LVwG-150873/2/MK - LVwG-150874/2/MK

Linz, 27.04.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde von

1.        Dr. Ch P, X und

2.        H P, X,

beide vertreten durch Dr. H T, Rechtsanwalt, X, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 14.12.2015, GZ. RM-Bau-150072-03,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Verfahrensablauf, Sachverhalt :

 

I.1. Am 05.06.2015 reichten Dr. C P, x, und H P, x (in der Folge: Bf), eine (nach vorangegangener Aufforderung durch den Magistrat der Landeshauptstadt Linz) auf § 25 Abs. 1 Z 2b und 3 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) gestützte Bauanzeige ein.

 

Gegenstand der Anzeige und damit notwendiger Inhalt der vorzulegenden Unterlagen waren bereits vor Jahren durchgeführte Änderungen des Verwendungszwecks (Bürowidmung ->Wohnung) des Gebäudes x, Gst.Nr. x, KG x, die nachträglich konsentiert werden sollten. Diese Unterlagen umfassten einen Grundbuchsauszug, eine den Aufbau der bereits ausgeführten Zwischenwände (Rigips, Ziegel) darstellende „Baubeschreibung“ und weitere Ausführungsunterlagen (Abschluss zum Aufzug, Brandschutztüre Liftraum, Absturzsicherung bei den Fenstern im 1. Stock, Gipskartonständerwand und Verwendung von Sicherheitsglas).

 

I.2. Von der Baubehörde I. Instanz wurde – nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen – mit verfahrensleitender Verfügung vom 24.06.2015 nachstehender – im Folgenden in den wesentlichen Passagen wörtlich wiedergegebener – Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG unter Wiederausfolgung der vorgelegten Unterlagen erteilt:

 

„Diese Prüfung hat ergeben, dass noch nachstehende Unterlagen bzw. Angaben vorzulegen sind:

-           Baubeschreibung

-           Stellplatzermittlung: Gegenüberstellung ursprüngliche Widmung – Bürowidmung/Wohnung

 

Weiters sind nachstehende Planergänzungen erforderlich:

EG:

-           Brandschutzklassifikation der Gipskartonplatten zum Stiegenhaus und Aufzug im Plan eintragen

-           Ausführung der Glaskonstruktion (Sicherheitsglas ?) im Plan eintragen

1.OG:

-           Ausführung der Glaskonstruktion im Plan eintragen

-           Abschluss zum Stiegenhaus – Brandschutzklassifikation der Türe im Plan eintragen

-           Abschluss zum Aufzug

-           Absturzsicherung bei den straßenseitigen Portalkonstriktion[en] (Fenstern)

 

2.OG:

-           Abschluss zum Stiegenhaus – Brandschutzklassifikation der Türe im Plan eintragen

3.OG:

Siehe 2.OG

DG:

-           Maschinenraum Brandschutztüre im Plan eintragen

-           Dachterrasse Widmung eintragen

-           Abschluss zum Stiegenhaus – Brandschutzklassifikation der Türe

 

Wir teilen Ihnen mit, dass die Mängel innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens behoben werden müssen, da ansonsten die Anzeige zurückgewiesen wird […]“

 

I.3. Mit Schriftsatz vom 14.10.2015 übermittelten die Bf eine „Betrachtung von Auflagen“ (erstellt von Ing. G C, T KG), in der die Abstimmung der zu treffenden Maßnahmen auf die Schutzziele der technischen Normen an Stelle der Umsetzung einzelner, isolierter Maßnahmen vorgeschlagen wird. Die Umsetzung auf der Grundlage der derzeit gültigen OIB-Richtlinien sei ohne massive Eingriffe in die nunmehr bestehende Bausubstanz und damit mit wirtschaftlich vertretbaren Aufwendungen nicht zu bewerkstelligen.

 

I.4. Mit Bescheid vom 21.10.2015, GZ. 0013569/2015 BBV-N, wurde die Bauanzeige wegen Vorliegen eines Formalmangels gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass – basierend auf der oben bereits wiedergegebenen Beschreibung der Formgebrechen – die nachzureichenden Unterlagen bzw. Ergänzungen erforderlich gewesen seien, um den gemäß § 25 Abs. 3 Oö. BauO 1994 erforderlichen inhaltlichen Kriterien einer Bauanzeige zu entsprechen.

