LVwG-500114/18/KH

Linz, 10.02.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Maga. Katja Hörzing über die Beschwerde des Herrn A W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E P, x, M, D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mannschaft Schärding vom 24. Februar 2015, GZ: UR96-26/9-2014/Ka, betreffend eine Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 420 Euro zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit Straferkenntnis vom 24. Februar 2015, GZ: UR96-26/9-2014/Ka, wurde über Herrn A W (im Folgenden: Beschwerdeführer - Bf), geb. x, von der Bezirkshauptmannschaft Schärding (im Folgenden: belangte Behörde) eine Geld­strafe in der Höhe von 2100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 84 Stunden) verhängt, weil ihm vorgeworfen wurde, es als persönlich haftender Gesellschafter der C K mit Sitz in K, x, und somit als gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 verant­wortliches Organ der C K verantworten zu haben, dass an den angegebenen Standorten zu den angegebenen Tatzeiten die Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen ausgeübt worden ist ohne im Besitz einer dafür gemäß § 24a Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) erforderlichen Erlaubnis des Landes­hauptmannes zu sein und dadurch § 79 Abs. 2 Z 6 AWG 2002 übertreten zu haben.

 

2. Gegen diesen Bescheid, welcher am 6. März 2015 zugestellt wurde, erhob der Bf per Fax vom 17. März 2015 innerhalb offener Frist Beschwerde.

Darin wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens beantragt. Der Bf begründet die Beschwerde vor allem damit, dass die C K in D zwar Altkleidersammlungen Dritter betreue, doch ausschließlich als reiner Dienstleister und in D und schon gar nicht in Ö Träger einer Sammlung sei, er zu keinem Zeitpunkt eine gewerbsmäßige Sammlung im Sinn des Abfall­wirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) in Ö durchgeführt habe. Die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses erwähnten Sammelcontainerstandorte seien keine Standorte, an denen Sammelcontainer der C K aufgestellt worden seien.

Zudem werde auf die der Beschwerde als Anlage beigefügte Anzeige nach § 53 (dt.) Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) verwiesen und mit dem Vorliegen einer gleichwertigen Erlaubnis der C K im Sinn des § 24a Abs. 2 Z 3 AWG 2002 argumentiert.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den mit der Beschwerde übermittelten Behördenakt sowie in Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 5. August 2015, zu welcher der Bf unentschuldigt nicht erschienen ist. In Folge der Verhandlung hat das Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich den Bf mit Schreiben vom 11. August 2015, vom 15. September 2015 sowie vom 7. Oktober 2015 aufgefordert, die in diesen Schreiben enthaltenen Fragen zu beantworten, was jedoch in keinem der Antwortschreiben konkret geschehen ist. Es wurde sowohl vom Bf in seinen Stellungnahmen als auch in der Stellungnahme des Rechtsvertreters des Bf vom 2. Oktober 2015 lediglich wiederholt darauf hingewiesen, dass die C K nicht Träger der Sammlung sei, aber die vom Landesverwaltungsgericht Oberöster­reich in drei Schreiben wiederholt gestellte Frage, wer ansonsten Träger der Sammlung(en) sei, nie beantwortet. Aus diesem Grund geht das Landesver­waltungsgericht Oberösterreich davon aus, dass es sich bei dieser Aussage des Bf um eine reine Schutzbehauptung handelt, da kein Grund ersichtlich ist, warum ein „Träger einer Abfallsammlung“, für den man angeblich lediglich als Dienst­leister tätig werde, nicht bekanntgegeben werden sollte.

Weiters stellt sich die Frage, warum die C K nach einer zuerst erfolgten Anzeige lediglich betreffend die Beförderung von Textilien und Altkleidern in der Folge im Juni 2015 das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln mit nicht gefährlichen Abfällen angezeigt hat.

Der Bf bzw. sein Rechtsvertreter weisen immer wieder darauf hin, dass nicht nachgewiesen werden kann, dass die im angefochtenen Straferkenntnis ange­gebenen Container im Zusammenhang mit der C K stehen, gleichzeitig führte der Bf in einer seiner Stellungnahmen aber aus „Auch wenn es sich bei den im Straf­erkenntnis angeführten Containern um von der Fa. C K betreute Container han­deln würde, liegt kein Verstoß gegen § 79 Abs. 2 Z 6 AWG 2002 vor, da wir über eine entsprechende Genehmigung im Sinn des § 24a Abs. 1 AWG 2002 verfügt haben.“, was wiederum nicht zur Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen, in Ö keinerlei Container zu betreuen, beiträgt.

Wie unten unter Punkt IV.2.6. näher ausgeführt, ist der Bf im vorliegenden Beschwerdeverfahren seiner ihm obliegenden Mitwirkungspflicht eindeutig nicht nachgekommen.   

 

 

III. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich steht folgender Sachverhalt fest:

 

1. Am 3. Juli 2014 wurde von der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Bezirkspolizeikommando Ried im Innkreis, Polizeiinspektion Eberschwang, ange­zeigt, dass in mehreren Bezirken an zahlreichen Standorten illegal Container zum Zweck der Sammlung von Altkleidern aufgestellt worden seien. Am Parkplatz des „S“ in E sei ebenfalls ein derartiger Container ohne Genehmigung des Firmen­inhabers vermutlich in den Nachtstunden aufgestellt worden.

