LVwG-300860/17/Bm/PP

Linz, 11.05.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Michaela Bismaier über die Beschwerde des Herrn R P, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. G E, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, Ge96-129-2014, Ge96-129-1-2014, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Arbeitnehmer­Innenschutzgesetz (ASchG) iVm der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.3.2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 550 Euro herabgesetzt wird; die Ersatzfreiheitsstrafe bleibt unverändert bestehen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren. Der Kosten­beitrag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit 55 Euro (10 % der nunmehr festgesetzten Geldstrafe) bestimmt.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. und II.

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 9.9.2015, Ge96-129-2014, Ge96-129-1-2014, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs. 5 Z 1, Wiederholungsqualifikation, und § 118 Abs. 3 ASchG iVm § 7 Abs. 1 und 2 Z 4 sowie §§ 8, 9 und 10 der Bauarbeiterschutzverordnung eine Geldstrafe von 830 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

Als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der R P GmbH mit Sitz in x und mangels Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 23 ArblG haben Sie folgende Verwaltungsübertretung dieser GmbH zu verantworten, wie von einem Arbeitsinspektor des Arbeitsinspektorats Vöcklabruck festgestellt wurde:

Die GmbH hat am 27.10.2014 in x, auf der Baustelle A S ihren Arbeiternehmer

 

-         O B, geb. x

 

mit Montagearbeiten für einen Jalousiekasten auf einer Stehleiter, die auf einem nicht gegen Absturz gesicherten Balkonvorsprung aufgestellt war, bei einer Absturzhöhe von ca. 4,00 m beschäftigt.

Auf diesem im Sinne der BauV 'sonstigen Arbeitsplatz, Standplatz oder Verkehrsweg' hatte es die GmbH unterlassen, trotz der dort gegebenen Absturzgefahr bei Ausführung dieser Tätigkeiten Absturzsicherungen (§ 8 BauV), Abgrenzungen (§ 9 BauV) oder Schutzeinrichtungen (§ 10 BauV) anzubringen. Gemäß BauV liegt an solchen Stellen Absturzgefahr bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe vor.

Im Sinne des § 7 Abs. 4 BauV konnte die Anbringung von Absturzsicherungen (§ 8 BauV) oder Schutzeinrichtungen (§ 10 BauV) nicht entfallen, da der hiefür erforderliche Aufwand, nicht unverhältnismäßig hoch gegenüber dem Aufwand für die durchführenden Arbeiten war und zusätzlich der Arbeitnehmer auch nicht mittels geeigneter persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert war.“

 

2. Dagegen wurde vom Rechtsvertreter des Bf fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund des verfahrensgegen­ständlichen Vorfalles vom 27.10.2014 sei gegen den Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft Wels zu 50 BAZ 35/15t wegen § 88 Abs. 1 StGB, also wegen fahrlässiger Körperverletzung zu Lasten des verletzten Dienstnehmers O B ein Ermittlungsverfahren geführt worden. Die Staatsanwaltschaft habe dieses Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestanden habe.

Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens im Sinne des § 190 StPO sei eine prozessuale Entscheidung über das Anklagerecht und stehe grundsätzlich der Staatsanwaltschaft zu. Eine Einstellung nach § 190 StPO, unabhängig davon ob nach Z 1 oder Z 2, entfalte eine Sperrwirkung im Sinne des „ne bis in idem-Prinzips“, die nur unter den Bedingungen des § 193 StPO über die Fortführung des Verfahrens durchbrochen werden könne. Eine Fortführung eines nach § 190 StPO beendeten Ermittlungsverfahrens könne die Staatsanwaltschaft nur dann anordnen, solange die Strafbarkeit der Tat nicht verjährt sei und wenn der Beschuldigte wegen dieser Tat nicht vernommen worden oder neue Tatsachen und Beweismittel entstehen oder bekannt würden, die geeignet erscheinen die Bestrafung entsprechend zu begründen. Tatsache sei, dass der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren auch als Beschuldigter durch die Ermittlungsbehörde einvernommen worden sei und daher die gegenständliche Einstellung des Ermittlungsverfahrens, auch wenn diese nach § 190 Z 2 StPO erfolgt sei, eine „ne bis idem-Wirkung“ ausübe.

