LVwG-300728/17/BMa/IH

Linz, 09.12.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Maga. Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des S-I O, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Perg vom 19. Februar 2015, GZ: Sich96-306-2013, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. Oktober 2015

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

    I.     Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 II.     Nach § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 5.400 Euro zu leisten.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I. + II.:

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

 

Sie haben

>     vom 4. März 2013 bis 5. April 2013 die 5 r Staatsbürger D G, geb. x, D I, geb. x, F B-A, geb. x, F N, geb. x und S V, geb. x sowie

>     vom 18. März 2013 bis 4. April 2013 die 4 r Staatsbürger G G, geb. x, G D, geb. x, H G-V, geb. x und R M, geb. x

im Rahmen Ihres Betriebes mit gewerblichem Standort in x, mit Holzarbeiten in x, im Wald des Herrn C A unberechtigt beschäftigt, da we­der Ihnen für diese Beschäftigung eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüssel­kraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder die Beschäftigten selbst eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis noch einen Befrei­ungsschein oder eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus" oder einen Aufenthaltstitel „Dauerhaft-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besaßen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 3 Abs. 1 i.V.m, § 28 Abs. 1 Z.1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 i.d.g.F.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von Euro

pro illegal Beschäftig- ten

 

falls diese uneinbringlich
ist, Ersatzfreiheitsstrafe pro
 illegal Beschäftigten von

Freiheitsstrafe von

  gemäß

3.000 Euro x 9 =

25 Stunden x 9 =

Stunden

   § 28 Abs.1 Z.1 lit.a
   leg. cit

27.000 Euro

225 Stunden gesamt

 

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

2.700,00        Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
29.700,00       Euro.“

 

1.2. Mit der rechtzeitig dagegen eingebrachten Beschwerde vom 18. März 2015, die dem Oö. Landesverwaltungsgericht am 9. Juni 2015 gemeinsam mit dem Bezug habenden Akt vorgelegt wurde, wurde lediglich vorgebracht, dass der Bf unschuldig sei und das auch beweisen möchte.

Mit Auftrag des Oö. LVwG vom 14. Juli 2015 wurde der Bf aufgefordert, seine Beschwerde im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG zu verbessern.

Vom Bf wurde mit E-Mail vom 26. August 2015 mitgeteilt, dass seine Arbeiter Arbeitsverträge gehabt hätten und fünf Arbeitnehmer in seiner r Firma gemeldet gewesen seien. Im März 2013 seien von seinem Gruppenleiter in seiner Abwesenheit und ohne sein Wissen weitere Arbeiter nach Österreich geholt worden, die er nach Absprache mit der Firma F wieder nach R geschickt habe.

Abschließend wurde beantragt die Strafe aufzuheben.

 

1.3. Das Oö. LVwG entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin. Das Oö. LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde und am 9. Oktober 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Bf und eine Vertreterin der belangten Behörde gekommen sind. In der mündlichen Verhandlung wurde der Bf unter Beiziehung einer Dolmetscherin befragt und ihm Möglichkeit gegeben, sich zur Angelegen­heit zu äußern.

 

 

2. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

2.1. Folgender rechtlich relevanter Sachverhalt wird festgestellt:

 

Der Bf war Inhaber eines Betriebes im Standort x. Über das Internet hat er Dienstleistungen dieser Firma angeboten und ist in Kontakt mit der Firma F gekommen, die mit ihm vertraglich vereinbart hat, dass durch die Firma des Bf Holzschlägerungsarbeiten und Waldarbeiten verrichtet werden. Die Anzahl der eingesetzten Arbeiter wurde nicht vereinbart. Am 4. März 2013 ist der Bf mit seinen fünf im Spruchpunkt 1 des bekämpften Straferkenntnisses angeführten Arbeitern, die alle r Staatsbürger sind, in den Wald des C A, x, gekommen. Dort wurde vereinbart, welche Bäume zu schlägern seien. Diese wurden am Stamm markiert. Es wurde besprochen, auf welche Weise das Holz aufzubereiten sei. Der Bf hat seinen Arbeitern angeordnet, die Vorgaben der Firma F zu erfüllen.

