LVwG-800163/2/Kl/Rd

Linz, 20.05.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des Herrn Ö C, c/o Herrn Rechtsanwalt Mag. T Ö, x, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 18. August 2015, GZ: VerkGe96-3-2015/DJ, wegen einer Verwal­tungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG 1995,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der Verfallsausspruch der vorläufig eingehobenen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.453 Euro aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass anstelle „§ 23 Abs. 1 Z 3“ der „§ 23 Abs. 1 Z 6“ in der verletzten Rechtsvorschrift zu zitieren ist.

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 18. August 2015, GZ: VerkGe96-3-2015/DJ, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 1.320 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatz­freiheitsstrafe von 24 Stunden, gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 4 und § 7 Abs. 1 iVm § 9 Abs. 1 GütbefG iZm § 23 Abs. 1 Einleitungssatz iVm § 23 Abs. 4 GütbefG, verhängt, weil er als Verantwortlicher des Güterbeförderungsunter­nehmens "C N v T L S", D, I, T", folgende Übertretung des GütbefG zu ver­antworten hat. Die "C N v T L S", D, I, T", hat am 18. Dezember 2014 als Unter­nehmerin mit einem Lastkraftwagen und einem Sattelanhänger (amtl. Kenn­zeichen: x und x, mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von insgesamt mehr als 12 Tonnen) durch den Lenker H B (geb. x) einen gewerblichen Güter­transport von T (I) nach H (Österreich) und somit eine gewerbsmäßige Beför­derung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundes­gebietes liegen, in das Bundesgebiet Österreich durchführen lassen, ohne als Unternehmerin dafür gesorgt zu haben, dass eine hiefür erforderliche CEMT-Ge­nehmigung oder eine "T-Genehmigung" mitgeführt wird.

Weiters wurde die vorläufig eingehobene Sicherheitsleistung von 1.453 Euro für verfallen erklärt.     

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens sowie die Rückerstattung der geleisteten Sicherheitsleistung beantragt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass richtig sei, dass mit der Sattelzugmaschine, amtl. Kennzeichen x (T), zugelassen auf die Firma C N v T L S in T (I), der in der T mit 53 Paletten Hydraulikanlagen für PKW beladene und per Fährschiff ohne Zugmaschine in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Sattelanhänger, amtliches Kennzeichen x (T), am 17. Dezember 2014 aufge­nommen worden sei und am 18. Dezember 2014 die Entladung in Österreich vorgesehen gewesen sei. Der Lenker H B habe für diesen Gütertransport von T nach Österreich eine Belohnungsgenehmigung mit der Nr. x vorweisen können. Der Lenker B habe bereits gegenüber dem Zollamt Linz-Wels angegeben, dass die von ihm verwendete Belohnungsgenehmigung offensichtlich in T vertauscht worden sei. Die ursprünglich für den gegenständlichen Transport vorgesehene "T-Belohnungsgenehmigung" mit der Nr. x sei irrtümlich einem anderen Fahrer des Unternehmens mitgegeben worden, welcher einen Transport von T im Transit durch Österreich nach Deutschland durchzuführen gehabt habe. Für diesen Transport nach Deutschland wäre die Verwendung einer gewöhnlichen Beloh­nungsgenehmigung zulässig gewesen. Die vom Lenker B zu verwendenden Zoll- und Frachtdokumente, so auch die Belohnungsgenehmigung Nr. x, seien ihm im Hafen von T von einem Mitarbeiter einer x Speditionsfirma übergeben worden. Der Lenker kenne zwar den Unterschied zwischen einer normalen Belohnungs­genehmigung und der sogenannten T-Belohnungsgenehmigung, habe sich aber bei der Übergabe der Transportgenehmigungen den darauf gedruckten Text nicht durchgelesen. Die Farbe des Dokumentes und das angebrachte "A" hätten ihm gereicht, die Belohnungsgenehmigung als eine für den durchzuführenden Trans­port von T nach Österreich gültige anzusehen. Die Vertauschung der Dokumente sei dem Zollamt nach dem Bekanntwerden sofort mitgeteilt worden. Die Firma C N v T L S habe für den konkreten Transport nachweislich über eine gültige Belohnungsgenehmigung Nr. x verfügt und nur durch die Vertauschung der Be­lohnungsgenehmigungen habe der Lenker die richtige Belohnungsgenehmigung Nr. x nicht vorweisen können. Den Beschuldigten treffe kein Verschulden, da er nicht habe wissen können, dass eine Vertauschung der Belohnungsgenehmi­gungen erfolge. Er habe dafür gesorgt, dass die entsprechenden Belohnungs­genehmigungen vorhanden gewesen seien. Der Mitarbeiter der x Spedition in T habe diese Genehmigungen vertauscht, sodass dem Beschuldigten jedenfalls subjektiv nichts vorzuwerfen sei. Entgegen der Rechtsmeinung der Behörde sei dem Beschuldigten keinesfalls ein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Der Fahrer sei ein erfahrener Mann, dem bis dato kein ähnlicher Fehler unterlaufen sei. Der Beschuldigte habe keinen Grund gehabt, mit einem solchen Versehen des Fahrers zu rechnen. Der Umstand, dass dem Fahrer die Mitnahme der falschen Genehmigung nicht aufgefallen sei, könne dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden.        

