LVwG-600046/8/MZ/KHU/SA

Linz, 05.03.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde der Frau x, vertreten durch RA Dr. x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 25.10.2013, GZ: VerkR96-14208-2013, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung (StVO)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.       Gemäß § 52 Abs 9 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keine Beiträge zu den Kosten des Verfahrens zu leisten.

 

III.     In Bezug auf die Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1. des o.g. Bescheides ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

IV.      In Bezug auf die Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2. des o.g. Bescheides ist gemäß § 25a VwGG eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 25.10.2013, GZ VerkR96-14208-2013, wurde über die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) wegen 1. der Übertretung von § 4 Abs 1 lit a iVm § 99 Abs 2 lit a StVO eine Geldstrafe von € 250,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden, sowie wegen 2. der Übertretung von § 4 Abs 5 iVm § 99 Abs 3 lit b StVO eine Geldstrafe von € 200,-- , für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag zu 1. iHv € 25,-- sowie zu 2. iHv € 20,-- verhängt.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

„1. Sie sind als Lenkerin des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.

2. Sie sind nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststeile verständigt, obwohl Sie und die Personen in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Namen und Anschrift nicht nachgewiesen haben.

Tatort: Gemeinde Kirchdorf an der Krems, Gemeindestraße Ortsgebiet, x Richtung/Kreuzung: Ausfahrt x Parkplatz, , gekennzeichnete Parkplätze neben dem Haus x (gegenüber x der Stadt Kirchdorf, Ausfahrt vom x Parkplatz). Tatzeit: 03.08.2013, 10:00 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.     § 4 Abs. 1 lit. a StVO i.V.m. § 99 Abs. 2 lit. a StVO

2.     § 4 Abs. 5 StVO i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. b StVO

 

Fahrzeuge:

Kennzeichen x, PKW, Fiat FIAT PUNTO, schwarz

Kennzeichen x, PKW, Sonstige Passat, schwarz“

 

Begründend führte die Behörde aus, dass die im Spruch angeführten Verwaltungsübertretungen als erwiesen anzusehen seien. Die Beschuldigte habe zwar die Übertretung bestritten und sich damit gerechtfertigt, dass sie vom Anstoß an einem anderen KFZ nichts bemerkt habe. Des Weiteren habe sie angeführt, dass fragwürdig sei, ob die Kratzer am KFZ vom Zusammenstoß stammten.

 

Demgegenüber habe der Zeuge x die Verwaltungsübertretungen bei der PI Kirchdorf/Krems angezeigt bzw. seien dort Ersterhebungen durchgeführt worden. Als Zeuge am 30.09.2013 einvernommen, habe er angegeben, dass er aus seinem Fenster beobachtet habe, wie eine Dame im ggst. Fahrzeug versucht habe, einzuparken, dabei bei seinem PKW angefahren sei, sodass das KFZ gewackelt habe und durch den Anstoß sogar der Kopf der Lenkerin „nach hinten ging“. Die PKW-Lenkerin sei dann gegen die Einbahn zum x-Parkplatz gefahren.

 

Für die Behörde sei diese Aussage x überzeugend, sodass sie keine Veranlassung gesehen habe, diesem keinen Glauben zu schenken. Daher könne die Behörde feststellen, dass die Beschuldigte gemäß § 5 Abs 1 VStG nicht glaubhaft machen haben könne, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe.

 

Im Anschluss folgten behördliche Ausführungen in Hinblick auf das Strafmaß.

 

2. Dagegen richtete sich die rechtzeitige Berufung (nunmehr Beschwerde) der Bf vom 05.11.2013. Die Bf brachte darin vor, dass sie versucht habe, auf dem ggst. Parkplatz einzuparken, ihr das jedoch zu gefährlich gewesen sei, weshalb sie sich entschieden habe, wegzufahren und auf dem nahegelegenen x-Parkplatz zu parken. Sie habe nicht bemerkt, dass sie an einem anderen Fahrzeug angefahren sei. Dies sei wirklichkeitsnah, da sie bei einer bewussten Fahrerflucht ihren PKW nicht auf einem benachbarten Parkplatz abgestellt hätte. Im Übrigen stammten die Kratzer, welche auf den polizeilichen Abbildungen ersichtlich seien, nicht von ihr. Es werde bestritten, dass die Bf den dargestellten Schaden am PKW des x verursacht und verschuldet habe.

 

Die Aussage des Zeugen x erschienen überzogen, seien reine Annahmen und wirklichkeitsfremd. Verwiesen wurde außerdem auf das der Berufung beigelegte Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Kraftfahrwesen, welches im Auftrag der zuständigen Haftpflichtversicherung erstellt worden sei. Dieses Gutachten sei zum Schluss gekommen, dass ein Anstoß des PKW der Bf am anderen Fahrzeug möglich sei, es sich aber auch um einen Altschaden handeln könne. Eine genaue und exakte Zuordnung des Schadensbildes sei nicht möglich, zumal zahlreiche Vorschäden auf dem Fahrzeug vorhanden seien.

