LVwG-150819/9/MK/GD

Linz, 28.04.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde des A P, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. T R, vom 20.10.2015, gegen den Bescheid des Gemeinderats der Marktgemeinde Frankenburg a. H. vom 18.09.2015, Zl: BW-BV-4/2010-Bh, betreffend Vorschreibung eines Erhaltungsbeitrags

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

 

 

I.         Gemäß § 279 Abs. 1 BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

 

I.            Verfahrensgang, Sachverhalt:

 

I.1. Unstrittig steht fest, dass gegenständliches Grundstück Nr. x, KG x, im Eigentum von A P (im Folgenden Bf) steht, als Bauland Wohngebiet gewidmet ist und unbebaut ist. Nach aktuellem Grundbuchs-Auszug weist es eine Fläche von 932 auf.

Laut festgestelltem Sachverhalt (mündliche Verhandlung, Lageplan der Ziviltechniker H über die Errichtung des Kanals, DKM-Lageplan mit Leitungseintragung für Kanal und Wasser und einer gemeindeeigenen Skizze zur Wasser-Ringleitung K) befinden sich die Anschlussmöglichkeiten für die gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage und die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage auf dem Grundstück des Bf.

 

I.2. Mit Bescheid vom 12.04.2010, GZ. 031/9-004/2010-Bh, wurde dem damaligen Eigentümer und Rechtsvorgänger des Bf der Aufschließungsbeitrag (Kanalisations- und Wasserversorgungsanlage) gem. §§ 25 ff Oö. ROG 1994 für das gegenständliche Grundstück vorgeschrieben. Der Beitrag wurde in den Jahren 2010 bis 2012 vom Rechtsvorgänger und in den Jahren 2013 und 2014 vom Rechtsnachfolger und aktuellem Eigentümer, dem Bf, entrichtet.

 

Infolge wurde dem Bf mit Bescheid des Bürgermeisters als Abgabenbehörde erster Instanz vom 30.06.2015, GZ. BW-BV-4/2010-Pm, der Erhaltungsbeitrag (Kanalisations- und Wasserversorgungsanlage) für gegenständliches Grundstück gem. § 28 Oö. ROG 1994 vorgeschrieben. Begründet wurde die Vorschreibung damit, dass das Grundstück des Bf, Nr. x, KG x im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Bauland ausgewiesen sei, unbebaut sei bzw. mit einem Bau noch nicht begonnen wurde und auch keine untrennbare Einheit mit einer unmittelbar angrenzenden bebauten Liegenschaft vorliege. Das Grundstück sei nicht mehr als 50 m vom nächstgelegenen gemeindeeigenen Kanalisationsstrang entfernt und liege zudem im Versorgungsbereich der gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage.

 

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf durch seine rechtsfreundliche Vertretung am 30.07.2015 fristgerecht Berufung und begründete das Rechtsmittel damit, dass sein Grundstück nicht an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage angeschlossen sei und tatsächlich nicht benützt werde. Die Vorschreibung eines Erhaltungsbeitrages sei sachlich nicht gerechtfertigt und stelle eine Ungleichbehandlung zu jenen Grundstücken dar, die tatsächlich angeschlossen sind, weswegen die Gesetzwidrigkeit des § 28 Oö. ROG 1994 eingewendet wurde.

I.4. Der Gemeinderat als Abgabenbehörde zweiter Instanz wies die Berufung mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 18.09.2015 (Gemeinderatsbeschluss vom 17.09.2015) als unbegründet ab.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass das Grundstück Nr. x, KG x, als Bauland – Wohngebiet gewidmet sei. Das Grundstück sei nicht bebaut aber durch die gemeindeeigene Wasserversorgungs- und Kanalisationsanlage aufgeschlossen. Das Ermittlungsergebnis bezüglich des Aufschließungsbeitrages sei dem Vorbesitzer des gegenständlichen Grundstücks übermittelt worden.