Am 1. Juli 2014 um 13:30 Uhr konnte schließlich beim Container in E eine Person festgestellt werden, welche den Inhalt des Containers (Altkleider und Schuhe) in einen Kastenwagen verlud. Als Auftraggeber und Betreiber dieser Container konnte laut Anzeige die Fa. Ct K, x, K, D, eruiert werden. Bei der kontrollierten Person handelte es sich um Herrn D R, bei welchem eine Liste mit mehreren Standorten von Containern vorgefunden wurde. Herr R führte bei der Anhaltung eine Bescheinigung von Tätigkeiten gemäß Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder AETR mit, auf welcher als Unternehmen die C K mit oben angegebener Adresse angeführt war. Gemäß dieser Bescheinigung erklärte der Bf als Geschäftsführer der C K, dass der Fahrer, Herr D R, den gesamten 30. Juni 2014 andere Tätig­keiten als Lenktätigkeiten ausgeführt hat. Weiters führte Herr R eine Liste von Containerstandorten mit, der die im Spruch des angefochtenen Straferkennt­nisses der belangten Behörde genannten Containerstandorte entnommen sind.

 

2. Mit Schreiben vom 3. Februar 2015 übermittelte die belangte Behörde dem Bf eine Aufforderung zur Rechtfertigung, welche den gleichen Inhalt wie der Spruch des im gegenständlichen Beschwerdeverfahren angefochtenen Strafer­kenntnisses der belangten Behörde hatte.

 

3. Der Bf ersuchte daraufhin um Fotos der von der belangten Behörde benannten Containerstandorte.

 

4. In der Folge erging das im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ange­fochtene Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24. Februar 2015, GZ: UR96-26/9-2014/Ka, welches dem Bf laut Rückschein am 6. März 2015 zugestellt wurde. Am 17. März 2015 erhob der Bf die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Der Beschwerde liegt die Anzeige der C K gemäß § 53 KrWG betref­fend das Befördern von nicht gefährlichen Abfällen bei (Auswahlmöglichkeiten: „Sammeln“, „Handeln“, „Befördern“, „Makeln“), wobei als konkrete Abfallarten „Bekleidung“ und „Textilien“ angegeben wurde. Die behördliche Bestätigung des Einganges der Anzeige ist datiert mit 2. April 2014, der Stempel trägt die Auf­schrift „K M, U, U A“. Weiters liegt der Beschwerde eine Kopie der Gewerbe­anmeldung der C K vom 2. Mai 2014 bei, in welcher als angemeldete Tätigkeit „Dienstleister im Rahmen der Leerung und Betreuung von Altkleidercontainern“ angegeben wurde.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beraumte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eine mündliche Verhandlung für 5. August 2015 an. Die Ladung wurde dem Bf ordnungsgemäß zugestellt. Per Fax, welches mit 31. Juli 2015 datiert war und beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 3. August 2015 einlangte, brachte der Bf vor, dass bestritten werde, dass die Sammelcontainer an den im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Stand­orten aufgestellt worden und hierdurch eine eigene Sammlung durchgeführt worden sei. Weiters sei die C K auch nicht Halter des am 1. Juli 2014 überprüften Fahrzeuges. Die C K würde keine eigenständigen Sammlungen mittels aufgestell­ter Sammelcontainer durchführen, sondern nur untergeordnete Betreuungsleis­tungen durchführen. Die C K sei nicht Träger einer eigenständigen Sammlung, sie „führe generell nur die Tätigkeit eines Sammlers im Sinn des § 53 KrWG durch, ohne jedoch eine eigenständige Sammlung zu betreiben, § 18 Kreislauf­wirtschaftsgesetz“. Der Träger einer Sammlung könne sich nämlich auch Dritter als Dienstleister für das Sammeln und Befördern von Abfällen bedienen, um die Sammlung durchzuführen, was der Geschäftsbereich der C K sei. Die C K werde von ihrem Auftraggeber auch nicht wirtschaftlich am Erlös der Sammlung betei­ligt, sondern erhalte einen Pauschalbetrag je von ihr betreutem Container, der davon unabhängig sei, ob und wie viel Ware sich im betreuten Container befinde.

Die Anlage zu diesem Fax war eine „erstmalige Anzeige“ zum gewerbsmäßigen Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von bzw. mit nicht gefährlichen Abfällen, deren Eingang vom Landratsamt A-F am 24. Juni 2015 bestätigt wurde.

Dazu führte der Bf Folgendes an: „Auch wenn es sich bei den im Straferkenntnis angeführten Containern um von der Fa. C K betreute Container handeln würde, liegt kein Verstoß gegen § 79 Abs. 2 Z 6 AWG 2002 vor, da wir über eine ent­sprechende Genehmigung im Sinn des § 24a Abs. 1 AWG 2002 verfügt haben“. Weiters wird auf eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 19. Mai 2015, GZ: LVwG-2/75/6-2015, verwiesen, wonach die in § 24a AWG 2002 und in § 53 KrWG genannten Anforderungen für eine Genehmigung im Wesentlichen vergleichbar seien, sodass die erteilte Genehmigung nach § 53 KrWG gleichwertig zu einer Genehmigung nach § 24a AWG 2002 sei.

 

Zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist der Bf unentschuldigt nicht erschienen.

 

6. Darauf richtete das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ein mit 11. August 2015 datiertes Schreiben an den Bf, in welchem er zur Beantwortung folgender Fragen binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens aufgefordert wurde:

Sie haben in Ihrer Stellungnahme vom 31. Juli 2015 ausgeführt, dass sich der Träger einer Sammlung auch Dritter als Dienstleister für das Sammeln und Befördern von Abfällen bedienen könne, um die Sammlung durchzuführen und dass dies Ihr Geschäftsbereich sei und nicht die Durchführung einer eigen­ständigen Sammlung. Die C K erhalte einen Pauschalbetrag je von ihr betreutem Container.

 

Wie erfolgt die Durchführung einer - nach Ihren Worten – ‚eigenständigen Sammlung‘?

 

Was ist in diesem Zusammenhang das Tätigkeitsgebiet der C K?

 

Was umfasst die von Ihnen erwähnte ‚Betreuung der Container‘?

 

In wessen Eigentum stehen die von Ihnen betreuten Container?

 

Beschreiben Sie den Ablauf betreffend die Entleerung der Container!

