LVwG-650546/39/MS

Linz, 12.05.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn M A, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. M & Dr. K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 25. November 2015, GZ: VerkR21-145-2015, mit dem die Lenkberechtigung entzogen und eine Nachschulung vorgeschrieben wurde, nach Abhaltung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 25. Februar 2016,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25. November 2015, VerkR21-145-2015, wurde die Lenkberechtigung von Herrn M A (im Folgenden: Beschwerdeführer) für die Klassen AM und B für die Dauer von 9 Monaten, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme (30. Mai 2015) bis einschließlich 29. Februar 2016 entzogen. Gleichzeitig wurde angeordnet, dass sich der Beschwerdeführer einer Nachschulung zu unterziehen hat und wurde dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt, während der Dauer der Entziehung von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen und ebenso wurde eine von einem EWR-Staat ausgestellte Lenkberechtigung für den gleichen Zeitraum entzogen. Einer Beschwerde wurde darüber hinaus die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Begründend führt die belangte Behörde Folgendes aus:

„Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Sie haben am 30.05.2015 gegen 06:20 Uhr den PKW, amtliches Kennzeichen x, in Mehrnbach auf der B141 Rieder Straße gelenkt und verschuldeten einen Verkehrsunfall, indem Sie auf Höhe von Strkm. 27,065 über den dort befindlichen Kreisverkehr fuhren und anschließend gegen einen Leitschiene prallten. Bei diesem Verkehrsunfall wurden Sie selbst verletzt. Ihr Fahrzeug wurde total beschädigt.

 

Sie verweigerten die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt am Ort des Verkehrsunfalles, obwohl Sie von einem besonders geschulten und dazu ermächtigten Polizeibeamten um 06:22 Uhr zu dieser aufgefordert worden waren, indem Sie keinen Blasversuch durchführten.

 

Zu diesem Ergebnis gelangte die Behörde aufgrund folgender Beweise:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige der Polizeiinspektion Ried im Innkreis vom 31.05.2015, Zl. VStV/915100277425/001/2015, sowie dem Verkehrsunfallbericht vom 07.07.2015, C1/3411/2015-Hag und dem durchgeführten Ermittlungsverfahren.

 

Die Behörde hat bei der Sachverhaltsermittlung gemäß § 45 Abs. 2 AVG unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

 

Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind, dh die gleiche abstrakte Beweiskraft haben und dass allein der "innere Wahrheitsgehalt" der Ergebnisse des Beweisverfahrens dafür ausschlaggebend zu sein hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist. Bei der Feststellung des inneren materiellen Wahrheitsgehaltes hat die Behörde - ohne dabei an gesetzlich normierte Beweisregeln gebunden zu sein - schlüssig nach bestem Wissen und Gewissen vorzugehen. Prüfungsmaßstab sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.7.1997, 97/08/0451; 23.11.2005, 2003/16/0141) dabei die Gesetze der Logik und des allgemeinen Erfahrungsgutes.

 

Der festgestellte Sachverhalt ist wie folgt rechtlich zu beurteilen:

[    ]

 

In Ihrer Vorstellung vom 12.06.2015 führten Sie aus, es sei richtig, dass Sie am besagten Tag gegen 6.20 Uhr Ihren PKW Audi A3 mit dem amtl. x auf der B141 Richtung Mehrnbach gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall hatten, wodurch es zur Kollision mit der Leitschiene kam.

Unrichtig sei allerdings, dass Sie in der Folge die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt bewusst verweigert hätten.

Sie hätten im gegenständlichen Fall schwere Verletzungen, insbesondere eine schwere Gehirnerschütterung erlitten. Sie seien von der Feuerwehr aus dem Autowrack geborgen und unter notärztlicher Begleitung an die unfallchirurgische Abteilung transferiert worden, wo eine vollständige Amnesie festgestellt wurde.

Sie seien daher ab dem Unfallszeitpunkt, insbesondere aber zum Zeitpunkt der im Bescheid behaupteten Verweigerung des Alkotestes zurechnungsunfähig gewesen. Zumindest sei eine derartige Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit vorgelegen, dass Sie in keinem Fall schuldhaft handeln konnten.

Diese retrograde Amnesie ergäbe sich aus dem neurologischen Konsilium des Krankenhauses Ried im Innkreis vom 01.06.2015. Weiters legten Sie eine ärztliche Bestätigung Ihrer Hausärztin Dr. H vom 11.06.2015 vor.

 

Es wurde daraufhin beim Krankenhaus Ried im Innkreis das Notarztprotokoll und die Krankengeschichte der Unfallabteilung angefordert und die Amtsärztin im Hause um Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich der Dispositionsfähigkeit zum Zeitpunkt der Alkotestverweigerung ersucht.

 

Am 21.07.2015 erstellte die Amtsärztin Dr. L ein Aktengutachten, welches folgendes ergab: Für die Einschätzung der Dispositionsfähigkeit ist die Bewusstseinslage entscheidend. Es liegt eine ärztliche Einschätzung der Bewusstseinslage durch das Notarztprotokoll zum Zeitpunkt der Verweigerung vor. Der Notarzt befundete eine völlig unauffällige Bewusstseinslage ohne neurologische Auffälligkeiten. Alle sich später ergebende Befunde, auch die mangelnde Erinnerung an den Unfall, ändern nichts an der ersten ärztlichen Einschätzung, sondern stellen einen durchaus möglichen Verlauf nach dem leichtgradigen Schädel-Hirn-Trauma (Arztbrief Abteilung für Unfallchirurgie vom 3.6.2015) dar. Bei klarer Bewusstseinslage ist von einer Dispositionsfähigkeit auszugehen.

 

Die gegenständliche Anzeige vom 01.06.2015 sowie das amtsärztliche Gutachten vom 21.07.2015 wurden Ihnen mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 28.07.2015 zur Kenntnis gebracht.

 

Mit Schreiben vom 19.08.2015 gaben Sie, vertreten durch Ihren Rechtsanwalt dazu folgende schriftliche Stellungnahme ab:

„Eine posttraumatische tiefgreifende Bewusstseinsstörung in Art eines posttraumatischen Dämmerzustandes ist nach Ansicht des Sachverständigen Dr. W L aus forensischer Sicht mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit feststellbar.

Gerade letzterer Umstand, nämlich die sehr hohe Wahrscheinlichkeit, ist ein schlagender Beweis dafür, dass die „Stellungnahme" der Amtsärztin, welche auf den Befund des Notarztes aufbaut, unrichtig ist. Das Gutachten eines seit Jahrzehnten tätigen in ganz Österreich bekannten und anerkannten Neurologen und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie ist jedenfalls über das Gutachten der Amtsärztin zu stellen, da es sich um ein Fachgutachten handelt. Dieses Fachgutachten spricht noch dazu von einer praktisch lehrbuchartig identen Situation mit einem posttraumatischen Dämmerzustand.