Das Grundstück gelte als aufgeschlossen iS des § 25 Oö. ROG 1994, da die größte Entfernung von dem zum Anschluss in Betracht kommenden Kanalschacht auf die entfernteste Grundstücksecke rund 46,30 m und zur Wasserleitung unter 40 m betrage sowie ein eigenständiger Bauplatz mit 932 vorliege.

Die Gemeinde sei gem. § 28 Oö. ROG 1994 verpflichtet einen Erhaltungsbeitrag vorzuschreiben und die Verpflichtung ende mit dem Anschluss an die im § 26 Abs. 5 Z 1 und 2 genannten Anlagen.

Die Gemeinde habe auch bei Nichtbenützung der Anlagen durch unbebaute Grundstücke diese in einem funktionstüchtigen Zustand zu erhalten und zur Gesetzmäßigkeit des § 28 Oö. ROG 1994 wurde die Entscheidung des VfGH vom 24.06.2005, B3261/05, SlgNr. 17890 angeführt.

 

I.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mittels seiner Rechtsvertretung am 20.10.2015 rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung „gem. § 24 iVm § 53 VwGVG“, die ersatzlose Behebung des Bescheides und den Ersatz der Verfahrenskosten „gem. § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung“.

Gemäß der Beschwerde wurde der zweitinstanzliche Abgabenbescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Gesetzwidrigkeit bekämpft:

 

Beschwerdepunkte 3 und 5:

Zur Gesetzwidrigkeit des § 28 Oö. ROG 1994 wird begründend ausgeführt, dass das Grundstück des Bf baulich nicht an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage angeschlossen sei, weswegen eine Benützung bzw. Abnützung der gemeindeeigenen Kanalisationsanlage nicht stattfinde und die Vorschreibung eines Erhaltungsbeitrages sachlich nicht gerechtfertigt sei. Argumente der Baulandmobilisierung sowie der werterhöhenden Kanalanschlussmöglichkeit werden durch den Bf mit dem Argument abgelehnt, dass eine vermeintliche Wertsteigerung durch die Bezahlung der Aufschließungsbeiträge bedingt sei. Da die Grundeigentümer unbebauter Liegenschaften keine Gegenleistung (Abwasserentsorgung) erhalten, würden diese doppelt belastet werde. Darüber hinaus bestehe eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zu angeschlossenen Grundstücken, da der Bf mit seinem nicht angeschlossenen Grundstück gleich hohe bzw. nicht wesentlich unterschiedliche Erhaltungskosten zu tragen hat wie jene, die angeschlossen sind.

 

Beschwerdepunkt 4:

Ausdrücklich bestritten wird, dass das Grundstück Nr. x nicht mehr als 50 m vom nächstgelegenen Kanalisationsstrang entfernt sei. Die Behörde habe dies erstmals im Rahmen der Berufungsentscheidung ausgeführt, jedoch nicht belegt bzw. nachvollziehbar ausgeführt, welcher Kanalschacht der Messung zugrunde gelegt wurde. Als Beweis wurde die Einholung eines vermessungstechnischen Amtsgutachtens beantragt.

 

I.6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 29.10.2015 (Einlangen 04.11.2015) vor.

 

I.7. Am 26.04.2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich statt:

 

Die Rechtsvertretung des Bf verwies einleitend auf die vorgebrachte Beschwerde, welche vollinhaltlich aufrechterhalten wurde und führte aus:

 

„Unser Grundstück ist an die in Rede stehende Anlage nicht angeschlossen. Der Erhaltungsbeitrag ist somit sachlich nicht gerechtfertigt. Die Nichtbenützung der Abwasserbeseitigungsanlage schließt die Notwendigkeit der Abwassergebühr aus. In der Bezahlung der in den ersten fünf Jahren entrichteten Aufschließungsbeiträge ist die Wertsteigerung begründet und nicht in der Tatsache des Kanalanschlusses an sich.

