnung der Abluft in der Atmosphäre und eine damit verbundene effektive Vermeidung von Geruchswahrnehmungen sichergestellt wird. Zudem erfolgt über den tech­nischen Stand hinaus gegenständlich eine Abluftbehandlung mit UV-Licht, was wiederum eine Verringerung der Geruchsfracht erwarten lässt. Auszugehen ist vorliegend von einer maximalen Geruchshäufigkeit von 5 % der Jahreszeit ge­mäß Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL)-Definition.

 

Vom medizinischen Amtssachverständigen wurde hierzu ausgeführt, dass nach der deutschen Geruchsimmissionsrichtlinie eine erhebliche Geruchsbelästigung bei Immissionswerten zwischen 10 und 20 % relativer Geruchshäufigkeit be­ginnt; für Wohngebiet wurde daher ein Wert von 10 % Geruchsstunden pro Jahr vorgeschlagen. Ausgehend davon, dass im vorliegenden Fall Geruchswahr­nehmungen in rund 5 % der Jahresstunden anzunehmen sind, sind nachteilige gesundheitliche Wirkungen für die beschwerdeführenden Nachbarn auszuschlie­ßen.

 

Hinsichtlich der eingewendeten Immissionen durch die Garagenabluft wurde vom ASV für Luftreinhaltetechnik festgestellt, dass der Beitrag der Immissionen an Luftschadstoffen aus diesem Bereich kleiner als 1 % der relevanten Grenzwerte nach dem IG-L ist und diese damit im Bereich der Irrelevanz liegen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass dem Laufenlassen der Motoren bei Anliefer­ungstätigkeiten schon die Bestimmung des § 102 Abs. 4 KFG entgegensteht.

 

Auf Grundlage dieser gutachtlichen Aussagen wurde vom medizinischen Amts­sachverständigen ausgeführt, dass bei einer - wie gegenständlich - deutlicher Unterschreitung der Grenzwerte nicht auf gesundheitliche Auswirkungen für die Nachbarn durch Luftschadstoffe oder Küchenabluft zu schließen ist.

 

Was die von den Bf befürchteten Immissionen durch die Heizungsanlage angeht, ist auszuführen, dass die Beheizung mit einer Wasserwärmepumpe geplant ist. Nach dem luftreinhaltetechnischen Gutachten ist bei dieser Art der Beheizung weder mit Emissionen an Geruchsstoffen oder noch mit sonstigen Luftverunrei­nigungen zu rechnen.

 

5.5. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sich die im erstinstanzlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten für das Landesverwaltungs­gericht als nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei darstellen. Es besteht kein Grund, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der Entscheidung nicht zugrunde zu legen. Die Vorbringen der Bf waren nicht geeignet, die Richtigkeit der jeweiligen Gutachten in Zweifel zu ziehen, da sie keine die Sachverständigen­beurteilung tatsächlich widerlegenden Aussagen enthalten und den Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten wurde.

 

Der Beschwerde war insofern stattzugeben, als die Anzahl der Anlieferungen zu konkretisieren war. Die Umsituierung der Abluftanlage in den nördlichen Bereich der Garage (Achsenbereich A/1-2) zugunsten der Bf war bereits im erstinstanz­lichen Verfahren Verhandlungsgegenstand und wurde von der belangten Behörde auch in den Spruch des angefochtenen Bescheides als Teil der Anlagenbeschrei­bung aufgenommen; um die behördliche Überprüfung der Ausführung des Vorha­bens nach Fertigstellung zu erleichtern, wurde die Situierung auch plantechnisch festgehalten.

 

 

Zu II.:

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtspre­chung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwer­de bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Michaela Bismaier

 

 

[1] Anmerkung: Grundsätzlich wird festgestellt, dass es sich bei der Zumutbarkeit / Unzumutbarkeit im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung oberstgerichtlicher Entscheidungen um behördliche Feststellungen nach Beweiswürdigung handelt und nicht um medizinische  Begriffe handelt. Um die Übergänge Belästigung – erhebliche Belästigung – griffig darzustellen spricht der zitierte Autor von "Unzumutbarkeit", hier jedoch nicht die rechtliche Würdigung der Behörde vorwegnehmend.

[2] ÖAL-Richtlinie 6/18, Die Wirkungen des Lärms auf den Menschen - Beurteilungshilfen für den Arzt

Beachte:

Verfassungsgerichtshofbeschwerde anhängig

[3] Night Noise Guideline for Europe, WHO, 2009