LVwG-300827/10/GS/TK

Linz, 18.03.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Gabriele Saxinger über die Beschwerde des Herrn A J, x, vertreten durch Dr. A U und Mag. M R, Rechtsanwälte GmbH, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 24. Juli 2015, GZ: SanRB96-1-34-2015-Sc, wegen Verwaltungsübertretung nach dem Ausländer-beschäftigungsgesetz (AuslBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25. Februar 2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im angeführten Familiennamen „S“ der Buchstabe „N“ zu streichen ist.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag von 600 Euro, das sind 20 % der verhängten Strafe, zu den Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 24. Juli 2015, GZ: SanRB96-1-34-2015-Sc, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge Bf) wegen Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a  Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) idgF eine Geldstrafe von dreimal 1.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe zu je 30 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von dreimal 100 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

Sie haben als Arbeitgeber von 2.3.2015 bis 5.3.2015, ca. 13.00 Uhr, nachstehende ausländische Staatsbürger bei Ihrem Haus in x., mit dem Anbringen von Wärmedämmplatten beschäftigt. Für die Arbeiter wurde weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Anzeigenbestätigung ausgestellt. Sie besitzen keine für diese Beschäftigung gültige Rot-Weiß-Rot-Karte, Blaue Karte EU oder Aufenthaltsbewilligung Künstler oder eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus, keine Aufenthaltsberechtigung plus, keinen Befreiungsschein (§ 4c) oder keinen Aufenthaltstite! Familienangehöriger oder Daueraufenthalt-EU:

 

1. K D, geb. x, StA. S,

2. M Z, geb. x, StA. B, und

3. S V, geb. x, Sta. B“

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen aus, dass sich der Bf damit verantwortet, dass die von ihm beschäftigten Personen Verwandte (Onkel und Cousin) wären und diese ihm aus Dankbarkeit für die damals erbrachte Hilfeleistung, nämlich dem Wiederaufbau ihrer Häuser nach den Kriegswirren im Ex-Jugoslawien, unentgeltlich bei der Sanierung der Fassade des Hauses in A, x, geholfen hätten. Herr J behaupte, dass Unentgeltlichkeit vereinbart worden wäre, schließlich handle es sich um einen „Freundschaftsdienst“. Entsprechende Dokumente, welche dieses Verwandt-schaftsverhältnis belegen würden, hätten vom Bf jedoch nicht vorgelegt werden können. Es liege im vorliegenden Fall keine Unentgeltlichkeit vor, da Kost und Logis der Arbeiter als Entgelt iSd AuslBG anzusehen wären und auch alle sonstigen Voraussetzungen vorlägen, liege eine bewilligungspflichtige Beschäftigung der Ausländer im Sinn des § 2 Abs.2 AuslBG vor. Zur verhängten Strafhöhe wird ausgeführt, dass auch die vom Bf angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (derzeit kein Einkommen, als Vermögen das Haus in A, Sorgepflichten für 1 Kind) Bedacht genommen worden wäre. Angesichts des Strafrahmens bewege sich die verhängte Strafe im untersten Bereich und erscheine vor diesem Hintergrund dem Unrechtsgehalt der Übertretung zweifelsfrei angepasst und schuldangemessen.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebracht Beschwerde vom
24. August 2015. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, dass er bereits in seiner Rechtfertigung vorgebracht habe, dass es sich bei den Herren um Verwandte handle, die ihm auf seiner Baustelle geholfen hätten. Die Finanzpolizei habe bereits am 29. April 2015 der Bezirkshauptmannschaft Braunau mitgeteilt, dass einer Einstellung des Verfahrens zugestimmt werden würde, wenn das Verwandtschaftsverhältnis nachgewiesen werden könnte. Nunmehr würden zusätzlich zur Geburtsurkunde des V S zusätzlich auch gerichtlich beglaubigte Erklärungen der S S und des D K vorliegen, betreffend das Verwandtschaftsverhältnis. Hinsichtlich Z M wäre es noch nicht möglich gewesen, eine entsprechende Erklärung zu beschaffen. Es wäre weder der Bf noch sein Vater diesbezüglich einvernommen worden und es wäre auch nicht versucht worden, die drei Herrschaften einzuvernehmen. Es würden die zitierten Urkunden nun in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt und darauf hingewiesen werden, dass auch der Vater des Bf und die drei Beteiligten ebenso wie der Bf selbst das Verwandtschaftsverhältnis, auch was den Zeugen M betreffe, bestätigen können. Es werde daher der Antrag gestellt, das Straferkenntnis der BH Braunau zu beheben und allenfalls nach zusätzlichen Erhebungen bzw. Einvernahmen einzustellen.

