LVwG-150571/33/VG - 150574/3

Linz, 27.04.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerden 1. der M R und 2. des Ing. G R sowie 3. der I J und 4. des R J, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Traun vom 13.10.2014, GZ.: III/1-1311-216-2010/H-Phi, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben, den

 

 

B E S C H L U S S

 

 

gefasst:

 

I. Aus Anlass der Beschwerden wird der Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Traun, vom 13.10.2014, GZ.: III/1-1311-216-2010/H-Phi, aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG an den Gemeinderat der Stadtgemeinde Traun zurückverwiesen.

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Verfahrensgang, Sachverhalt:

 

A. Verwaltungsbehördliches Verfahren

 

1. Mit Eingabe vom 19.11.2010 (eingelangt am 22.11.2010) suchte die x (im Folgenden Bauwerberin) um die (nachträgliche) Erteilung der Baubewilligung für eine Flutlichtanlage auf den Grundstücken Nr. x, EZ x und Nr. x, EZ x, KG T, an. Nach der damaligen Baubeschreibung vom 19.11.2010 waren vier Flutlichtmasten mit einer Höhe von 12 m und jeweils drei Flutern projektgegenständlich. Die Ausgestaltung des Mastens mit drei Flutern und einer Höhe von 12 m zeigt auch eine im Akt befindliche Planskizze. Die Anordnung der Masten ergibt sich aus dem Einreichplan vom 19.11.2010. [Anm.: Auf dieser Planskizze und diesem Einreichplan wurden später auch die amtlichen Sichtvermerke angebracht.]

 

2. M R und Ing. G R sind jeweils zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ x, KG T, bestehend aus dem GSt. Nr. x. Ing. G R ist weiters Alleineigentümer der Liegenschaft EZ x, KG T, mit dem Grundstück Nr. x und der im Grundbuch eingetragenen Grundstücksadresse S x. I J und R J sind jeweils zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ x, KG T, bestehend aus den Grundstücken Nrn. x, .x, und .x und der im Grundbuch eingetragenen Grundstücksadresse x.

 

Im Zuge der am 18.01.2011 durchgeführten (ersten) mündlichen Bauverhandlung erhoben u.a. die Beschwerdeführer rechtzeitig Einwendungen gegen das Bauvorhaben. R J brachte im Wesentlichen (auch in Vertretung seiner Familie) fristgerecht Einwendungen hinsichtlich befürchteter Lichtimmissionen (durch die Flutlichtanlage selbst) und Lärmimmissionen (durch den Trainingsbetrieb zwischen 17:00 und 21:00 Uhr) vor. M R und Ing. G R erhoben – soweit hier noch erheblich – ebenfalls Einwendungen betreffend Lichtimmissionen und Lärmimmissionen (durch den verlängerten Trainingsbetrieb). Weiters forderten sie die Baubehörde auf zu prüfen, ob die montierten Flutlichtstrahler mit den Einreichunterlagen übereinstimmen würden. Für den Fall, dass die Flutlichtanlage genehmigt werde, sei diese so einzustellen, dass keine angrenzenden Liegenschaften angeleuchtet und keine öffentlichen Verkehrswege blendend erhellt würden.

 

3. In der Folge forderte der beigezogene lichttechnische Amtssachverständige (zunächst Dipl.-Ing. W.) nach dem im Akt befindlichen Schreiben vom 27.09.2011, dass es für die nachträgliche Genehmigung der Flutlichtanlage erforderlich sei, neben der Angabe der Stützpunkte, auch eine genaue Beschreibung der verwendeten Leuchten und eingesetzten Leuchtmittel anzugeben. Weiters sei es erforderlich die Anbringung bzw. Neigung der Leuchten festzuhalten. Neben diesen technischen Angaben sei es erforderlich die Betriebszeiten der Flutlichtanlage zu vermerken.

 

In seiner fachlichen Stellungnahme vom 25.06.2012 zum am 01.03.2012 durchgeführten Lokalaugenschein führte der lichttechnische Amtssachverständige aus, dass von der gegenständlichen Sportanlage nur der Trainingsplatz mit einer Flutlichtanlage ausgestattet sei. Diese bestehe aus vier Maststützpunkten an jeder Ecke des ca. quadratischen Fußballfeldes. Auf jedem Mast seien zwei Leuchten auf einem gemeinsamen Gestänge montiert. Detaillierte Unterlagen der vor Jahren montierten Flutlichtanlage lägen derzeit nicht vor. Der Sachverständige führte im Zuge des Lokalaugenscheins Messungen durch und gelangte zu der fachlichen Beurteilung, dass die gemessenen vertikalen Beleuchtungsstärken im Bereich der Nachbarschaft, welche zum Großteil von der Flutlichtanlage stammen würden, für derartige Anlagen relativ hoch seien. Es werde daher vorgeschlagen, die vorhandene Flutlichtanlage dem Trainingsplatz, der ursprünglich andere Ausmaße gehabt habe bzw. verkleinert worden sei, anzupassen. Es sollte auch geprüft werden, ob tatsächlich die zweite Leuchte pro Mast für eine Ausleuchtung des Platzes notwendig sei. Nach einer derartigen Optimierung und Übermittlung eines Planes der Flutlichtanlage mit Angabe der Leuchtenhöhe und verwendeten Betriebsmittel, könne eine nachträgliche Genehmigung der Anlage eingeleitet oder verhandelt werden.

