LVwG-400155/2/Gf/Mu

Linz, 10.05.2016

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K !

 

 

 

Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Grof über die Beschwerde des D B, vertreten durch Mag. J H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 11. Februar 2016, Zl. VerkR96-7352-2015, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenmautgesetzes

 

 

z u  R e c h t  e r k a n n t:

 

 

I. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 38 VwGVG i.V.m. § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.

 

II. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich zu leisten.

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a VwGG nicht zulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

 

I.

 

Gang des Behördenverfahrens

 

 

1. Am 18. Juli 2015 hat die ASFINAG an die Bezirkshauptmannschaft Schärding deshalb Anzeige erstattet, weil der Beschwerdeführer am 18. Juli 2015 um 10:25 Uhr mit einem auf ihn zugelassenen PKW die mautpflichtige Bundesstraße A 8 (Autobahn-Freiland Suben, km 75.000, Richtungsfahrbahn Staatsgrenze Suben) benutzt und trotz eines von einem Aufsichtsorgan mittels Signalkelle gegebenen, deutlich sichtbaren Zeichens nicht angehalten, sondern seine Fahrt fortgesetzt habe.

 

2. In der Folge wurde der Rechtsmittelwerber als Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen KFZ mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 23. Juli 2015 dazu aufgefordert, binnen zwei Wochen den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift jener Person bekanntzugeben, die diesen PKW zum hier fraglichen Zeitpunkt gelenkt hat.

 

3. Da dieses Schreiben unbeantwortet blieb, wurde über den Rechtsmittelwerber mit Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 18. August 2015, Zl. VerkR96-4234-2015, eine Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Stunden) verhängt, weil er am 18. Juli 2015 um 10:25 Uhr ein der Mautpflicht unterliegendes KFZ auf der Autobahn A 8 gelenkt seine Fahrt trotz eines von einem Aufsichtsorgan mittels Signalkelle gegebenen, deutlich sichtbaren Zeichens zum Anhalten fortgesetzt habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 18 Abs. 2 des Bundesstraßen-Mautgesetzes, BGBl I 109/2002 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I 99/2013 (im Folgenden: BStMG), begangen, weshalb er nach § 21 BStMG zu bestrafen gewesen sei.

 

4. Dagegen hat der Beschwerdeführer mit e-mail vom 24. August 2015 Einspruch erhoben und in diesem vorgebracht, dass er zum Vorfallszeitpunkt mit seiner Gattin und seinen drei minderjährigen Kindern in Richtung BRD unterwegs gewesen sei. Da beim Grenzübergang Suben eine Kontrolle der ASFINAG stattgefunden habe, seien alle Fahrzeuge im Schritttempo gefahren. Dabei sei das Mautaufsichtsorgan mit einer nach unten gehaltenen Stopptafel auf der linken Fahrzeugseite gestanden. Auch er sei im Schritttempo an diesem vorbeigefahren. Als er gehört habe, dass dieses Aufsichtsorgan mit der Anhaltekelle gegen das linke hintere Fenster geschlagen habe, sei er sofort stehen geblieben. Seine kleine Tochter habe sich so sehr erschrocken, dass sie zu weinen begonnen habe, weshalb er aus seinem Fahrzeug ausgestiegen sei und nachgefragt habe, was denn das solle. Daraufhin habe das Mautaufsichtsorgan in beschimpfender Weise erwidert, dass er stehen bleiben müsse. Dazu habe er erklärt, dass alle Fahrzeuge im Schritttempo gefahren seien und dabei die Stopptafel nicht nach oben, sondern nach unten gehalten worden sei. Danach habe er die Polizeistation in Suben aufgesucht, dort den Vorfall gemeldet letztlich bei der Autobahnpolizei Ried im Innkreis eine Anzeige gegen das Mautaufsichtsorgan erstattet. Später habe er sich dann auch noch telefonisch bei der ASFINAG Salzburg über die Vorgehensweise des Kontrollorganes beschwert.

 

5. In der Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding das Verwaltungsstrafverfahren am 25. August 2015 gemäß § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis abgetreten.

 

6. Im Zuge des von der belangten Behörde eingeleiteten ordentlichen Ermittlungsverfahrens wurde am 16. Oktober 2015 das Anzeige erstattet habende Mautaufsichtsorgan zeugenschaftlich einvernommen.