 

I.3. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungs-gericht Oberösterreich vor, das zur Entscheidung gemäß § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen ist.

 

I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht, Gewährung von Parteiengehör sowie Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25. Februar 2016. An dieser nahmen der Bf mit seinem Rechtsvertreter, der Vater des Bf sowie eine Vertreterin der am Verfahren beteiligten Organpartei teil. Die ordnungsgemäß zur Verhandlung geladene Mutter des Bf als Zeugin ist zur Verhandlung krankheitshalber nicht erschienen.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Am 5. März 2015, gegen 13.00 Uhr fand auf der Privatbaustelle des Herrn A J, geb. x, in x, eine Kontrolle durch die Finanzpolizei statt. Im Rahmen dieser Kontrolle wurden 1. Herr M Z, geb. x, b Staatsangehöriger, 2. Herr S V, geb. x, b Staatsangehöriger, 3. K D, geb. x, s Staatsangehöriger, bei Außenputzarbeiten (Anbringung von Wärmedämmplatten) angetroffen.

Das Verwandtschaftsverhältnis der drei genannten Personen zum Bf stellt sich wie folgt dar:

 

M Z: Der Vater des Z M ist der Onkel vom Vater des Bf.

 

Verwandtschaftsverhältnis zu V S: Die jeweiligen Mütter waren Cousinen, d.h. es hat gemeinsame Urgroßeltern gegeben.

 

Verwandtschaftsverhältnis zu D K: Die jeweiligen Väter waren Cousins, d.h. es hat gemeinsame Urgroßeltern gegeben.

 

Der Bf hat die drei betretenen Personen in ihrer Heimat angerufen und sie ersucht, ihm für ca. 2 Wochen beim Anbringen von Dämmplatten an seinem Wohnhaus zu helfen. Die drei betretenen Arbeiter haben vom Bf kein Entgelt erhalten. Der Bf ist lediglich für Essen und Trinken aufgekommen und hat ihnen eine Schlafmöglichkeit bei ihm zuhause zur Verfügung gestellt.

 

Für die drei betretenen Personen lagen weder eine Anmeldung zur Sozialversicherung noch eine entsprechende arbeitsmarktrechtliche Bewilligung vor.

 

 

III. Beweiswürdigung:  

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Akt, auf dessen Verlesung bei der Verhandlung verzichtet wurde, den Beschwerde-ausführungen samt den damit vorgelegten Unterlagen und der Aussage des Bf bei der mündlichen Verhandlung am 25. Februar 2016.

 

Das jeweilige Verwandtschaftsverhältnis der drei betretenen Personen zum Bf steht nunmehr unstrittig fest. Es ist daher eine Frage der rechtlichen Beurteilung, ob ein Dienstverhältnis im Sinne des ASVG oder ein Freundschaftsdienst bzw. familienhafte Mitarbeit vorliegen.

 

 

IV.   Rechtslage und rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeits­erlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder einen Niederlassungs­nachweis besitzt.

 

Nach der Bestimmung des § 2 Abs. 2 AuslBG gilt als Beschäftigung vor allem die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmer­ähnlichen Verhältnis.

Gemäß § 2 Abs. 4 leg. cit.  ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform maßgeblich.