 

Wer bestimmt, welche Container wann zu entleeren sind?

 

Wohin wird der Inhalt der Container transportiert?

 

Was geschieht in der Folge mit dem Containerinhalt?

 

Wer bestimmt, wohin der Inhalt der Container transportiert wird?

 

Da Sie laut Aktenlage mehrfach behauptet haben, nicht Träger der Altkleider- bzw. Textiliensammlung zu sein - wer ist dieser Träger? Geben Sie bitte den/die (Firmen)Namen samt Adresse an.

 

Da Sie laut Aktenlage behaupten, nur Dienstleister zu sein und untergeordnete Betreuungsleistungen zu erbringen - mit welchen Personen/Firmen haben Sie diesbezüglich entsprechende Verträge abgeschlossen? Nennen Sie die Namen der Personen/Firmen samt Adressen und übermitteln Sie uns die entsprechenden Verträge.“

 

7. Mit Fax vom 3. September 2015 teilte der Bf mit, anwaltlichen Rat einholen zu wollen und ersuchte um Fristerstreckung. Mit Fax vom 7. September 2015 ersuchte der mittlerweile bevollmächtigte Rechtsvertreter des Bf, Rechtsanwalt Dr. E P, um Übersendung von Aktenkopien betreffend den Gerichts- sowie den Behördenakt.

 

8. Im Rahmen der Übersendung der Aktenkopien an den Rechtsvertreter des Bf mit Schreiben vom 15. September 2015 forderte das Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich den Bf nochmals zur Beantwortung der im Schreiben vom 11. August 2015 gestellten Fragen binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens vom 15. September 2015 auf und wies darauf hin, dass der Bf unentschuldigt zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht erschienen ist bzw. wies auf die Rechtsfolgen des § 45 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hin, wonach das Nichter­scheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung weder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses hindert.

 

9. Mit Schreiben des Rechtsvertreters des Bf vom 2. Oktober 2015, einge­langt beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 5. Oktober 2015, wurde folgende Stellungnahme abgegeben:

Die im Straferkenntnis aufgeführten Standorte würden sich noch nicht einmal in der tabellarischen Aufstellung ergeben, welche Herrn R seinerzeit offenbar abge­nommen worden sein soll. Auch seien keinerlei Lichtbilder oder ähnliche Nach­weise enthalten, dass es sich bei den Containern in der tabellarischen Aufstellung um Sammelcontainer der Fa. C K handle. Sammelcontainer, welche die C K in der B betreue, seien mit einem Aufkleber versehen, auf dem der Firmenname und eine Telefonnummer angegeben seien.

Aus der Tatsache, dass Herr R bei einem Container angetroffen wurde, ergäbe sich keine Verantwortlichkeit von ihm für andere Container. Weiters erscheine in der tabellarischen Aufstellung der Containerstandorte kein Kürzel, welches seiner Mandantschaft zuzuordnen sei.

Wiederum wird darauf hingewiesen, dass die C K kein Träger einer eigenstän­digen Sammlung sei, sondern stets als Betreuer und Dienstleister angezeigte Sammlungen von Dritten ausschließlich in D betreue und in Ö selbst nicht tätig sei. Die Tätigkeit sei durch die erfolgte Anzeige nach § 53 KrWG ausreichend legitimiert und die Tätigkeit eines Sammlers sei nicht mit der Tätigkeit des Trägers einer Sammlung nach § 18 KrWG gleichzusetzen. Es bestehe auch keine Vermutung, dass ein Sammler zugleich auch Träger der Sammlung sei. Wieder­holt wird, dass die C K pro betreuten Container ein pauschales Fixum erhalte. Die Standorte der Container in D bestimme nicht die C K, sondern der jeweilige Träger der Sammlung. Die C K stelle die Container nach Weisung des Trägers der Sammlung auf, führe die Leerungsfahrten durch und säubere die Standplätze von Müll und Unrat. Wohin die Containerinhalte gebracht werden, bestimme der Auftraggeber der C K, mithin der Träger der Sammlung im jeweiligen Einzelfall. Der C K gehörten auch keine Sammelcontainer zu Eigentum, diese würden vom Träger der jeweiligen Sammlung zur Verfügung gestellt. Der Träger der Samm­lungen bestimme in D auch den jeweiligen Turnus der Leerungen, entweder wöchentlich oder alle zwei Wochen.

 

10. Daraufhin erging neuerlich ein Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich an den Rechtsvertreter des Bf, in welchem auf die Mitwir­kungspflicht von Parteien bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltews hingewiesen wurde. Neuerlich wurde der Bf zur Beantwortung der bereits in den Schreiben vom 7. August 2015 sowie vom 15. September 2015 gestellten Fragen binnen einer Woche aufgefordert und darauf hingewiesen, dass auf jede Frage eine eindeutig zuordenbare konkrete Antwort zu geben sei. Insbesondere wurde der Bf nochmals darauf hingewiesen, dass er zwar immer wieder behaupte, dass die C K selbst nicht Träger einer Sammlung sei, dass er aber den bzw. die Träger der Sammlung trotz mehrfacher Aufforderung nicht bekanntgibt.

 

11. Daraufhin wies der Bf per von ihm selbst verfasstes Fax, eingelangt am 18. November 2015, lediglich auf die Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom 2. Oktober 2015 hin und äußerte sich ansonsten nicht weiter.

 

12. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht davon aus, dass die C K die im Spruch dieses Erkenntnisses erwähnten Sammelcontainer aufgestellt und damit nicht gefährliche Abfälle gesammelt hat.

 

13. Der Bf war zur Tatzeit persönlich haftender Gesellschafter der Fa. C K.

 

 

IV. In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

1. Rechtsvorschriften:

 

§ 24a Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) lautet wie folgt:

 

§ 24a Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen

 

(1) Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register gemäß
§ 22 Abs. 1 eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen.