 

Dabei hat der Zeuge unter Wahrheitspflicht angegeben, dass er am Vorfallstag auf der A 8 bei km 75.000 in Fahrtrichtung Suben postiert gewesen sei und Vignetten kontrolliert habe. Sämtliche Fahrzeuge seien auf den rechten Fahrstreifen geleitet worden und in Schritttempo an ihm vorbeigefahren. Der PKW des Beschwerdeführers habe zum vorderen Fahrzeug einen etwas größeren Abstand gehalten gehabt. Als er Sichtkontakt mit dem Rechtsmittelwerber erlangt habe, habe jener sein KFZ beschleunigt. Gleichzeitig habe er die Anhaltekelle eindeutig erkennbar mit der linken Hand angehoben und einen Schritt zur Seite gemacht. Nach ca. 20 bis 30 Metern sei der Beschwerdeführer stehen geblieben und aus seinem Fahrzeug ausgestiegen. Dann habe er sofort beleidigend nachgefragt, weshalb er denn hätte anhalten müssen. Weiters habe er gemeint, dass er nur deshalb angehalten habe, weil mit der Anhaltekelle seine Windschutzscheibe beschädigt worden sei. Außerdem sei die gegenständliche Anzeige nur deshalb erstattet worden, weil der Rechtsmittelwerber nach etwa einer Stunde wieder zurückgekommen sei und mitgeteilt habe, seinerseits bei der Polizei eine Anzeige erstattet zu haben.

 

7. Mit Schreiben des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 20. Oktober 2015, Zl. VerkR96-7352-2015, wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ersucht, dazu innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen.

 

8. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 6. November 2015 wendete der Rechtsmittelwerber ein, dass er sein Fahrzeug schon wegen des Kolonnenverkehrs gar nicht hätte beschleunigen können. Außerdem habe das Kontrollorgan die Anhaltekelle zuerst bloß nach unten hängen lassen. Er sei in Schrittgeschwindigkeit gefahren, als das Mautaufsichtsorgan plötzlich die Anhaltekelle nach oben geführt und mit dieser gegen das hintere linke Seitenfenster geschlagen habe, sodass es dabei beschädigt worden sei. Als Beweis dafür habe er ein Handyfoto angefertigt. Nachdem sich seine Gattin und seine Kinder erschrocken hätten, sei er sofort stehen geblieben. Allerdings sei mit dem Aufsichtsorgan kein vernünftiges Gespräch möglich gewesen, weshalb er dann eine Anzeige bei der Polizei erstattet habe.

 

Aus all dem gehe hervor, dass er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen habe.

 

9. In der Folge wurde über den Rechtsmittelwerber mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 11. Februar 2016, Zl. VerkR96-7352-2015, eine Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Stunden) verhängt, weil er am 18. Juli 2015 um 10:25 Uhr ein mautpflichtiges KFZ auf der Autobahn A 8 gelenkt und die Fahrt fortgesetzt habe, ohne dem von einem Mautaufsichtsorgan mittels Signalkelle gegebenen, deutlich sichtbaren Zeichen zum Anhalten Folge geleistet zu haben, obwohl Fahrzeuglenker einer Aufforderung zum Anhalten Folge zu leisten, an der Identitätsfeststellung mitzuwirken und die Überprüfung des Fahrzeuges zu dulden haben. Dadurch habe er eine Übertretung des § 18 Abs. 2 BStMG begangen, weshalb er nach § 21 Z. 3 BStMG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die ihm angelastete Tat auf Grund entsprechender Wahrnehmungen des zeugenschaftlich einvernommen Mautaufsichtsorganes und des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren als erwiesen anzusehen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung sei anzumerken, dass § 21 BStMG einen Betrag von 3.000 Euro als Strafobergrenze vorsieht, sodass sich die Strafe ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens bewege und zudem seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen, die mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen seien (monatliches Nettoeinkommen: 1.300 Euro; durchschnittliches Vermögen; keine Sorgepflichten), entspreche.

