LVwG-150943/4/AL

Linz, 20.04.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Astrid LUKAS über die Beschwerde des R H, vertreten durch H-E-G & Partner Rechtsanwälte, L x, x L, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 2.2.2016, GZ.: RM-Bau-150080-08, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen.

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.             Verfahrensgang:

 

1. Mit Ansuchen vom 8.4.2015 beantragte Dr. H S (in der Folge: Bauwerber) beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz die Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau eines Mehrfamilienwohnhaus im Standort B x, Grundstück Nr. x, KG L x.

 

2. Am 9.11.2015 fand eine mündliche Verhandlung mit Ortsaugenschein statt, in der das Ansuchen um Baubewilligung behandelt wurde.

 

3. Mit Bescheid vom 27.11.2015 erteilte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als Baubehörde 1. Instanz die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von näher konkretisierten Auflagen.

 

4. Den dagegen erhobenen Berufungen ua auch des Beschwerdeführers gab der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz (in der Folge: belangte Behörde) mit Bescheid vom 2.2.2016, GZ.: RM-Bau-150080-08, keine Folge.

 

5. Mit Schreiben vom 4.3.2016 legte die belangte Behörde die dagegen erhobenen Beschwerden unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

 

II.            Feststellungen, Beweiswürdigung:

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt (inklusive die vorliegenden Planunterlagen) sowie Einholung aktueller Grundbuchs- und Flächenwidmungsplanauszüge.

 

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt konnte aufgrund der Aktenlage geklärt werden. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, zumal die Akten erkennen ließen, dass durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Dem Entfall der Verhandlung standen auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Dies deshalb, weil das Beschwerdevorbringen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte berührt. Zu diesen Themen war daher jedenfalls keine mündliche Verhandlung durchzuführen, zumal die Verfahrensrechte der Parteien nicht weiter gehen können, als ihre materiellen Rechte (VwGH 6.11.2013, 2010/05/0199; 24.2.2015, 2013/05/0054).

 

2. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:

 

Der Bauwerber beabsichtigt den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses auf dem Grundstück B x, Grundstück Nr. x, KG x L.

 

Das gegenständliche Baugrundstück liegt nördlich der B in geringfügiger Hanglage. Die geplanten Baumaßnahmen betreffend den Neubau eines mehrgeschossigen Wohngebäudes mit Tiefgaragengeschoss und eines Fahrradunterstandes befinden sich mittig auf dem Grundstück, für das eine Bauplatzgenehmigung vorliegt. Laut Einreichplan besteht der Baukörper aus einem unterirdischen Kellergeschoss, einem Erdgeschoss, einem Obergeschoss und einem ausgebauten Dachraum, wobei insgesamt vier Wohneinheiten zur Ausführung gelangen sollen. Im Kellergeschoss befindet sich eine Garage mit vier Kfz-Stellplätzen. Die Zufahrt zur Tiefgarage erfolgt über die B und weiter über die eingehauste Abfahrtsrampe östlich des Wohnhauses bzw. im Bereich der östlichen Nachbargrundgrenze.

 

Das betroffene Grundstück Nr. x ist im geltenden Flächenwidmungsplan Linz Nr. x als „Wohngebiet“ ausgewiesen. Für das betroffene Baugrundstück gilt weiters der Bebauungsplan Nr. x.

 

Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer des Grundstücks mit der Grundstück Nr. x, KG x L, das im Osten an das Baugrundstück Nr. x, KG x L, angrenzt.

 

Am 9.11.2015 fand eine Bauverhandlung zum gegenständlichen Vorhaben statt. Dazu wurde auch der Beschwerdeführer persönlich unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG geladen. Im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung wurde das Bauvorhaben näher erörtert und diverse Sachverständigengutachten dargelegt. Unter anderem erhob auch der Beschwerdeführer Einwendungen gegen das gegenständliche Bauvorhaben betreffend Grundstück Nr. x.