 

4. Daraufhin wurde die Bauwerberin seitens der Baubehörde mehrmals aufgefordert, ergänzende Projektunterlagen vorzulegen. Mit Schreiben vom 16.01.2013 teilte die konzessionierte Elektrounternehmung E M der Baubehörde mit, dass aufgrund des Befundes von Dipl.-Ing. W. bei der Flutlichtanlage der Bauwerberin pro Mast ein Scheinwerfer abgeklemmt worden sei. Somit sei nur mehr ein Fluter pro Mast mit einer Metalldampflampe 2000 W in Betrieb. Die Leuchtenhöhe betrage ca. 10 m.

 

5. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde der lichttechnische Amtssachverständige Ing. R. mit der Abgabe einer fachlichen Stellungnahme beauftragt. Ing. R. erstattete die mit 19.11.2013 datierte Stellungnahme in der er zusammenfassend ausführte, dass bei dem am 05.09.2013 durchgeführten Lokalaugenschein bei drei Flutlichtmasten jeweils nur mehr eine Leuchte in Betrieb gewesen sei. Beim vierten Mast sei im westlichen Eck des Trainingsplatzes keine Leuchte mehr in Betrieb gewesen. Eine Reparatur sei aufgrund der geplanten Absiedelung des Vereins nicht mehr vorgesehen. Im Zuge des Lokalaugenscheins seien (näher umschriebene) Messungen durchgeführt worden. Bei einer unveränderten Beleuchtungssituation (Leuchtenausrichtung, Abschirmblenden, etc.) werde davon ausgegangen, dass die Grenzwerte entsprechend der ÖNORM O 1052 nicht eingehalten werden könnten. Im Hinblick auf Beeinträchtigungen von Nachbarn durch Lichtimmissionen, ausgehend von der Flutlichtanlage des Trainingsplatzes der Bauwerberin, würden gegen die Erteilung der Baubewilligung keine Bedenken bestehen, wenn die ÖNORM O 1052 vom 01.10.2012 „Lichtimmissionen - Messung und Beurteilung“ vorgeschrieben und eingehalten werde. Ausgehend von der derzeitigen Beleuchtungssituation (Messungen) würden zur Einhaltung der Grenzwerte jedoch Adaptierungs- bzw. Renovierungsmaßnahmen an der Flutlichtanlage oder eine Beurteilung der Störwirkungen bei den Anrainern durch einen Humanmediziner für erforderlich gehalten.

 

6. Mit Schreiben vom 27.11.2013 brachte die Baubehörde der Bauwerberin die fachliche Stellungnahme des Amtssachverständigen Ing. R. zur Kenntnis. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass die Bauwerberin drei Alternativen habe um die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens iSd Oö. BauO 1994 herzustellen. Die Bauwerberin könne ein humanmedizinisches Gutachten vorlegen, den Baubewilligungsantrag dahingehend abändern, dass die Beleuchtung auch Dienstags und Donnerstags lediglich bis 20:00 Uhr betrieben werde, oder den Baubewilligungsantrag dahingehend abändern, dass in der Betriebszeit von 20:00 Uhr bis 21:00 Uhr die Leuchtstärke so reduziert werde, dass der ÖNORM-konforme Zustand in dieser Zeit eingehalten werde.

 

Als Reaktion darauf teilte die Bauwerberin mit Schreiben vom 22.12.2013 der Baubehörde zunächst mit, dass sie mit den Firmen H & P Gesellschaft m.b.H. und A P + C GmbH einige Konzepte zur Verbesserung der Flutlichtsituation ausgearbeitet habe. Mit Stellungnahme vom 22.03.2014 teilte die Bauwerberin der Baubehörde schließlich mit, dass an der Flutlichtanlage gemeinsam mit der Firma H & P Gesellschaft m.b.H. Adaptierungsarbeiten vorgenommen worden seien und übermittelte gleichzeitig eine Stellungnahme der Firma H & P Gesellschaft m.b.H., dass die Einhaltung der Lichtimmissionen gemäß den geltenden Normen bescheinigen soll. Die Stellungnahme enthält weiters eine Bilddokumentation in der vier Masten (bezeichnet mit A bis D) eingezeichnet sind. Die Bauwerberin teilte dazu mit, dass der Einreichungsplan der M R Baugesellschaft m.b.H. wie folgt abgeändert wird: “Auf den Masten sind folgende Anzahl an Strahler in Betrieb: Mast A: 1 Strahler, Mast B: 2 Strahler, Mast C: 1 Strahler, Mast D 2 Strahler“.