Die gegenständliche Bestrafung mit angefochtenem Straferkenntnis in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen der Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften sei daher unzulässig, da die Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Sperrwirkung iSd Doppelbestrafungsverbotes entfalte (vgl. VwGH v. 29.5.2015, 2012/02/0238).

Dabei mache es keinen Unterschied, ob eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 190 Z 1 oder Z 2 StPO erfolgt sei, da generell die Einstellung nach § 190 StPO eine entsprechende Sperrwirkung im Sinne des „ne bis in idem-Prinzips“ entfalte und die Verwaltungsstrafbehörde zur Hintanhaltung einer Verletzung des Art. 4 7. ZPEMRK verpflichtet sei, das anhängige Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

In diesem Sinne hätte die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz Einsicht in den Akt der Staatsanwaltschaft Wels zu 50 BAZ 35/15t nehmen und aufgrund der genannten Einstellung auch das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einstellen müssen.

Darüber hinaus sei auch eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Beschuldigten nicht gegeben.

Ursache des gegenständlichen Arbeitsunfalles sei gewesen, dass der Verletzte B auf einem Balkon der Baustelle des gegenständlichen Objektes x, mit der Montage von Jalousiekästen beschäftigt war. Er habe dabei auf einem Balkon auf einer Stehleiter in Höhe von 125 cm Montagearbeiten verrichtet, habe das Gleichgewicht verloren und sei mit der Leiter umgestürzt, sodass er in der Folge vom Balkon gestürzt sei.

Die R P GmbH sei auf gegenständlicher Baustelle Subunternehmer der K B GmbH gewesen und war für die Baustellensicherheit nicht verantwortlich. Es sei ein Baustellenkoordinator bestellt worden; mit der Abwicklung des Baus hätte die R P GmbH nichts zu tun gehabt.

Nachdem von der K B GmbH mitgeteilt worden sei, dass das Baugerüst aufgestellt worden sei, seien die Sonnenschutzmonteure, darunter der Verletzte B zur Montage auf die Baustelle geschickt worden.

Im gegenständlichen Fall sei zwischen Balkon und dem Baugerüst ein ungewöhnlicher Abstand von etwa einem Meter gewesen, durch den der Verletzte gestürzt sei; im gesamten anderen Bereich der Baustelle sei ein Abstand zwischen Objekt und Baugerüst nicht gegeben gewesen. Wäre das Baugerüst ordnungsgemäß angebracht worden und kein Abstand zwischen dem Balkon und dem Baugerüst vorhanden gewesen, wäre der Verunfallte nicht vom Balkon gestürzt. Ursächlich für den Sturz vom Balkon sei daher das nicht ordnungsgemäß angebrachte Baugerüst, wofür die R P GmbH bzw. deren Geschäftsführer R P keine Verantwortung getragen habe.

Nicht nur der Verunfallte, sondern sämtliche Sonnenschutzmonteure der R P GmbH würden bei Eintritt in das Unternehmen eine Einweisung in Sicherheitsvorschriften und die zu verwendenden Sicherheitsvorrichtungen erhalten. Jeder Monteur habe dabei die entsprechenden Sicherheitsvor­richtungen, die in den für ihn vorgesehenen Montagefahrzeugen gelagert würden. Auch der verunglückte B verfüge über die notwendigen Sicherheitsvorrichtungen und zwar einen Sicherheitsgurt mit Seil, damit er sich entsprechend absichern könne. Eine entsprechende Seilverlängerung für dieses Sicherheitsgeschirr, einen Helm und Sicherheitsschuhe. Sämtliche Sonnenschutz­monteure würden von dem vorgesetzten Personaldisponent laufend darauf hingewiesen, die Sicherheits­einrichtungen, insbesondere das zur Verfügung gestellte Sicherheitsgeschirr zu verwenden, wenn Absturzgefahr bestehe. Der verletzte B sei mit der ihm übergebenen Sicherheitsausrüstung, insbe­sondere dem Sicherheitsgeschirr vertraut; der Verunfallte sei seit 15.5.2012 bei der R P GmbH als Sonnenschutzmonteur beschäftigt.