 

10. Gegen dieses ihm am 23. Februar 2016 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die gegenständliche, am 11. März 2016 – und damit rechtzeitig – per e-mail eingebrachte Beschwerde.

 

Darin wendet der Rechtsmittelwerber neuerlich ein, dass er in einer Kolonne im Schritttempo beim Mautaufsichtsorgan vorbeigefahren sei und sein Fahrzeug nicht beschleunigt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe das Mautaufsichtsorgan die Anhaltekelle noch nach unten gehalten. Als er dann bemerkt habe, dass das Mautaufsichtsorgan mit der Anhaltekelle gegen das hintere Fenster geschlagen habe und seine Gattin und seine Kinder erschrocken wären, habe er sein Fahrzeug sofort angehalten. Außerdem sei für ihn keine Aufforderung zum Anhalten erkennbar gewesen, da das Kontrollorgan beim Passieren die Signalkelle noch nach unten gehalten habe; zudem sei an seinem Fahrzeug eine gültige Jahresvignette angebracht gewesen. Schließlich sei er unbescholten und für drei minderjährige Kinder sorgepflichtig, wobei er nur über ein geringes Einkommen verfüge.

 

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahren, in eventu eine Herabsetzung der Strafe oder bloß die Erteilung eine Ermahnung beantragt.

 

11. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat diese Beschwerde mit Schreiben vom 21. März 2016, Zl. VerkR96-7352-2015, samt Bezug habendem Akt dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich vorgelegt; unter einem wurde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen. 

 

 

 

II.

 

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Landes Oberösterreich

und Zulässigkeit der Beschwerde

 

 

1. Die vorliegende, auf Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG gegründete Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde und wurde innerhalb der Vier-Wochen-Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG bei der belangten Behörde eingebracht; da der Inhalt dieser Beschwerde den Anforderungen des § 9 VwGVG entspricht und auch sonstige Prozesshindernisse nicht vorliegen, ist sie insgesamt als zulässig zu qualifizieren.

 

2. Weil diesbezüglich weder im BStMG noch im VwGVG Abweichendes angeordnet ist, hatte das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich im vorliegenden Fall gemäß Art. 135 Abs. 1 B‑VG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

 

 


 

 

III.

 

Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung

durch das Verwaltungsgericht

 

 

Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis zu Zl. VerkR96-7352-2015; da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche, oben unter I. dargestellte Sachverhalt als zutreffend klären ließ, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

 

IV.

 

Rechtliche Beurteilung

 

 

In der Sache selbst hat das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich erwogen:

 

1. Nach § 21 Z. 3 BStMG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 Euro zu bestrafen, der entgegen § 18 Abs. 2 BStMG einer Aufforderung zum Anhalten nicht Folge leistet.

 

Gemäß § 18 Abs. 2 BStMG sind die Mautaufsichtsorgane zum Zweck der Kontrolle der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut u.a. dazu berechtigt, KFZ-Lenker durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen zum Anhalten aufzufordern, sie anzuhalten und die Identität des Lenkers und des Zulassungsbesitzers festzustellen; die KFZ-Lenker haben der Aufforderung zum Anhalten Folge zu leisten, an der Identitätsfeststellung mitzuwirken und die Überprüfung des Fahrzeuges zu dulden.

 

2.1. Nach den insoweit übereinstimmenden Angaben des zeugenschaftlich einvernommen Aufsichtsorganes (vgl. die Niederschrift der BH Ried i.I. vom 16. Oktober 2015, Zl. VerkR96-7352-2015, S. 1) und des Beschwerdeführers (vgl. die Niederschrift der BH Ried i.I. vom 6. November 2015, Zl. VerkR96-7352-2015, S. 1), an denen zu zweifeln kein objektiver Grund ersichtlich ist, steht fest, dass der Rechtsmittelwerber sein KFZ angehalten hat (arg. „..... und er ist dann ca. 20 bis 30 [erg. wohl: Meter] nach meinem Standort stehen geblieben und ausgestiegen“ einerseits bzw. „..... und ich blieb stehen“ andererseits).

 

2.2. Weder dem § 21 Z. 3 BStMG noch dem § 18 Abs. 2 BStMG ist zu entnehmen, innerhalb welchen zeitlichen Intervalles der Aufforderung zum Anhalten entsprochen werden muss.