 

(2) Der Erlaubnispflicht unterliegen nicht:         

1.    Personen, die ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle behandeln; diese Ausnahme gilt nicht für die Verbrennung und Ablagerung von Abfällen;

2.    Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern;

3.    Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Mitglied des EWR-Abkommens ist. Die Erlaubnis ist dem Landeshauptmann gemäß Abs. 4 vor Aufnahme der Tätigkeit vorzulegen;

4.    Sammel- und Verwertungssysteme;

5.    Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben in Bezug auf die Rücknahme (im Sinne von § 2 Abs. 6 Z 3 lit. b) von Abfällen gleicher oder gleichwertiger Produkte, welche dieselbe Funktion erfüllen, zur Weitergabe an einen berechtigten Abfall­sammler oder Abfallbehandler. Dies gilt nicht, sofern es sich bei den zurück­genommenen Abfällen um gefährliche Abfälle handelt und die Menge der zurück­genommenen gefährlichen Abfälle unverhältnismäßig größer ist als die Menge der abgegebenen Produkte; ein diesbezüglicher Nachweis ist zu führen und auf Verlangen der Behörde vorzulegen;

6.    Personen, die nicht gefährliche Abfälle zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie auf den Boden aufbringen;

7.    Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände, soweit sie gesetzlich verpflichtet sind, nicht gefährliche Abfälle zu sammeln und abzuführen;

8.    Inhaber einer Deponie, in Bezug auf die Übernahme von Abfällen, für die der Inhaber der Deponie gemäß § 7 Abs. 5 eine Ausstufung anzeigt.

 

(3) Der Antrag gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:

1.    Angaben über die Person,

2.    Angaben über die Art der Abfälle, die gesammelt oder behandelt werden sollen,

3.    eine verbale Beschreibung der Art der Sammlung oder Behandlung der Abfälle einschließlich einer Darlegung, dass die Sammlung und Behandlung der Abfälle umweltgerecht, sorgfältig und sachgerecht erfolgt, sodass die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht beeinträchtigt werden,

4.    Angaben über die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Sammlung und Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis beantragt wird,

5.    Angaben über die Verlässlichkeit, insbesondere aktueller Strafregisterauszug und Verwaltungsstrafregisterauszug oder Bestätigung der zuständigen Verwaltungsstraf­behörde,

6.    die Darlegung, dass die Lagerung oder Zwischenlagerung in einem geeigneten genehmigten Lager oder Zwischenlager erfolgt,

7.    die Darlegung, dass die Behandlung in einer geeigneten genehmigten Behand­lungsanlage oder an einem für diese Behandlung geeigneten Ort erfolgt.

 

(4) Örtlich zuständige Behörde

1.    für eine Erlaubnis zur Behandlung von Abfällen ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Abfallbehandler seinen Sitz hat. Liegt der Sitz des Abfallbehandlers nicht im Bundesgebiet und erfolgt entweder die Behandlung in einer mobilen Behandlungsanlage oder eine zulässige Behandlung vor Ort, so ist der Landes­hauptmann zuständig, in dessen Bundesland erstmals die mobile Behandlungsanlage aufgestellt werden soll oder die Abfälle vor Ort behandelt werden sollen.

2.    für eine Erlaubnis zur Sammlung von Abfällen ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Abfallsammler seinen Sitz hat; liegt der Sitz nicht im Bundesgebiet, ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland erstmals die Abfälle gesammelt werden sollen. Wird sowohl eine Behandler- als auch Sammlertätigkeit beantragt, oder ausgeübt, richtet sich die Zuständigkeit nach Z 1.

 

§ 18 (dt.) Kreislaufwirtschaftsgesetz lautet wie folgt:

 

§ 18 Anzeigeverfahren für Sammlungen

 

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

 

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.    Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,

2.    Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,

3.    Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,

4.    eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwer­tungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapa­zitäten sowie

5.    eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesam­melten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

 

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.    Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie

2.    Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.

Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unter­lagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

 

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

 

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

 

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festge­legten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerb­lichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

 

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

 

§ 53 KrWG normiert Folgendes:

 

§ 53 Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen

 

(1) Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach § 54 Absatz 1. Die zuständige Behörde bestätigt dem Anzeigenden unverzüglich schriftlich den Eingang der Anzeige.

Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Anzeigende seinen Hauptsitz hat.

 

(2) Der Inhaber eines Betriebes im Sinne des Absatzes 1 sowie die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen zuverlässig sein. Der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal müssen über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen.

 

(3) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Tätigkeit von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist.

Sie kann Unterlagen über den Nachweis der Zuverlässigkeit und der Fach- und Sachkunde vom Anzeigenden verlangen. Sie hat die angezeigte Tätigkeit zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben, oder wenn die erforderliche Fach- oder Sachkunde nach Absatz 2
Satz 2 nicht nachgewiesen wurde.

 

(4) Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstel­lungsstaates erfüllt sind. Gleichwertige Nachweise nach Satz 1 sind auf Verlangen der zuständigen Behörde im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.

 

(5) Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fach- und Sachkunde nach Absatz 2 Satz 2 eines Anzeigenden aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt § 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 Satz 4 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Dienstleistungs­erbringers gilt hinsichtlich der erforderlichen Fach- und Sachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.