Die Verantwortlichen der R P GmbH könnten nicht jedes Mal während der Arbeiten auf der Baustelle sein, sondern müsse es hier auch der Eigenverantwortung des Monteurs überlassen sein, bei welchen Arbeiten er die Sicherheitseinrichtungen verwende und bei welchen diese aus seiner Sicht nicht notwendig seien. O B habe es trotz Vorhandensein der für ihn zur Verfügung gestellten Sicherheitseinrichtungen unterlassen ein Sicherheitsgeschirr gegenständlich zu verwenden.

Die Verantwortlichen der R P GmbH würden immer wieder bei ihren Anwesenheiten auf den Baustellen überprüfen, ob ihre Sonnenschutz­monteure auch die notwendigen Sicherheitsvorrichtungen verwenden.

Im gegenständlichen Fall hätte der Verunfallte aufgrund der Situation, dass einerseits der Balkon noch nicht mit einem Geländer ausgestattet war, er die Montage auf einer Leiter ausgeführt habe und zwischen Balkonrand und Baugerüst eine Lücke mit ein Meter Breite bestand, das Sicherheitsgeschirr eigenverant­wortlich verwenden müssen, wodurch der Unfall verhindert worden wäre.

Schon aufgrund des festgestellten Sachverhaltes würde hier die Überwachungs­pflicht des Dienstgebers überspannt werden. Die Monteure der R P GmbH würden in die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen eingewiesen, der Verunfallte hätte eine entsprechende Sicherheitsvorrichtung mitgehabt, diese jedoch nicht verwendet.

Die Behörde habe sich jedoch mit den entsprechenden Einwendungen des Beschuldigten nicht auseinandergesetzt. Zu dem obgenannten Vorbringen sei auch die Einvernahme der Zeugen B und H, sowie die Einvernahme des Beschuldigten selbst beantragt worden. Die Verwaltungsstrafbehörde habe es jedoch unterlassen zur Frage der Verwendung von Sicherheitseinrichtungen, der Einschulung und der Überprüfung der Sicherheitseinrichtungen auf den Baustellen diese Zeugen bzw. den Beschuldigten zu vernehmen, sodass dadurch eine formelle Rechtswidrigkeit im Sinne eines mangelnden Verfahrens vorliege. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hätte jedoch die Behörde das Verwaltungsstrafverfahren bereits zur Einstellung bringen müssen, sodass auch hier eine materielle Rechtswidrigkeit vorliege, da die entsprechenden Sorgfalts­pflichten des Dienstgebers nicht zu überspannen seien und entsprechende Sicherheitsvorrichtungen für den Dienstnehmer vorhanden gewesen seien, der diese jedoch tatsächlich nicht verwendet habe.

Die Behörde setze sich nicht mit Milderungsgründen auseinander, obwohl § 19 VStG die Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe vorschreibe, sodass auch in diesem Sinne das Verfahren mangelhaft geblieben sei.

Zu berücksichtigen sei dabei, dass der Beschuldigte mit Ausnahme einer Verwaltungsstrafe aus dem Verkehrsrecht nicht vorbestraft sei. Einschlägige Verwaltungsstrafen würden nicht vorliegen, sodass die diesbezügliche Unbe­scholtenheit als Milderungsgrund zu berücksichtigen sei. Ein Milderungsgrund sei auch dadurch gegeben, dass hinsichtlich des Sachverhaltes ein sogenanntes Tatsachengeständnis vorliege, was ebenfalls als Milderungsgrund zu beurteilen sei. Dagegen würden die von der Verwaltungsbehörde angeführten Erschwerungsgründe nicht vorliegen. Wenn die Behörde ausführe, dass erschwerend die schwere Verletzung des Dienstnehmers heranzuziehen sei, sei festzuhalten, dass es sich hierbei um eine ex-post Betrachtung handle, die der Beschuldigte bei seinem Handeln in diesem Sinn nicht berücksichtigen habe können.

Tatsache sei, dass die Milderungsgründe jedenfalls gegenüber einem allfälligen Erschwernisgrund überwiegen würden, sodass auch die Möglichkeit einer außerordentlichen Strafmilderung gegeben sei. Durch die vorliegenden Milderungsgründe wäre auch die Strafe auf die mögliche Mindeststrafe herab­zusetzen.