Die Eigentümer unbebauter Grundstücke werden durch die hier verfahrensgegenständliche Gebührenvorschreibung im Vergleich zu Eigentümern von bebauten Grundstücken, auf denen auch tatsächlich beitragsrelevante Abwässer anfallen, doppelt belastet. Dies begründet eine Ungleichbehandlung gegenüber den Eigentümern von angeschlossenen Grundstücken, die darüber hinaus auch einen benützungsrelevanten Verschleiß der Anlage verursachen.

Fakt ist, dass wir die Anlage nicht benützen und im Wesentlichen gleiche Erhaltungsbeiträge leisten, wie jene Grundstückseigentümer, die tatsächlich angeschlossen sind.

Im Übrigen werden die bereits gestellten Beweisanträge aufrechterhalten.“

 

Die belangte Behörde führte aus, dass die Gemeinde auf der Grundlage des Oö. ROG 1994 verpflichtet ist, die darin zugrunde gelegten Gebühren vorzuschreiben. Das Grundstück sei 2006 durch einen Geometer vermessen und in den Grenzkataster eingetragen worden. Die Fläche stehe somit außer Frage. Die Entfernung des messrelevanten Grundstücksgrenzpunktes zum Kanalschacht betrage 46 m.

 

Am Rande wurde angemerkt, dass der hier verfahrensgegenständliche Kanalanschluss ebenso wie die Wasserversorgungsleitung auf das Grundstück geführt wurde, da die angrenzende Zufahrtsstraße zwischenzeitlich asphaltiert wurde. Zur Sache wurde nichts Weiteres vorgebracht.

 

Der festgestellte Sachverhalt wurde von der Rechtsvertretung des Bf zur Kenntnis genommen.

 

 

II. Beweiswürdigung:

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, Einholung von Grundbuchs- und DORIS-Auszügen der betroffenen Grundstücke, Einholung weiterer Kanal-und Wasserleitungspläne der Gemeinde und einer Abstandsmessung im DORIS-Kataster.

 

Am 26.04.2016 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der unter I. dargestellte Sachverhalt ergibt sich daraus widerspruchsfrei.

 

 

III. Maßgebliche Rechtslage:

 

III.1. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

Gemäß § 25 Abs. 7 Oö. ROG 1994 sind bei der Überprüfung, Einhebung, Vorschreibung und Einbringung des Aufschließungsbeitrags sowie im Verfahren betreffend die Erteilung einer Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag gemäß § 27 und im Verfahren betreffend die Vorschreibung des Erhaltungsbeitrags im Bauland gemäß § 28 die Bundesabgabenordnung (BAO) und - soweit dieses Landesgesetz nicht anderes vorsieht - das Oö. Abgabengesetz (Oö. AbgG) anzuwenden.

 

Gemäß § 28 Abs. 5 Oö. ROG 1994 sind die Erhaltungsbeiträge ausschließliche Gemeindeabgaben im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.

 

Gemäß § 1 Abs. 1 BAO gelten die Bestimmungen der BAO in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

 

Gemäß § 2a erster und zweiter Satz BAO gelten die Bestimmungen der BAO sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

 

Gemäß § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

 

Gemäß § 274 Abs. 1 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Beschwerde, im Vorlageantrag (§ 264), in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) beantragt wird oder wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder wenn es der Berichterstatter für erforderlich hält.

 

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den – hier nicht relevanten – Fällen des § 278 BAO, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

Die im Zusammenhang mit den Kostenbegehren relevante Bestimmung Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:

 

„Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

 

§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

 

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

 

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

 

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:        

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

 

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

 

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

 

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

 

III.2. In der Sache:

 

Aufgrund des im Abgabenverfahren geltenden Grundsatzes der Zeitbezogenheit sind folgende Bestimmungen des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 (Oö. ROG 1994), maßgeblich:

 

㤠25,

Aufschließungsbeitrag im Bauland

[…]

 

(4) Als aufgeschlossen gilt ein Grundstück, wenn es selbständig bebaubar ist und

1.        von dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 50 m entfernt liegt oder

 

2.        von der für den Anschluss in Betracht kommenden Wasserversorgungsanlage nicht mehr als 50 m entfernt liegt oder

3.        durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde im Sinn der Oö. Bauordnung 1994 aufgeschlossen ist.