 

Auf Grund der Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG habe die Behörde die Behebung von Formgebrechen unter Setzung einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufzutragen, dass bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist das Anbringen zurückzuweisen sei. Da die geforderten Unterlagen bzw. Ergänzungen innerhalb der gesetzten Frist nicht vorgelegt bzw. durchgeführt worden wären, sei iSd gesetzlichen Bestimmung vorzugehen gewesen.

 

I.5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Berufung der Bf vom 10.11.2015, in welcher – neben der neuerlichen Vorlage des von der Behörde I. Instanz am 08.07.2015 an die Bf rückübermittelten Urkundenkonvoluts – mit folgender Begründung die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides beantragt wurde:

 

Die Zurückweisung sei insoweit nicht nachvollziehbar, als die Aufträge – exemplarisch etwa Anbringung der geforderten Absturzsicherung im 1. OG einschließlich Meldung an die Behörde samt Fotodokumentation – erfüllt worden wären. Es sei unverständlich, warum dieser Punkt für die Zurückweisung herangezogen worden wäre. Auch die übrigen Punkte seien ordnungsgemäß und fristgerecht erfüllt worden.

·                Beifügung der Angaben „Rigips“ und „entspricht F30“ [in den Unterlagen] im Zusammenhang mit den im Erdgeschoß errichteten Wänden zum Stiegenhaus und Aufzug;

·                Betreffend die Glaskonstruktionen sei ein Foto  mit der genauen Spezifizierung des Glases vorgelegt und in einem handschriftlichen Vermerk darauf hingewiesen worden, dass es sich dabei lt. Auskunft der Fa. E um Sicherheitsglas handle;

·                Bezüglich der Positionen Abschluss zum Stiegenhaus bzw. Abschluss zum Aufzug in den oberen Geschoßen sei auf eine Niederschrift der Baubehörde vom 08.11.1971 zu verweisen, wonach die bestehende Ausführung (massive Hatzholztüren) aus Sicht des Brandschutzes im Hinblick auf das in diesen Bereichen bestehende allgemeine Rauchverbot und das einem Wohnraum entsprechende Brandvolumen eines Schauraumes zur Kenntnis genommen werden könne;

·                Der Maschinenraum sei im Vergleich zum bewilligten Bestand nicht verändert worden;

·                Die Eintragung der Widmung „Dachterrasse“ sei erfolgt.

 

Zusammenfassend sei also festzuhalten, dass entweder Genehmigungen bereits vorliegen würden, die aufgetragenen Maßnahmen gesetzt (Absturzsicherung) sowie die Eintragungen in den Plänen vorgenommen und der belangten Behörde vorgelegt worden wären.

 

I.6. Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz (in der Folge: belangte Behörde) vom 14.12.2015, GZ. RM-Bau-150072-03, wurde die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides die Wortfolge „4.3.2015“ zu entfallen habe. In den Erwägungen wird zusammengefasst Folgendes ausgeführt:

 

I.6.1. Bei einem Bauanzeigeverfahren handle es sich um ein reines „Projektgenehmigungsverfahren“, bei welchem Beurteilungsgegenstand ausschließlich das der Bauanzeige zu Grunde liegende (und in den Einreichunterlagen dargestellte) Bauvorhaben sei. Auch im Falle einer nachträglichen Anzeige sei vom eingereichten Projekt und nicht von einem (konsenslos geschaffenen) Naturzustand auszugehen.

 

Ein vorgelegtes Projekt sei (nur) dann konsensfähig, wenn es den geltenden baurechtlichen Vorschriften entspreche. Die Behörden hätten das zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht dieser Entscheidung zu Grund zu legen. Dass die Herstellung eines diesen Anforderungen entsprechenden Zustandes, d.h. die Anpassung des bereits konsenslos geschaffenen Naturzustandes, nicht ohne massive Umbauten und Eingriffe in die Substanz bewerkstelligt werden könne, gehe daher schon vom Ansatz her ins Leere.