 

Es werde daher beantragt, das Verwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben; in eventu die verhängte Geldstrafe auf die Mindeststrafe, allenfalls auch im Sinne einer außerordentlichen Strafminderung auf deren Hälfte zu reduzieren.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landes­verwaltungsgericht vorgelegt.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in der Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde zu Ge96-129-2014, Ge96-129-1-2014, und in den Akt der Staatsanwaltschaft Wels zu GZ: 50 BAZ 35/15t sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.3.2016, an der der Bf und sein Rechtsanwalt sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorates Vöcklabruck als Parteien teilge­nommen haben. Als Zeugen einvernommen wurden der verunfallte Arbeitnehmer O B sowie der Arbeitsinspektor DI(FH) C L.

 

4.1. Folgender Sachverhalt wurde festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Der Bf ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der R P GmbH mit Sitz in x. Der Unternehmensgegen­stand umfasst unter anderem den Handel und die Montage von Sonnen­schutzprodukten.

Am 27.10.2014 war der Arbeitnehmer der R P GmbH, Herr O B, auf der Baustelle „A S“ in x, mit Montagearbeiten für einen Jalousiekasten im 1. Obergeschoß des Rohbaus beschäftigt. Diese Arbeiten wurden auf dem Balkon auf einer Stehleiter stehend vorgenommen. Der Balkon war nicht gegen Absturz gesichert, obwohl die Absturzhöhe zirka 4 Meter betragen hat. Vor dem Balkon­vorsprung war ein Gerüst aufgestellt, welches sich jedoch in zirka 1 Meter Entfernung vom Balkonrand befunden hat. Vor Beginn der Montagearbeiten wurde das Gerüst weder vom Disponenten noch vom verunfallten Arbeitnehmer überprüft.

Im Zuge der Montagearbeiten stürzte der Arbeitnehmer B zirka 4 Meter in die Tiefe und verletzte sich dabei schwer. Eine persönliche Schutzausrüstung wurde vom Arbeitnehmer nicht getragen.

 

Das in der R P GmbH herrschende Kontrollsystem stellt sich wie folgt dar:

Jeder Arbeitnehmer erhält bei Eintritt in das Unternehmen eine Einweisung in Sicherheitsvorschriften und die zu verwendenden Sicherheitsvorrichtungen, die in den jeweiligen Montagefahrzeugen gelagert werden. Gleichzeitig werden den Arbeitnehmern Schulungsunterlagen, die auch auf Sicherheitsvorschriften abstellen, übergeben.

Vor jeder Baustellenübernahme werden die Arbeitnehmer auf die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen hingewiesen und besprechen die Arbeitnehmer mit dem Disponent, welche Schutzausrüstung zu verwenden ist.

Gelegentlich wird die Baustelle auch vor Aufnahme der Montagearbeiten vom Disponent gemeinsam mit den jeweiligen Arbeitnehmern besichtigt.

 

Grundsätzlich herrscht jedoch im Unternehmen die Annahme, dass jeder Monteur selbst wissen muss, welche Sicherheitsmaßnahmen zu treffen sind bzw. welche Schutzausrüstung zu tragen ist. Unregelmäßig werden die Baustellen auch von den jeweiligen Verkäufern des Unternehmens besucht und dabei auch die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften überprüft. Bei Beobachtungen von Verstößen gegen die Sicherheitsvorschriften wird von den Arbeitnehmern die Einhaltung eingefordert und die Arbeitnehmer auch verwarnt; allerdings zum Teil nicht unmittelbar vor Ort, sondern erst nach Rückkehr in das Unternehmen (siehe TBP v. 11.3.2016, Aussage des Zeugen B, Seite 4 und 5).

 

Gegen den Beschuldigten wurde aufgrund des gegenständlichen Vorfalles vom 27.10.2014 von der Staatsanwaltschaft Wels zu 50 BAZ 35/15t wegen § 88 Abs. 1 StGB zu Lasten des Dienstnehmers O B ein Ermittlungsverfahren geführt. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde von der Polizeiinspektion Hörsching der Beschuldigte und der verletzte Dienstnehmer O B einvernommen.

Weiters wurden von der Polizeiinspektion Ersterhebungen vor Ort am 27.10.2014 vorgenommen.

Weitere Erhebungen wurden nicht geführt; das Ermittlungsverfahren wurde am 9.4.2015 gemäß § 190 Z 2 StPO ohne nähere Begründung eingestellt.