 

7. Am 31.03.2014 fand eine weitere mündliche Bauverhandlung statt. Im Zuge dieser Bauverhandlung erhoben die Beschwerdeführer abermals fristgerecht Einwendungen zum hier relevanten Thema Lichtimmissionen (und zur Lärmbelästigung durch den verlängerten Trainingsbetrieb).

 

8. Mit Bescheid vom 31.03.2014 erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde Traun die nachträgliche Baubewilligung für die Errichtung einer Flutlichtanlage auf den näher genannten Grundstücken der KG T, entsprechend dem Bauplan der M R Bau Ges.m.b.H. vom 19.11.2010 unter Vorschreibungen von Bedingungen und Auflagen. Nach Auflagepunkt 1. ist das Bauvorhaben projektgemäß (entsprechend dem Bauplan einschließlich der Baubeschreibung) unter Berücksichtigung der bei der mündlichen Bauverhandlung am 31.03.2014 im Befund dargestellten Abänderungen und Ergänzungen auszuführen. Im Auflagepunkt 7. wird festgehalten, dass die Beleuchtung des Spielfeldes mit den Flutlichtmasten der ÖNORM O 1052 vom 01.10.2012 „Lichtimmissionen - Messung und Beurteilung“ entsprechen muss. Nach dem Auflagepunkt 8. dürfen bei Benützung der Flutlichtanlage beim östlichen Mast auf dem Grundstück Nr. x sowie beim westlichen Mast auf dem Grundstück Nr. x höchstens jeweils ein Strahler und beim westlichen Mast auf dem Grundstück Nr. x sowie beim östlichen Mast auf dem Grundstück Nr. x höchstens jeweils zwei Strahler gleichzeitig in Betrieb sein. Nach Auflagepunkt 9. wird der Betrieb der Flutlichtanlage auf die Zeit von 6:00 Uhr bis 21:00 Uhr begrenzt.

 

9. Mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Traun (in der Folge: belangte Behörde) vom 13.10.2014 wurden die dagegen erhobenen Berufungen der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.

 

10. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Darin wird – soweit hier noch erheblich – erneut die Beeinträchtigung durch Lichtimmissionen geltend gemacht. Zusammengefasst wird zunächst vorgebracht, dass es aufgrund der Einreichunterlagen den Nachbarn nicht möglich sei die notwendigen Informationen, welche zur Verfolgung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte der Beschwerdeführer notwendig seien, zu vermitteln. Durch die schädlichen Lichtimmissionen sei auch eine negative Auswirkung auf die Gesundheit des im Haus der Beschwerdeführer J lebenden Enkelkindes gegeben. Das Gutachten des lichttechnischen Sachverständigen Ing. R. berücksichtige die besondere Situation des Kleinkindes nicht. Die Lichtmessungen der Firma H & P Gesellschaft m.b.H. seien an der Grundstücksgrenze der Anrainer erfolgt und anschließend mittels photometrischen Entfernungsgesetzes auf die für die Beurteilung relevante Fensterebene umgerechnet worden. Dies entspreche nicht dem Ist-Zustand an der relevanten Stelle. Auch wenn das gewählte Verfahren Stand der Technik sei, könne das Echtmessungen nicht ersetzen. Die Firma H & P sei außerdem die Planungsfirma und somit befangen, weil sie kein Gutachten erstellen werde, das der geplanten Anlage nicht entspreche. Die Beschwerdeführer fordern daher eine Echtmessung durch einen unabhängigen gerichtlich beeideten Sachverständigen. Auch wären medizinische Gutachten einzuholen gewesen. Die Beschwerdeführer Reckziegel rügen weiters, dass die Einstellung eines Flutlichtstrahlers einen äußerst unangenehmen „Lichtreflekt“ in einem ihrer südseitigen Wohnräume bewirke. Die Beschwerdeführer bezweifeln weiters die Übereinstimmung der Einreichunterlagen mit den montierten Flutlichtstrahlern. Aus den Bescheiden erster und zweiter Instanz gehe nicht klar hervor, was jetzt wirklich Gegenstand des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens sei und was auch genehmigt werden soll. Die Beschwerdeführer monieren weiters Blendwirkungen der Flutlichtanlage (über die öffentliche Zufahrtsstraße) zu ihren Liegenschaften.