 

Nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüssel­kraft (§§ 12 bis 12c) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ (§ 41a NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftig­ten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 bis zu 50.000 Euro.

 

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgF sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

 

Gemäß § 4 Abs. 2 erster Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinn dieses Bundes-gesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

 

Gemäß § 539a Abs. 1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Durch den Missbrauch von Formen und Gestaltungs­möglichkeiten nach bürgerlichem Recht können Verpflichtungen nach dem ASVG, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden
(§ 539a Abs. 2 ASVG). Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen recht­lichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (§ 539a Abs. 3 ASVG).

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der Begriff der Beschäftigung durch § 2 Abs. 2 AuslBG unter anderem in der Weise bestimmt, dass die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis als Beschäftigung gilt. Maßgebend für diese Einordnung in den Beschäftigungsbegriff ist, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Als (der Bewilligungspflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 leg. cit. ist u.a. auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen. Liegt eine Verwendung (vgl. § 2 Abs. 2 AuslBG) in einem Arbeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmer­ähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zu Stande gekommen ist, ... kommt es hingegen nicht an (VwGH 1. Juli 2010, Zl. 2008/09/0367).

 

Herr K D, Herr Z M und V S wurden anlässlich einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei am 5. März 2015 auf der Privatbaustelle des Bf arbeitend beim Anbringen von Dämmplatten angetroffen.

 

Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (VwGH vom 23.4.2013, Zl. 98/08/0270). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte.

 

Der Bf verantwortet sich damit, dass es bei der Tätigkeit der drei betretenen Personen um einen Freundschaftsdienst bzw. um familienhafte Mitarbeit gehandelt hat.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwal­tungsgerichtshofes sind als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste insbesondere kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden aufgrund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden (vgl. VwGH v. 14.3.2013, Zl. 2010/08/0229).

 

Im gegenständlichen Fall hat der Bf die drei betretenen Herren zuvor in ihrer Heimat angerufen und mit ihnen vereinbart, ihm für ca. 2 Wochen beim Anbringen von Wärmedämmplatten bei seinem Einfamilienhaus zu helfen. Als Gegenleistung ist er für Essen und Trinken sowie der Zurverfügungstellung einer Schlafmöglichkeit aufgekommen. Folglich kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass ein kurzfristiger Hilfsdienst vorlag. Nach x bedeutet „kurzfristig“ 1. ohne vorherige Ankündigung (erfolgend) oder 2. nur kurze Zeit dauernd.

Aufgrund der genannten vorherigen telefonischen Vereinbarung und der vereinbarten Dauer ist Kurzfristigkeit nicht gegeben.

 

Aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen mangelt es zudem an der erforderlichen Unentgeltlichkeit der Tätigkeit, zumal auch ein Sachbezug als Entgelt im Sinn des § 49 Abs. 1 und § 50 ASVG zu beurteilen ist (vgl. VwGH vom 14.3.2013, Zl. 2010/08/0229 oder Pkt 1.2.1. in Handbuch zur Ausländerbeschäftung - Mag. Lindmayr).

 

Der Bf wendet weiter das Vorliegen von verwandtschaftlichen Beziehungen zu den drei Herren und folglich das Vorliegen familienhafter Mitarbeit ein.

 

Für den Bereich der Sozialversicherung ist diese Voraussetzung bei Verwandten erfüllt, wenn es sich lediglich um Gefälligkeitshandlungen handelt, die ihr gesamtes Gepräge, insbesondere nach Art, Umfang, Zeitdauer von den familiären Bindungen zum Angehörigen erhalten (dabei sind die gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beachten, insbesondere Art, Umfang, Zeit, Dauer der verrichteten Tätigkeiten, die Stärke der tatsächlichen verwandtschaftlichen Beziehungen sowie die Motive des Betroffenen). Es ist somit das Gesamtbild der den Einzelfall prägenden Umstände entscheidend. Als wesentlich wird dabei der Verwandtschaftsgrad angesehen. Außerdem sind Art und Umfang der Tätigkeit maßgebend (vgl. z.B. 10 ObS196/02z).