 

I.6.2. Grundlage für ein Vorgehen nach § 13 Abs. 3 AVG sei ein mangelhaftes Anbringen, d.h. ein für die Parteien erkennbares Abweichen von den Anforderungen des jeweils anzuwendenden Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen.

 

Fehle es an dergestalt konkreten Anforderungen an ein Anbringen, könne Mangelhaftigkeit nicht zu dessen Zurückweisung führen, sondern – sofern die Behörde die notwendigen Unterlagen nicht selbst beischaffen könne – im Rahmen der Sachentscheidung als „Verletzung der Mitwirkungspflicht“ Berücksichtigung finden.

 

Darüber hinaus wären von Mängeln eines Anbringens auch sonstige Unzulänglichkeiten, etwa im Hinblick auf die mangelnde Genehmigungsfähigkeit eines vorgelegten Projektes zu unterscheiden, weshalb die Behörde im Rahmen des § 13 Abs. 3 AVG auch nicht verhalten sei, einer Partei „Verbesserungen“ (in Wahrheit: Änderungen) aufzutragen, die eine stattgebende Entscheidung ermöglichen würden.

 

Nur ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag könne (als nicht selbständig anfechtbare Verfahrensanordnung) Gegenstand einer Zurückweisung sein. Er habe den entsprechenden Mangel konkret anzugeben. Demzufolge dürfe die Berufungsbehörde nur über die Rechtmäßigkeit des zurückweisenden Bescheides, nicht hingegen über den Auftrag an sich entscheiden. Eine nachträgliche Erfüllung des Auftrages im Berufungsverfahren sei somit nicht (mehr) möglich.

 

I.6.3. § 25 Abs. 4 Oö. BauO 1994 regle im Detail, welche Unterlagen einer Bauanzeige zum Zweck der Beurteilung der Anzeigefähigkeit durch die Behörde anzuschließen wären. Für die konkret in Anspruch genommenen Anzeigetatbestände des § 25 Abs. 1 Z 2b und Z 3 lit b leg.cit. wären dies ein Grundbuchsauszug sowie ein (dem § 29 Oö. BauO 1994 entsprechender) Bauplan.

 

I.6.4. Der verfahrenseinleitenden Bauanzeige wären ein Grundbuchsauszug, ein Lageplan, Grundrissdarstellungen der von den Verwendungszweckänderungen betroffenen Geschoße sowie eine als „Baubeschreibung“ bezeichnete Darstellung des Aufbaues der zur Ausführung gelangten Rigips- und Ziegelwände angeschlossen gewesen. ES sei anhand des von der Erstbehörde erteilten Auftrags zu beurteilen, ob die vorgelegten Unterlagen die im Gesetz obzitierten Anforderungen nicht erfüllt hätten.

 

Für die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides würde es dann genügen, wenn auch nur ein einziger der von der Behörde erteilten, dem Gesetz entsprechenden Verbesserungsaufträge bei Fristablauf nicht (vollständig) erfüllt worden sei.

 

Im Mängelbehebungsauftrag vom 24.06.2015 wäre die Vorlage einer Baubeschreibung und einer Stellplatzermittlung in Form einer Gegenüberstellung (ursprüngliche Widmung – geplante Widmung).

 

Basierend auf den gesetzlich normierten Anforderungen an eine Baubeschreibung (als wesentlicher Teil eines Bauplans) könne die als solche bezeichnete Darstellung der ausgeführten Wände als Rigips- bzw. Ziegelwände die geforderten Kriterien keinesfalls erfüllen, weshalb schon aus diesem Grund ein Verbesserungsauftrag zur Recht erfolgt sei. Gleiches gelte für die geforderte Stellplatzermittlung. Um der behördlichen Verpflichtung zur Ermittlung der erforderlichen Stellplätze nachkommen zu können, sei die (nicht in den vorgelegten Unterlagen enthaltene) Bekanntgabe der Nutzfläche der geplanten Büroräume erforderlich. Auch dieser Umstand rechtfertige einen Verbesserungsauftrag.

