LVwG-850225/24/HW

Linz, 09.05.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Wiesinger aufgrund des Vorlageantrages der D R x, x, A, vertreten durch die B G Rechtsanwälte x, x, W, betreffend die Beschwerdevorentscheidung des Präsidenten der Wirtschaftskammer Oberösterreich vom 27. Oktober 2014 betreffend die Feststellung der Umlagepflicht gemäß § 128 Abs. 1 Wirtschafts­kammergesetz (WKG) über die Beschwerde der D R x vom 15. September 2014 gegen den Bescheid des Präsidenten der Wirtschaftskammer Oberösterreich vom 3. September 2014

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.    Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und in der Sache wie folgt entschieden:

Für das Jahr 2014 besteht eine Grundumlagepflicht (hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid angeführten Berechtigungen bzw. Mitgliedschaft) im Ausmaß von € 0,00.

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. September 2014 wurde über Antrag der D R x (in der Folge kurz „Bf“ genannt) festgestellt, dass die Bf über die Berechtigung zur Erzeugung von Holzwaren (Schnittware) einschließlich Hobelware in der Form eines Industriebetriebes mit dem Standort E, x, und weiteren Betriebsstätten in A verfüge und dadurch die Mitgliedschaft bei der Fachgruppe Oberösterreich der Holzindustrie bestehe. Weiters erfolgte „auf Basis des Beschlusses der Fachgruppentagung der Holzindustrie Oö. vom 7. Oktober 2011, verlautbart in der ‚Oberösterreichischen Wirtschaft‘ vom 21. Dezember 2012“ die Vorschreibung der Grundumlage „für das Jahr 2014“ in der Höhe von € 295.294,29.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf mit Schriftsatz vom 15. September 2014 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberöster­reich mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass „für das Jahr 2014 (inklusive dem Jahr 2013)“ lediglich eine Grundumlage­pflicht in Höhe von € 13.178,91 bestehe, in eventu wurde die Zurückverweisung der Angelegenheit beantragt.

 

I.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27. Oktober 2014 gab die belangte Behörde der Beschwerde teilweise Folge und stellte in Abänderung des ange­fochtenen Bescheides fest, dass für die Bf aufgrund der angeführten Berech­tigungen und der damit verbundenen sowie gleichfalls angeführten Fachgruppen­mitgliedschaft eine Zahlungsverpflichtung von insgesamt € 148.493,09 als Grundumlage 2014 zu Recht bestehe. Im Übrigen bleibe der angefochtene Bescheid aufrecht und werde zum Inhalt der Beschwerdevorentscheidung.

 

I.4. Mit Vorlageantrag vom 4. November 2014 begehrte die Bf, ihre Beschwer­de vom 15. September 2014 gegen den Bescheid vom 3. September 2014 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorzulegen.

 

I.5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 15. Mai 2015 als unbegründet ab. Aus Anlass einer gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 2 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung „Beschluss der Fachgruppentagung“ der Fachgruppe Holzindustrie in der WKOÖ vom 7. Oktober 2011, verlautbart in der „Oberösterreichischen Wirtschaft“ vom 21. Dezember 2012, Nr. 51/52, betreffend Grundumlage 2013, und in der „Ober­österreichischen Wirtschaft“ vom 13. Dezember 2013, Nr. 50, betreffend Grund­umlage 2014, ein. Mit Erkenntnis vom 8. März 2016, V136/2015 ua., hob der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogene Verordnung als gesetzwidrig auf. Mit Erkenntnis vom 9. März 2016, E1583/2014 ua., hob der Verfassungsgerichts­hof das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 15. Mai 2015 wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung auf.  

 

I.6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gab den Verfahrensparteien im Hinblick auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes die Möglichkeit zu einer ergänzenden Stellungnahme und es haben die Parteien überein­stimmend vorgebracht, dass für die Jahre 2013 und 2014 keine Grundumlage zu entrichten sei bzw. die Grundumlage mit € 0,00 festzusetzen sei.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

II.1. Gemäß § 128 Abs. 1 WKG hat der Präsident der Landeskammer über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies vom Zahlungspflichtigen spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird. Da der angefochtene Bescheid das Ausmaß der Grundumlagepflicht betrifft, ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens die Frage, in welcher Höhe von der Bf eine Grundumlage im verfahrensgegenständlichen Jahr zu leisten ist. Wenn der ange­fochtene Teil eines Bescheides vom übrigen Teil nicht trennbar ist, kann Teil­rechtskraft nicht eintreten und es ist auch bei bloß teilweiser Anfechtung über den nicht angefochtenen Teil abzusprechen (vgl. etwa VwGH 04.08.2015, Ra 2015/06/0039), sodass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im Rahmen der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung ändern kann, und zwar (auch über das Beschwerdebegehren hinaus) sowohl zu Gunsten wie auch zu Ungunsten der Bf.

 

II.2. Da die Verordnung „Beschluss der Fachgruppentagung“ der Fachgruppe Holzindustrie in der Wirtschaftskammer Oberösterreich vom 7. Oktober 2011, verlautbart in der „Oberösterreichischen Wirtschaft“ vom 21. Dezember 2012, Nr. 51/52, betreffend Grundumlage 2013, und in der „Oberösterreichischen Wirt­schaft“ vom 13. Dezember 2013, Nr. 50, betreffend Grundumlage 2014, vom Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig aufgehoben wurde, kann der Bf für die Jahre 2013 und 2014 mangels Rechtsgrundlage keine Grundumlage vorgeschrie­ben werden und es besteht daher auch keine Verpflichtung der Bf zur Zahlung einer Grundumlage für 2013 und 2014.

 

Für das Jahr 2014 besteht somit (nur) eine Grundumlagepflicht (hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid angeführten Berechtigungen bzw. Mitgliedschaft) im Ausmaß von € 0,00. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwer­de bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Wiesinger