 

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise
(§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Anzeige und Tätigkeit der Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, für Sammler und Beförderer von Abfällen insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Verkehrsträger, Verkehrswege oder der jeweiligen Beförderungsart,

1.    Vorschriften zu erlassen über die Form, den Inhalt und das Verfahren zur Erstattung der Anzeige, über Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die Fach- und Sachkunde und deren Nachweis,

2.    anzuordnen, dass das Verfahren zur Erstattung der Anzeige elektronisch zu führen ist und Dokumente in elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzulegen sind,

3.    bestimmte Tätigkeiten von der Anzeigepflicht nach Absatz 1 auszunehmen, soweit eine Anzeige aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforderlich ist,

4.    Anforderungen an die Anzeigepflichtigen und deren Tätigkeit zu bestimmen, die sich aus Rechtsvorschriften der Europäischen Union ergeben, sowie

5.    anzuordnen, dass bei der Beförderung von Abfällen geeignete Unterlagen zum Zweck der Überwachung mitzuführen sind.“

 

2. Rechtliche Würdigung:

 

2.1. Dass es sich bei Altkleidern, welche in einen Sammelcontainer eingeworfen werden, um Abfälle im Sinn des § 2 AWG 2002 handelt, ist unbestritten. Perso­nen, die Altkleider in Sammelcontainer einwerfen, wollen diese Gegenstände selbst nicht weiter verwenden und verzichten durch diese Vorgangsweise auf deren weitere Nutzung, sie wollen sich ihrer entledigen. Auch wenn die Absicht, durch die Weitergabe an die Sammler Gutes zu tun, hinzutreten sollte, überwiegt in diesen Fällen typischerweise der Entledigungswille als Motiv. Somit ist der subjektive Abfallbegriff erfüllt (vgl. VwGH 25.9.2014, Ro 2014/07/0032).

 

2.2. Nach deutschem Kreislaufwirtschaftsgesetz müssen für die Durchführung einer Abfallsammlung in D folgende zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

Erstattung einer Anzeige nach § 53 KrWG vor Aufnahme der Tätigkeit des Sammelns, Beförderns, Handelns und Makelns von Abfällen sowie Erstattung einer Anzeige betreffend die Durchführung einer konkreten Sammlung nach § 18 KrWG. Bei der Anzeige der Durchführung einer konkreten Sammlung ist eine Anzeige nach § 53 KrWG Voraussetzung und wird deshalb im Anzeigeverfahren nach § 18 KrWG regelmäßig die Vorlage einer erfolgten Anzeige nach § 53 KrWG verlangt.

 

Das (ö.) Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) trifft diese Unterscheidung hingegen nicht. Wer Abfälle sammeln oder behandeln will, muss vor Aufnahme seiner Tätigkeit eine entsprechende Erlaubnis nach § 24a AWG 2002 beim jeweiligen Landeshauptmann beantragen. Im Rahmen dieses Verfahrens sind zwar mehrere Nachweise, z.B. auch hinsichtlich des verwendeten Zwischenlagers bzw. der Behandlungsanlage, zu erbringen, die Durchführung einer konkreten Sammlung ist jedoch nicht zusätzlich anzuzeigen bzw. unterliegt keiner zusätz­lichen Genehmigung der Behörde.

Wer also in einem österreichischen Bundesland Abfälle sammeln bzw. behandeln will, muss zuvor beim jeweiligen Landeshauptmann eine Erlaubnis nach § 24a AWG 2002 beantragen, falls nicht eine der in § 24a Abs. 2 leg.cit. geregelten Ausnahmen von der Erlaubnispflicht anwendbar ist. 

Gemäß § 24a Abs. 2 Z 3 AWG 2002 unterliegen Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Mitglied des EWR-Abkommens ist, der Erlaubnispflicht nicht. Die Erlaubnis ist dem Landeshauptmann gemäß Abs. 4 vor Aufnahme der Tätigkeit vorzulegen. In § 24a Abs. 2 Z 2 leg.cit. ist weiters eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht für Transporteure normiert, welche Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern.

Der Bf beruft sich einerseits darauf, dass die C K über eine gleichwertige Erlaub­nis im Sinn des § 24a Abs. 2 Z 3 AWG 2002 verfügt und andererseits darauf, dass er nur als Transporteur im Sinn des § 24a Abs. 2 Z 2 leg.cit. tätig geworden ist.

 

2.3. Zuerst ist zu prüfen, ob die C K in O tatsächlich tätig geworden ist bzw. hier nur die Tätigkeit eines Transporteurs im Sinn des § 24a Abs. 2 Z 2 AWG 2002 ausgeübt hat:

Als Transporteur sind nach AWG 2002 Personen zu verstehen, die Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern und dabei selbst nicht die Entscheidung treffen, wem diese Abfälle übergeben werden sollen. Die Abfälle werden vom Transporteur im Namen und auf Rechnung des Abfallbesitzers auftragsgemäß an jene Person übergeben, die dieser bestimmt hat.

 

Die diesbezüglichen Ausführungen in den Stellungnahmen des Bf zielen darauf ab, denn er erwähnt mehrfach, dass die C K nicht Träger einer Sammlung war, sondern als „Dienstleister“ für Dritte aufgetreten sei. In der Stellungnahme des Rechtsvertreters des Bf vom 2. Oktober 2015 führt dieser aus, dass die C K in D nur Container nach Weisung des Trägers der Sammlung aufstelle, die Leerungs­fahrten durchführe und die Standplätze säubere. Wohin die Containerinhalte ge­bracht werden, bestimme allein der jeweilige Auftraggeber. Diese Argumentation zielt auf die in § 24a Abs. 2 Z 2 AWG 2002 erwähnte Transporteurseigenschaft ab. Allerdings erwähnt der Rechtsvertreter nur die Tätigkeit der C K in D, da diese angeblich in (O)Ö nicht tätig werde, wobei dem Behördenakt jedoch ein Rundschreiben des Landeshauptmannes vom 22. Mai 2014 an alle Bezirks­verwaltungsbehörden beiliegt, in welchem erwähnt wurde, dass in O illegal Be­hälter zur Sammlung von Alttextilien aufgestellt werden, welche die Aufschrift „Kleider+Schuhe“ sowie auf der Rückseite einen Vermerk „C K W, x“ tragen. Es ist dem Landeshauptmann wohl keinesfalls zu unterstellen, einem Rundschreiben mit einer Aufforderung zum Tätigwerden gegen illegal aufgestellte Sammelcon­tainer einen wahrheitswidrigen Sachverhalt zugrunde zu legen.