 

Von 10. bis 20. März 2013 hat sich der Bf in einem Krankenhaus aufgehalten. N F ist mit dem Privat-Pkw des Bf nach R gefahren und hat die vier in Spruchpunkt 2 des bekämpften Erkenntnisses angeführten Arbeitnehmer nach Österreich gebracht. Diese haben im Arbeitsverbund mit den fünf im Spruchpunkt 1 des bekämpften Bescheids angeführten Arbeitnehmern des Bf die mit der Firma F vereinbarten Holzarbeiten abgearbeitet. Der wirtschaftliche Erfolg der Arbeiten aller neun Arbeitnehmer ist dem Beschwerde­führer zu Gute gekommen. Mit den fünf unter Spruchpunkt 1 Angeführten wurde eine Entlohnung von 7 bis 8 Euro pro gefälltem Laufmeter Holz vereinbart.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Vorhinein davon informiert war, dass N F die vier im Spruchpunkt 2 des bekämpften Straferkenntnisses angeführten Arbeiter nach Österreich bringt, um im Rahmen der Firma des Bf Holzarbeiten zu verrichten.

Nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus am 20. März 2013 hat sich der Bf zunächst noch ca. fünf Tage nicht um seine Firma gekümmert und danach, ab ca. 25. März 2013 bis Beendigung der Tätigkeit dieser Arbeiter am 4. April 2013 mit der Firma F besprochen, ob die vier im Spruchpunkt 2 des bekämpften Straferkenntnisses angeführten Arbeitnehmer in seiner Firma angemeldet werden sollen.

Der Bf hat nicht gewusst, dass er für die Beschäftigung der r Staatsangehörigen im Jahr 2013 arbeitsmarktrechtliche Bestätigungen nach dem AuslBG benötigt. Er hat diesbezüglich auch keine Erkundigungen bei den zuständigen Stellen eingeholt, sondern ist der Meinung, die Vertreter der Firma F hätten ihm mitteilen müssen, welche Papiere er benötigen würde (Seite 9 des Sprachprotokolls vom 9. Oktober 2015).

 

Vom Bf wurden zwei Kettensägen, einige Ketten, Kettenöl und Benzin für die Arbeiten zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus auch die Ausrüstung für die fünf in Spruchpunkt 1 angeführten Arbeitnehmer. Der Beschwerdeführer hat den Arbeitern auch einen Pkw für die Fahrt vom Wohnort zur Arbeitsstelle überlassen und das Benzin dafür bezahlt. Er hat auch für die Unterkunft seiner Arbeiter gesorgt.

 

2.2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus dem vorgelegten erstinstanzlichen Verfahrensakt und den Aussagen des Beschwerdeführers in der am 9. Oktober 2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung ergibt.

Seinen Angaben, die unter Spruchpunkt 2 angeführten Arbeitnehmer hätten zunächst ohne sein Zutun zu arbeiten begonnen, war insoweit zu folgen, als durch den Bf belegt wurde, dass er sich bei Arbeitsantritt dieser vier Arbeitnehmer im Krankenhaus befunden hat.

 

2.3. In rechtlicher Hinsicht hat das Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

2.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl.
Nr. 218/1975 idgF darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungs-nachweis besitzt. 

 

Nach § 2 Abs. 2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)    in einem Arbeitsverhältnis,

b)    in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c)   in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeit nach § 3 Abs. 5 leg.cit.,

d)    nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e) überlassener Arbeitskräfte im Sinn des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfte­überlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs. 4 1. Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeits­erlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Nieder­lassungsbewilligung - unbeschränkt" (§ 8 Abs. 2 Z 3 NAG) oder ein Aufenthalts­titel "Daueraufenthalt - EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

Gemäß § 28 Abs. 7 AuslBG ist das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen wird, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind und der Beschäftige nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.

 

2.3.2. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, waren alle neun unter Z 1 und 2 des bekämpften Erkenntnisses angeführten Arbeitnehmer im Arbeitsverbund in Ausführung eines vom Beschwerdeführer von der Firma F übernommenen Auftrags tätig. Der wirtschaftliche Erfolg ist ihm zu Gute gekommen. Mit den unter Z 1 angeführten Arbeitnehmern wurde vom Beschwerdeführer selbst im Vorhinein ein Entgelt für die Tätigkeit vereinbart. Auch wenn man zugunsten des Bf davon ausgeht, dass er zum Zeitpunkt, als er im Krankenhaus aufhältig war, nicht vom Einsatz der vier unter Z 2 angeführten Arbeiter informiert war, ist dennoch gemäß § 28 Abs. 7 AuslBG von einer unberechtigten Beschäftigung durch den Bf beginnend mit 18. März 2013 auszugehen, haben diese Arbeiter doch im Rahmen des von ihm geschlossenen Vertrages Leistungen erbracht, die ihm wirtschaftlich zu Gute gekommen sind und es ist ihm nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass die Arbeiter die im Arbeitsverbund mit den von ihm eingesetzten Arbeitern Holzarbeiten verrichtet haben, nicht unberechtigt beschäftigt wurden. So wurde vom Bf auch gar nicht angeführt, ein entsprechendes Kontrollsystem in seiner Firma installiert zu haben, das verhindert hätte, dass Arbeitnehmer unberechtigt entgegen dem AuslBG beschäftigt würden.