 

Im Falle der Rückübermittlung der eingereichten Unterlagen an den Bauwerber zum Zweck der Ergänzung, seien diese im Zuge der Erfüllung eines Verbesserungsauftrages (gegebenenfalls auch unverändert, wenn eine Ergänzung nicht notwendig gewesen sei oder für nicht erforderlich erachtet wurde) der Behörde wieder vorzulegen. Dadurch würde dieser in die Lage versetzt, einen allfälligen Zurückweisungsbescheid im Rechtsmittelweg zu bekämpfen. Würden die Unterlagen hingegen nicht wieder vorgelegt, rechtfertige dies eine Zurückweisung.

 

Die im Hinblick auf die Nichterfüllung des (nach den obigen Ausführungen zulässigen) Auftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG gestützte Zurückweisung sei schon deshalb zu Recht erfolgt, weil die geforderten Unterlagen erst gemeinsam mit der Berufung – und demnach nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides – vorgelegt worden wären.

 

Wie bereits erwähnt sei es der Berufungsbehörde im Zusammenhang mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Zurückweisungsbescheides verwehrt, Sachverhaltselemente zu berücksichtigen, welche erst nach dem Zeitpunkt seiner Erlassung eingetreten wären.

 

I.6.5. Da die eingebrachte Berufung allein aus diesem Grund abzuweisen gewesen wäre, erübrige sich die Prüfung weiterer Aspekte.

 

I.6.6. Die vorgenommene Bescheidkorrektur sei alleine deshalb notwendig gewesen, weil davon auszugehen sei, dass die Bauanzeige vom 04.03.2015 durch die Bauanzeige vom 05.06.2015 (unter konkludenter Zurückziehung der ursprünglichen Bauanzeige) ersetzt wurde.

 

I.7. In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 11.01.2016 beantragten die Bf neuerlich die ersatzlose Behebung des seinem gesamten Umfang nach bekämpften Bescheides und brachten – neben der Darstellung des Sachverhalts – begründend im Wesentlichen vor:

 

I.7.1. Die im Berufungsbescheid vorgenommene Beurteilung der Anzeigepflicht der geplanten Maßnahmen gemäß „§ 25 Abs. 2b [...]“ bzw. „§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. Oö. Bauordnung 1994“ [gemeint: § 25 Abs. 1 Z 2b und Z3 lit b Oö. BauO 1994] sei unzulässig, da Gegenstand des Berufungsverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides sei. Zum Zeitpunkt der Vornahme der Änderungen im Jahr 1989 habe keine Anzeigepflicht bestanden.

 

I.7.2. Die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages im Zusammenhang mit einer Stellplatzermittlung sei dem Grund nach unzulässig, da sich dafür in § 25 Oö. BauO 1994 keine Grundlage finde. Im Mängelbehebungsauftrag vom 11.02.2015 sei ein derartiger Auftrag ebenso wenig enthalten wie in dem von der Baubehörde zur Verfügung gestellten Formular.

 

I.7.3. Hinsichtlich des bemängelten Fehlens von Angaben zur Raumgröße in den Geschoßen des Gebäudes sei festzuhalten, dass selbst der Auftrag vom 20.04.2016 nur die Angaben der Quadratmeter im Dachgeschoß beinhalte. Darüber hinausgehende Daten seien daher auch aus Sicht der Behörde nicht für erforderlich erachtet worden. Der Auftrag vom 24.06.2015 habe auch die Größenangabe im Dachgeschoß nicht mehr gefordert, weshalb davon auszugehen gewesen wäre, dass die Bf nach Ansicht der Behörde diesem Punkt ausreichend nachgekommen seien. Eine Zurückweisung aus diesem Grund sei daher keinesfalls zulässig.