Der Rechtsvertreter des Bf führt in seiner Stellungnahme vom 2. Oktober 2015 aus, dass durch die Anhaltung von Herrn R im Rahmen der polizeilichen Kontrolle am 1. Juli 2014 keinerlei Nachweise einer Verantwortlichkeit des Bf erbracht wurden, was einem unsubstantiierten Bestreiten des Sachverhaltes gleichkommt. Warum Herr R beim Entladen eines Containers eine Bescheinigung von Tätig­keiten gemäß Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder AETR vorwies, auf welcher als Unternehmen die C K mit oben angegebener Adresse angeführt war und gemäß der der Bf als Geschäftsführer der C K erklärte, dass der Fahrer, Herr D R, den gesamten 30. Juni 2014 andere Tätigkeiten als Lenktätigkeiten ausgeführt hat, wurde jedoch weder vom Bf noch von dessen Rechtsvertreter erklärt.

 

Der Bf beschränkt sich darauf, zu bestreiten, dass die im Spruch des ange­fochtenen Straferkenntnisses erwähnten Container in Zusammenhang mit der C K stünden, da einerseits im Straferkenntnis nicht aufgeführt worden sei, dass die Container die Aufkleber der C K getragen hätten und damit die C K mit diesen auch nichts zu tun hätte. Andererseits sei die C K auch nicht Halter des im Rahmen der Polizeikontrolle am 1. Juli 2014 angehaltenen Fahrzeuges - was jedoch nichts zur Sache tut, da dies nicht Voraussetzung für die Durchführung einer Abfallsammlung in Ö ist.

Dass alle Container, welche von der Fa. C K betreut werden, einen Aufkleber mit dem Namen der Firma tragen, ist ebenso eine nicht näher substantiierte Behauptung des Bf.

Weiters bestreitet der Bf, dass ihm die im Straferkenntnis angeführten Con­tainerstandorte bekannt seien. Er führt aber in einer Stellungnahme im Er­mittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gleichzei­tig aus „auch wenn es sich bei den im Straferkenntnis angeführten Containern um von der Fa. C K betreute Container handeln würde, liegt kein Verstoß gegen § 79 Abs. 2 Z 6 AWG 2002 vor, da wir über eine entsprechende Genehmigung im Sinn des § 24a Abs. 1 AWG 2002 verfügt haben“. Wenn angeblich keinerlei Zusammenhang zwischen der C K und den Sammelcontainern bestünde, scheint es unklar, warum der Bf mit den Worten „auch wenn es sich bei den im Strafer­kenntnis angeführten Containern um von der Fa. C K betreute Container handeln würde“ argumentiert.

Warum Herr R im Rahmen der polizeilichen Kontrolle am 1. Juli 2014 beim Ent­laden eines Containers eine Bescheinigung von Tätigkeiten gemäß Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder AETR vorwies, auf welcher als Unternehmen die C K mit oben angegebener Adresse angeführt war und gemäß der der Bf als Geschäfts­führer der C K erklärte, dass der Fahrer, Herr D R, den gesamten 30. Juni 2014 andere Tätigkeiten als Lenktätigkeiten ausgeführt hat, wurde vom Bf ebenso nicht erklärt.

 

Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nach dem unentschuldigten Nichterscheinen des Bf zur mündlichen Verhandlung am 5. August 2015 diesen in drei aufeinanderfolgenden Schreiben (wobei dem Bf bzw. seinem Rechtsvertreter jedenfalls zwei davon zur Kenntnis gelangt sind) dazu aufgefordert, den genauen Ablauf einer Sammlung zu beschreiben und die oben unter Punkt III.6. erwähnten Fragen zu beantworten, wobei explizit zur Bekanntgabe des bzw. der angeblichen Träger der Sammlung bzw. zur Vorlage von mit diesen abgeschlossenen Verträgen aufgefordert wurde. Es wurden vom Bf bzw. dessen Rechtsvertreter weder alle Fragen beantwortet, noch die angeb­lichen Träger der Sammlung(en) bzw. mit diesen abgeschlossenen Verträge bekanntgegeben, obwohl in mehreren aufeinanderfolgenden Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich jeweils die gleichen Fragen gestellt wurden.

Ein Auszug aus dem deutschen Unternehmensregister führt betreffend die C K u.a. Folgendes an: „x: C K, K, x, K (Durchführung von Altkleidersammlungen). Der Sitz ist von W (Amtsgericht W x) nach K verlegt. Kommanditgesellschaft. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: W A, M, *x.“ Als Tätigkeit der C K wird hier die „Durchführung von Altkleidersammlungen“ erwähnt - dies deutet ebenso darauf hin, dass die C K nicht nur reine Befördertätigkeiten, wie auf dem der Beschwerde beiliegenden Formular angekreuzt, durchgeführt hat bzw. durchführt. 

Aufgrund dessen geht das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich davon aus, dass es sich bei den Angaben, die C K würde nur als Dienstleister für Dritte (welche die angeblichen Träger der Sammlungen seien) tätig werden und die Container nur im Auftrag Dritter aufstellen und entleeren, lediglich um Schutz­behauptungen handelt, da nicht einsichtig ist, warum der Bf selbst nach mehr­maliger Aufforderung nicht bekanntgibt, wer der bzw. die angeblichen Träger der Sammlungen sind, in deren Rahmen die C K tätig wird. Aufgrund des festge­stellten Sachverhaltes (insbesondere keine Bekanntgabe der angeblichen Träger der Sammlungen trotz mehrfacher Aufforderung, Antreffen des Fahrers mit Con­tainerliste und Bescheinigung von Tätigkeiten, welche vom Bf unterzeichnet war) ist festzuhalten, dass die Ct K nicht lediglich Abfälle im Auftrag von Abfallbe­sitzern transportiert, sondern selbst mittels der aufgestellten und in diesem Er­kenntnis erwähnten Sammelcontainer in O nicht gefährliche Abfälle gesammelt hat.