 

Die neun unter den Z 1 und 2 im bekämpften Strafbescheid angeführten Arbeitnehmer wurden vom Bf in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, ohne Genehmigung nach dem AuslBG beschäftigt und der Rechtsmittelwerber hat damit das Tatbild der vorgeworfenen Strafnorm erfüllt.

 

2.3.3. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwal­tungs­gerichtshofs hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

2.3.4. Der Bf bringt vor, ihn treffe kein Verschulden an der Beschäftigung der angeführten Arbeitnehmer, er sei von der Firma F nicht darauf hingewiesen worden, dass arbeitsmarktrechtliche Papiere nach dem AuslBG für den Einsatz von r Arbeitern in Österreich im Jahr 2013 erforderlich gewesen seien.

Dem ist entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer (und nicht die Firma F) die Verantwortung für die betrieblichen Abläufe in seinem Unternehmen trägt. Es wäre an ihm gelegen, Erkundigungen dazu bei den zuständigen Stellen einzuholen und die entsprechenden arbeitsmarktrechtlichen Papiere für die Arbeiter zu besorgen. Darüber hinaus wäre es an ihm gelegen, ein wirksames Kontrollsystem einzurichten um zu verhindern, dass Arbeiter ohne sein Wissen die Arbeitsaufträge für ihn abarbeiten. Denn Übertretungen nach § 28 Abs. 1 AuslBG gehören zu den Ungehorsamsdelikten. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung des Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, die aber von ihm durch den Nachweis des Bestehens eines wirksamen Kontrollsystems widerlegt werden kann. Der Beschwerdeführer hat ein solches nicht einmal ins Treffen geführt.

 

Dem Bf ist es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Übertretung der vorgeworfenen Gebotsnorm kein Verschulden trifft. Als Verschuldensgrad ist grobe Fahrlässigkeit anzunehmen. Der Beschwerdeführer war in einem vorwerfbaren Rechtsirrtum verfangen, war er doch der Meinung, keine Genehmigungen oder Bewilligungen nach dem AuslBG für die r Arbeitnehmer in Österreich zu benötigen, weil ihm dies von der Firma F nicht mitgeteilt wurde.

 

2.3.5. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG idgF sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 – 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegen­einander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 – 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde ist von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von 3.000 Euro und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzung zur Gewährung der Verfahrenshilfe, die vom Beschwerdeführer beantragt und mit Beschluss des Oö. LVwG vom 15. Juli 2015 abgewiesen wurde, wurde vom Bf angegeben, er sei arbeitslos und bekomme 31,90 Euro pro Tag. In diesem Verfahren wurde aber auch festgestellt, dass die Angaben zu seiner finanziellen Situation widersprüchlich sind. Er hat auch keinen nachvollziehbaren Vermögensnachweis vorgelegt. Daher werden auch dem Verfahren vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht jene Annahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zugrunde gelegt.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die belangte Behörde die Mindest­strafe von 2.000 Euro bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer überschritten hat, ohne sich mit straferschwerenden Umständen auseinanderzusetzen.

Zutreffend hat die belangte Behörde jedoch ausgeführt, dass mildernd kein Umstand zu werten ist.

Straferschwerend ist jedoch der Einsatz von neun r Staatsbürgern ohne entsprechende Bewilligung oder Genehmigung nach dem AuslBG zu werten, denn die in § 28 Abs. 1 AuslBG angeführte Qualifikation „mehr als drei Ausländer“ kommt bereits bei vier Ausländern zum Tragen. Im konkreten Fall wurden jedoch insgesamt neun Ausländer unrechtmäßig über einen Zeitraum von ca. einem Monat (im Fall von fünf Ausländern) bzw. im Zeitraum von ca. einem halben Monat (im Fall von weiteren vier r Staatsbürgern) beschäftigt. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von 3000 Euro für jeden der neun entgegen den Bestimmungen des AuslBG beschäftigten Ausländer ist damit nicht überhöht.

 

Die Verhängung einer Geldstrafe in dieser Höhe ist aus spezialpräventiven Gründen, um dem Beschwerdeführer die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens vor Augen zu führen, aber auch aus generalpräventiven Gründen, notwendig.

 

2.3.6. Weil der Beschwerde keine Folge gegeben wurde, waren gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG Kosten für des Verfahren vor dem Oö. Landesver­waltungsgericht in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe vorzuschreiben.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu III.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesver­waltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Maga. Gerda Bergmayr-Mann