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landesver­waltungsgericht vorgelegt.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Da in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beur­teilung behauptet wird, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und vom Beschwerdeführer dieser weder bestritten, noch die Durchführung einer münd­lichen Verhandlung trotz ausführlicher Rechtsmittelbelehrung beantragt wurde, erschien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten (§ 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG).

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest und wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Der Beschwerdeführer ist Verantwortlicher des Güterbeförderungsunternehmens "C N v T L S", D, I, T". Am 18. Dezember 2014 hat der Lenker H B für das Unter­nehmen eine gewerbsmäßige Güterbeförderung mit dem Lastkraftwagen und einem Sattelanhänger (amtl. Kennzeichen x und x) mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von insgesamt mehr als 12 t von T nach H durchgeführt. Bei der Kontrolle am Anhalteort F L H um 11.00 Uhr, wurde vom Lenker die Belohnungs­genehmigung mit der Nr. x, welche jedoch für den gegenständlichen Transport ungültig war, vorgewiesen. Sowohl der Lenker bei der Anhaltung als auch der Beschwerdeführer verantworteten sich dahingehend, dass die Belohnungsgeneh­migung bei der Übernahme der Fahrzeuge vertauscht worden sei.

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs. 1 GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland, außer Inhabern von Kon­zessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gü­tern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973 (Z 2) oder einer Bewilligung der Bundesministerin/des Bundesministers (Z 3) oder aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebenen Genehmigung der Bundesministerin/des Bundesministers sind.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 GütbefG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Nach­weise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeför­derung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.

 

Gemäß § 23 Abs. 1 Z 6 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer § 9 Abs. 1 oder 3 zuwiderhandelt.

 

Strafbar nach Abs. 1 Z 6 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in dieser Verordnung (EG) Nr. 1072/09 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt (§ 23 Abs. 3 leg.cit). Gemäß § 23 Abs. 4 leg.cit. hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 6 die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen.

 

5.2. Der Beschwerdeführer als Verantwortlicher des Güterbeförderungsunter­nehmens "C N v T L S", D, I, T", hat am 18. Dezember 2014 um 11.00 Uhr am F L H, x, durch den Lenker H B, eine gewerbsmäßige Güterbeförderung von T (I) nach H (Österreich) mit dem LKW (amtl. Kennzeichen x) und dem Sattel­anhänger (amtl. Kennzeichen x) durchführen lassen, ohne dafür gesorgt zu haben, dass eine CEMT-Genehmigung oder eine "T-Genehmigung" mitgeführt wird. Dies geht auch aus der im Akt einliegenden Anzeige des Zollamtes Linz-Wels hervor, wonach vom Lenker für den gegenständlichen Transport eine ungül­tige Genehmigung vorgelegt wurde. Überdies wurde der Sachverhalt vom Beschwerdeführer dem Grunde nach nicht in Abrede gestellt. Es wurde daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt. Der Beschwerdeführer als Verantwortlicher und Unternehmer hat daher die ihm im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Verwaltungsübertretung verwaltungsstrafrecht­lich zu verantworten (§ 9 Abs. 1 VStG).

 

5.3. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht ge­hört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwal­tungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Beschwerdeführer kein Entlastungsnachweis erbracht wird.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweis­mitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hängt es im Einzel­fall, ob der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen.

