LVwG-150830/3/VG

Linz, 03.05.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerde des G K in T, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Taiskirchen im Innkreis vom 10. Oktober 2014, GZ: 131-9-2014, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I. Aus Anlass der Beschwerde wird der Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Taiskirchen im Innkreis vom 10. Oktober 2014, GZ: 131-9-2014 aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG an den Gemeinderat der Marktgemeinde Taiskirchen im Innkreis zurückverwiesen.

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Verfahrensgang, Sachverhalt:

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Taiskirchen im Innkreis vom 6. März 2014 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der Ergebnisse der am 10. Oktober 2013 und 25. Februar 2014 durchgeführten Lokalaugenscheine die Benützung der Scheune, des nördlichen und südlichen Stallgebäudes, der Garage und für sämtliche Holzremisen die Benützung gemäß § 48 Abs. 7 Oö. Bauordnung (BauO) 1994 weiterhin untersagt. Im Spruch dieses Bescheides wurde sinngemäß ausgeführt, dass zunächst aufgrund der unaufschiebbaren Mängel mit Bescheid vom 10. Oktober 2013 ein Benützungsverbot – nach der Bestimmung des § 57 AVG wegen Gefahr im Verzug ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren – angeordnet worden sei. Gegen dieses Benützungsverbot habe der Beschwerdeführer rechtzeitig Vorstellung erhoben. Zur Überprüfung des Vorbringens des Beschwerdeführers sei ein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Aufgrund des Ergebnisses eines neuerlichen Lokalaugenscheines sei aber das Benützungsverbot für die angeführten Gebäude weiterhin anzuordnen gewesen. Die Begründung dieses Bescheides enthält folgende Vorschreibungen:

„Für eine ordnungsgemäße Benützung sind daher nachstehende Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben:

1. Bei der neuen Güllegrube südlich der Hofanlage und alten Güllegrube im Hofinnenbereich sind die Öffnungen bzw. Abdeckungen ordnungsgemäß abzudecken

2. Beim Wohnhaus sind sämtliche Feuerstätten vom zuständigen Rauchfangkehrermeister unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Ein Befund vom zuständigen Rauchfangkehrermeister ist an die Baubehörde vorzulegen.

3. Beim südlichen Kamin im Wohnhausdachgeschoss ist ein Abstand von mind. 5 cm zwischen Kamin und Sparren vor Benützung herzustellen.

4. Die Fundamente sowie die Säulen bei der Scheune sind unverzüglich von einem befugten Bau- oder Zimmermeister entsprechend den baurechtlichen Bestimmungen § 4 Oö. Bautechnikgesetz idgF. (Standsicherheit, mechanische Festigkeit) herzustellen und ein Nachweis ist vorzulegen.

5. Die Hütte Nr. x (Anhängerabstellplatz) ist zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen.

6. Bei sämtlichen Gebäuden mit Ausnahme des Wohnhauses sind sämtliche Schäden im gesamten Dachbereich (Dacheindeckung, Lattung, Dachrinnen, Entfernung der Bemoosung) von einer befugten Fachfirma herzustellen.

7. Die Mauer- und Putzschäden beim südliches Stallgebäude und Rinderstall sind instand zu setzen.

8. Beim Wohnhaus sind die Künetten im Eingangs- sowie im Vorhausbereich zu befüllen um eine gefahrlose Benützung zu gewährleisten. Die Putzschäden im Deckenbereich sind umgehend instand zu setzen.“