 

3. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt und den eingeholten aktuellen Grundbuchs- und Flächenwidmungsplanauszügen. Die Beschreibung des geplanten Vorhabens ergibt sich aus den Ausführungen des bautechnischen Befundes laut Protokoll zur mündlichen Bauverhandlung sowie den Ausführungen im Bescheid der belangten Behörde in Zusammenschau mit den Projektunterlagen und den Ausführungen in den vorliegenden Schriftsätzen des Beschwerdeführers.

 

 

 

 

III.           Maßgebliche Rechtslage:

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) […] zu überprüfen.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Die hier maßgebliche Bestimmung der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 90/2013, lautet auszugsweise wie folgt:

 

 

 

㤠31

Einwendungen der Nachbarn

(1) Nachbarn sind

1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;

2. [...]

Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.

[…]

(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. […]“

 

Im geltenden Flächenwidmungsplan Linz Nr. x ist das betroffene Grundstück Nr. x als Bauland „Wohngebiet“ ausgewiesen.

 

Der geltende Bebauungsplan Nr. x enthält ua folgende Regelung:

 

Die begrünte Tiefgaragendachfläche muß niveaugleich mit dem tiefstgelegenen angrenzenden Grundstücksniveau ausgeführt werden.“

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die rechtzeitige Beschwerde durch seine zuständige Einzelrichterin erwogen:

 

Voranzustellen ist, dass das Mitspracherecht der Nachbarn im Sinne des § 31 Abs. 1 Oö. BauO 1994 im Baubewilligungsverfahren nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in zweifacher Weise beschränkt ist: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Der Nachbar kann daher nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen (vgl etwa VwGH 24.2.2015, 2013/05/0054, mwN). Jedenfalls hat das Landesverwaltungsgericht die hier gegenständliche Nachbarbeschwerde nur insoweit zu prüfen, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 27.8.2014, Ro 2014/05/0062, mwH; dieser Entscheidung folgend VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).

 

Widerspruch Bebauungsplan hinsichtlich der begrünten Tiefgaragenfläche

 

Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde den Einwand aufrecht, dass ein Widerspruch zum Bebauungsplan vorliege, da die begrünte Tiefgaragendachfläche nicht niveaugleich mit dem tiefstgelegenen angrenzenden Grundstücksniveau ausgeführt werde. Dabei folgt die erkennende Richterin im gegenständlichen Fall der von dem Beschwerdeführer betreffend die in Rede stehende Bestimmung des Bebauungsplanes vertretenen Auffassung, dass auch die „Dachfläche der gesamten Rampenkonstruktion vom Begriff der Tiefgaragendachfläche umfasst“ ist (siehe S. 7 im Berufungsschriftsatz des Beschwerdeführers). Die in Rede stehenden Ausführungen des Bebauungsplanes umfassen daher die gesamte Tiefgarage, bestehend aus Tiefgarage im engeren Sinn und Rampenzufahrt.

 

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde teilt das Oö. Landesverwaltungsgericht unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings die Auffassung der belangten Behörde, dass aus der in Rede stehenden Bestimmung des geltenden Bebauungsplanes kein konkretes subjektives Nachbarrecht ableitbar ist:

 

Die fragliche Regelung im vorliegenden Bebauungsplan normiert, dass die begrünte Tiefgaragendachfläche niveaugleich mit dem tiefstgelegenen angrenzenden Grundstücksniveau ausgeführt werden muss.

 

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war daher zu prüfen, ob diese Regelung betreffend den Niveauunterschied der begrünten Tiefgaragendachfläche und dem tiefstgelegenen angrenzenden Grundstücksniveau eine Regelung des Bebauungsplanes darstellt, die dem Interesse der Nachbarschaft dient und damit ein Nachbarrecht abgeleitet werden kann.