 

I.7.4. Die Ausfolgung der Unterlagen an die Bf (die im Wege einer formlosen Übergabe an deren Rechtsvertreter erfolgt sei) könne keinerlei Auswirkungen bzw. Rechtsfolgen nach sich ziehen, da diese Unterlagen auch mit einem Eingangsstempel versehen gewesen wären und davon hätte ausgegangen werden können, dass diese Unterlagen Aktenbestandteil bleiben und sich – zumindest in Kopie – im Behördenakt befinden würden. Die Rückübermittlung der Unterlagen sei außerdem erst nach Erteilung des Verbesserungsauftrages vom 24.06.2015, nämlich am 08.07.2015, erfolgt. Wäre die Behörde der Meinung gewesen, dass diese Unterlagen nun fehlten, hätte sie – um darauf eine Zurückweisung stützen zu können –  einen neuerlichen Mängelbehebungsauftrag erteilen müssen.

 

I.7.5. Im Übrigen wären die erteilten Aufträge seitens der Bf erfüllt worden. In diesem Zusammenhang wurde das Berufungsvorbringen wiederholt.

 

I.8. In ihrem Vorlageschreiben vom 18.01.2016 führte die belangte Behörde zur behaupteten Rechtswidrigkeit zusammengefasst aus, dass zumindest die im Mängelbehebungsauftrag vom 24.06.2015 enthaltene Forderung nach einer dem Gesetz entsprechenden Baubeschreibung sowie einer „Stellplatzermittlung“ in den maßgeblichen Rechtsvorschriften der Oö. BauO 1994 bzw. des Oö. BauTG 2013 ihre Deckung gefunden habe und der Zurückweisungsbescheid zu Recht ergangen sei.

 

 

II.          Beweiswürdigung:

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Auf dessen Grundlage konnten weitere Ermittlungsschritte – insbesondere die (weder von der belangten Behörde noch von den Bf beantragte) Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG – unterbleiben, da keine weitere Klärung des Sachverhaltes zu erwarten war.

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Es waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen.

 

 

III. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:

 

III.1. In der Sache:

 

III.1.1. Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994):

 

Gemäß § 25 Abs. 1 Oö. BauO 1994 sin der Baubehörde folgende Bauvorhaben vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige) [...]:

[...]

2b. die Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden (Gebäudeteilen) oder sonstigen Bauwerken gemäß § 24 Abs. 1 Z 2, wenn dadurch ein Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile, den Brandschutz, die gesundheitlichen oder hygienischen Verhältnisse zu erwarten ist.

3.        die nicht unter § 24 Abs. 1 Z 1 fallende

[...]

b) sonstige Änderung oder Instandsetzung von Gebäuden, wenn eine solche Baumaßnahme von Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile, den Brandschutz, die gesundheitlichen oder hygienischen Verhältnisse oder das Orts- und Landschaftsbild ist oder das äußere Aussehen des Gebäudes wesentlich verändert;

[...]

 

Nach Abs. 4 dieser Bestimmung sind der Bauanzeige anzuschließen:

[...]

2. Bei Bauvorhaben nach Abs. 1 Z 2b, Z 3 lit. b [...] die im § 28 Abs. 2 Z 1 und 4 genannten Unterlagen, wobei für den Bauplan § 29 Abs. 2 und 5 sinngemäß gelten und zudem weiters gilt, dass der Bauplan der Anzeige nur in zweifacher Ausfertigung anzuschließen ist; [...]

[...]

§ 28 Abs. 3 gilt in allen Fällen sinngemäß.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. sind dem Antrag auf Baubewilligung anzuschließen:

1.        ein allgemeiner Grundbuchsauszug, der dem Grundbuchsstand zum Zeitpunkt des Einbringens entsprechen muss;

[...]

4.        ein Bauplan in zweifacher Ausfertigung;

[...]

 

Nach § 29 Abs. 1 Oö. BauO 1994 hat der Bauplan, soweit dies nach der Art des beabsichtigten Bauvorhabens in Betracht kommt, zu enthalten:

1.        den Lageplan, der auszuweisen hat:

a)        die Lage des Bauplatzes oder Baugrundstückes sowie die benachbarten Grundstücke mit Angabe der Nordrichtung;

b)        die Grundstücksnummern;

c)        die Größe des Bauplatzes oder Baugrundstückes;

d)       die Baubestände (Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, wie Brunnen, Senkgruben, Kanäle und Einfriedungen) auf dem Bauplatz (Baugrundstück) und den benachbarten Grundstücken;

e)        ober- und unterirdische Leitungen auf dem Bauplatz (Baugrundstück);

f)         die Lage des Bauvorhabens und seine Abstände zu den öffentlichen Verkehrsflächen und den übrigen Nachbargrundstücken;

g)       die vorgesehenen Kinderspielplätze, Erholungsflächen, Einfriedungen, Abstellplätze für Kraftfahrzeuge und Düngersammelanlagen:

2. Die Grundrisse, bei Gebäuden von sämtlichen Geschoßen einschließlich der Kellergeschoße; die notwendigen Schnitte (bei Gebäuden insbesondere die Stiegenhausschnitte) mit dem anschließenden Gelände und dessen Höhenlage; die Tragwerksysteme, alle Ansichten, die zur Beurteilung der äußeren Gestaltung des Bauvorhabens und des Anschlusses an vorhandene Bauwerke erforderlich sind; die Darstellung des Dachstuhles und der Rauchfänge (Abgasfänge); die Anlagen für die Wasser- und Energieversorgung, Müll- und Abwasserbeseitigung; allfällige Hausbrief-fachanlagen;

3. eine Beschreibung des Bauvorhabens und der Bauausführung (Baubeschreibung); sie hat insbesondere Angaben über die bebaute Fläche, den umbaute Raum, die Nutzfläche, die Zahl und Größe der Räumlichkeiten und gegebenenfalls ihre besondere Zweckwidmung (wie Wohnung, Büros und Geschäftsräumlichkeiten) sowie der borgesehenen Baustoffe, Bauteile oder Bauarten zu enthalten;

4. bei einer baulichen Anlage, für die § 31 Oö. Bautechnikgesetz 2013 gilt, eine Bestätigung des Planverfassers oder der Planverfasserin, dass das Bauvorhaben mit dieser Bestimmung übereinstimmt.

 

Abs. 2 dieser Bestimmung normiert, dass bei Bauvorhaben gemäß § 24 Abs. 1 Z 3 und 4 und bei Änderungen des Bauvorhabens im Zuge des Verfahrens (§ 34) der Bauplan auf die Darstellung und Beschreibung derjenigen Teile beschränkt werden kann, die für die Beurteilung des Bauvorhabens maßgeblich sind.

 

Gemäß Abs. 3 hat im Übrigen der Bauplan alles zu enthalten, was für die Beurteilung des Bauvorhabens nach den Vorschriften dieses Landesgesetzes notwendig ist. Die Baubehörde hat die zur Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Ergänzungen, insbesondere die Vorlage von schaubildlichen Darstellungen, Detailplänen und statischen Vorbemessungen oder statischen Berechnungen samt Konstruktionsplänen, zu verlangen.

 

Nach Abs. 5 darf der Bauplan bei Bauvorhaben gemäß § 24 Abs.1 Z 1, 2 und 4 nur von einer gesetzlich dazu befugten Person (Planverfasser) erstellt werden.

 

III.1.2. Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013):

 

§ 43 Oö. BauTG 2013 (Stellplätze für Kraftfahrzeuge) legt in Abs. 1 fest, dass bei Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden auf dem Bauplatz oder dem zu bebauenden Grundstück Stellplätze für Kraftfahrzeuge unter Berücksichtigung der zukünftigen geplanten Verwendung des Gebäude und der dabei durchschnittlich benötigten Stellplätze in ausreichender Anzahl einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten unter Bedachtnahme auf § 3 zu errichten sind.

 

Nach Abs. 3 dieser Bestimmung gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß bei der Errichtung anderer bewilligungs- oder anzeigepflichtiger Bauvorhaben, wenn nach ihrer Errichtung ein zusätzlicher Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist.

 

III.1.3. Oö. Bautechnikverordnung 2013 (Oö. BauTV 2013):

 

Gemäß § 15 Abs. 1 Oö. BauTV 2013 ist die erforderliche Anzahl der Stellplätze nach dem Verwendungszweck der verschiedenen Bauwerke und dem daraus resultierenden voraussichtlichen Bedarf im Einzelfall von der Behörde festzulegen.