 

B. Verwaltungsgerichtliches Verfahren

 

1. Die gleichzeitig mit den Beschwerden gestellten Anträge der Beschwerdeführer auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurden bereits mit hg. Erkenntnis vom 09.02.2015 erledigt.

 

2. In der Sache führte das Landesverwaltungsgericht zunächst ein ergänzendes Ermittlungsverfahren zur Abklärung des Projektgegenstandes durch. Dazu erstatteten die Bauwerberin die Stellungnahme vom 08.01.2016, die belangte Behörde die Stellungnahme vom 26.01.2016, sowie die Beschwerdeführer M R und Ing. G R die Stellungnahme vom 24.02.2016. 

 

Soweit hier noch relevant, führte die Bauwerberin in der erwähnten Stellungnahme vom 08.01.2016 aus, dass die erteilten Auflagepunkte 1, 8 und 9 nicht miteinander im Widerspruch stünden. Die vom Landesverwaltungsgericht angesprochene schematische Darstellung und die Bauausführung der Masten aus dem Jahr 1990, die auch bei den Bauverhandlungen aufgelegen seien, entsprächen weiterhin dem beantragten Projekt. Lediglich die Anzahl der montierten Strahler habe sich – wie im projektändernden und-ergänzenden Schreiben der Bauwerberin vom 22.03.2014 beschrieben – verändert. Da diese Projektunterlagen sowohl die Grundlage des Gutachtens des bautechnischen, als auch des lichttechnischen Sachverständigen gebildet hätten, der ja in seinem Befund auch auf die Projektunterlagen des bautechnischen Sachverständigen verweise, sei kein Widerspruch zu erkennen. Auch bei der Bauverhandlung hätten sich beide Sachverständige in dieser Weise auf die Projektunterlagen bezogen. Für die Bauwerberin und anscheinend auch für die Behörde sei dies schlüssig gewesen. Auch die Beschreibung der verwendeten Leuchten und eingesetzten Leuchtmittel (Rectalux-A; HRI-T 2000 W) entspreche den eingereichten Unterlagen. Es handle sich dabei zwar um ein Datenblatt, dass mit „Projekt x“ gekennzeichnet sei, es sei aber ein generelles Datenblatt, die Leuchten- und Lampendaten bezögen sich auf das Projekt. Bezüglich der Lichtberechnung habe die Bauwerberin das Schreiben vom 22.03.2014 eingereicht. Auch die Sachverständigen hätten sich darauf bezogen. Zu den Betriebszeiten der Flutlichtanlage habe die Bauwerberin bei der Bauverhandlung angegeben, dass die Anlage maximal bis 21:00 Uhr betrieben werden soll. In Auflagepunkt 9. sei dementsprechend eine Betriebszeit von 06:00 Uhr bis 21:00 Uhr vorgeschrieben worden. Damit sei die Bauwerberin auch einverstanden. Bezüglich der Anbringung und Neigung der Leuchten habe die Bauwerberin der Baubehörde im Schreiben vom 22.12.2013 die ursprüngliche Einstellung und die damals noch zu montierende Abblendvorrichtung dargestellt. Die Strahler seien danach vor der Bauverhandlung entsprechend ausgerichtet und die Abblendschirme montiert worden, was durch das Gutachten im Schreiben vom 22.03.2014 bestätigt werde. Die Bauwerberin habe nicht gewusst, dass auch die neue Einstellung der Strahler wieder als Darstellung erforderlich sei, vor allem weil die Sachverständigen aus der Strahlerneigung allein nicht auf die Lichtemissionen schließen könnten, sondern dies die Bauwerberin ohnehin nur mit der Lichtmessung habe nachweisen können. Dies sei auch für den amtlichen Sachverständigen akzeptabel gewesen.

 

3. In weiterer Folge beauftragte das Landesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 08.03.2016 den bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren beigezogenen lichttechnischen Amtssachverständigen Ing. R. mit der Abgabe eines ergänzenden Gutachtens, insbesondere zu den im Schreiben formulierten Beweisthemen.

 

4. Mit Schreiben vom 23.03.2016 übermittelten M R und Ing. G R eine ergänzende Stellungnahme. Darin führen sie aus, es sei ihnen in den letzten Wochen aufgefallen, dass die Einstellung der Flutlichtstrahler verändert worden sei. Dies sei eindeutig an der Ausleuchtung des Trainingsfeldes, der Beleuchtung der Zufahrtsstraßen und der angrenzenden Liegenschaften zu erkennen. Am Dienstag, 22.03.2016, in der Zeit von 18:00 Uhr - ca. 19:00 Uhr, sei bei einem Masten die Strahlereinstellung abermals verändert worden. Auf alle Fälle entspreche die Einstellung der Strahler in keiner Weise mehr dem eingereichten Projekt.