Damit sind aber die bisherigen medizinischen Erkenntnisse eindeutig widerlegt. Zum Zeitpunkt der Aufforderung durch die beiden Polizeibeamten war ich nicht zurechnungsfähig. Es lag keine Dispositions- und auch keine Diskretionsfähigkeit vor. Aus diesem Grunde ist der Führerschein umgehend auszufolgen und das Führerscheinentzugsverfahren einzustellen, was hiermit nochmals beantragt wird."

Gleichzeitig legten Sie eine neurologisch-psychiatrische Stellungnahme von Dr. L vom 12.08.2015 vor.

 

Diese Stellungnahme wurde am 02.09.2015 der Amtsärztin im Hause mit der Bitte um eine weitere Stellungnahme dazu gesendet.

 

Mit Ergänzungsgutachten vom 05.10.2015 zum Gutachten vom 21.07.2015 wurde folgendes festgestellt:

Dr. L beschreibt, dass ich die Bewusstseinslage zum Zeitpunkt der Verweigerung als unauffällig einschätze durch das Notarztprotokoll.

Die Einschätzung der Bewusstseinslage habe nicht ich getroffen, sondern der Notarzt der vor Ort war. Diese ärztliche Einschätzung vor Ort zum Zeitpunkt der Tat ergab keine neurologischen Auffälligkeiten und eine volle Bewusstseinslage.

Es ist daher nach wie vor von einer Dispositionsfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat auszugehen. Unstrittig ist aus meiner Sicht auch die starke Alkoholisierung zum Zeitpunkt der Tat aufgrund des Laborbefundes nur wenige Minuten nach dem Zeitpunkt der Tat mit 3,00 Promille Blutalkoholgehalt."

 

Dieses Ergänzungsgutachten wurde Ihnen mit Verständigung zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom 06.10.2015 zur Kenntnis gebracht.

 

Dazu gaben Sie mit Schreiben vom 16.10.2015 eine neuerliche Stellungnahme ab, in der Sie im Wesentlichen die Frage stellten, ob der Amtsärztin Dr. L die Stellung eines Amtssachverständigen zukommt oder nicht und ihr wissenschaftliches Fachwissen in Neurologie und Psychiatrie gegenüber dem Facharzt Dr. L bezweifelten.

 

Die Behörde hat erwogen:

Unbestritten ist, dass Sie einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht haben. Im Zuge der darauffolgenden Amtshandlung verweigerten Sie die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt am Ort des Verkehrsunfalles, obwohl Sie von einem besonders geschulten und dazu ermächtigten Polizeibeamten um 06:22 Uhr zu dieser aufgefordert worden waren, indem Sie keinen Blasversuch durchführten. Sie waren zu diesem Zeitpunkt dispositionsfähig, was sich aus dem amtsärztlichen Gutachten, gestützt auf das Gutachten des Notarztes, welcher vor Ort war und dem Arztbrief des Krankenhauses Ried im Innkreis vom 03.06.2015 ergibt.

 

Ihr Vorbringen, die ha. Amtsärztin sei nur eine allgemein ausgebildete Ärztin und verfüge keineswegs über wissenschaftliches Fachwissen in Neurologie und Psychiatrie wie der Facharzt Dr. L ist nicht geeignet, ihr Gutachten in Frage zu stellen.

 

Gemäß § 52 Abs. 1 AVG sind die der Behörde beigegebenen amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig ist.

 

Aus der Führerschein-Gesundheitsverordnung ergibt sich, dass ärztliche Gutachten im Sinne des FSG durch Amtsärzte zu erstellen sind. Es ist daher unzweifelhaft, dass im gegenständlichen Verfahren die Amtsärztin als Amtssachverständige tätig und auch zuständig war.

 

Unter Zugrundelegung der genannten Tatsache ist der Tatbestand des § 7 Abs. 3 Z 1 FSG erfüllt, weshalb die Behörde zu der Auffassung gelangt, dass Sie nicht mehr verkehrszuverlässig sind. Es ist Ihnen daher aus Gründen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Aufgrund der gesetzlichen Anordnung des § 24 Abs. 3 FSG ist verpflichtend eine Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Die Entziehungsdauer endet nicht vor der Befolgung dieser Anordnungen!“

 

Gegen diesen Bescheid, der dem Beschwerdeführer zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 30. November 2015 zugestellt wurde, hat dieser mit Eingabe vom 21. Dezember 2015 (Eingangsstempel der belangten Behörde vom 22. Dezember 2015) und somit rechtzeitig Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, den Bescheid vom 25. November 2015 ersatzlos aufzuheben, in eventu die Entzugsdauer auf 6 Monate herabzusetzen und eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen.

 

Begründend wird Folgendes ausgeführt:

„Die Behörde wirft mir vor, am 30.5.2015 gegen 6:20 Uhr den PKW x in Mehrnbach auf der B141 gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall verschuldet zu haben, da ich auf Höhe von Strkm. 27,065 über den dort befindlichen Kreisverkehr fuhr und anschließend gegen eine Leitschiene prallte, wobei ich selbst verletzt und das Fahrzeug total beschädigt wurde. Ich hätte die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt am Ort des Verkehrsunfalles verweigert, obwohl ich von einem besonders geschulten und dazu ermächtigten Polizeibeamten um 6:22 Uhr zu diesem aufgefordert worden wäre, ich hätte keinen Blasversuch durchgeführt.

 

Aufgrund dieses Sachverhaltes wäre ich nach § 24 Abs. 1 FSG nicht mehr verkehrszuverlässig im Sinn des § 7 Abs. 1 FSG.

Nach § 25 Abs. 3 FSG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Z 1 FSG sei die Lenkberechtigung bei einer Alkotestverweigerung für die Dauer von mindestens 6 Monaten zu entziehen; darüber hinaus sei von der Behörde gem. §24 Abs. 3 FSG eine Nachschulung anzuordnen.

Ich habe bereits in meiner Vorstellung auf die in der Krankengeschichte, insbesondere im neurologischen Konsilium des KH Ried vom 1.6.2015, hingewiesen, sowie auf die laut Bestätigung der Hausärztin Dr. A H vom 11.6.2015 erhobenen Befunde und das eingeholte SV-Gutachten Dris. L.