Es ist aufgrund des dargelegten, sehr weit entfernten Verwandtschaftsgrades (siehe Sachverhalt oben) und der nicht bloß kurzfristigen Zeitdauer der Tätigkeit in gesamtbildmäßiger Betrachtung nicht von familienhafter Mitarbeit auszugehen.

Auch bei einem Dienstverhältnis zwischen Tante und Nichte kann nicht von familienhafter Mitarbeit gesprochen werden, weil keine anderen Rechte und Pflichten als zwischen Fremden bestehen (sh. Anmerkung zu § 4 Abs. 2 ASVG in Poperl, Sozialversicherung-Handbuch).

Im Rahmen dieser gesamtbildmäßigen Betrachtung spielt das Motiv (Gegenleistung für Mithilfe beim Hausbau im Ausland) nur eine untergeordnete Rolle.

 

Aus den angeführten Gründen liegt somit weder ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst noch familienhafte Mitarbeit vor. Es ist daher vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses auszugehen. Das Ausmaß der gewährten Sach-leistungen bzw. des gesamten Anspruchslohnes (§ 49 ASVG) ist rechtlich nicht relevant, zumal die vorgeworfene Übertretung des § 33 Abs. 2 ASVG auch Verstöße unter der Geringfügigkeitsgrenze umfasst.

 

Im Ergebnis ist daher von einer Beschäftigung der im Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses angeführten Personen  als Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt auszugehen. Obwohl der Bf die betretenen Ausländer in der verfahrensgegenständlichen Zeit in einem Arbeitsverhältnis beschäftigte, hat er vor Arbeitsantritt keine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung eingeholt. Der objektive Sachverhalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist daher als erwiesen anzusehen.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen, Vorlage von Beweismitteln oder Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

Vom Bf wurde kein Vorbringen erstattet, das sein Verschulden am Zustandekommen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung in Zweifel ziehen könnte.

Der Bf als österreichischer Staatsbürger, wenn auch mit b Wurzeln, hätte sich mit den gesetzlichen Vorschriften betreffend Einholung von arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen vertraut machen müssen bzw. hätte er sich bei Unklarheiten jedenfalls um eine Abklärung bei der zuständigen Stelle (AMS) bemühen müssen. Dass er dies getan hätte, wurde nicht vorgebracht. Der Bf hat vielmehr darauf vertraut, dass ein unentgeltlicher Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst bzw. familienhafte Mitarbeit vorliege und somit keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich sei. Es ist daher zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Dass familienhafte Hilfstätigkeiten in Bosnien anders bewertet werden, ist verfahrensgegenständlich irrelevant, da der Sachverhalt nach österreichischem Recht zu beurteilen ist.

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist daher auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung der Entscheidung so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Als nachteilige Folgen illegaler Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften sind insbesondere die Gefahr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden (vor allem durch den Entfall von Steuern, Abgaben sowie Beiträgen zu den Syste­men der sozialen Sicherheit, Beschäftigung zu ungesetzlichen Bedingungen) und die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung anzusehen (vgl. z.B. VwGH 19.9.2001, Zl. 99/09/0264). Darüber hinaus konterkariert die Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte entgegen den Bestimmungen des Ausländer­beschäf­tigungsgesetzes die Bemühungen zur Ordnung des heimi­schen Arbeits­marktes. Der Unrechtsgehalt der Tat ist daher erheblich.

 

Die Erstinstanz hat bloß die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt. Damit erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob den Bestimmungen des § 19 VStG bei der Strafausmessung durch die Erstbehörde entsprochen wurde, und es erweisen sich begründete Ausführungen über das Strafausmaß als entbehrlich. Die Mindeststrafe ist erforderlich, dem Bf die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens eindringlich vor Augen zu führen.

Bei diesem Ergebnis war aufgrund der genannten gesetzlichen Bestimmung zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht vorzuschreiben.

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gabriele Saxinger