 

2.4. Zur Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen ohne Erlaubnis nach § 24a AWG 2002:

 

Die C K verfügte zur Tatzeit über keine vom Landeshauptmann von Oberöster­reich erteilte Erlaubnis zum Sammeln von nicht gefährlichen Abfällen, welche je­doch Voraussetzung für die Durchführung einer Sammlertätigkeit in Oberöster­reich wäre. Folglich ist zu prüfen, ob die C K zur Tatzeit über eine die Ausnahme­bestimmung des § 24a Abs. 3 Z 3 AWG 2002 verwirklichende gleichwertige Erlaubnis verfügt hat. Der Bf hat seiner Beschwerde ein Formular betreffend eine Anzeige betreffend „Befördern nicht gefährlicher Abfälle“ (konkret: Bekleidung, Textilien) mit Eingangsbestätigung der zuständigen Behörde vom 2. April 2014 vorgelegt. Neben der Rubrik „Befördern“ wäre u.a. auch das Ankreuzen der Ru­briken „Sammeln“, „Handeln“, „Makeln“ möglich, was jedoch in diesem Formular nicht erfolgt ist. Somit ist davon auszugehen, dass der C K zur Tatzeit nach dem Inhalt der vorgelegten Anzeige in D lediglich das Befördern von Abfällen, welche mit der Tätigkeit eines Transporteurs in Ö gleichzusetzen ist, erlaubt war. Eine in D erfolgte Anzeige des Beförderns von Abfällen gemäß § 53 KrWG kann nicht als einer Erlaubnis zum Sammeln von Abfällen nach § 24a Abs. 1 AWG 2002 gleich­wertig angesehen werden, zumal auch das dt. KrWG den Begriff „Sammeln“ von Abfällen kennt und er im vorgelegten Formular auch wählbar gewesen wäre.

Der Rechtsvertreter des Bf verweist in seiner Stellungnahme vom 2. Oktober 2015, in der er die Tätigkeit der C K kurz umschreibt, immer wieder nur darauf, worin deren Tätigkeit in D besteht und dass sie in D nicht Träger von Sammlungen sei - den Begriff „Träger einer Sammlung“ kennt das AWG 2002 nicht, das AWG 2002 unterscheidet im Gegensatz zum dt. KrWG auch nicht zwischen einer (grundsätzlichen) Anzeige zum Sammeln von Abfällen (§ 53 KrWG) und jener der (konkreten) Durchführung einer Sammlung (§ 18 KrWG). Diese Unterscheidung ist für die Erteilung einer Erlaubnis zum Sammeln/Be­handeln von Abfällen bzw. zur Beurteilung der Gleichwertigkeit einer Erlaubnis nach § 24a Abs. 2 AWG 2002 nicht ausschlaggebend.

 

Somit ist festzuhalten, dass die C K zur Tatzeit weder über die zur Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen in Oberösterreich notwendige Erlaubnis gemäß § 24a Abs. 1 noch über eine gleichwertige Erlaubnis gemäß § 24a Abs. 2 Z 3 AWG 2002 verfügte. Dass eine etwaige bestehende gleichwertige Erlaubnis dem jeweiligen Landeshauptmann vor Aufnahme der Tätigkeit vorgelegt werden müsste, wird hier nur der Vollständigkeit halber erwähnt.

 

Die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vom Bf vorgelegte Anzeige zum Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von bzw. mit nicht gefährlichen Abfällen gemäß § 53 KrWG vermag die Voraussetzung der Gleichwertigkeit nunmehr zu erfüllen. Allerdings war die Anzeige erst mit 18. Juni 2015 datiert und wurde der Eingang der Anzeige durch die zuständige Behörde am 24. Juni 2015 bestätigt. Somit lag zur Tatzeit eindeutig keine gleichwertige Erlaubnis im Sinn des § 24a Abs. 2 Z 3 AWG 2002 vor. Darüber hinaus ist diese gleichwertige Erlaubnis, wie bereits erwähnt, vor Aufnahme der Tätigkeit dem jeweils zuständigen Landeshauptmann vorzulegen.

 

In diesem Zusammenhang sei noch angemerkt, dass für das Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich nicht ersichtlich ist, warum die C K im Juni 2015 schließlich eine umfassende Anzeige betreffend Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln mit nicht gefährlichen Abfällen erstattete, wenn sich ihre Tätigkeit doch nach Angaben des Bf bzw. dessen Rechtsvertreter lediglich auf das Transportieren von nicht gefährlichen Abfällen im Auftrag von Trägern der Sammlungen beschränke. Begründet wurde die Anzeige vom Bf mit dem Umzug der C K nach K und der nunmehrigen Zuständigkeit einer anderen Behörde, was jedoch den Grund der - im Gegensatz zu der zur Tatzeit vorgelegenen Anzeige betreffend lediglich das Befördern von nicht gefährlichen Abfällen - nunmehr umfassenden Anzeige betreffend Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln mit nicht gefährlichen Abfällen trotz angeblich reiner Transporttätigkeiten der C K nicht erklärt. 

 

Da die C K zur Tatzeit nicht gefährliche Abfälle in O gesammelt hat und über keine Erlaubnis nach § 24a AWG 2002 bzw. keine gleichwertige Erlaubnis ver­fügte, ist somit die objektive Tatseite als erfüllt anzusehen.

 

2.5. Die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angegebenen Tat­zeiten sind aus den dem Behördenakt beiliegenden Korrespondenzen zwischen der belangten Behörde und dem Bezirksabfallverband S ableitbar.  