 

5. Mit Schreiben vom 19.04.2016 teilte der vom Landesverwaltungsgericht beauftragte lichttechnische Amtssachverständige unter Vorlage einer Fotodokumentation Folgendes mit:

„Zu den in Ihrem Schreiben LVwG-150571/28/VG vom 8.3.2016 gestellten Beweisthemen wird mitgeteilt:

Zur Beurteilung wurde am 15.4.2016 eine Besichtigung der gegenständlichen Flutlichtanlage durchgeführt, wobei eine Begehung von privaten Grundstücken nicht erfolgte. Dabei wurde festgestellt, dass nach dem 31.3.2014 zumindest bei den Mastpunkten B (Nähe R x) und D (Nähe S T-Straße x) augenscheinlich Veränderungen an der Ausrichtung der Strahler vorgenommen wurden.

Aus lichttechnischer Sicht ist daher die Beurteilung der Fa. ‚H & P Gesellschaft m.b.H.‘ zur Messung am 14.3.2014 nicht mehr anwendbar.

In der Beurteilung der Fa. ‚H & P Gesellschaft m.b.H.‘ ist die Ausrichtung der Strahler bei der Messung nicht dokumentiert. Die Ausrichtung der Strahler bei der Messung erscheint daher nicht mehr zweifelsfrei reproduzierbar.

Gemäß der Stellungnahme des x vom 8.1.2016 entspricht die Ausrichtung der Strahler auch nicht den Unterlagen vom 22.12.2013.

Eine entsprechende (reproduzierbare bzw. überprüfbare) Dokumentation der Ausrichtung der Strahler (als Projektsbestandteil oder im Rahmen einer Messung) liegt somit nicht vor.

Durch die geänderte Ausrichtung der Strahler kann aus lichttechnischer Sicht eine Auswirkung zu Ungunsten von Anrainern nicht ausgeschlossen werden.

Hinsichtlich des in Ihrem Schreiben gestellten Auftrags zur Durchführung einer Messung der tatsächlichen Immissionsbelastung wird mitgeteilt, dass dies aufgrund der zur Verfügung stehenden messtechnischen Ausrüstung lediglich für die Bewertung der Raumaufhellung (Beleuchtungsstärke) möglich ist.

Eine Blendwirkung (im Sinne der ÖNORM O 1052) bei den Liegenschaften R x und S x, x T, kann aufgrund des Lokalaugenscheins weder bestätigt noch ausgeschlossen werden. Aus dem Blickwinkel der Liegenschaft R x, x T (an der Grundstücksgrenze), ist ein direkter Blick auf die Blendlichtquellen bei den Mastpunkten B (Nähe R x), C (Nähe S T-Straße x) und D (Nähe S T-Straße x) möglich. Aus dem Blickwinkel der Liegenschaft S x, x T, wird von einem direkten Blick auf die Blendlichtquellen bei den Mastpunkten B und C ausgegangen.

Eine Bewertung der Blendeigenschaften (mittlere Leuchtdichte der Blendlichtquelle) kann mit dem zur Verfügung stehenden Messgerät (Leuchtdichte-Spotmeter) nicht mit ausreichender Genauigkeit ermittelt werden, da zum Einen die Lichtquellen das Messfeld des Messgeräts (von den Messpunkten aus betrachtet) nicht vollständig ausfüllen und zum Anderen die Ermittlung des Mittelwerts nicht zufriedenstellend durchgeführt werden kann. Aus technischer Sicht ist hierfür eine Messung mit einer Leuchtdichtekamera mit einer entsprechenden softwaretechnischen Auswertung erforderlich.

Diesbezüglich wird vorgeschlagen, einen externen lichttechnischen Sachverständigen mit entsprechender Messtechnik mit den Messungen und einer allfälligen Beurteilung der Ergebnisse zu betrauen.“

 

 

II.            Beweiswürdigung:

 

Der unter Punkt I. dargestellte entscheidungswesentliche Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt, den vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingeholten aktuellen Grundbuchsauszügen zu den Grundstücken der Beschwerdeführer und die unter Punkt I.B  dargestellten eigenen Sachverhaltsermittlungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich. Die beantragte mündliche Verhandlung konnte entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (siehe § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Voranzustellen ist, dass die Beschwerdeführer unstrittig Nachbarn gemäß § 31 Abs. 1 Oö. BauO 1994 sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Der Nachbar kann daher nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen (vgl. etwa VwGH 24.02.2015, 2013/05/0054, mwN). Der Nachbar behält seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zudem nur, wenn er (taugliche) Einwendungen im Rechtssinn erhoben hat. Eine Einwendung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Er muss zwar das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt, und er muss seine Einwendung auch nicht begründen, jedoch muss daraus erkennbar sein, welche Rechtsverletzung behauptet wird (vgl. VwGH 15.11.2011, 2008/05/0146; 27.02.2013, 2010/05/0203 jeweils mwN). Weiters gilt es in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Prüfungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes keine unbegrenzte ist. Parteibeschwerden iSd Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten – wie die hier gegenständlichen Nachbarbeschwerden – sind vom Landesverwaltungsgericht nur insoweit zu prüfen, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist. Das Landesverwaltungsgericht kann daher etwa nicht auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen (vgl. etwa VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077, mwN). Soweit in der Beschwerde daher Themen angesprochen werden, die nicht subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, sondern öffentliche Interesse berühren (etwa die Flug- und Verkehrssicherheit, sowie Auswirkungen auf die Umwelt) war dieses nach dem zuvor Gesagten einer Prüfung durch das Landesverwaltungsgericht entzogen.