 

Im gegenständlichen Fall geht es um die Kardinalfrage, ob die Amtsärztin Dr. A L als Amtssachverständige zu qualifizieren ist oder nicht. Die Frage ist eindeutig zu verneinen! Nach der höchstgerichtlicher Rechtsprechung müssen Gutachten ein hohes fachliches Niveau aufweisen. Dieses hohe fachliche Niveau ist in sämtlichen Stellungnahmen der Amtsärztin nicht vorhanden. Von einem Gutachten ist jedenfalls zu erwarten, dass es methodisch korrekt verfasst und sorgfältig begründet ist. Der Verfasser hat offen zu legen, auf welchen fachlichen Grundlagen, Autoritäten, Quellen es sich stützt. Umfang und Methode der Befundaufnahme hängen ausschließlich von objektiven fachlichen Gesichtspunkten ab. Die Sachverständige hat insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand Sachverständigenkreise Bedacht zu nehmen. Vermengt der Verfasser Methoden unterschiedlicher wissenschaftlicher Disziplinen, bedient er sich sichtlich keiner Methoden oder begründet er sein Gutachten nicht, entspricht sein Werk nicht dem erforderlichen fachlichen Niveau.

 

Letzteres trifft auf die Stellungnahme der Amtsärztin im Besonderen zu! Die Amtsärztin beruft sich in beiden „Stellungnahmen" auf die Einschätzung der Be-wusstseinslage durch den Notarzt, ohne dies auch nur Ansatzweise zu begründen!!! Die Amtsärztin ist auch nicht in der Lage, sich mit dem ausführlichen Sachverständigengutachten des Univ.-Prof. Dr. W L auseinanderzusetzen. Offenbar scheut sie diese Auseinandersetzung, weil sie dessen Ausführungen nicht zu widerlegen im Stande ist!

 

Die auf Seite 4, Abs. 3 und Seite 5, Abs. 3 von der Behörde verwendeten Worte, es handle sich bei den Ausführungen der Amtsärztin um ein „Aktengutachten" (21.7.2015) bzw. „Ergänzungsgutachten" (5.10.2015) sind schon vollkommen unrichtig, weil diese Diktion der zentralen „gebetsmühlenartig wiederkehrenden Formulierung" der Rechtsprechung des VwGH, wonach es kein Gutachten ohne Befund geben kann, krass zuwider läuft.

 

Die Amtsärztin hat weder einen Befund erhoben, noch hat sie darauf ein Gutachten aufgebaut. Selbst wenn man die Einschätzung der Bewusstseinslage durch den Notarzt als „Befund" definieren sollte, liegt kein „Gutachten", sondern im Sinne der Judikatur des VwGH 2203 1995, 94/12/0245 ein sogenanntes Nicht-Gutachten vor.

 

Solche Nicht-Gutachten sind beispielsweise reine Schlussfolgerungen bzw. Atteste. Die „Stellungnahme" der Amtsärztin kann daher höchstens als Attest qualifiziert werden, da darin nur Schlussfolgerungen und keine Befundaufnahme enthalten sind.

 

Die Stellungnahme der Amtsärztin ist lediglich als „Äußerung" und somit als Nichtgutachten zu qualifizieren. So wie die Äußerung eines Polizeiarztes zu bestimmten Ermittlungsergebnissen ohne Befundaufnahme oder Begutachtung kein Gutachten, sondern eine bloße Meinung des Arztes zu den Ermittlungsergebnissen darstellt, so ist auch die Äußerung der Amtsärztin bei Einschätzung der Bewusstseinslage des Notarztes als reine Feststellung zu sehen (VwGH 30.9.1988, 87/17/0183 Martin Attlmayr, Anforderungen an das SV-Gutachten, Seite 278 RZ 8.038).

 

Darüber hinaus ist auch die Vorgangsweise des Notarztes schwer zu kritisieren, da die Momentdiagnose: „Bewusstseinslage unauffällig" eines nachweislich - wenn auch erst auch später festgestellt - unter einer Amnesie leidenden Patienten eine schwere Fehleinschätzung darstellt. An sich hätte schon dem Notarzt auffallen müssen, dass Anzeichen einer Amnesie vorliegen, sodass schon die Einschätzung der Bewusstseinslage durch den Notarzt (unauffällig) als medizinisch bedenklich zu hinterfragen ist.

 

 

Dazu kommt noch Folgendes:

 

Die Amtsärztin, der die Behörde 1. Instanz zu Unrecht die Stellung einer Amtssachverständigen zumisst, weiß aus ihrer Berufspraxis, dass die widerrechtlich im Krankenhaus abgenommenen Blutprobe von der Behörde nicht verwertet werden darf. Trotzdem schreibt sie in ihre Äußerung - zum Nachteil des Betroffenen - „unstrittig ist aus meiner Sicht auch die starke Alkoholisierung zum Zeitpunkt der Tat aufgrund des Laborbefundes nur wenige Minuten nach dem Zeitpunkt der Tat mit 3,0 %o Blutalkoholgehalt".

 

Gerade dieser Umstand lässt nur den einzigen Schluss zu, dass wichtige Gründe vorhanden sind, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit der Amtsärztin in Zweifel zu ziehen, wobei jeder beliebige Umstand im Einzelfall die Befangenheit des SV bewirken kann. Es gehört zum Wesen der Befangenheit, dass die unparteiische Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive gehemmt wird (Attlmayr § 18 Befangenheit und Ausgeschlossenheit vom Sachverständigen, Seite 191, RZ 5.105 Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger RZ 111; VwSlg 8603A/1974 Hellbing, Kommentar I 116).

 

Gerade im gegenständlichen Fall ist es höchst unsachlich, wenn ein Amtsarzt im Wissen der Tatsache, dass ein derartiges Ergebnis von der Behörde, aber auch vom Amtsarzt selbst nicht verwertet werden darf, gerade dieses Ergebnis trotzdem aus offenbar psychologischen und völlig unsachlichen Motiven in eine Äußerung einfließen lässt!!

 

Wenn nun die Behörde in ihren Erwägungen davon ausgeht, dass die Amtsärztin als Amtssachverständige gem. § 52 Abs. 1 AVG zu bewerten ist, ist diese Rechtsauffassung grundsätzlich unrichtig. Auch wenn laut der Führerscheingesundheitsverordnung Amtsärzte Gutachten erstellen können, kann dieser Amtsärztin im gegenständlichen Fall nicht die Qualifikation eines Amtssachverständigen zuerkannt werden.

 

Das sogenannte „Gutachten" ist in Wahrheit überhaupt kein Gutachten, weil es den gesetzlichen Anforderungen nicht im Entferntesten entspricht.

 

Es liegt nicht auf gleicher fachlicher Ebene, wie das von mir eingeholte Gutachten des anerkannten Neurologen und psychiatrischen Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. W L, der auf eine jahrelange Erfahrung auf diesem Gebiet verfügt und sein Gutachten schlüssig und in jeder Hinsicht plausibel aufgebaut hat.