 

Das hier entscheidungswesentliche Beweisergebnis ergibt sich aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde zu Ge96-129-2014, Ge96-129-1-2014, und dem Akt der Staatsanwaltschaft Wels zu 50 BAZ 35/15t sowie dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, insbesondere den Aussagen des Bf und des Zeugen B zum Unfallhergang und zum im Unternehmen herrschenden Kontroll­system.

 

5. In der Sache hat das LVwG erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Bauarbeiterschutzverordnung sind bei Absturzgefahr Absturzsicherungen (§ 8), Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) anzubringen.

 

Nach § 7 Abs. 2 BauV liegt Absturzgefahr vor: an sonstigen Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen von mehr als 2 Meter Absturzhöhe.

 

Gemäß § 130 Abs. 5 Z 1 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 Euro bis 8.324  Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 Euro bis 16.659 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber den nach dem 9. Abschnitt weiter geltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 190 StPO idgF hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Straftat abzusehen und das Ermittlungsverfahren insoweit einzustellen, als

1. die dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung des Beschuldigten aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder

2. kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten besteht.

 

5.2. Gemäß Art. 4 Abs. 1 des 7. ZPEMRK darf niemand wegen einer Straftat, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut verfolgt oder bestraft werden.

Soweit der Bf auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.5.2015, 212/02/0238, verweist und aus den darin enthaltenen Ausführungen in gegenständlicher Angelegenheit die Unzulässigkeit einer Bestrafung des Bf nach dem ASchG ableitet, ist auszuführen, dass wohl der VwGH die Ansicht vertritt, dass die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 190ff StPO eine vom Staatsanwalt in Ausübung seines Anklagemonopols nach Art. 90 Abs. 2 B-VG getroffene Entscheidung darstellt und somit zwar nicht als Gerichtsentscheidung zu qualifizieren ist, dennoch eine das Strafverfahren, welches mit dem Ermittlungs­verfahren als integrierenden Bestandteil des Strafverfahrens beginnt, beendende Entscheidung darstellt, sofern die Einstellung des Ermittlungsverfahrens rechtskräftig ist und eine Fortführung des Ermittlungsverfahrens nicht mehr möglich ist. Hinzuweisen ist, dass sich die Ausführungen des Verwaltungs­gerichtshofes auf eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 190 Z 1 StPO beziehen.

Unabhängig davon ist nach diesem Judikat im Fall einer Einstellung, auch wenn sie rechtskräftig im Sinne von unwiderruflich geworden ist, jedenfalls mit Blick auf den Umfang einer Sperrwirkung zu prüfen, auf welcher inhaltlicher Basis und aufgrund welcher Prüfungstiefe diese Entscheidung ergangen ist. Ausdrücklich hat der VwGH festgehalten, dass dem die frühere Judikatur des VwGH zu § 90 StPO alt, wonach Einstellungen nicht ohne weiteres, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen Bindungswirkung entfalten, nicht entgegen­steht.

Der VwGH vertritt die Auffassung, dass der bloße Hinweis auf eine nicht näher begründete Einstellung nicht ohne weiteres Art. 4 7. ZPEMRK entgegenstehende Sperrwirkung zu entfalten vermag. Vielmehr kommt es darauf an, aus welchen Gründen die Einstellung erfolgte und auf welcher im Verfahren herangezogenen und geprüften Faktenlage sie basierte.

Im gegenständlichen Fall wurde im Rahmen des von der Staatsanwaltschaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht dasselbe Faktensubstrat wie im Verwaltungsstrafverfahren geprüft; so erfolgte keine Auseinandersetzung mit den Sorgfaltspflichten des Arbeitgebers, wozu auch die Überprüfungstätigkeit hinsichtlich der von den Arbeitnehmern einzuhaltenden Sicherheitsmaßnahmen gehört. Auch liegt keine Begründung der Einstellung des Ermittlungs­verfahrens, sondern bloß der Hinweis auf § 190 Z 2 StPO vor. Eine qualifizierte Auseinandersetzung mit dem Verschulden des Beschuldigten als Arbeitgeber ist nicht erfolgt. Das Doppelbestrafungsverbot ist somit auf das konkrete Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.

