LVwG-400150/2/ZO

Linz, 10.05.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des F K vom 25.1.2016, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4.1.2016, GZ. VerkR96-41285-2014, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem angefochtenen Bescheid den Einspruch des Beschwerdeführers (im Folgenden Bf) vom 26.6.2015 gegen die Strafverfügung vom 21.10.2014, GZ VerkR96-41285-2014, als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Dem Verfahren liegt der Vorwurf einer Übertretung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz vom 21.5.2014 zu Grunde.

 

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er sich bereits vor der Zustellung der Strafverfügung vom 21.10.2014 nicht an seinem Wohnort sondern an einer näher genannten Adresse in Israel aufgehalten habe. Er sei erst im Juni 2015 wieder nach Böblingen zurückgekommen und habe Einspruch gegen die Strafverfügung eingelegt. Er sei Pensionist und lebe ohne eigenen Hausstand bei Frau G R.

 

Er habe von dem Vorfall erst durch die Mahnung erfahren und darauf Einspruch eingelegt. Er sei Pensionist und viel mit seinem Reisemobil unterwegs, er halte sich viel in Israel und nur wenig zu Hause auf. Er sei nicht ständig an seiner Postanschrift anwesend und bearbeite seine Post nach deren Kenntnisnahme.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Beschwerde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergab sich dessen Zuständigkeit, wobei es durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Bf ist Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen x(D). Bei einer automatisierten Überwachung am 21.5.2015 um 16.43 Uhr auf der A1 bei Km 172,020 wurde festgestellt, dass an diesem Fahrzeug lediglich eine abgelaufene Vignette angebracht war.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land erließ daraufhin gegen den Bf eine Strafverfügung vom 21.10.2014 und versuchte vorerst, diese im Postweg zuzustellen. Dieser Zustellversuch erfolgte mit internationalem Rückschein und den Vermerken "Rückschein" sowie „eigenhändig“. Die Strafverfügung wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt" am 5.11.2014 von der deutschen Post an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zurückgesendet. Diese stellte daraufhin ein Rechtshilfeersuchen iSd Amts- und Rechtshilfevertrages zwischen Deutschland und Österreich an das Regierungspräsidium Freiburg mit der Bitte, die Strafverfügung "durch die Post mit Postzustellungsurkunde - eigenhändig" zuzustellen. Vom Regierungspräsidium Freiburg wurde die Zustellung im Wege der Post veranlasst, wobei entsprechend der Zustellungsurkunde die Übergabe des Schriftstückes in der Wohnung nicht möglich war, weshalb der Postbedienstete das Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt hatte. Dieser Vorgang erfolgte am 14.1.2015.

Am 1.6.2015 teilte der Bf der BH Linz-Land mit, dass er eine Mahnung erhalten habe, ihm der Sachverhalt aber nicht bekannt sei. Die BH Linz-Land hat ihm darauf mit E-mail den Akteninhalt bekannt gegeben, worauf der Bf mitteilte, dass er zum Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung in Israel gewesen und am 18.1.2015 zurückgekommen sei. Er ersuchte daher, den Beginn der Einspruchsfrist auf 26.6.2015 festzusetzen.

 

5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen 2 Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Gemäß § 11 Abs.1 Zustellgesetz sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.

Gemäß Artikel 10 Abs.1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl. 1990/526, werden Schriftstücke (auch) im Verwaltungsstrafverfahren unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Verwendungsformen "eigenhändig" und "Rückschein" zu versenden. Kann eine Zustellung nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden oder ist dies nach Art und Inhalt des Schriftstückes nicht zweckmäßig, ist die zuständige Stelle im anderen Vertragsstaat um Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu ersuchen. Die Vertragsstaaten teilen einander diese Stellen mit.

Gemäß Artikel 3 des angeführten Vertrages wird Amts- und Rechtshilfe nach dem Recht des ersuchten Staates geleistet.

Die Zustellung ist daher nach den maßgeblichen deutschen Vorschriften zu beurteilen. Das Verwaltungszustellungsgesetz für Baden-Württemberg lautet auszugsweise wie folgt:

Artikel 3 Abs.1:

Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde.

Artikel 3 Abs.2:

Für die Ausführung der Zustellung gelten die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Fall des § 181 Abs.1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden oder bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, wenn sie ihren Sitz an einem der vorbezeichneten Orte hat.

Die entsprechenden Bestimmungen der (deutschen) Zivilprozessordnung lauten wie folgt:

§ 178 Abs.1:

Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1) in der Wohnung einem Erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,

2) in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,

3) in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

§ 180:

Ist die Zustellung nach § 178 Abs.1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet sind. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstückes das Datum der Zustellung.

5.2. Im gegenständlichen Fall konnte eine Zustellung unmittelbar durch die Post nicht bewirkt werden, weil der Bf die Strafverfügung nicht abgeholt hat. Die Behörde hat daher zutreffend gemäß Artikel 10 Abs.1 des Amts- und Rechtshilfevertrages die Zustellung im Rechtshilfeweg durch die für den Wohnsitz der Berufungswerberin zuständige Behörde, das Regierungspräsidium, veranlasst, wobei im Rechtshilfeersuchen angeführt wurde, dass die Zustellung "durch die Post mit Postzustellungsurkunde – eigenhändig" erfolgen soll.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18.03.1998, Zl. 96/03/0030, ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Rechtmäßigkeit der Zustellung nach den innerstaatlichen Vorschriften des ersuchten Staates zu beurteilen ist.  Aus dieser Entscheidung ergibt sich auch, dass die Zustellung von Strafverfügungen in Deutschland durch Niederlegung grundsätzlich möglich ist.

Das Regierungspräsidium Freiburg hat die Zustellung durch die Post mit Postzustellungsurkunde gemäß Artikel 3 des  Verwaltungszustellungsgesetzes veranlasst. Für diese Art der Zustellung gelten die §§ 177 bis 182 der deutschen ZPO entsprechend. § 178 dZPO sieht die Ersatzzustellung an erwachsene Familienangehörige, ständige Mitbewohner oder in Geschäftsräumen beschäftigte Personen vor, wenn der Empfänger nicht angetroffen werden kann. Ist auch diese Ersatzzustellung nicht möglich, so sieht § 180 d ZPO vor, dass das Schriftstück in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden kann. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt.

Entsprechend der im Akt befindlichen Zustellungsurkunde war die Übergabe der Strafverfügung an den Bf in dessen Wohnung nicht möglich, weshalb der Postbedienstete das Schriftstück in den Briefkasten eingelegt hatte. Damit erfolgte die Zustellung nach den anzuwendenden deutschen Vorschriften rechtmäßig. Anzuführen ist noch, dass der Bf nach seinen eigenen Ausführungen am 18.1.2015 – also vier Tage nach dem Einlegen der Strafverfügung in den Briefkasten – wieder in seine Wohnung zurückgekehrt ist. Auch aus diesem Grund war die Zustellung der Strafverfügung daher rechtmäßig. Der erst am 26.6.2015 erhobene Einspruch war daher (bei Weitem) verspätet, weshalb ihn die Behörde zu Recht zurückgewiesen hat. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

 

Zu III.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des      Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zustellung in Deutschland durch Einlegen in den Briefkasten ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gottfried Zöbl