 

Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Entscheidung vom 30.6.1998, 97/05/0338 zu eben dieser Frage hinsichtlich einer vergleichbaren Bestimmung in einem Linzer Bebauungsplan Folgendes aus:

„§ 24 Abs. 1 Z. 8 Oö BauO 1994 sieht unter den bewilligungspflichtigen Tatbeständen u.a. die Veränderung der Höhenlage einer nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundfläche um mehr als einen Meter vor. Von den gesetzlichen Bestimmungen her ist dem Nachbarn somit in bezug auf nicht bewilligungspflichtige Veränderungen der Höhenlage eines Grundstückes ein Nachbarrecht nicht eingeräumt. Wenn nun der Verordnungsgeber Regelungen für die Bedeckung und Begrünung von Tiefgaragen trifft, die an der Grenze der Tiefgaragenbegrünung und den umgebenden Freiflächen auf einen einzuhaltenden Niveauunterschied von 0,50 m abstellen, der keine bewilligungspflichtige Veränderung der Höhenlage darstellt, kann daraus in dem Fall, daß die Grenze der Tiefgaragendachfläche und der Grundgrenze an der Grenze zu einem Nachbargrundstück zu liegen kommt, in systematischer Betrachtung der Regelung im Bebauungsplan mit den beschriebenen gesetzlichen Regelungen kein Nachbarrecht abgeleitet werden. Dem entspricht auch die bei Verordnungserlassung diesbezüglich verfolgte Intention, die ausschließlich öffentliche Interessen anspricht. Im Motivenbericht zu diesem Bebauungsplan wird zu dieser Regelung ausgeführt, daß die Beschränkung des Niveauunterschiedes zwischen den begrünten Tiefgaragendachflächen und den umgebenden Freiflächen auf 0,5 m sowie die durchgehende und begrünte Abböschung die Einbindung der Tiefgaragendachflächen in die umgebenden Grünflächen sicherstelle und eine durchgehende Nutzbarkeit der gesamten Freiflächen gewährleiste. Die bauliche Abdeckung von Tiefgaragenzufahrten und -rampen diene neben Umweltschutzgründen auch - soferne nicht Gründe des Ortsbildschutzes entgegenstehen - zusätzlich der Vergrößerung des Grünflächenanteils und der Verbesserung des Siedlungsbildes. Im Grünflächenplan 1991 der Stadt Linz, auf den der zitierte Motivenbericht ausdrücklich abstellt, wird unter dem Titel ‚Tiefgaragendachbegrünung‘ ausgeführt:

 

‚Des weiteren werden Festlegungen zum Niveauunterschied zwischen begrünter Tiefgaragendachfläche und umgebender Freifläche getroffen, um deren Einbindung in die umgebenden Freiflächen zu sichern und zu verhindern, daß unterschiedliche Höhen und Mauern das Erscheinungsbild zusammenhängender Grünflächen beeinträchtigten.‘

 

Auch die Verwendung des Ausdruckes ‚umgebende Freiflächen‘, mit welchen in keiner Weise auf den Fall Rücksicht genommen wird, daß die Grenze zwischen der Tiefgaragendachfläche und den umgebenden Freiflächen an der Nachbargrundgrenze liegt, spricht für die dargelegte Auslegung, nach der für den Beschwerdeführer aus der angeführten Regelung des Bebauungsplanes kein Nachbarrecht ableitbar ist.“

 

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ging es in der zitierten höchstgerichtlichen Entscheidung sehr wohl um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben. Das Höchstgericht zog dabei, wie die belangte Behörde richtig ausführt, den damals geltenden § 24 Abs. 1 Z 8 Oö. Bauordnung 1994 lediglich als Argument im Rahmen seiner Rechtsausführungen heran. Diese Bestimmung legte eine Bewilligungspflicht von Veränderungen der Höhenlage einer nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundfläche um mehr als einen Meter fest. Mangels einer Bewilligungspflicht bestand für den Nachbarn daher hinsichtlich einer Veränderung der Höhenlage eines Grundstücks bis zu einem Meter kein subjektives Recht. Wenn aber schon eine Veränderung der Höhenlage eines Grundstückes bis zu einem Meter kein subjektives Nachbarrecht begründet, so kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen einer systematischen Betrachtung eine bis zu einem Niveauunterschied zu den umgebenden Freiflächen von 0,50 m begrünte und bedeckte Tiefgarage offenbar ebensowenig ein subjektives Nachbarrecht begründen. Dies ist auch für die erkennende Richterin des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich durchaus nachvollziehbar, kann es doch für betroffene Nachbarn – und damit verbunden allfälligen subjektiven Nachbarrechten – keinen Unterschied machen, ob es sich um einen Niveauunterschied aufgrund einer Veränderung der Höhenlage etwa in Form einer Anschüttung oder aufgrund einer bedeckten und begrünten Tiefgaragendachfläche handelt. Dem entspricht nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch die bei Verordnungserlassung – wie sich aus dem zu Grunde liegenden Motivenbericht ergibt – verfolgte Intention, die ausschließlich auf öffentliche Interessen gerichtet ist.