 

Das „Gutachten" der Amtsärztin gibt weder den Auftrag der Behörde (präzise Wiedergabe des Beweisthemas, der Fragestellung, methodische Vorgaben und Weisungen) wieder, es enthält keinerlei Befund, keinerlei Darstellung und Auflistung der Beurteilungskriterien; es setzt sich nicht mit den abweichenden Meinungen, Methoden und Erkenntnissen, insbesondere jenen des Gutachtens Dris. L auseinander, geht nicht auf vorgebrachte Einwendungen von Parteien und Beteiligten ein, legt nicht die Erkenntnisquellen offen und führt keinerlei Gründe an, die zum jeweiligen Urteil geführt hätten.

 

Die Erwägungen der Behörde, ich wäre zum Zeitpunkt des Blasversuches dispositionsfähig gewesen, gestützt auf das sogenannte „amtsärztliche Gutachten'" und das „Gutachten des Notarztes", sind unrichtig und falsch.

 

Ein Notarzt ist ebensowenig als Sachverständiger einzustufen, wie die Amtsärztin selbst. Es liegt somit auch kein Gutachten eines Notarztes vor, wie es die Behörde rechtsirrig anführt. Diese Einschätzung ist daher nicht gesetzeskonform.

 

Es liegt weder ein Gutachten eines Notarztes, noch ein Gutachten eines Amts-sachverständigen vor. Das einzige Gutachten, das im Verfahren vorliegt, ist jenes des Univ.-Prof. Dr. W L, das zum Ergebnis kommt, dass keine Dispositionsfähigkeit bei mir vorhanden war.

 

Das Gutachten des Univ.-Prof. Dr. L ist schlüssig aufgebaut, enthält einen entsprechenden Befund, insbesondere wurde auch ein Wechsler Gedächtnistest und ein Arbeitsversuch am „Wiener Reaktionsgerät" durchgeführt. Außerdem wurde ein entsprechender psychiatrischer Befund erhoben.

All dies fehlt im „Nicht-Gutachten" der Amtsärztin!

 

In seinem Gutachten kommt der Gutachter Univ.-Prof. Dr. W L zum Schluss, dass eine Alkoholabhängigkeit bzw. anderweitige Substanzmittelabhängigkeit sicher ausgeschlossen werden kann. Des Weiteren wird im Gutachten ausgeführt, dass die Laborwerte, wie auch das Ergebnis der Lebersonographie gegen einen häufigen Alkoholmissbrauch sprechen.

 

Der Gutachter beschreibt, dass in der Krankengeschichte links frontal eine Prellmarke mit minimalen Abschürfungen beschrieben wird und sich im CT an dieser Stelle ein Galeahämatom, d.h. eine Gewalteinwirkung gegen den Schädel zeigt. Diese Befunde sprechen für das Vorliegen eines sogenannten posttraumatischen Dämmerzustandes (Iktus amnestique, amnestische Episode). Diesbezüglich wird kein Koma zugefügt, es besteht aber nach der Gewalteinwirkung gegen den Schädel eine Bewusstseinsstörung im weitesten Sinn, weil keine Engramme gebildet werden. Somit ist ein Zustand einer retrograden bei gleichzeitiger anterograden Amnesie, wie sie z.B. im Aufwachstadium einer Gehirnerschütterung beobachtet werden kann, gegeben. Den betreffenden Personen steht das Altgedächtnis zur Verfügung, sie können Namen, Geburtsort/daten usw. nennen und auch das unmittelbare Gedächtnis funktioniert. Sie erkennen die Umgebung und es besteht ein gewisses Situationsverständnis. Sie können darüber hinaus scheinbar richtig reagieren und sind nicht verwirrt, doch werden die Bewusstseins- und Denkinhalte nicht in Engramme übergeführt und stehen nach etwa einer Minute nicht mehr zur Verfügung.

 

Schon vor ca. 100 Jahren setzte sich daher die Ansicht durch, dass man in diesem Zustand trotz Ansprechbarkeit zurechnungsunfähig ist, da die Kontinuität des Erinnerungsablaufes schwer gestört ist und Situationsverkennungen und daraus resultierende Fehlhandlungen entstehen können. Der Gutachter kommt zum Schluss, dass der vorliegende Fall lehrbuchartig einem derartigen posttraumatischen Dämmerzustand gleicht und somit aus forensisch-psychiatrischer Sicht für die Verweigerung der Atemalkoholuntersuchung

ZURECHNUNGSUNFÄHIGKEIT

anzunehmen ist; eine posttraumatische tiefgreifende Bewusstseinsstörung in Art eines posttraumatischen Dämmerzustandes ist aus forensisch-psychiatrischer Sicht mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit feststellbar!!!

 

Damit ist aber dem Anwendungsbereich des § 7 Abs. 3 Z FSG von vornherein der Boden entzogen, weil ich sehr wohl als verkehrszuverlässig einzustufen bin.

 

Der Bescheid der BH Ried ist daher mit Rechtswidrigkeit behaftet.“

 

 

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 legte die belangte Behörde die ggst. Beschwerde dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde verzichtet.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsver-teilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt sowie durch die Abhaltung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 25. Februar 2016, in der der Beschwerdeführer als Auskunftsperson einvernommen wurde sowie die Zeugen GI H H, L G, L W und Oberärztin Dr. S W einvernommen worden sind.  Weiters durch eine vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in Auftrag gegebene Ergänzung des vorliegenden Privatgutachtens.

 

Zeugenaussage GI H H:

„Ich kann mich noch an den Unfall am 30. Mai 2015 erinnern. Ich wurde über die Leitstelle beauftragt zum Unfallort, nämlich den Kreisverkehr Aubachberg, zu fahren, weil sich dort ein Unfall mit einem Personenschaden ereignet hat. Im Zeitpunkt meines Eintreffens beim Unfallort waren zwei Rettungssanitäter anwesend, welche entweder den Unfall mitbekommen oder kurz danach zum Unfallort gekommen sind.

Ob die Notärztin im Zeitpunkt meines Eintreffens am Unfallort war, kann ich heute nicht mehr sagen.

Im Zeitpunkt meines Eintreffens beim Unfallort war der Verunfallte bereits auf einer Bahre gelagert. Ich bin in der Folge zu ihm gegangen und habe nach dem Unfallhergang gefragt. Der Verunfallte konnte mir schildern, dass er über den Kreisverkehr bzw. die Verkehrsinsel mit dem Auto drübergefahren ist und dann gegen die Leitschiene gefahren ist, die sich gegenüber befindet.

Aufgrund der lallenden Aussprache hatte ich den Verdacht, dass der Lenker alkoholisiert ist. Außerdem habe ich bei meinem Gespräch mit dem Unfalllenker festgestellt, dass auch der Atem nach Alkohol riecht. Aufgrund dieser beiden Tatsachen, nämlich den Alkoholgeruch und der lallenden Aussprache, habe ich den Lenker aufgefordert, einen Alkotest zu absolvieren. Nachdem ich den Lenker aufgefordert habe den Alkotest zu machen, hat dieser dezidiert gesagt, dass er diesen verweigert. Ich habe ihn darauffolgend noch einmal aufgefordert, da ich eben einen Wert haben wollte, der Lenker hat daraufhin wieder gemeint, er würde den Alkotest verweigern.