 

5.3. Fest steht und wurde dies durch den Arbeitsunfall leider auch bestätigt, dass der Arbeitnehmer B am 27.10.2014 an einem Arbeitsplatz mit Absturzgefahr bei mehr als 2 Meter Absturzhöhe beschäftigt wurde, ohne Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen anzubringen. Ebenso wenig wurde eine persönliche Schutzausrüstung vom Arbeitnehmer getragen.

 

Der Bf erfüllt damit den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung.

Der Einwand des Bf, nicht die R P GmbH sondern die K B GmbH habe die unsachgemäße Aufstellung des Gerüstes, die kausal für den Arbeitsunfall gewesen sei, zu verantworten, geht insofern ins Leere, als nach der Judikatur des VwGH sich die Anordnungen der BauV auch an den Arbeitgeber richten, dessen Arbeitnehmer eine von einem Dritten hergestellte Vorrichtung verwenden (VwGH 21.5.2008, 2007/02/0279). Wenn ein Gerüst nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern von einem Dritten aufgestellt wird, ist bei Benützung des Gerüstes als Absicherung durch seine Arbeitnehmer trotzdem der Arbeitgeber für die Einhaltung der das Gerüst betreffenden arbeitnehmer­schutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlich.  

 

5.4. Zum Verschulden ist auszuführen, dass die dem Beschuldigten angelastete Tat ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG darstellt, zu dessen Strafbarkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen Fahrlässigkeit genügt. Fahrlässigkeit ist nach der zitierten Gesetzesstelle bei zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach der Judikatur des VwGH hat der Bf dabei initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht; dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachvorbringen oder durch Beibringen von Beweismitteln zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus. Die vom Bf angestrebte Entlastung ist iSd § 5 Abs. 1 letzter Satz VStG nicht gelungen.

 

Vom Bf wurde im Zuge der Beschwerdeschrift und anlässlich der mündlichen Verhandlung das im Unternehmen installierte Kontrollsystem dargelegt. Diese Darlegungen sind dahin zu bewerten, ob damit ein ausreichendes und dem Bf exkulpierendes Kontrollsystem vorgelegen ist. Dazu wird auf die einschlägige Judikatur des VwGH hingewiesen, an welcher diese Maßnahmen zu messen sind.

Demgemäß besteht ein Kontrollsystem aus systematisch gestalteten organisatorischen Maßnahmen und Kontrollen im Unternehmen zur Einhaltung der Rechtsvorschriften und zur Abwehr von Schäden durch das eigene Personal sowie dem Ergreifen geeigneter organisatorischer Maßnahmen zur Verhinderung von Übertretungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes. Ein wirksames Kontroll­system bedarf insbesondere der Überwachung der erteilten Weisungen auf ihre Befolgung (vgl. VwGH v. 28.5.2008, 2008/09/0117 uva).

Vom Bf wurde das installierte Kontrollsystem im Wesentlichen so dargestellt, dass bei Eintritt in das Unternehmen Schulungen unter dem Aspekt der Sicherheitsvorschriften durchgeführt und dementsprechende Schulungs­unterlagen auch den Arbeitnehmern auch zur Verfügung gestellt werden. Des Weiteren werden vor Aufnahme von Montagearbeiten auf einer Baustelle die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen und Schutzausrüstungen mit den jeweiligen Monteuren besprochen, dies auch fallweise unter Begehung der Baustelle. Stichprobenartig werden die Arbeitnehmer auch bei der Durchführung der Montagearbeiten von den jeweiligen Verkäufern im Unternehmen überprüft, und im Falle von Verstößen auch Verwarnungen erteilt. Allerdings werden auch beobachtete Verstöße für die Dauer der Arbeiten hingenommen, wie die Aussage des Zeugen B ergeben hat (siehe unter 4.1.). Sicherheitsausrüstung wird den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt.

 

Nach der Judikatur des VwGH hat ein hierarchisch aufgebautes Kontrollsystem zu enthalten, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in das Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die einschlägigen Vorschriften auch tatsächlich befolgt. Weiters, welche Maßnahmen der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicherzustellen, dass auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilte Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung der einschlägigen Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (vgl. VwGH v. 5.8.2009, 2008/02/0128, 5.8.2009, 2008/02/0127, 25.1.2005, 2004/02/0294 uvm zum Thema „Kontrollkette“). Es bedarf daher des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist. Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte (VwGH 5.9.2008, 2008/02/0129, mit Vorjudikatur).