 

Die Beschwerdeführer beanstanden aber darüber hinaus auch, dass die Einreichunterlagen nicht geeignet seien ihnen die notwendigen Informationen, welche zur Verfolgung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte der Beschwerdeführer notwendig seien, zu vermitteln. Im Übrigen sei unklar, ob das eingereichte Projekt mit dem tatsächlich bereits errichteten Projekt übereinstimme. Weiters wird zusammengefasst vorgebracht, dass für die Beurteilung der Lichtimmissionen Messungen nicht nur an der Grundgrenze, sondern „an den relevanten Punkten“ erforderlich gewesen wären. Wobei die Beschwerdeführer unter „den relevanten Punkten“ offenkundig Messungen iSd ÖNORM O 1052 meinen.

 

Dieses Vorbringen führt die Beschwerden im Ergebnis zum Erfolg:

 

Das Landesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass ein Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist. Dies bedeutet, dass im Baubewilligungsverfahren das eingereichte Projekt und nicht die tatsächliche Bauausführung zu beurteilen ist. Im hier zu beurteilenden Einzelfall liegt die Besonderheit aber darin, dass eine bereits errichtete Flutlichtanlage nachträglich genehmigt werden soll und dies auch zweifellos der erkennbare Wille der Bauwerberin ist. Zudem gilt es zu beachten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei bereits bestehenden Anlagen grundsätzlich Messungen (statt bloßer Berechnungen) durchzuführen sind (vgl. etwa VwGH 10.09.2008, 2007/05/0302; 21.12.2011, 2010/04/0046). Vor diesem Hintergrund beauftragte das Landesverwaltungsgericht daher den bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren beigezogenen lichttechnischen Amtssachverständigen Ing. R. mit der Erstellung eines ergänzenden Gutachtens. Das Landesverwaltungsgericht ersuchte den Amtssachverständigen insbesondere darum, selbstständig einen Lokalaugenschein vorzunehmen und die tatsächliche Immissionsbelastung durch die bereits errichtete Flutlichtanlage bei den Liegenschaften der Beschwerdeführer zu messen (an der jeweiligen Grundstücksgrenze bzw. iSd ÖNÖRM O 1052 in den jeweiligen Aufenthaltsräumen) und darzulegen, ob die Grenzwerte der genannten ÖNORM eingehalten werden.

 

Das Landesverwaltungsgericht geht hier davon aus, dass die Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren rechtzeitig Beeinträchtigungen durch Lichtimmissionen geltend gemacht haben. Dieser Einwand wird auch in den gegenständlichen Beschwerden vorgebracht. Ferner geht aus dem Beschwerdevorbringen für das Landesverwaltungsgericht erkennbar hervor, dass im Zusammenhang mit den befürchteten Beeinträchtigungen durch Lichtimmissionen auch etwaige Blendwirkungen durch die Flutlichtanlage angesprochen werden und zwar nicht nur solche auf öffentliche Verkehrswege und die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Unfallgefährdung (die nach dem eingangs Gesagten keine Nachbarrechte, sondern öffentliche Interessen berührt), sondern auch solche (über die Zufahrt) zu ihren Grundstücken und offenbar auch in die Wohnräume. Damit berührt der Einwand etwaiger Blendwirkungen auch subjektiv-öffentliche Nachbarrechte. Vor diesem Hintergrund ersuchte das Landesverwaltungsgericht den lichttechnischen Amtssachverständigen daher auch um seine fachlichen Ausführungen zu etwaigen Blendwirkungen der Flutlichtanlage auf die Liegenschaften der Beschwerdeführer (insbesondere auf die Aufenthaltsräume iSd zitierten ÖNORM, nicht aber etwa auf öffentliche Verkehrswege oder die Umwelt im Allgemeinen). Dem Amtssachverständigen wurde insbesondere auch aufgetragen in seinem Befund die örtliche Situation, untermauert durch Fotos, zu beschreiben. Jedenfalls sollte der Amtssachverständige darlegen, ob die beim Lokalaugenschein vorgefundene Situation den Angaben der Bauwerberin in ihrem (projektändernden) Schreiben vom 22.03.2014 entspricht.