 

Sollte von der Bf ein Schaden verursacht worden sein, so wäre dieser durch das Ausrichten des Kennzeichens behoben, so die Bf. Auch die KFZ-Versicherung sei davon ausgegangen, dass die Zuordnung des Schadensbildes sowie die Feststellung des Verschuldens der Bf nicht möglich seien. Selbst wenn ein Verschulden der Bf vorliegen sollte, wäre dieses als äußerst gering anzusehen und die Folgen seien unbedeutend.

 

Die Bf beantragte daher, einen Amtssachverständigen aus dem Kraftfahrwesen beizuziehen sowie das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen und das Straferkenntnis aufzuheben.

Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 07.11.2013 die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat vor.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat ersuchte die Direktion Straßenbau und Verkehr mit Schreiben vom 18.11.2013 um Erstellung eines Gutachtens zur Frage, „ob der Lenker bzw die Lenkerin des Fahrzeuges die Verwirklichung des vorgeworfenen Sachverhaltes (Verursachung eines Schadens beim Einparken) bei Anlegung eines objektiven Sorgfaltsmaßstabes hat bemerken müssen“.

 

4. Mit 01.01.2014 trat das Landesverwaltungsgericht Oö (LVwG) an die Stelle des Oö. Verwaltungssenates. Die Berufung gilt gemäß § 3 Abs 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Beschwerde iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG. Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG bzw § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

5. Das angeforderte Gutachten des Amtes der Oö. Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr wurde mit Schreiben vom 28.01.2014, GZ Verk-210002/624-2013-2014-Hag, erstattet und kam zu folgendem Ergebnis:

 

„Zusammenfassung:

Aus technischer Sicht kann nicht sicher nachgewiesen werden, das die Berufungswerberin den gegenständlichen Fahrzeugkontakt zwischen dem Fiat Punto und dem VW Passat im Zuge des Einparkens wahrnehmen hätte müssen.

 

 

Gutachten :

 

Die Berufungswerberin lenkte am 3, August 2013 gegen 10.00 Uhr ihren PKW (Fiat Punto) im Rückwärtsgang in eine Parklücke. Im Zuge des Einparkmanövers kam es zu einem Fahrzeugkontakt zwischen dem Heck des Fiat und der Front eines dahinter abgestellten VW - Passat. Auf Grund der Karosserien der beteiligten Fahrzeuge kann es nur zu einem Kontakt der jeweiligen Stoßstangen bzw. ihrer montierten Kennzeichen gekommen sein.

 

Das Schadensbild beim VW-Passat – verschobener Kühlergrill – muss nicht vom gegenständlichen Anstoß stammen.

Das Schadensbild beim Fiat Punto (Lichtbildbeilage Bild 8 – getrennte vertikale Kratzspuren) muss ebenfalls nicht vom gegenständlichen Anstoß stammen.

 

Bei beiden Fahrzeugen ist augenscheinlich kein Schadensbild vorhanden, das dem gegenständlichen Anstoß sicher und belegbar zuzuordnen wäre.

 

Aus technischer Sicht kann es aber zu einem Fahrzeugkontakt der Stoßstangen gekommen sein. Im Hinblick auf die vorliegenden Schadensbilder, entstand bei dem Anstoß kein aus Sicht der Berufungswerberin, im Fahrzeuginneren, sicher wahrnehmbares Anstoßgeräusch. Das entstandene Anstoßgeräusch ist im Hinblick auf die Lärmdämmung im Fiat Punto, sowie im Hinblick auf mögliche Umgebungsgeräusche (üblicher Verkehrslärm) nicht sicher wahrnehmbar.

 

Der Anfahrruck ist dann sicher wahrnehmbar gewesen, wenn der Anstoß ungebremst erfolgt ist. Wenn im Zuge des Einparkens der Fiat zeitgleich abgebremst worden ist, dann kann das Bremssignal den leichten Anfahrruck so überlagern, so das er nicht mehr als Anfahrruck erkannt wird, sondern dem Bremsvorgang zugeordnet wird, ein Anfahrruck ist dann objektiv nicht wahrnehmbar.

 

Eine direkte optische Wahrnehmungsmöglichkeit liegt nicht vor, da die Kontaktstellen (Stoßstangen) vom Lenkerplatz des Fiat aus nicht direkt einsehbar sind.