[…]

 

 

§ 28,

Erhaltungsbeitrag im Bauland

 

(1) Die Gemeinde hat dem Eigentümer eines Grundstücks oder Grundstücksteils, das im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet, jedoch nicht bebaut ist, je nach Aufschließung des Grundstücks durch eine gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage oder eine gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage jährlich einen Erhaltungsbeitrag vorzuschreiben.

 

(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung des Erhaltungsbeitrags besteht ab dem fünften Jahr nach der Vorschreibung des entsprechenden Aufschließungsbeitrags. Sie endet mit der Vorschreibung der im § 26 Abs. 5 Z 1 und 2 genannten Beiträge oder der Entrichtung der entsprechenden privatrechtlichen Anschlußgebühr.

 

(3) Der Erhaltungsbeitrag beträgt für die Aufschließung durch eine Abwasserentsorgungsanlage 15 Cent und für die Aufschließung durch eine Wasserversorgungsanlage 7 Cent pro Quadratmeter.

 

(4) § 25 Abs. 3, 4, 6 und 7 sowie § 26 Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und 7 gelten sinngemäß.

 

(5) Die Erhaltungsbeiträge sind ausschließliche Gemeindeabgaben im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.

 

(6) Nähere Bestimmungen über die Vorschreibung des Erhaltungsbeitrags kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen.“

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

IV.1. Gemäß § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

 

Nach § 28 Abs. 1 Oö. ROG 1994 hat die Gemeinde dem Eigentümer eines Grundstücks oder Grundstücksteils, das im rechtswirksamen Flächen­widmungsplan als Bauland gewidmet, jedoch nicht bebaut ist, je nach Aufschließung des Grundstücks durch eine gemeindeeigene Abwasser­entsorgungsanlage oder eine gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage jährlich einen Erhaltungsbeitrag vorzuschreiben.

Nach Abs. 2 leg.cit. besteht die Verpflichtung zur Entrichtung des Erhaltungs­beitrags ab dem fünften Jahr nach der Vorschreibung des entsprechenden Aufschließungsbeitrags.

 

Im gegenständlichen Fall hat die Abgabenbehörde den Aufschließungsbeitrag mit Bescheid vom 12.04.2010, GZ. 031/9-004/2010-Bh, vorgeschrieben, der am 15.04.2010 zugestellt wurde. Gemäß § 28 Abs. 2 Oö. ROG 1994 iVm § 4 Abs. 1 BAO entstand die Verpflichtung zur Entrichtung des Erhaltungsbeitrags am 15.04.2015.

 

 

IV.2. Laut festgestelltem Sachverhalt steht unstrittig fest, dass der Bf Eigentümer des gegenständlichen Grundstücks ist, dass dieses als Bauland-Wohngebiet gewidmet, jedoch nicht bebaut ist.

Zufolge der Beschwerde ist strittig, ob das Grundstück des Bf aufgeschlossen im Sinne der Oö. ROG 1994 ist.

 

Gemäß §§ 28 Abs. 4 iVm 25 Abs. 4 Z 1 und Z 2 leg.cit. gilt ein Grundstück als aufgeschlossen, wenn es selbständig bebaubar ist und

1.        von dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 50 m entfernt liegt oder

2.        von der für den Anschluss in Betracht kommenden Wasser­versorgungsanlage nicht mehr als 50 m entfernt liegt.

 

Der Bf bestreitet ausdrücklich, dass das Grundstück Nr. x nicht mehr als 50 m vom nächstgelegenen Kanalisationsstrang entfernt sei. Die Behörde habe dies erstmals im Rahmen der Berufungsentscheidung ausgeführt, jedoch nicht belegt bzw. nachvollziehbar ausgeführt, welcher Kanalschacht der Messung zugrunde gelegt wurde.