 

5.3.1. Der Beschwerdeführer verantwortete sich in der Beschwerde dahingehend, dass der Lenker den Unterschied zwischen einer normalen Belohnungsgenehmi­gung und einer sogenannten T-Belohnungsgenehmigung kenne und es sich beim Fahrer um einen erfahrenen Mann handle, dem bis dato kein ähnlicher Fehler unterlaufen sei. Er habe auch dafür gesorgt, dass entsprechende Belohnungs­genehmigungen vorhanden gewesen seien. Es treffe ihn kein Verschulden, da er nicht wissen habe können, dass eine Vertauschung der Belohnungsgeneh­migungen erfolge und könne ihm der Umstand, dass dem Lenker die Vertau­schung nicht aufgefallen sei, auch nicht vorgeworfen werden.

 

Dieser Rechtsansicht kann sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich unter Hinweis auf die zahlreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Kontrollsystem nicht anschließen.

 

So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13. November 1996, Zl. 96/03/0232, ausgeführt, dass ein besonders strenger Maßstab bezüglich des Kontrollsystems anzulegen ist. Der Unternehmer hat ein wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhal­tung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Der Unternehmer hat konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen werden/wurden (vgl. VwGH vom 5.9.2008, 2008/02/0129, 17.12.2007, 2004/03/0117, unter Verweis auf das Erkenntnis vom 31.3.2005, 2003/03/0154, 17.12.2007, 2003/03/0296, 10.10.2007, 2003/03/187, uvm). Im Rahmen dieses Kontrollsystems ist auch für die Vermeidung von eigenmächtigen Handlungen des Lenkers Vorsorge zu treffen (vgl. VwGH vom 15.10.2009, 2008/09/0102, 25.4.2008, 2008/02/0045, mwH).

 

Vom Beschwerdeführer wurden keinerlei Angaben zum Kontrollsystem gemacht, sodass keine Maßnahmen aufgezeigt und nachgewiesen werden konnten, um Verstöße gegen die Pflichten des Güterbeförderungsgesetzes zu vermeiden. Es war daher auch Verschulden, nämlich zumindest fahrlässige Tatbegehung, gege­ben.      

 

6. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab 1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, so­weit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berück­sichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermes­sensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsver­folgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüf­barkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

6.1. Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 1.320 Euro bei einem Strafrahmen von 363 Euro bis 7.267 Euro verhängt. Es wurden weder strafmildernde noch straferschwerende Umstände durch die belangte Behörde festgestellt. Mangels Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde ein monatliches Nettoeinkommen von 2.200 Euro, die Sorge­pflicht für zwei Kinder und kein Vermögen geschätzt und ihrer Strafbemessung zugrundgelegt. Gegenteilige Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers wurden in der Beschwerde nicht vorgebracht, sodass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich diese Angaben auch seiner Strafbe­messung zugrunde legen konnte. Die Geldstrafe ist im untersten Bereich des Strafrahmens gelegen und nicht überhöht

 

Einer Anwendung des § 20 VStG konnte nicht nähergetreten werden, da hierfür die Voraussetzungen, nämlich ein erhebliches Überwiegen der Milderungsgründe – die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit stellt noch kein erhebliches Überwiegen der Milderungsgründe dar – nicht vorlagen.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung und Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Da vom Beschwerdeführer keinerlei konkrete Angaben, wenn, wie oft und durch wen Kontrollen durchgeführt werden, dargelegt wurden, konnte kein ge­ringes Verschulden erkannt werden. Es wurden daher die in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG normierten kumulativen Anwendungsvoraussetzungen vom Beschwerdeführer nicht erfüllt. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschul­digten im Fall der Z 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens, mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Voraus­setzungen zur Erteilung einer Ermahnung liegen gegenständlich nicht vor, schon gar nicht jene zur Einstellung des Verfahrens.

 

7. Zum Verfallsausspruch:

 

7.1. Vorweg ist zu bemerken, dass von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zwar die rechtliche Grundlage (§ 24 GütbefG) für den Ausspruch der am 18. Dezember 2014 anlässlich der Amtshandlung von Organen des Zoll­amtes Linz-Wels eingehobenen vorläufigen Sicherheit in der Begründung des Straferkenntnisses angeführt wurde, jedoch die Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich des Ausspruchs des Verfalls unbegründet geblieben ist.

 

7.2. Gemäß § 24 GütbefG kann als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG bei Verdacht einer Übertretung der Vorschriften über den grenzüber­schreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen (§§ 7 bis 9) oder einer Zu­widerhandlung gemäß § 23 Abs. 1 Z 3, 6 sowie Z 8 bis 10 ein Betrag von 1.453 Euro festgesetzt werden. Bei Verdacht einer Übertretung des Unterneh­mers gilt dabei der Lenker als Vertreter des Unternehmens, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.