 

Ich kann heute nicht mehr sagen, ob Herr A eine Verletzung durch den Unfall davongetragen hat.

Ich habe in der Folge dann noch eine Tasche aus dem Auto geholt, in der Führerschein und Zulassungsschein drinnen waren. Der Unfalllenker hat mir noch gesagt, wo ich das finde.

Ich habe dann noch nach seinem Namen, seiner Adresse, seiner Handy-Nummer gefragt und ebenso danach, wo er hergekommen ist. Der Unfalllenker hat mir gegenüber bekanntgegeben, dass er aus dem Lokal „S“ in T gekommen ist und hat auch noch angegeben, dass er Bier und Wein getrunken hat und darüber hinaus, dass er meint, dass er etwas zu viel konsumiert hätte. Ich hatte aus meiner Erfahrung jedoch nicht den Eindruck, dass der Unfalllenker unter einem Schockzustand gestanden wäre.

Ich habe dann noch mit dem Beschwerdeführer besprochen, was mit dem Auto zu geschehen habe.

In weiterer Folge wurde der Unfallwagen dann von der Feuerwehr abgeschleppt. Ob Herrn A in diesem Moment noch am Unfallort war, kann ich heute nicht mehr sagen. Ich glaube jedoch, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr dagewesen ist.

 

Über Befragen durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gibt der Zeuge weiter an:

„Ich habe mit Herrn A gesprochen, als dieser auf der Bahre lag. In diesem Zeitpunkt, als ich mit ihm gesprochen habe, waren die Rettungssanitäter mit dem Herrn A bzw. mit der Bahre, auf der Herr A drauf lag, ungefähr 10 m vom Unfallauto entfernt.

Ich bin mir nicht sicher, ob im Zeitpunkt als ich Herrn A befragt habe, die Notärztin bereits da war.

Ich kann mich nicht mehr daran erinnern, ob Herr A verletzt war, eine blutende Wunde hatte oder ob keine Verletzung ersichtlich war.

Meiner Erinnerung nach war auch die Notärztin zum Zeitpunkt meines Gesprächs mit Herrn A noch nicht anwesend.“

 

Über weiteres Befragen durch den Rechtsvertreter, ob die lallende Sprache alleine auf einen Alkoholgenuss zurückzuführen ist oder auch andere Ursachen gehabt haben könnte wie etwa eine Verletzung des Beschwerdeführers, gibt der Zeuge an, dass es nicht auszuschließen ist, dass eine lallende Sprache auch andere Ursachen haben kann.

Über weiteres Befragen durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdeführer ihm (dem Rechtsvertreter) gegenüber angegeben hat, dass er normalerweise gar kein Bier trinkt, gibt der Zeuge an, er habe das niedergeschrieben bzw. protokolliert, was der Unfalllenker angegeben hat.

 

Der Zeuge gibt weiters an, dass nach der Befragung des Unfalllenkers und der zweimaligen Aufforderung zum Alkotest seine Befragung des Unfalllenkers beendet war und er sich dann in weiterer Folge am Unfallort um den Abtransport des Fahrzeuges und die Straßenreinigung sowie um die Verkehrsumleitung aufgrund des Unfalls gekümmert hat.

 

Zeugenaussage L G:

„Ich habe an den Vorfall vom 30. Mai nur mehr eine sehr eingeschränkte Erinnerung.

Ich weiß, dass der Lenker über den Kreisverkehr gefahren und in der Folge in die Leitschiene geprallt ist. Mein Kollege Herr W und ich haben dem Unfalllenker aus dem Auto geholfen und dann die weiteren Rettungskräfte alarmiert.

Ich kann mich nicht mehr daran erinnern, ob Herr A eine offensichtliche Verletzung oder überhaupt eine Verletzung gehabt hat. Ich weiß auch nicht mehr, ob wir Herrn A auf eine Bahre gelegt oder in einen Sessel gesetzt haben. Ich kann mich jedoch daran erinnern, dass wir Herrn A mit dem Rettungsfahrzeug, mit dem wir unterwegs waren, zum Krankenhaus gefahren haben. Wir haben Herrn A dabei liegend transportiert.“

 

Auf Befragen durch den Rechtsvertreter, ob ihm aufgefallen ist, dass Herr A Verletzungen hatte, gibt der Zeuge wiederum an, sich nicht an Verletzungen erinnern zu können.

 

Weiters gibt der Zeuge an, dass die Polizei nach ihnen gekommen ist, auch die Polizei ist von ihnen alarmiert worden. Ob es in weiterer Folge ein Gespräch oder eine Einvernahme von Herrn A durch den am Ort anwesenden Polizisten gegeben hat, daran könne er sich nicht mehr erinnern.

 

Seiner Erinnerung nach sei zuerst die Notärztin gekommen und dann die Polizei. Er könne sich heute nicht mehr erinnern, ob die anwesende Notärztin Herrn A einen Zugang oder eine Infusion gelegt hat oder nicht. Während des Transports sei er als Beifahrer im Krankenwagen mitgefahren. Seiner Erinnerung nach sei die Notärztin beim Verletzten hinten gesessen.

 

Zeugenaussage L W:

„Wir haben den Unfall beobachten können. Wir haben die Erstversorgung des Unfalllenkers vorgenommen, die ersten 2 bis 3 Minuten nach dem Unfall war er nicht ansprechbar.

Wir waren insgesamt zu dritt unterwegs, weil wir bereits einen Patienten im Rettungswagen hatten.

Den Transport mit dem Dialysepatienten hat Herr G gemacht. Ich habe dann Herrn A mit der Blaulichtfahrt ins Krankenhaus gefahren. Wir haben den Unfalllenker aus dem Fahrzeug geborgen. Ich bin mir nicht mehr 100-%ig sicher aber ich glaube, dass die Polizei vor dem Notarztwagen am Unfallort anwesend war.

Meiner Erinnerung nach, waren die Polizisten zu zweit und einer oder beide haben dann in der Folge mit dem Unfalllenker gesprochen. Während des Gespräches war ich nicht in unmittelbarer Nähe, weil ich zwischenzeitlich die Infusion hergerichtet habe. Ich war nicht nahe genug um hören zu können, ob einer oder beide Polizisten mit dem Unfalllenker gesprochen haben.