Die erstinstanzliche Behörde hält in der Bescheidbegründung weiters fest, dass weil sich der Bauzustand einzelner Teile der Gebäude massiv verschlechtert habe und eine Gefahr für das Leben und die Sicherheit der Benützer gegeben sei, gemäß § 48 Abs. 7 Oö. BauO 1994 eine Benützung der Gebäude Nrn. x - x (Scheune, 2 Stallgebäude, Garage, Remise, und Hölzhütten) weiterhin untersagt sei. Die erwähnten Gebäude seien von außen mit Absperrbändern abzusperren und mit Hinweisschildern zu kennzeichnen damit auch Unbefugten der Zutritt verboten sei. Dies werde von der Baubehörde ab 14. März 2014 kontrolliert bzw. werde bei Nichterfüllung eine Ersatzvornahme auf Kosten des Eigentümers vorgenommen. Eine Benützung der Gebäude dürfe erst wieder vorgenommen werden wenn folgende Punkte erfüllt seien:

„1. Die Behebung der Baugebrechen sind durch befugte Fachfirmen durchführen zu lassen

2. Ein Befund über die ordnungsgemäße Instandsetzung der befugten Fachfirmen ist an die Baubehörde vorzulegen.“

 

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Taiskirchen im Innkreis (in der Folge: belangte Behörde) vom 10. Oktober 2014 wurde der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wie folgt neu gefasst: „Gem. § 48 Abs. 7 Oö. BauO 1994 dürfen sämtliche im beiliegenden Plan, der einen integrierten Bescheid-Bestandteil bildet, dunkelrot umrandeten Gebäude und baulichen Anlagen lfd. Nr. x - x bis zur Behebung der vorliegenden Baugebrechen nicht benützt werden.“ Im Übrigen wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

 

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, mit Bescheid vom 25. März 2014 [Anm.: gemeint wohl vom 6. März 2014] sei die Benützung an folgenden Gebäuden: Scheune (Nr. x), beide Stallgebäude (Nrn. x + x), Garage (Nr. x) und sämtliche Holzremisen (Nrn. x, x, x) untersagt worden. Die in der Begründung enthaltenen Vorschreibungen, seien aufgrund der Berufung des Beschwerdeführers nicht rechtskräftig geworden. Im Jahr 1981 sei eine Holzremise (Nr. x) ohne Baubewilligung errichtet worden. In der Bauordnung gebe es keine Verjährungsbestimmung. Das Gebäude entspreche nach Beurteilung des Bausachverständigen statisch nicht den gesetzlichen Bestimmungen und sei außerdem in einem sehr schlechten Bauzustand, die tragenden Holzteile des Dachstuhles würden extrem durchhängen, es bestehe Einsturzgefahr. Deshalb sei speziell für dieses Gebäude das Benützungsverbot verhängt worden bzw. sei wegen der fehlenden Baubewilligung nicht unbegründet die Entfernung dieses Gebäudes aufgetragen worden. Der Beschwerdeführer sei bereits mehrmals aufgefordert worden, die Baugenehmigung nachzuholen, was bisher nicht erfolgt sei. Der Bauwerber habe sich zur Ausführung auch von Sanierungsarbeiten, wo derzeit bereits Einsturzgefahr bestehe, eines Bauführers gem. § 40 Oö. BauO 1994 bzw. einer gesetzlich befugten Person zu bedienen. Im Wesentlichen gehe es um die fachtechnische Ausführung der Arbeiten, insbesondere die Tauglichkeit und richtige Verwendung der verwendeten Baustoffe. Die Verantwortlichkeit des Bauführers bestehe gegenüber der Baubehörde, daher sei auch vom Bauführer die ordnungsgemäße Ausführung mit Befunden zu bestätigen. Die schadhaften Dachrinnen seien wegen Absturzgefahr zu entfernen, es ist nicht angeführt worden, dass neue Dachrinnen anzubringen seien. Die geforderten Absperrmaßnahmen der Gebäude Nrn. x bis x, seien nur für unbefugten Zutritt vorgeschrieben worden, die ordnungsgemäß durchzuführenden Bauarbeiten seien damit nicht gemeint. Seit 2012 gebe es in bau- und feuerpolizeilicher Hinsicht grobe Mängel an den Gebäuden der Liegenschaft K x. Es seien schon mehrmals Lokalaugenscheine durchgeführt worden und dabei sei der Beschwerdeführer immer wieder darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Mängel zu beheben seien, weil sonst für diese Gebäude eine Bausperre zu verhängen sei. Die aufgezeigten Mängel seien bisher nur sehr mangelhaft erfüllt oder gar nicht behoben worden. Der Grund dieser angeführten Maßnahmen sei auf den schlechten Gebäudezustand zurückzuführen. Da sich der Gebäudezustand auf Grund der desolaten Dächer laufend stark verschlechtere seien am 10. Oktober 2013 und 25. Februar 2014 Lokalaugenscheine mit dem Bausachverständigen durchgeführt worden. Diese Mängel bzw. Auflagen seien mit Bescheid vom 6. März 2014 vorgeschrieben worden. Der bauliche Zustand der angeführten Gebäude sei so gravierend, dass Gefahr für das Leben oder die körperliche Sicherheit der Benützer bestehe. Daher sei eine Untersagung der Benützung mit unaufschiebbaren Maßnahmen mit Bescheid vom 10. Oktober 2013 vorgeschrieben worden. Nach erfolgtem Lokalaugenschein am 25. Februar 2014 sei der Baubescheid vom 6. März 2014 erlassen und am 11. März 2014 nachweislich zugestellt worden. Die Sanierungsmaßnahmen hätten schon ab 10. Oktober 2013 durchgeführt werden können.