 

Aus der – unter Punkt I. zitierten – fachlichen Stellungnahme des lichttechnischen Amtssachverständigen Ing. R. vom 19.04.2016 geht nun aber hervor, dass die Bauwerberin die Strahlereinstellungen verändert hat. Eine entsprechende Dokumentation der Ausrichtung der Strahler (als Projektbestandteil oder im Rahmen einer Messung) liegt nach der Stellungnahme des Amtssachverständigen und im Übrigen auch nach dem vorgelegten Akt nicht vor. Jedenfalls ergibt sich aus dem Spruch der erteilten Baubewilligung (auch in Zusammenschau mit jenen Projektunterlagen die die amtlichen Prüfvermerke aufweisen) keine dargestellte und damit genehmigte Strahlerausrichtung. Im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wird zwar auf die in der mündlichen Bauverhandlung am 31.03.2014 vorgenommenen Projektänderungen und die „im Befund dargestellten Abänderungen“ Bezug genommen. Dies bezieht sich aber –wovon auch die Bauwerberin ausgeht – auf die mit Schreiben vom 22.03.2014 vorgelegten Projektunterlagen. Aus diesen Unterlagen, insbesondere aus der vorgelegten Berechnung der H und Pa Gesellschaft m.b.H., ergibt sich aber gerade – wie auch der lichttechnische Amtssachverständige ausführte - keine nachvollziehbare Dokumentation der Strahlerausrichtung. Dies folgt im Übrigen auch aus den eigenen Angaben der Bauwerberin in ihrem Schreiben an das Landesverwaltungsgericht vom 08.01.2016, in der sie angibt, nicht gewusst zu haben, dass auch die neue Einstellung der Strahler wieder als Darstellung erforderlich sei. Offenbar sind die Baubehörden im verwaltungsbehördlichen Verfahren davon ausgegangen, dass die Darstellung der (zu genehmigenden) Strahlerausrichtung nicht relevant ist. Diese Ansicht vermag das Landesverwaltungsgericht aber nicht zu teilen, weil die Darstellung der Strahlerausrichtung jedenfalls für die Verfolgung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte von Bedeutung ist. Bereits die Baubehörde erster Instanz hätte die Bauwerberin somit gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Vorlage ergänzender Projektunterlagen auffordern müssen. Da nun aber keine Dokumentation einer (behördlich genehmigten) Strahlerausrichtung vorliegt, ist eine solche nach den Ausführungen des Amtssachverständigen auch nicht zweifelsfrei reproduzierbar. Damit wären aber allfällige Messungen vor Ort nicht aussagekräftig, weil nicht zweifelsfrei nachvollziehbar wäre, ob die Messungen dem eingereichten (und von den Baubehörden genehmigten) Projekt entsprechen würden. Der lichttechnische Amtssachverständige hält weiters fest, dass durch die geänderte Ausrichtung der Strahler die Beurteilung der Firma H & P Gesellschaft m.b.H. zu der am 14.03.2014 durchgeführten Messung nicht mehr anwendbar sei und er durch die geänderte Ausrichtung der Strahler aus lichttechnischer Sicht auch eine Auswirkung zu Ungunsten von Anrainern nicht ausschließen könne. Diese Ausführungen sind für das Landesverwaltungsgericht unter Anwendung denklogischer Grundsätze schlüssig und nachvollziehbar.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Nachbar Mängel in den Planunterlagen dann als Verletzung von Nachbarrechten geltend machen, wenn er sich infolge dieser Mängel nicht ausreichend über Art und den Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte informieren konnte (vgl. VwGH 28.11.2014, Ro 2014/06/0030, mwN). Der präzisen Festlegung der Strahlerausrichtung in den Einreichunterlagen bedarf es nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes im hier zu beurteilenden Einzelfall auch deshalb um im Falle von Abweichungen bei der Bauausführung zu ermöglichen, konkrete Abhilfemaßnahmen zu veranlassen (vgl. VwGH 04.04.2002, 2000/06/0143). Da die Ausrichtung der Strahler für die Beurteilung etwaiger nachteiliger Auswirkungen auf die Nachbarschaft relevant ist und die belangte Behörde nicht erkannte, dass die Einreichunterlagen der Bauwerberin diesbezüglich mangelhaft sind, hat sie notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen.