 

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist für Bauwerke der nachstehenden Art die Anzahl der Stellplätze nach folgenden Bezugsgrößen je Stellplatz festzulegen:

1.        Wohnungen aller Art einschließlich Kleinstwohnungen und Garconnieren

1 Wohneinheit (außer der Bebauungsplan sieht nach § 86 Abs. 1 Z 4 Oö. BauTG 2013 eine größere Anzahl von Stellplätzen vor)

[...]

5.        Büro- und Geschäftsgebäude, Büro- und Geschäftsräume, Ambulatorien und Arztpraxen

30 Nutzfläche

[...]

 

III.2. Verwaltungsverfahren:

 

Gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amtswegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

III.3. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den hier angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

 

Gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. 33/2013, kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfangs durch seinen gemäß § 2 VwGVG zuständigen Einzelrichter erwogen:

 

IV.1. Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich – die Behörde hat das in ihrer Begründung bereits zutreffend angeführt – um ein sog. Projektverfahren. Dies bedeutet, dass es der Behörde (und daher auch dem nachprüfenden Verwaltungsgericht) verwehrt ist, Beurteilungen über einen durch das vorgelegte Projekt dargestellten Umfang (Verfahrensgegenstand) hinaus anzustellen.

 

Im umgekehrten Sinn bedeutet dies, dass der gesamte Umfang eines geplanten Bauvorhabens (insbesondere zum Zweck der fachlichen Beurteilung sowie der Ermöglichung einer umfassenden und nachvollziehbaren, nachprüfenden Kontrolle) in den (zudem grundsätzlich vor Ausführung einer Maßnahme) vorzulegenden Unterlagen eines Projekts darzustellen ist.

 

Es ist daher systemwidrig, für die Darstellung eines Vorhabens auf konsenslose, bereits bestehende faktische Umstände und/oder deren (u.U. sogar formlose) „Kenntnisnahme“ durch die Behörde zu verweisen, oder daraus gar einen „Verzicht“ auf gesetzliche Verfahrensvoraussetzungen bzw. normativen Akt abzuleiten (da diese „Kenntnisnahme“ objektiv auch als Mitteilung, dass eine allfällige Überprüfung der tatsächlichen Ausführung hinkünftig entbehrlich ist, interpretiert werden kann). Insoweit sich das Beschwerdevorbringen allgemein auf ein derartiges Vorgehen der Behörde bezieht, geht dieses dem Grunde nach ins Leere.

 

IV.2. Zu den einzelnen Punkten des Beschwerdevorbringens ist (vor dem Hintergrund der Tatsache, dass bei der Beurteilung eines Vorhabens die zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgebliche Rechtslage anzuwenden ist) Folgendes festzuhalten:

IV.2.1. Dem Vorbringen der Bf ist insoweit abstrakt zuzustimmen, als für den Fall des Nichtbestehens einer Anzeigepflicht zum Zeitpunkt der Ausführung der baulichen Maßnahmen (unstrittig das Jahr 1989) ein nachträgliches Einfordern einer Bauanzeige und sich daraus ergebende verfahrensrechtliche Konsequenzen unzulässig bzw. rechtswidrig wären. Dies deshalb, weil – in Ermangelung entsprechend anderslautender Übergangsbestimmungen – administrativ-gesetzliche Verpflichtungen grundsätzlich nicht rückwirkend in Kraft treten (Grundsatz des „Vertrauensschutzes“ in stRsp und hL).

 

Dies trifft im gegenständlichen Fall aber nicht zu. Nach der zum Ausführungszeitpunkt der hier gegenständlichen Baumaßnahmen geltenden Bestimmung des § 41 Abs. 1 lit. f Oö. BauO 1976 war [...] jede Veränderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen [...] [bewilligungspflichtig], wenn [...] durch die Änderung des Verwendungszweckes eine bei der Erteilung der Baubewilligung nicht berücksichtigte Beeinflussung der Festigkeit der tragenden Bauteile, des Brandschutzes, der Gesundheit, der Hygiene [...] zu erwarten ist.