 

Eben diese Argumente werden aber auch im gegenständlichen Verfahren schlagend. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verkennt dabei nicht, dass sich die Rechtslage nach der Oö. Bauordnung seit der bezogenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geändert hat. Auch ist der erkennenden Richterin des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich wohl bewusst, dass der der zitierten höchstgerichtlichen Entscheidung zu Grunde liegende Bebauungsplan den Niveauunterschied zwischen Tiefgaragendecke und den „umgebenden Freiflächen“ mit 0,5 m limitiert hat; im gegenständlich maßgeblichen Bebauungsplan wird demgegenüber auf die niveaugleiche Ausführung der Tiefgaragendachfläche mit dem „angrenzenden Grundstücksniveau“ abgestellt. Dies ändert nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich im Ergebnis nichts daran, dass die vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung dargelegten Argumente auch für das vorliegende Verfahren ohne Einschränkung greifen:

 

§ 25 Abs. 1 Z 8 Oö. BauO 1994 sieht unter den anzeigepflichtigen Tatbeständen die Veränderung der Höhenlage einer nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundfläche um mehr als 1,50 m vor. Von den gesetzlichen Bestimmungen her ist dem Nachbarn somit auch nach der gegenständlich geltenden Rechtslage in Bezug auf Veränderungen der Höhenlage eines Grundstückes unter 1,50 m ein Nachbarrecht jedenfalls nicht eingeräumt. Wenn nun der Verordnungsgeber Regelungen für die Bedeckung und Begrünung von Tiefgaragen trifft, die an der Grenze der Tiefgaragenbegrünung und dem angrenzenden Grundstücksniveau auf Niveaugleichheit abstellen, die gar keine, auch nicht einmal eine anzeigepflichtige Veränderung der Höhenlage darstellt, kann daraus in dem Fall, dass die Grenze der Tiefgaragendachfläche und der Grundgrenze an der Grenze zu einem Nachbargrundstück zu liegen kommt, in systematischer Betrachtung der Regelung im Bebauungsplan auch im gegenständlichen Verfahren mit den beschriebenen gesetzlichen Regelungen kein Nachbarrecht abgeleitet werden.

 

Dem entspricht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch die bei Verordnungserlassung diesbezüglich verfolgte Intention, die ausschließlich öffentliche Interessen anspricht. Im Motivenbericht (Amtsbericht vom 23.4.1993, GZ 503-IIB/93-Lue, S. 4) zum in Rede stehenden Bebauungsplan wird zu dieser Regelung Folgendes ausgeführt:

 

Die Anpassung der begrünten Tiefgaragendachfläche an das angrenzende Niveau ist vor allem in jenen Bereichen erforderlich, wo die Freiflächen aufgrund der Lage und Größe als Einheit anzusehen sind – wie etwa in Innenhöfen.

 

Dadurch wird die Einbindung des begrünten Tiefgaragendaches in die umgebenden Freiflächen sichergestellt und verhindert, daß unterschiedliche Höhen und Mauern das Erscheinungsbild zusammenhängender Grünflächen beeinträchtigen.“

 

Wie der der zitierten höchstgerichtlichen Entscheidung zu Grunde liegenden Bestimmung des dort maßgeblichen Bebauungsplanes entsprechend, war somit auch für den Verordnungsgeber betreffend den gegenständlich in Rede stehenden Bebauungsplan einzige Intention, die Einbindung des begrünten Tiefgaragendaches in die umgebenden Freiflächen sicherzustellen und zu verhindern, dass das Erscheinungsbild zusammenhängender Grünflächen durch unterschiedliche Höhen und Mauern beeinträchtigt wird. Die Bezugnahme im Motivenbericht auf die Situation bei Innenhöfen stellt dabei nur eine beispielhafte Erwähnung dar.