 

Aufgrund dieser besonders wesentlichen Ermittlungslücke steht nun aber der für eine Sachentscheidung des Landesverwaltungsgerichtes entscheidungswesentliche Sachverhalt (und der allenfalls davon betroffene Parteienkreis) nicht fest: Das Landesverwaltungsgericht geht im hier zu beurteilenden Einzelfall jedenfalls davon aus, dass die erforderliche Vorlage ergänzender Projektunterlagen zur Ausrichtung der Strahler im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die vor der Berufungsbehörde gegenständliche Sache in einem wesentlichen Punkt ändern würde. Eine solche wesentliche Projektergänzung vor dem Landesverwaltungsgericht ist aber unzulässig. Das Verwaltungsgericht hat die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (VwGH 27.08.2014, Ro 2014/05/0062). Die Ausrichtung der Strahler ist vom Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides jedenfalls nicht umfasst. Die Darstellung der Strahlerausrichtung ist jedenfalls auch für den im Baubewilligungsverfahren einzubeziehenden Parteienkreis relevant, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass von der (darzustellenden) Ausrichtung der Strahler nicht nur die nunmehrigen Beschwerdeführer vor dem Landesverwaltungsgericht, sondern auch weitere Nachbarn, betroffen sein könnten.

Davon abgesehen ist im gegenständlichen Fall für das Landesverwaltungsgericht auch nicht ersichtlich, dass die eigene Sachverhaltsermittlung eine Kostenersparnis in welche Richtung auch immer (konkrete Amtshandlung/Gesamtverfahren) bewirken könnte. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die belangte Behörde ihr Ermittlungsverfahren erst zu einem späteren Zeitpunkt abschließen wird können als das Landesverwaltungsgericht ein von ihm geführtes abschließen könnte. Im Hinblick auf die Vorgeschichte des gegenständlichen Falles und die örtliche Nähe zur Sache wird die belangte Behörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Landesverwaltungsgericht bewerkstelligen können.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich jedenfalls ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen.

 

Aus verfahrensökonomischen Gründen sieht sich das Landesverwaltungsgericht aber noch zu der folgenden Bemerkung veranlasst:

 

Die Beschwerdeführer haben im – dem Beschwerdeverfahren vorangegangenen – verwaltungsbehördlichen Verfahren auch noch Lärmimmissionen, verursacht durch den wegen der Flutlichtanlage zeitlich länger möglichen Trainingsbetrieb, geltend gemacht. Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dazu – unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren darstellt und Gegenstand des Verfahrens das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt ist. Da die beanstandeten Lärmemissionen jedoch nicht von der verfahrensgegenständlichen Flutlichtanlage ausgehen würden, sondern unabhängig von dieser baulichen Anlage, vom Trainingsbetrieb, erachtete sie den Einwand von Lärmimmissionen als unzulässig. Dabei übersieht die belangte Behörde aber die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es zur Beurteilung der Auswirkungen eines Vorhabens nicht nur auf die unmittelbar vom projektierten Bauwerk ausgehende, sondern auch auf die vom Bauwerk mittelbar bewirkte Lärmbelastung ankommt (vgl. zu Flutlichtanlagen, die zwar selbst keinen Lärm bewirken, aber eine intensivere Nutzung eines Tennisplatzes ermöglichen, das Erkenntnis des VwGH vom 19.11.1985, 84/06/0137, VwSlg. 11944 A/1985; aus jüngerer Zeit das Erkenntnis vom 22.11.2005, 2003/05/0121, zur niederösterreichischen Bauordnung, betreffend einen projektgegenständlichen Ballfangzaun zu einem nicht projektgegenständlichen Spielplatz; vgl. weiters zur Rechtslage in Oberösterreich die Erkenntnisse vom 24.03.1998, 97/05/0301, und vom 15.10.1996, 96/05/0003). Im fortgesetzten Verfahren werden daher auch Gutachten (Lärmtechnik und Humanmedizin) zur Beurteilung der Lärmemissionen einzuholen sein. Allenfalls wird auch dazu die Vorlage ergänzender Projektunterlagen (zum Spielbetrieb) erforderlich sein.

 

Festzuhalten ist weiters, dass die Einholung etwaiger Sachverständigengutachten schon nach dem amtswegigen Ermittlungsgrundsatz des § 37 AVG iVm § 52 AVG der Baubehörde obliegt und somit etwa die Vorlage eines humanmedizinischen Gutachtens nicht ohne weiteres der Bauwerberin auferlegt werden kann.

 

Aus verfahrensökonomischen Gründen wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren wohl auch zu prüfen haben, ob allenfalls die Voraussetzungen § 66 Abs. 2 AVG gegeben sind. Bejahendenfalls läge eine Zurückverweisung an die Baubehörde erster Instanz im Ermessen der belangten Behörde. Legt die Bauwerberin jedoch eine unzulässige Modifizierung vor, durch die die Sache in ihrem Wesen geändert wird, käme allenfalls eine Weiterleitung an die zuständige Baubehörde erster Instanz nach § 6 AVG in Betracht (zu dieser Unterscheidung siehe etwa Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 520 und 523).

 

 

IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die in dieser Entscheidung zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Verena Gubesch