 

Gemäß § 37a Abs. 5 VStG wird die vorläufige Sicherheit frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen zwölf Monaten gemäß § 37 Abs.5 VStG der Verfall ausgesprochen wird. 

 

Gemäß § 37 Abs.5 VStG ist die Sicherheit für verfallen zu erklären, sobald feststeht, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nicht möglich ist. § 17 ist sinngemäß anzuwenden.

 

Dies bedeutet, dass die vorläufige Sicherheit nur dann für verfallen erklärt werden kann, wenn sich die Strafverfolgung des Beschwerdeführers oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist, also etwa, wenn dem Beschwerdeführer keine Ladung zugestellt werden kann (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, S. 1494, Anm.8).

 

Die bloße Tatsache, dass ein Beschuldigter den Wohnsitz im Ausland hat, weist nicht nach, dass die Strafverfolgung sowie der Vollzug der Strafe unmöglich ist (vgl. VfSlg. 3154/1957, 7060/1973). Vielmehr ist erst aufgrund eines Ver­fahrensschrittes der belangten Behörde tatsächlich nachzuweisen, dass die Straf­verfolgung bzw. der Strafvollzug nicht möglich ist, so z.B. durch eine erfolglose Zustellung, keine Bekanntgabe des nach außen vertretungsbefugten Verantwort­lichen des Unternehmens (VwGH vom 23.11.2009, 2009/03/0052) udgl. Im Ge­gensatz zur Bestimmung des § 37a Abs. 1 Z 2 VStG über die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit, wonach die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung erheblich erschwert sein könnte – danach ist eine Prognose, dass ein Wohnsitz im Ausland die Strafverfolgung in Österreich wesentlich erschwert, berechtigt -, verlangt aber der Verfall als endgültige Entscheidung den Nachweis der Unmög­lichkeit der Strafverfolgung bzw. des Strafvollzuges (arg. "nicht möglich ist" in § 37 Abs. 5 VStG). Eine Prognose der Behörde reicht für einen Verfallsbescheid nicht aus.

 

7.3. Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt geht hervor, dass mit Schreiben vom 12. Jänner 2015 dem Unternehmen die Durchführung eines Verwaltungs­strafverfahrens angezeigt und gleichzeitig um Bekanntgabe des zur Vertretung nach außen berufenen Verantwortlichen ersucht wurde. Weiters enthielt das Schreiben den Hinweis, dass, falls dem Ersuchen nicht nachgekommen werde, der selbständige Verfall der eingehobenen Sicherheitsleistung (von 1.453 Euro) ausgesprochen werden müsse. Mit Eingabe vom 23. Jänner 2015 wurde vom Rechtsvertreter der nunmehrige Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen berufener Verantwortlicher bekannt gegeben. Des Weiteren rechtfertigte sich der Beschwerdeführer fristgerecht anlässlich der Aufforderung zur Rechtfertigung. Im Übrigen wurde ein Rechtsvertreter im Inland bestellt.

 

7.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich konnte aufgrund der bishe­rigen Mitwirkung des Beschwerdeführers im laufenden Verfahren keine Gründe erkennen, die die Unmöglichkeit der Strafverfolgung erhärten würden.

Die obigen Erwägungen gelten ebenso für die Strafvollstreckung, deren Erfolg­losigkeit ebenfalls nachgewiesen werden muss, bevor ein Verfallsbescheid erlas­sen werden darf (§ 37 Abs. 5 VStG "oder die Strafvollstreckung nicht möglich ist"). Auch darf der Verfall erst dann ausgesprochen werden, wenn tatsächlich schon eine Strafe rechtskräftig verhängt worden ist (VwGH 23.11.2009, 2009/03/0032; 18.5.2011, 2010/03/0191).

Es liegen somit gegenständlich die Voraussetzungen zum Verfallsausspruch der vorläufigen Sicherheit nicht vor und war daher der Ausspruch des Verfalls im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben.

Unbeschadet der obigen Ausführungen soll die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit die Durchführung eines Strafverfahrens oder den Strafvollzug sichern, aber nicht substituieren (VwSlg. 17.669 A/2009).

 

8. Weil die Beschwerde teilweise Erfolg hatte, entfällt die Verpflichtung zur Leis­tung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtspre­chung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösen­den Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwer­de bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Ilse Klempt