Die Möglichkeit über die Wahrnehmung eines ungewöhnlich geringen Tiefenabstandes zum abgestellten VW-Passat eine leichte Berührung nicht ausschließen zu können, kann aus technischer Sicht nicht beurteilt werden. Dazu müßte über das durchgeführte Einparkmanöver eine detaillierte Beschreibung vorliegen.“

 

6. Das Gutachten wurde vom LVwG mit Schreiben vom 05.02.2014 den Verfahrensparteien übermittelt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

 

Die Bf äußerte sich mit Schreiben vom 17.02.2014 nach Zusammenfassung der für sie wesentlichen Teile des Gutachtens damit, dass die Verwaltungsübertretungen nicht erwiesen seien und das Verfahren nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ einzustellen sei. Von Seiten der belangten Behörde wurde mit Schreiben vom 07.02.2014 das Gutachten zur Kenntnis genommen und keine weitere Stellungnahme abgegeben.

 

7. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG verzichtet werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

 

II.            Strittig war im Verfahren, ob durch die Bf ein Fahrzeugkontakt sowie eine Beschädigung eines anderen PKW verursacht wurden. Diesbezüglich brachte der Zeuge x bei der verwaltungsbehördlichen Einvernahme vor, er habe beobachtet, wie die Bf an seinem Fahrzeug angefahren sei, während die Bf in der Einvernahme sowie ihren Schriftsätzen vorbrachte, sie habe das Fahrzeug nicht berührt bzw. jedenfalls keinen Schaden verursacht. Der vom LVwG beauftragte Amtssachverständige stellte in seinem Gutachten fest, dass es zu einem Kontakt der jeweiligen Stoßstangen bzw. Kennzeichen gekommen sein könne, die auf den PKW festgestellten Schadensbilder jedoch nicht vom gegenständlichen Anstoß stammen müssten. Bei beiden Fahrzeugen sei kein Schadensbild vorhanden, das dem ggst. Anstoß sicher und belegbar zuzuordnen wäre. Es könne aber aus technischer Sicht zu einem Fahrzeugkontakt gekommen sein.

 

Damit steht zunächst die durchgehende Verantwortung der Bf, keinen Fahrzeugkontakt verursacht zu haben, dem Vorbringen des Zeugen gegenüber. Der beauftragte Sachverständige kann schließlich aus technischer Sicht weder ausschließen noch bestätigen, dass die Bf am Fahrzeug des Herrn x angefahren ist. Was den Schaden selbst betrifft, wurde dessen Vorliegen von der Bf durchgehend bestritten, während der Sachverständige bloß die Möglichkeit der Verursachung eines Schadens durch die Bf feststellen, aber keine gesicherten Aussagen darüber treffen konnte.

 

Aufgrund dieser Ermittlungsergebnisse ist damit jedenfalls nicht mit Sicherheit feststellbar, ob durch die Bf ein Schaden am Fahrzeug des Herrn x verursacht wurde.

 

 

III.           Nach § 4 Abs 1 StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

a)   wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,

b)   wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,

c)   an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

 

Nach § 4 Abs 5 StVO haben die im Abs 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Nach § 99 Abs 2 lit a StVO begeht der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen.

 

Nach § 99 Abs 3 lit b begeht derjenige, der in anderer als der in Abs 2 lit a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

 

Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

 

 

IV.          Nach der Rsp des VwGH ist ein Verkehrsunfall jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis, welches einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat (vgl etwa nur VwGH 15.11.2000, Zl. 2000/03/0264; VwGH 20.04.2001, Zl. 99/02/0176 mwN.).

 

Voraussetzung für eine Verletzung der Pflichten des § 4 Abs 1 bzw Abs 5 StVO ist somit zumindest das Vorliegen eines Sachschadens, also das Zufügen eines Vermögensschadens an einer anderen Person (vgl etwa VwGH 18.12.1979, Zl. 1880/79).

 

Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ist nicht mit Sicherheit feststellbar, ob durch die Bf ein Schaden an einem anderen Fahrzeug verursacht wurde. Da damit das Vorliegen eines Verkehrsunfalles gemäß der oben dargestellten Definition des VwGH fraglich ist, kann nicht mit einer für das Strafverfahren notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Bf die aus § 4 Abs 1 und Abs 5 StVO erfließenden Verpflichtungen verletzt hat. Die bloße Möglichkeit der Verursachung eines Schadens reicht für eine Bestrafung der Bf jedenfalls nicht aus.

 

 

V.           Das Verwaltungsverfahren war daher nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

In Bezug auf die Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1. des Bescheides gilt:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In Bezug auf die Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2. des Bescheides gilt:

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und eine revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Für den Bf ist die Möglichkeit zur Revisionserhebung gem § 25a Abs 4 VwGG ex lege ausgeschlossen.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

In Bezug auf die Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1. des Bescheides gilt:

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

In Bezug auf die Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2. des Bescheides gilt:

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Zeinhofer