 

3. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Oktober 2014 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig ein als „Berufung“ bezeichnetes Rechtsmittel, das als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu werten ist. Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde mit näheren Ausführungen im Wesentlichen erkennbar gegen die in der Bescheidbegründung des erstinstanzlichen Bescheides vom 6. März 2014 enthaltenen Vorschreibungen. Insbesondere verwehrt er sich gegen die vorgeschriebene Entfernung der Hütte Nr. x (Anhängerabstellplatz), weil diese seines Erachtens nicht einsturzgefährdet sei. Einsturzgefährdet sei nur das Gebäude Nr. x, welches vom Beschwerdeführer auch entfernt werden würde. Alle anderen Gebäude seien aber nicht einsturzgefährdet.

 

 

II. Beweiswürdigung:

 

Der unter Punkt I. dargestellte entscheidungswesentliche Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verfahrensakt.


 

Die beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Das Landesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es nur jene Angelegenheit zu entscheiden hat, die von der belangten Behörde zu entscheiden war, wobei der Spruch des angefochtenen Bescheides den Prozessgegenstand bildet. Daraus folgt, dass Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die im gemeindebehördlichen Instanzenzug erteilte Benützungsuntersagung nach § 48 Abs. 7 Oö. BauO 1994 für die im Spruch des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde näher präzisierten baulichen Anlagen ist.

 

Erlangt die Baubehörde Kenntnis vom Vorliegen eines Baugebrechens, hat sie gemäß § 48 Abs. 2 Oö. BauO 1994 die allenfalls erforderlichen Sicherungsmaßnahmen anzuordnen und dem Eigentümer unter Gewährung einer angemessenen Frist die Behebung des festgestellten Baugebrechens durch Instandsetzung oder, wenn eine Instandsetzung nicht mehr möglich ist oder so weitgehend wäre, dass sie einer Erneuerung der baulichen Anlage gleichkommen würde, die Abtragung aufzutragen.

 

Gemäß § 48 Abs. 7 Oö. BauO 1994 hat die Baubehörde die weitere Benützung der baulichen Anlage oder eines Teiles davon mit Bescheid bis zur Behebung des Baugebrechens zu untersagen, wenn sich der Zustand einer baulichen Anlage oder eines Teiles davon so verschlechtert, dass eine Gefahr für das Leben oder die körperliche Sicherheit der Benützer dieser baulichen Anlage oder eines Teiles davon nicht auszuschließen ist.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Bestimmung des § 48 Abs. 7 Oö. BauO 1994 um die gegenüber § 48 Abs. 2 Oö. BauO 1994 speziellere Norm, weil sie bei Vorliegen einer Gefahr für das Leben oder die körperliche Sicherheit der Benützer einer baulichen Anlage eine spezielle Sicherungsmaßnahme, nämlich den Ausspruch eines Benützungsverbotes, anordnet (vgl. VwGH 24.6.2014, 2011/05/0141).