 

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde unstrittig festgestellt, dass der Kanalanschluss ebenso wie die Wasserversorgungsleitung auf das Grundstück des Bf geführt wurde, da die angrenzende Zufahrtsstraße zwischenzeitlich asphaltiert wurde. Daher liegen beide Anschlüsse im 50m-Bereich des § 25 Abs. 4 Oö. ROG 1994. Dem Beweisantrag auf Einholung eines vermessungs­technischen Amtsgutachtens war aufgrund der vorgelegten Pläne und des festgestellten Sachverhalts nicht stattzugeben.

 

Da alle abgabenrelevanten Tatbestandsmerkmale des § 28 Abs. 1 Oö. ROG 1994 vorliegen, erfolgte die Vorschreibung des Erhaltungsbeitrages durch die Abgabenbehörde rechtmäßig.

 

IV.3. Der Bf ist der Ansicht, dass die Bestimmung des § 28 Oö. ROG 1994 aus mehreren - im Folgenden zu behandelnden - Gründen gesetzwidrig sei.

 

Zu diesem Einwand ist vorweg festzuhalten, dass sich der VfGH in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B3261/05, SlgNr. 17890 mit der Bestimmung des § 28 Oö. ROG 1994 auseinandergesetzt hat und dazu feststellte, dass er im § 28 Oö. ROG 1994 keine Verfassungswidrigkeit der Regelung eines Erhaltungsbeitrages für unbebaute Grundstücke im Bauland sehe.

 

Wenn der Bf vorbringt, dass sein Grundstück baulich nicht an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage angeschlossen sei, deswegen eine Benützung bzw. Abnützung der Anlage nicht stattfinde und die Vorschreibung eines Erhaltungsbeitrages sachlich nicht gerechtfertigt sei, so ist dazu auf das oben angeführte Erkenntnis des VfGH zu verweisen: Danach knüpft der Erhaltungsbeitrag an die Überlegung an, dass die Erhaltungskosten einer Abwasserentsorgungsanlage unabhängig davon bestehen, ob alle in ihrem Einzugsbereich liegenden Baugrundstücke bereits bebaut sind und damit der Anschlusspflicht und der Pflicht zur Entrichtung der Benützungsgebühren unterliegen oder nicht. Jener Grundstückseigentümer, der sein Grundstück aus welchen Gründen immer, nicht bebaut, soll daher nach dem Willen des Gesetzgebers dessen ungeachtet ebenfalls einen Beitrag zu den Erhaltungskosten beisteuern müssen.

 

Der Bf lehnt die Argumente der Baulandmobilisierung sowie der werterhöhenden Kanalanschlussmöglichkeit mit dem Argument ab, dass eine vermeintliche Wertsteigerung durch die Bezahlung der Aufschließungsbeiträge bedingt sei und nicht durch die Tatsache des Kanalanschlusses an sich. Dazu hat der Verfassungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis festgestellt, dass der Erhaltungsbeitrag sachlich gerechtfertigt ist, da auch der Eigentümer unbebauter Grundstücke im Bauland von der mit der Aufschließung (und der damit im Fall der Bebauung gegebenen Anschlussmöglichkeit an einen öffentlichen Kanal) verbundenen Wertsteigerung des Grundstücks profitiert. Darüber hinaus ist die Maßnahme aber auch unter dem Gesichtspunkt sachlich gerechtfertigt, finanzielle Anreize zur Unterlassung der Bebauung zu vermeiden und solche zur Nutzbarmachung des Baulandes („Baulandmobilisierung“) zu schaffen.

 

Als weiteren Grund für die Gesetzwidrigkeit der gegenständlichen Bestimmung führt der Bf an: Da die Grundeigentümer unbebauter Liegenschaften keine Gegenleistung (Abwasserentsorgung) erhalten, würden diese doppelt belastet werden. Darüber hinaus bestehe eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zu angeschlossenen Grundstücken, da der Bf mit seinem nicht angeschlossenen Grundstück gleich hohe bzw. nicht wesentlich unterschiedliche Erhaltungskosten zu tragen habe wie jene, die angeschlossen sind.