Im Übrigen formuliert der Motivenbericht selbst ausdrücklich die Absicht, die Einbindung des begrünten Tiefgaragendaches in die „umgebenden Freiflächen“ sicherzustellen. Auch der Motivenbericht wollte daher unter dem Begriff des „angrenzenden Grundstücksniveaus“ die Tiefgaragendachfläche „umgebende Freifläche“ verstanden wissen.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich teilt die Auffassung des Beschwerdeführers, dass unter dem Begriff „Grundstücksniveau“ allein das Niveau des benachbarten Grundstücks gemeint sein könne, nicht. Vielmehr versteht auch die erkennende Richterin des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich den Ausdruck „angrenzendes Grundstücksniveau“ unzweifelhaft dahingehend, dass es sich dabei um das unmittelbar an die Tiefgaragendachfläche anschließende Grundstücksgelände – sei es je nach Situierung der Tiefgarage das Grundstücksgelände des vom Bauwerber zu bebauenden Grundstückes oder eben des an dieses angrenzenden Nachbargrundstückes – handelt.

 

Ferner spricht daher auch die Verwendung des Ausdruckes „angrenzenden Grundstücksniveau“, mit welchem keineswegs auf den Fall Rücksicht genommen wird, dass die Grenze zwischen der Tiefgaragendachfläche und dem angrenzenden Grundstücksniveau an der Nachbargrundgrenze liegt, für die dargelegte Auslegung, nach der für den Beschwerdeführer aus der angeführten Regelung des Bebauungsplanes kein Nachbarrecht ableitbar ist.

 

Da somit aus der in Rede stehenden Regelung des Bebauungsplanes kein Nachbarrecht ableitbar ist, vermag die Beschwerde schon deswegen eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht zu begründen.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich teilt daher im Ergebnis die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, dass unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung und Zielsetzungen des Verordnungsgebers für den Beschwerdeführer aus der angeführten Regelung des Bebauungsplanes kein Nachbarrecht ableitbar ist.

 

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG ist zur Erhebung einer Parteibeschwerde an das Verwaltungsgericht legitimiert, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach allgemeinen Grundsätzen impliziert eine solche Beschwerde auch ein Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers. Daher muss diese Behauptung nicht nur aufgestellt werden, sondern auch zutreffen können, d.h. die Verletzung in eigenen Rechten möglich sein (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2014] Rz 1027). Da der Beschwerdeführer aber im Ergebnis keine mögliche Verletzung in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten aufzeigte, war die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen.

 

 

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich – so wie schon die Berufungsbehörde und in weiterer Folge auch der Verwaltungsgerichtshof – im Verfahren über eine Nachbarbeschwerde (Nachbarberufung, Nachbarrevision) zu keiner objektiven Rechtskontrolle berufen ist, sondern haben diese ihre Prüfpflicht ausschließlich im Rahmen rechtzeitig geltend gemachter subjektiver Nachbarrechte auszuüben (siehe VwGH 23.11.2009, 2008/05/0080; VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0022, mit Hinweis auf VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, 27.8.2014, Ro 2014/05/0062, 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, usw.). Dass dies auch für die Verwaltungsgerichte gilt folgt nach höchstgerichtlicher Auffassung schon daraus, dass die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes nicht weiter gehen kann als die der Berufungsbehörde im jeweiligen Verfahren (VwGH 27.8.2014, 2014/05/0062). Eine allfällige objektive Rechtswidrigkeit ist vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich daher nicht aufzugreifen.

 

 

V.           Ergebnis:

 

Der Beschwerdeführer vermochte im Ergebnis keine Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte aufzuzeigen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu insbesondere die in dieser Entscheidung zitierte höchstgerichtliche Judikatur). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Astrid Lukas