 

Im Lichte dieser VwGH Judikatur genügt das vom Bf vorgebrachte Kontrollsystem nicht den geforderten Anforderungen. Vom Bf wird zwar auf durchgeführte Schulungen und Unterweisungen der Arbeitnehmer verwiesen, allerdings beziehen sich diese im Grunde auf allgemeine Schulungen. Die im konkreten Montagefall durchzuführenden Sicherheitsvorkehrungen werden vorwiegend im Büro ohne genaue Kenntnis des jeweiligen Arbeitsumfeldes besprochen. Auch erfolgt keine ausreichende Kontrolle der Arbeitnehmer auf Einhaltung der Sicherheitsvorschriften. Wenn überhaupt (vgl. hierzu die Aussagen des Bf in der mündlichen Verhandlung, wonach jeder Montagearbeiter selber wissen muss, welche Sicherheitsmaßnahmen zu treffen sind) erfolgen die Überprüfungen nur stichprobenartig.

 

Nach der Judikatur des VwGH reichen aber Anweisungen und Belehrungen sowie stichprobenartige Überprüfungen für ein effizientes und effektives Kontrollsystem nicht aus.

 

Der vom Bf vorgebrachte Entlastungsbeweis war daher nicht geeignet, ihn von seinem schuldhaften Verhalten zu befreien, weshalb ihm ein Verschulden zumindest in Form von Fahrlässigkeit vorzuhalten ist.

 

6. Zur Strafhöhe ist auszuführen:

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe in der Höhe von 830 Euro verhängt. Bei der Strafbemessung wurden die von der belangten Behörde geschätzten persönlichen Verhältnisse, nämlich monatliches Nettoeinkommen von 4.000 Euro, keine Sorgepflichten heran­gezogen. Als erschwerend wurde gewertet, dass die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer in ganz besonders hohem Ausmaß gefährdet hat.

Als strafmildernd wurde kein Umstand gesehen.

Die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe war aus mehreren Gründen herab­zusetzen. Zum einen hat die Behörde nach dem Spruch die Wiederholungs­qualifikation des § 130 Abs. 5 ASchG angenommen, obwohl nach der Aktenlage keine einschlägige Vorstrafe vorliegt. Zum anderen ist der Bf in der mündlichen Verhandlung den geschätzten Einkommensverhältnissen insofern entgegenge­treten, als er glaubhaft angegeben hat, ein Nettoeinkommen von 2.000 Euro zu beziehen. Vor diesem Hintergrund war die verhängte Geldstrafe auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß herabzusetzen. Dem Bf ist insofern beizupflichten, als die Verletzung des Arbeitnehmers nicht als Erschwerungsgrund zu werten ist, allerdings hat sie bei der Beurteilung des Unrechtsgehaltes Berücksichtigung zu finden. Der Schutzzweck der BauV besteht eben darin, hinsichtlich der Arbeitsbedingungen der auf dem Bau beschäftigten Arbeitnehmer einen gewissen Sicherheitsmindeststandard zu gewährleisten und dadurch Arbeitsunfälle zu vermeiden. Durch den Unfall mit Verletzungsfolge kann nicht von einer geringen Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes ausgegangen werden.

Zur Nichtherabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe ist zunächst auf § 16 Abs. 2 VStG zu verweisen, wonach die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstausmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen darf. Die Behörde erster Instanz hat Geldstrafen von 830 Euro festgelegt, welche 10 % der vorgesehenen Höchststrafe in Geld beträgt. Auch wenn ein fester Umrechnungsschlüssel nicht besteht, ist nach Auffassung des LVwG die Festlegung der belangten Behörde der Ersatzfreiheitsstrafe mit 18 Stunden nicht schlüssig, wenn diese angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe wesentlich weniger als 10 % der gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenze für die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist daher im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe eine geringere Strafe und wurde durch die Nichther­absetzung der Ersatzfreiheitsstrafe dieses Missverhältnis zu der verhängten Geldstrafe entsprechend gemildert.

 

7. Weil die Beschwerde teilweise Erfolg hatte, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG. Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren war spruchgemäß herabzusetzen.

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Michaela Bismaier