Dazu ist der Bf wiederum auf die o.a. höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach das – aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandende – Ziel der „Baulandmobilisierung“ es verbiete, schematische Vergleiche zwischen den für bereits bebaute Grundstücke zu entrichtenden Kanal-Benützungsgebühren und dem Erhaltungsbeitrag zu ziehen.

 

Aufgrund der angeführten Rechtsprechung des VfGH, wonach das Ziel der Baulandmobilisierung  aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden sei (Erkenntnis vom 24.06.2006, B3261/05, SlgNr. 17890), steht fest, dass die Bestimmung des § 28 Oö. ROG 1994 nicht verfassungswidrig ist.

 

Im Rahmen der Oö. ROG-Novelle 2015 (LGBl. Nr. 69/2015) wurden die Erhaltungsbeiträge angehoben, um den Erhaltungsbeitrag als Instrument der Baulandmobilisierung zu stärken. Das erkennende Gericht erkennt die Tendenz des Gesetzgebers die Erhaltungsbeiträge zu stärken.

 

Aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, welche die vom Bf angeführten Beschwerdepunkte behandelt, besteht keine Veranlassung die Gesetzmäßigkeit des § 28 Oö. ROG 1994 in Frage zu stellen. Eine konkrete etwaige andere Gesetzesverletzung führt der Bf nicht an, weswegen die Einwendung der Gesetzwidrigkeit des § 28 Oö. ROG 1994 ins Leere geht.

 

IV.4. Die Rechtsvertretung des Bf beantragt den Ersatz der Verfahrenskosten auf Grundlage des „§ 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung“.

 

Da die von der Rechtsvertretung des Bf angeführte gesetzliche Regelung einzig für die Maßnahmenbeschwerde nach VwGVG gilt, und darüber hinaus das VwGVG im Abgabenverfahren gem. § 2a BAO nicht anzuwenden ist, stützt sich der Antrag des Bf auf eine im gegenständlichen Fall nicht anwendbare Rechtsgrundlage.

 

In der konkret anzuwendenden BAO gilt der Grundsatz der beiderseitigen Kostentragung: Die Kosten für die Tätigkeit der Abgabebehörden und der VwG sind von Amts wegen zu tragen (§ 312 BAO); umgekehrt haben die Parteien (Parteien iSd § 78 BAO, also insbesondere Beschwerdeführer und die der Beschwerde beigetretenen Personen einerseits und die Abgabenbehörde andererseits) die ihnen im Abgabeverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten (§ 313 BAO).

 

Vor diesem Hintergrund geht der Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten ins Leere.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Hinweis: Neue gesetzliche Regelung

 

Gemäß der am 01.07.2015 in Kraft getretenen Oö. ROG-Novelle 2015 LGBl. Nr. 69/2015 betragen die Erhaltungsbeiträge für die gemeindeeigene Kanalisationsanlage 24 Cent/ (anstatt 15 Cent/) und für die Wasserversorgungsanlage 11 Cent/m² (anstatt 7 Cent/). Diese neuen Beiträge gelten für sämtliche Grundstücke. Das bedeutet, dass auch für jene Grundstücke, für die der Erhaltungsbeitrag bereits bescheidmäßig vorgeschrieben wurde, in jedem Fall ein neuer Bescheid zu erlassen ist (vgl. dazu  Beilage 1471/2015, Bericht des Bauausschusses).

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Die Abfassung und Einbringung der Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder durch einen bevollmächtigten Wirtschaftstreuhänder bzw. eine bevollmächtigte Wirtschaftstreuhänderin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Mag. Markus Kitzberger

 

Beachte:

Die Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt.

VfGH vom 24. November 2016, Zl.: E 1169/2016-15