 

Die belangte Behörde setzte sich im Grunde mit den in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides vom 6. März 2014 enthaltenen Vorschreibungen auseinander und begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass offenbar bereits früher festgestellte Baugebrechen bisher noch nicht behoben worden seien und sich der bauliche Zustand der im Spruch angeführten Gebäude gravierend verschlechtert habe bzw. für eines der Gebäude darüber hinaus auch keine Baubewilligung vorliege.

 

Damit übersieht die belangte Behörde aber, dass lediglich der Spruch eines Bescheides in Rechtskraft erwächst und daher allenfalls vollstreckt werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 432 und 444). Die Begründung erlangt hingegen keine rechtliche Geltung (Verbindlichkeit), weshalb diese für sich genommen auch nicht rechtsverletzend sein kann. Die lediglich in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides enthaltenen Vorschreibungen (die im Übrigen auch das von der Benützungsuntersagung zweifellos nicht umfasste Wohnhaus betreffen dürften) sind daher nicht geeignet gegenüber dem Beschwerdeführer eigenständige Rechtswirkungen zu entfalten.

 

Da auch für die belangte Behörde nach dem für sie maßgeblichen Spruch des erstinstanzlichen Bescheides – die angeordnete spezielle Sicherungsmaßnahme nach § 48 Abs. 7 Oö. BauO 1994 (Benützungsuntersagung) und nicht etwa ein Auftrag nach § 48 Abs. 2 Oö. BauO 1994 verfahrensgegenständlich war, wäre sie vielmehr gehalten gewesen – allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen – nachvollziehbar zu ermitteln und festzustellen, ob tatsächlich von allen vom Benützungsverbot umfassten baulichen Anlagen eine Gefahr für das Leben oder die körperliche Sicherheit der Benützer der jeweiligen baulichen Anlage ausgeht. Geht nämlich von einer der genannten baulichen Anlagen keine Gefahr für das Leben oder die körperliche Sicherheit der Benützer dieser baulichen Anlage aus, hätte dafür auch kein Benützungsverbot verhängt werden dürfen. Jedenfalls ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht aus dem angefochtene Bescheid nicht, dass sämtliche im Spruch des angefochtenen Bescheides näher bezeichneten baulichen Anlagen für sich genommen einsturzgefährdet wären und daher bereits deshalb eine Gefahr für das Leben oder die körperliche Sicherheit der Benützer der jeweiligen baulichen Anlage nicht auszuschließen ist.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063) kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Da die belangte Behörde im hier zu beurteilenden Fall überhaupt nicht ermittelt hat, ob tatsächlich von allen vom Benützungsverbot umfassten baulichen Anlagen eine Gefahr für das Leben oder die körperliche Sicherheit der Benützer der jeweiligen baulichen Anlage ausgeht, steht der maßgebliche Sachverhalt für eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes in der Sache selbst nicht fest.

 

Im gegenständlichen Fall ist für das Landesverwaltungsgericht auch nicht ersichtlich, dass die eigene Sachverhaltsermittlung eine Kostenersparnis in welche Richtung auch immer (konkrete Amtshandlung/Gesamtverfahren) bewirken könnte. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die belangte Behörde ihr Ermittlungsverfahren erst zu einem späteren Zeitpunkt abschließen wird können als das Landesverwaltungsgericht ein von ihm geführtes abschließen könnte. Im Hinblick auf die Vorgeschichte des gegenständlichen Falles und die örtliche Nähe zur Sache wird die belangte Behörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Landesverwaltungsgericht bewerkstelligen können.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die in dieser Entscheidung zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.


 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Verena Gubesch