 

2.6. Zu den fehlenden Fragebeantwortungen bzw. der nach mehrmaliger Auf­forderung nicht erfolgten Bekanntgabe angeblicher Träger der Sammlungen bzw. nicht erfolgten Vorlage von mit diesen abgeschlossenen Verträgen sei nochmals auf die bestehende Mitwirkungspflicht des Bf im Verwaltungsstrafverfahren ver­wiesen:

 

Der Bf zweifelte an, dass die im Straferkenntnis erwähnten Sammelcontainer der C K zuzurechnen sind, wobei sich seine Stellungnahmen lediglich im  Bestreiten eines Zusammenhanges zwischen den Containern und der C K erschöpften. Warum Herr R beim Entladen eines Containers eine Bescheinigung von Tätig­keiten gemäß Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder AETR vorwies, auf welcher als Unternehmen die C K mit oben angegebener Adresse angeführt war und gemäß der der Bf als Geschäftsführer der C K erklärte, dass der Fahrer, Herr D R, den gesamten 30. Juni 2014 andere Tätigkeiten als Lenktätigkeiten ausgeführt hat, wurde vom Bf ebenso nicht erklärt.

Ungeachtet dessen erschöpften sich die Behauptungen des Bf bzw. seines Rechtsvertreters immer wieder nur darin, dass die C K nicht Trägerin einer Sammlung (in D) sei, wer jedoch tatsächlich Träger der Sammlung ist, gab der Bf trotz mehrmaliger Aufforderung dazu nicht bekannt. Auch die weiteren vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich an ihn gestellten Fragen beantwortete er großteils nicht. Er ist seiner ihm obliegenden Mitwirkungspflicht in dieser Hinsicht nicht nachgekommen, zumal er auch der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich unentschuldigt ferngeblieben ist. Zur Mitwirkungspflicht vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 1999, 98/21/0137, in welchem festgestellt wird, dass der Ver­fahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (§ 24 VStG iVm § 39 Abs. 2 AVG, § 25 Abs. 1 VStG), die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, befreit, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. So löst etwa das bloße globale Bestreiten des Beschul­digten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen, in einem durch eine Meldung eines Sicherheitswachebeamten eingeleiteten Verfahren keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es keinen Verfahrens­mangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durch­führt. Wirkt eine Partei an der Erhebung von Beweisen, die eine solche Mitwir­kung erforderlich machen, nicht mit, kann dieser Umstand im Wege der Beweis­würdigung berücksichtigt werden (VwGH 12.12.1978, Slg. 9721A).

 

Im vorliegenden Fall hat der Bf durch seine mehrfache Weigerung, den bzw. die Träger der Abfallsammlung(en), in deren Auftrag er angeblich tätig wird, be­kanntzugeben, weiters durch die Weigerung, die mehrfach vom Landesver­waltungsgericht Oberösterreich schriftlich an ihn gestellten Fragen zu beant­worten und durch sein unsubstantiiertes Bestreiten von Zusammenhängen die ihn treffende gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren unterlassen. Die Klärung des Sachverhaltes, insbesondere der Frage nach den angeblichen Trägern der Sammlung, ist im vorliegenden Fall nur unter Mitwirkung des Bf möglich, welche er jedoch im Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich eindeutig verweigert hat.

 

2.7. Zur Frage der subjektiven Tatseite ist Folgendes auszuführen:

 

Gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) genügt, wenn eine Verwal­tungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsüber­tretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweis­mitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Der Bf hat sich im gesamten Verfahren darauf beschränkt, die gegen ihn erho­benen Vorwürfe zu leugnen und einen Zusammenhang zwischen der C K und den im Straferkenntnis angeführten Sammelcontainern zu bestreiten, jedoch keinerlei Gegenbeweise angeboten. Er ist unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhand­lung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erschienen, auch in seinen nachfolgenden Schreiben nicht auf sein unentschuldigtes Fernbleiben ein­gegangen und hat sich darüber hinaus trotz mehrfacher Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geweigert anzugeben, wer behaupteter Träger der Sammlungen sei, in deren Auftrag die C K angeblich die Abfälle nur befördere. Somit bestanden seine Vorbringen lediglich im Leugnen bzw. in all­gemein gehaltenen Behauptungen (siehe insbesondere zur Frage nach den an­geblichen Trägern der Sammlung).

Folglich ist auch von der Verwirklichung der subjektiven Tatseite auszugehen.

 

2.8. Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen:

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander ab­zuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Be­stimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermes­sensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechts­verfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nach­prüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjek­tiver Umstände.

 

Es sind keine Erschwerungs- bzw. Milderungsgründe hervorgekommen.

 

Gemäß § 79 Abs. 2 Z 6 AWG 2002 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 bis 8400 Euro zu bestrafen ist, wer die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von nicht gefährlichen Abfällen ausübt, ohne im Be­sitz der gemäß § 24a Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein. Wer jedoch ge­werbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2100 Euro bedroht.

 

Dass der Bf als persönlich haftender Gesellschafter der C K gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft tätig ist, ist klar ersichtlich, da in der der Beschwerde beilie­genden Anzeige betreffend das Befördern von Abfällen als Zeitpunkt der Gewer­beanmeldung der 11. Juni 2013 angegeben ist, was eindeutig vor der Tatzeit liegt. Die gewerbsmäßige Tätigkeit in der Abfallwirtschaft wurde vom Bf auch nicht bestritten.

 

Bei der mit gegenständlichem Erkenntnis bestätigten, im angefochtenen Straf­erkenntnis verhängten Strafe handelt es sich um die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe, welche in general- und spezialpräventiver Hinsicht als ausreichend angesehen wird.

 

2.9. Die Entscheidung über die Kosten ist in den zitierten Gesetzes­bestimmungen begründet.

 

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtspre­chung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwer­de bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Katja Hörzing