Ich habe das Gespräch mit der Polizei mitbekommen, weil am Anfang die Situation etwas emotional aufgeladen war und der Unfalllenker doch lauter gesprochen hat. Das Ganze hat sich dann in der Folge wieder beruhigt, bis eben die Aufforderung zum Alkotest kam. Dann wurde das Gespräch wieder dementsprechend lauter und emotionaler. Der Notfallsanitäter, Herr F, hat aber in der Folge dann den Unfalllenker wieder beruhigen können.

Ich konnte hören, dass der Unfalllenker den Alkotest verweigert hat. Er wollte ihn nicht machen.

Er wollte auch von der Bahre wieder herunter, sich selber abschnallen und nicht mit uns ins Krankenhaus fahren. Ich war in weiterer Folge dann selber verwundert, dass der Unfalllenker schon wieder so bei Kraft ist, dass er so viel Engagement an den Tag legen konnte, weil er eben am Anfang nicht ansprechbar war und dann, sich in weiterer Folge verhalten hat als ob ein Schalter umgelegt werden würde.“

 

Über Befragen durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gibt der Zeuge an, dass der Unfalllenker am Anfang nicht ansprechbar war, nicht reagiert hat, erst durch Berührungen wurde er dann wieder ansprechbar und hat reagiert.

Über weiteres Befragen gibt der Zeuge an, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt als er auf die Trage gelegt wurde wieder zu sich kam, also den Schalter umgelegt hat, und partout nicht behandelt werden wollte.

Diese Situation habe sich ereignet bevor die Polizei mit dem Beschwerdeführer gesprochen habe.

 

Über weiteres Befragen gibt der Zeuge an:

„Wir richten standardmäßig immer eine Infusion her, falls die Notärztin dann eine legen muss. Ob Herr A auch eine Infusion bekommen hat, kann ich heute nicht mehr sagen. Über das Verhalten von Herrn A auf dem Weg zum Krankenhaus kann ich keine Auskunft geben, weil ich das Fahrzeug gelenkt habe. Ich gehe davon aus, dass die Notärztin bei Herrn A im Notarztwagen während des Transports war. Meiner Erinnerung nach hat Herr F den Notarztwagen gefahren, der hinter unserem Rettungswagen dann nachgefahren ist. Ich kann mich nur mehr daran erinnern, dass die Notärztin Blut abgenommen hat, ob sie auch eine Infusion gelegt hat, weiß ich nicht.

 

Ich habe die Notärztin darüber informiert, dass Herr A zu Beginn bewusstlos war. Die Notärztin hat Herrn A dennoch Blut abgenommen.

Es könnte aber auch sein, dass ich dies Herrn F gegenüber und nicht gegenüber der Notärztin geäußert habe. Daran kann ich mich heute nicht mehr im Detail erinnern.“

 

Der Zeuge gibt weiters an, dass es ein Einsatzprotokoll vom SEW gibt. Auf diesem müsste auf der Rückseite vermerkt sein, dass Herr A am Anfang nicht ansprechbar war. Normalerweise müsste es so sein. Dieses Protokoll habe er selber ausgefüllt. Dieses Einsatzprotokoll ist einfacher gestrickt als das Notarztprotokoll. Auf der ersten Seite sind eben der Unfallort, die Taten des Patienten vermerkt und auf der zweiten Seite wird dann entsprechend dem Vorfall und Zustand des Patienten ausgefüllt.

 

„Mit Herrn F habe ich in weiterer Folge nicht mehr über den Einsatz gesprochen.“

 

 

Zeugenaussage Oberärztin Dr. S W:

„Ich kann mich noch an den Vorfall vom 30. Mai 2015 erinnern. Ich kam als Notärztin zum Unfallort.

Ich weiß nicht mehr sicher, ob im Zeitpunkt meines Eintreffens die Polizei schon vor Ort war. Ich denke aber schon, dass dies so war.

Weiters glaube ich mich erinnern zu können, dass Herr A im Zeitpunkt meines Eintreffens bereits im Rettungswagen gewesen ist.

Zu Beginn meiner Tätigkeit habe ich Herrn A nach seinem Namen, seinem Geburtsdatum gefragt, um festzustellen, ob er hinsichtlich dieser Daten orientiert ist. Weiters habe ich gefragt, was denn passiert ist, ob er Schmerzen hat, ob ihm etwas weh tut.

Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, ob Herr A offensichtlich verletzt war. Ich glaube aber, dass er ein paar Abschürfungen gehabt hat. Wo sich die Abschürfungen befunden haben könnten, kann ich heute nicht mehr sagen.

Als ich mit Herrn A gesprochen habe, hatte ich nicht den Eindruck, dass er verwirrt ist. Er war eher erregt. Er wollte nicht im Rettungswagen bleiben. Der Notfallsanitäter, Herr F, konnte ihn aber in der Folge dann immer wieder beruhigen.

Ich kann mich heute nicht mehr daran erinnern, ob während meiner Anwesenheit versucht wurde, einen Alkotest durchzuführen oder ob das schon vorher gewesen war.

Während meiner Anwesenheit, lag bei Herrn A kein Dämmerzustand nach meiner medizinischen Einschätzung vor.

Ich kann mich nicht mehr daran erinnern, ob mir der Rettungssanitäter gesagt hat, dass Herr A zu Beginn des Rettungseinsatzes bewusstlos war.

In der Regel halte ich im Notarzteinsatzprotokoll nur meine persönlichen Feststellungen fest, es sei denn, es wäre vorher etwas Relevantes vorgefallen, das noch Auswirkungen hat. Im Zeitpunkt meines Gespräches war Herr A orientiert wie ich das auch im Notarztprotokoll festgehalten habe.“

 

Über Befragen durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gibt die Zeugin an, dass das Ausfüllen des Notarztprotokolls die Momentaufnahme darstellt, wie der Patient angetroffen wird. Auf Befragen, wie den die Diagnose Contusio capitis zu Stande gekommen ist, gibt die Zeugin an, dass ihrem Wissen nach der Airbag offen war. Sie nimmt an, dass sie die Prellmarke auch am Unfallort gesehen hat, weil die ja auch im Krankenhaus festgestellt wurde. Warum die Prellung nicht vermerkt wurde, kann sie heute nicht mehr angeben. Als weitere Diagnose wurde eine Abschürfung am Unterarm vermerkt.

 

Über weiteres Befragen, ob eine Infusion gegeben wurde, gibt die Zeugin an, dass, wenn dies so wäre, auf dem Protokoll vermerkt sein müsste. Eine Nachsicht hat ergeben, dass lt. Protokoll eine Infusion Kristalloide 500 ml gegeben wurde.

 

Über Vorbehalt des neurologischen Konsiliums, erstellt von Dr. K, gibt die Zeugin an, dass das Notarztprotokoll auch bei Bekanntsein dieses Konsiliums so ausgefüllt worden wäre wie es ausgefüllt ist, da das Notarztprotokoll immer eine Momentaufnahme darstellt, wie sich der Patient im Zeitpunkt des notärztlichen Eintreffens und der notärztlichen Behandlung zeigt.