 

Objektiv und praxisnah betrachtet wird man in der Regel von einem kurzen, bloß wenige Sekunden dauernden zeitlichen Naheverhältnis zwischen Aufforderung einerseits und Stehenbleiben andererseits auszugehen haben, sodass der Primärzweck der Anhaltung – nämlich die Vignettenkontrolle – ohne größeren Aufwand (wie z.B. Nachfahren etc.) erreicht werden kann.

 

Selbst wenn man jedoch im gegenständlichen Fall (ohne sich – wie die belangte Behörde – mit den bestreitenden Einwänden des Beschwerdeführers näher auseinanderzusetzen) als zutreffend unterstellt, dass das vom Mautaufsichtsorgan gegebene Anhaltezeichen objektiv eindeutig erkennbar war, wurde diese zulässige Reaktions- und Toleranzphase jedenfalls nicht überschritten, wenn der Rechtsmittelwerber hier ohnehin nach „20 bis 30 Metern“ und somit nach kurzer Zeit sein KFZ angehalten hat.

 

Aus welchem konkreten Motiv heraus das Anhalten erfolgte, ist aus rechtlicher Sicht – weil § 21 Z. 3 BStMG bzw. § 18 Abs. 2 BStMG darauf jeweils nicht abstellt – hingegen irrelevant.

 

Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer sohin unter den spezifischen Umständen des vorliegenden Falles jedenfalls nicht tatbestandsmäßig im Sinne des ihm im Spruch des Straferkenntnisses konkret angelasteten Übertretungsaktes gehandelt.

 

3. Der gegenständlichen Beschwerde war daher gemäß § 50 VwGVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich vorzuschreiben.

 

 


 

V.

 

Revision an den Verwaltungsgerichtshof

 

 

Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren lediglich eine Geldstrafe von 300 Euro verhängt wurde und keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. des Verwaltungsgerichtshofes zu den im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen weder fehlt noch uneinheitlich ist noch mit der gegenständlichen Entscheidung von dieser abgewichen wird.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis kann eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Eine solche Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb derselben Frist auch eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, die durch einen bevollmächtigen Rechtsanwalt abzufassen und beim Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich einzubringen ist; die Eingabegebühr von 240 Euro ist hingegen unmittelbar an den Verwaltungsgerichtshof zu entrichten.

 

 

 

 

Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich

 

 

Dr.  G r o f

 

 

 

LVwG-400155/2/Gf/Mu vom 10. Mai 2016

 

Erkenntnis

 

Normen:

§ 18 BStMG

§ 21 BStMG

 

Rechtssätze:

 

* Weder dem § 21 Z. 3 BStMG noch dem § 18 Abs. 2 BStMG ist zu entnehmen, innerhalb welchen zeitlichen Intervalles der Aufforderung eines Mautaufsichtsorganes zum Anhalten des KFZ entsprochen werden muss. Objektiv und praxisnah betrachtet wird man in der Regel von einem kurzen, bloß wenige Sekunden dauernden zeitlichen Naheverhältnis zwischen Aufforderung einerseits und Stehenbleiben andererseits auszugehen haben, sodass der Primärzweck der Anhaltung – nämlich die Vignettenkontrolle – ohne größeren Aufwand (wie z.B. Nachfahren etc.) erreicht werden kann.

 

* Diese zulässige Reaktions- und Toleranzphase ist jedenfalls nicht überschritten, wenn der Rechtsmittelwerber nach „20 bis 30 Metern“ und somit nach kurzer Zeit sein KFZ angehalten hat.

 

* Aus welchem konkreten Motiv heraus das Anhalten erfolgte, ist aus rechtlicher Sicht – weil § 21 Z. 3 BStMG bzw. § 18 Abs. 2 BStMG darauf jeweils nicht ab-stellt – irrelevant.

 

 

Schlagworte:

 

Vignettenkontrolle; Anhaltekelle; Aufforderung zum Anhalten; deutliche Sichtbarkeit; Zeitdauer zwischen Anhalteaufforderung und Stehenbleiben; Reaktions- und Toleranzphase; zeitliches Naheverhältnis; Sekundenintervall als hinreichend; Irrelevanz der Motivation