 

Allein aus brandschutztechnischer Sicht ist es unstrittig, dass der Einbau von Büroräumen (also zweckentsprechend dauernd benützten Arbeitsplätzen) in bisherige Lagerräumlichkeiten einen Einfluss auf die Beurteilung der Schutzinteressen der Bauordnung haben kann. Dasselbe gilt unter Hinweis auf die Anforderungen der Belichtung, Beheizung und Belüftung von Räumlichkeiten auch für die Aspekte der Gesundheit und Hygiene.

 

Dass die seinerzeitige Bewilligungspflicht mittlerweile durch eine Anzeigepflicht ersetzt wurde, stellt eine rein verfahrensrechtliche Modifizierung der Behandlung bestimmter Sachverhalte dar, hat aber auf die Tatsache der materiellen Reglementierung dieses Sachverhalts an sich (deren vorbringensrelevantes Gegenteil die Bewilligungs- bzw. Anzeigefreiheit wäre) keinerlei Auswirkung. Die in Rede stehenden baulichen Maßnahmen waren auch im Jahr 1989 dem baurechtlichen Regelungsregime unterworfen.

 

IV.2.2. Auch das Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit der Unzulässig­keit eines Mängelbehebungsauftrages „bezüglich Stellplatzanalyse“ ist mit den eindeutigen und klar formulierten gesetzlichen Voraussetzungen nicht in Einklang zu bringen. Die – auch auf Bauanzeigen anzuwendende – Bestimmung des § 29 Abs. 1 Z 1 lit. g) Oö. BauO 1994 beinhaltet explizit Angaben über die „vorgesehenen [...] Abstellplätze für Kraftfahrzeuge“ als Erfordernis für einen ordnungsgemäßen Bauplan.

 

Da die einschränkende Formulierung dieses Erfordernisses [Anm.: „... soweit die nach Art des beabsichtigten Bauvorhabens in Betracht kommt, ...] bei der tendenziellen Intensivierung einer bestehenden Nutzung nicht anzuwenden ist, findet ein auf diesen Mangel abstellender Behebungsauftrag Deckung im Gesetz.

Wie die belangte Behörde weiterführend zutreffend feststellt, reicht allein dieser einzelne Aspekt für die rechtmäßige Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages nach § 13 Abs. 3 AVG.

 

Eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob (auch) ein Auftrag mit dem Inhalt der Angabe der Raumgrößen (für alle Geschoße) mit den gesetzlichen Grundlagen in Einklang steht, ist somit entbehrlich.

 

IV.2.3. Zum Vorbringen der Zurückstellung der Unterlagen durch die belangte Behörde bzw. den daraus gezogenen Schlussfolgerungen der Bf ist auf das unter IV.1. Gesagte zu verweisen.

 

Dem AVG ist keine (zwingende) Bestimmung zu entnehmen, welche die belangte Behörde verhalten würde, einmal eingereichte, ergänzungsbedürftige Unterlagen bei sich zu behalten. Dafür, dass ein derartiges Vorgehen im konkreten Anlassfall nicht zweckmäßig gewesen wäre, finden sich im vorgelegten Verfahrensakt keinerlei Anhaltspunkte.

 

IV.2.4. Auch seitens der Bf wird die Erfüllung des Verbesserungsauftrages in Form der Vorlage von Unterlagen der geforderten Qualität nicht behauptet. Auf das Vorbringen einer bereits erfolgten faktischen Erfüllung wurde ebenfalls oben bereits eingegangen.

 

IV.2.5. Dass eine Sanierung des konsenslosen Zustandes auf Basis der nunmehr geltenden (und iSd obigen Ausführungen anzuwendenden) Rechtslage nur mit erheblichen Aufwendungen bewerkstelligt wird kann, ist nicht zu berücksichtigen. Dieser Umstand ist ausschließlich der Sphäre der Bf zuzurechnen und eröffnet der Behörde keinen Handlungsspielraum.

 

 

V. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der von der belangten Behörde erteilte Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG (zumindest in einem wesentlichen Teil) auf der Grundlage der anzuwendenden materienrechtlichen Bestimmungen erlassen und objektiv nicht erfüllt wurde. Die Zurückweisung erfolgte somit zu Recht.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Markus Kitzberger