Über weiteres Befragen gibt die Zeugin an, sie kann sich nicht mehr daran erinnern, ob sie dem Patienten bereits am Unfallort selber Blut abgenommen hat, dies wäre auch nicht Standard. Sie weiß aber genau, dass sie einen Zugang gelegt hat. Das ist auch im Protokoll dementsprechend vermerkt.

Auf die Frage, ob eine Blutabnahme im Protokoll vermerkt wird, gibt die Zeugin an, dass eine Blutabnahme vor Ort nicht Standard ist und diesbezüglich dieser Umstand auch in der Regel nicht vermerkt wird. Sie kann jedoch nicht mehr sagen, ob sie am Unfallort Blut abgenommen hat. Sie ist jedoch der Meinung, dass dies eher nicht der Fall war. Erklärend führt die Zeugin jedoch an, dass im Zeitpunkt ihrer Behandlung der Beschwerdeführer nicht bewusstlos gewesen ist.

Über weiteres Befragen, ob durch die Gewalteinwirkung eine Bewusstseinsstörung beim Beschwerdeführer vorgelegen haben könnte, gibt die Zeugin an, dass dies durchaus der Fall sein kann.

 

Über weiteres Befragen, ob der Zeugin die Begriffe Transient Global Amnesia oder Iktus amnestique bekannt ist, gibt diese an, von diesen Begriffen bereits gehört zu haben. Über weiteres Vorlesen von Auszügen aus dem Gutachten von Dr. L auf Seite 6, 3. Absatz, gibt die Zeugin an, dass dies wohl so stimmen wird, wenn das der Neurologe so schreibt, jedoch sie keine Fachärztin aus dem Bereich der Neurologie ist.

 

Über weiteres Befragen, ob bei einer Schädelprellung mit den Folgen wie im Gutachten dargestellt zu rechnen ist, gibt die Zeugin an, dass dies bei einer Schädelprellung nicht zwingend der Fall ist, jedoch bei einer Gehirnerschütterung wäre dies der Fall.

 

Über weiteres Befragen, ob die Folgen wie Übelkeit und Erbrechen Folgen einer Gehirnerschütterung sind, gibt die Zeugin an, dass diese geschilderten Symptome Folgen einer Gehirnerschütterung sein können.

 

Über weiteres Befragen, ob die Amtsärztin wusste, dass der Beschwerdeführer das Medikament Cymbalta nimmt, gibt die Zeugin an, dass sie nicht mehr sicher sagen kann, ob über eingenommene Medikamente gesprochen wurde.

Über weiteres Befragen und beim Vorlesen der Vormedikation gibt die Zeugin an, dass sie wie gesagt, nicht mehr sicher ist, ob über diese Vormedikation gesprochen wurde oder nicht.

 

Durch Befragen durch das Gericht, gibt die Zeugin an, dass sie mit dem Beschwerdeführer Herrn A im Rettungswagen zum Krankenhaus gefahren ist. Während der Fahrt ist jedenfalls kein Erbrechen seitens des Beschwerdeführers erfolgt.

 

Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung neu bekannt gewordenen Bewusstlosigkeit des Beschwerdeführers kurz nach dem Unfall und der durch die Zeugen abgegebenen Beschreibung des Verhaltens des Beschwerdeführers im Zuge der medizinischen Versorgung vor Ort, wurde der Privatgutachter nach Einholung des Protokolls des SEW vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit der Ergänzung des vorgelegten Gutachtens beauftragt.

 

In der mit 17. April 2016 datierten Ergänzung führt der medizinische Sachverständige zusammengefasst aus, aufgrund der nunmehr bekannten ca. 5-minütigen Bewusstlosigkeit des Beschwerdeführers nach dem Unfall handle es sich eher um eine Gehirnerschütterung (Commotio cerebri) als um einen posttraumatischen Dämmerzustand. Es bestehe manchmal die Möglichkeit, dass sich auf eine kurze Bewusstlosigkeit ein länger dauernder Dämmerzustand anschließe. Es sei häufig, dass Zeugen nicht in der Lage seien, den Zustand eines „Verdämmerten“ richtig einzuschätzen, da dieser präzise Angaben über Namen, Alter und Beruf etc. geben könne. Das Wesen der Störung sei eine schwere Behinderung der Engrammbildung und könne der Betreffende das soeben Erlebte zum Großteil nach ein oder zwei Minuten nicht mehr wiedergeben. Der Beschwerdeführer habe ein irreales verweigerndes Verhalten gezeigt und habe versucht von der Bahre fortzukommen, was als eine Stützung der im Gutachten getroffenen Prognose zu werten sei. Diagnosen über erlittene Gehirnerschütterungen und über posttraumatische Dämmerzustände würden naturgemäß auf den Angaben des jeweils Verletzten beruhen. Aufgrund der Verletzungsmerkmale am Schädel, welche im vorliegenden Fall objektiv beschrieben seien, seien auch die Angaben des Verletzten aus neurologisch psychiatrischer Sicht als glaubwürdig zu betrachten.

 

Diese Ergänzung wurde sowohl der belangten Behörde als auch dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und beiden Parteien Gelegenheit gegeben hierzu eine Stellungnahme abzugeben.

 

Die belangte Behörde teilte mit E-Mail vom 4. Mai 2016 mit, die Ergänzung des medizinischen Gutachtens werde zur Kenntnis genommen, auf die Abgabe einer Stellungnahme werde verzichtet.

 

Der Beschwerdeführer gab mit Eingabe vom 6. Mai 2016 folgende Stellungnahme ab:

„Die nunmehr vom Gutachter beantworteten Fragen zeigen eindeutig, dass durch den Unfall nicht nur eine Schädelprellung mit äußerlichen Verletzungsmerkmalen auftrat, sondern latente Hinwiese auf eine Gehirnerschütterung (Commotio cerebri) vorliegen, was sich eindeutig aus der ca. 5-minütigen Unansprechbarkeit objektivieren lässt. Auch die vom Landesverwaltungsgericht gestellte Frage 4 hat der Sachverständige in diesem Zusammenhang so beantwortet, dass einer Meinung nach doch eher eine Gehirnerschütterung vorgelegen sei.

 

Auch die vom Gericht gestellte Frage 6 und des vom Zeugen W geschildertes Verhalten (aggressive Reaktion bzw. irreales Verhalten und Fluchtversuch Wegkommen von der Bare) spricht für die vom Sachverständigen gestellte Diagnose.

 

Der Sachverständige erklärt nochmals sehr genau, dass in diesem Dämmerzustand zwar das Altgedächtnis zur Verfügung steht und die betroffenen Person sagen kann, wie sie heißt, welchen Beruf sie hat und wann sie geboren wurde. Die Störung liegt aber darin, dass keine Engramme im Gehirn gebildet werden und somit alles, was der Betreffende soeben erlebt, zum Großteil nach 1-2 Minuten nicht mehr vorhanden ist und wiedergegeben werden kann.

Ganz wesentlich ist auch, dass der Sachverständige bei der Beantwortung der Frage 8 eindeutig erklärt, dass der posttraumatische Dämmerzustand zwingend zu einer Zurechnungsunfähigkeit führt; ebenso erklärt der Sachverständige ausreichend, dass diverse Zeugen den Zustand eines „Verdämmerten" keineswegs richtig einschätzen können, weil er vermeintlich ganz präzise Angaben machen kann.

 

Gerade die Aussage des Zeugen L W über mein irreales Verhalten (als ob ein Schalter umgelegt wurde), stützen im Wesentlichen die Diagnose, die der Sachverständige von Haus ausgestellt hat.

 

Dass sich auch bei einer Gehirnerschütterung auf eine kurze primäre Bewusst-losigkeit ein längerer Dämmerzustand anschließen kann, wurde ebenfalls vom SV (Beantwortung der Frage 7) bestätigt.

 

Zusammenfassend ist daher nunmehr eindeutig geklärt, dass aufgrund der eingetretenen Verletzungen bei mir eine Zurechnungsunfähigkeit gegeben war.

 

Es wird daher nochmals beantragt, das Verwaltungsstrafverfahren - zumindest in dubio - einzustellen und mir den Führerschein (die Entzugsdauer wäre bereits Ende Februar abgelaufen) nunmehr so rasch wie möglich wieder auszufolgen.“

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Der Beschwerdeführer lenkte am 30. Mai 2015, um ca. 6:20 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen x auf der B141 Rieder Straße und verursachte bei Straßenkilometer 27,065 einen Verkehrsunfall, wobei sich der Beschwerdeführer insofern verletzte, dass er Abschürfwunden und Prellungen (auch im Kopfbereich) davontrug.

Kurz nach dem Unfall wurde der Beschwerdeführer von zwei Rettungssanitätern, welche den Unfall beobachtet hatten, aus seinem Fahrzeug geborgen und von diesen auch die Rettung sowie Notarzt alarmiert. Der Beschwerdeführer war die ersten zwei bis drei Minuten nach dem Unfall nicht ansprechbar, kam aber nach kurzem zu sich.

Kurz darauf kam der Zeuge GI H zum Unfallort und befragte den bereits aus dem Fahrzeug geborgenen und auf der Trage liegenden Unfalllenker wo er herkomme, nach seinem Namen, Adresse, Handy-Nummer und wo sich die Fahrzeugpapiere befanden. Der Beschwerdeführer gab klar Auskunft darüber, dass er aus dem Lokal „S“ komme, wie er heiße, wo er wohne, wie seine Handy-Nummer sei und dass sich die Fahrzeugpapiere in einer Tasche im Fahrzeug befinden würden.

Am selben Tag um ca. 6:22 Uhr weigerte sich der Beschwerdeführer seine Atemluft nach Aufforderung des anwesenden Polizeibeamten, der den Unfall aufnahm, auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Der Polizeibeamte wiederholte die Aufforderung ein zweites Mal und wurde die Atemluftuntersuchung ein weiteres Mal abgelehnt. Der anwesende Beamte hatte aufgrund des Vorliegens von Alkoholisierungsmerkmalen, Alkoholgeruch des Atems sowie lallende Sprache den Verdacht, dass der Beschwerdeführer den Pkw im alkoholisierten Zustand gelenkt hatte.

Er konnte auch der später anwesenden Notärztin klar und orientiert auf deren Fragen, nach etwa Name und Geburtsdatum antworten.

Während der Versorgung am Unfallort war der Beschwerdeführer teils ruhig und angepasst und teils aufbrausend und ablehnend. Er konnte von einem anwesenden Rettungssanitäter immer wieder beruhigt werden.

Der Beschwerdeführer wurde daraufhin in das Klinikum Ried im Innkreis gebracht, wobei er liegend transportiert wurde.

Im Klinikum Ried im Innkreis wurde ein akut posttraumatisches Syndrom mit charakteristisch vegetativer Symptomatik bei Zustand nach leichtem Schädel-Hirn-Trauma diagnostiziert.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich hinsichtlich der Tatsache, dass der Beschwerdeführer den PKW am Tatzeitpunkt und Tatort gelenkt hat und auch in der Folge einen Unfall verursacht hat, aus der im Akt aufliegenden Anzeige der PI Ried im Innkreis und wurde dies im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Weiters aus den Schilderungen der Zeugen L G und L W. Aus dessen Angabe und dem nachträglich eingeforderten Bericht des SEW ergibt sich die kurze Bewusstlosigkeit des Beschwerdeführers nach dem Unfall bzw. im Zuge der Bergung aus dem Unfallfahrzeug.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der Behandlung durch die Notärztin orientiert war, ergibt sich einerseits aus dem Notarztprotokoll, das im behördlichen Akt einliegt und andererseits aus der Aussage der Notärztin im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Dass sich der Beschwerdeführer zweimal weigerte einen Alkotest durchzuführen, um den Alkoholgehalt der Atemluft festzustellen, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen GI H. Die Tatsache der Verweigerung des Alkotest ergibt sich auch aus der Aussage des Zeugen L W.

Die Verletzungen des Beschwerdeführers und die Tatsache seines Krankenhausaufenthaltes ergeben sich aus den im behördlichen Akt aufliegenden Befunden des Krankenhauses Ried im Innkreis.

 

 

III.           Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.

 

Gemäß § 26 Abs. 1 FSG ist, sofern beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen wird und es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder

2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

 

Gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen wird.

 

Gemäß § 24 Abs. 3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

 

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

 

IV.          Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

Im bekämpften Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen und begleitende Maßnahmen vorgeschrieben. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit.b StVO begangen habe, wodurch er eine bestimmte Tatsache verwirklicht habe, nach deren Wertung die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers anzunehmen sei.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in seinem Erkenntnis vom 12. Mai 2016, LVwG-601176, der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, in dem diesem vorgeworfen wurde, eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit.b StVO begangen zu haben, im Zweifel stattgegeben und das Strafverfahren eingestellt. Hinsichtlich der Begründung wird auf das zitierte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich verwiesen.

 

Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die die Verkehrsunzuverlässigkeit auslösende Verwaltungsübertretung subjektiv nicht zu verantworten hat und daher in der Folge keine bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 3 FSG gesetzt hat und somit eine Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers nicht vorliegt.

 

 

V.           Aus den oben angeführten Gründen war daher der Beschwerde stattzugeben.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß