LVwG-550691/11/Wim/AK - 550692/2

Linz, 25.05.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde von Frau E M S und Frau E Z gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 11. August 2015, GZ: Wa10-1593/17-2014/TR, betreffend die wasserrechtliche Überprüfung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 28. Dezember 2009 wasserrechtlich bewilligten Anlagen auf der Liegenschaft L (Grundstück Nr. x, KG W) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 24. Mai 2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde hinsichtlich der Liegenschaft L (Grundstück Nr. x, KG W) festgestellt, dass die ausgeführte Anlage mit der erteilten Bewilligung im Wesentlichen übereinstimmt. Es wurden geringfügige Ab­weichungen nachträglich genehmigt und es wurde ein Mängelbehebungsauftrag betreffend Vorlandabsenkung erteilt.

 

2. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wenden sich die Beschwerde­führerinnen gegen diesen Überprüfungsbescheid, da sie befürchten, dass durch eine Uferveränderung für sie im Hochwasserfall Verschlechterungen eintreten würden.

 

3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Ein­sichtnahme in den behördlichen Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffent­lichen mündlichen Verhandlung, verbunden mit einem Lokalaugenschein an Ort und Stelle unter Beiziehung der Parteien sowie eines Amtssachverständigen für Wasserbautechnik.

 

Als Ergebnis dieses Lokalaugenscheines kann auf die angeschlossene Nieder­schrift vom 24. Mai 2016 verwiesen werden. Daraus ergibt sich, dass die Vor­landanschüttungen nicht den Ehegatten L zugerechnet werden können, sondern vom Grundnachbarn G H gesetzt wurden. In der öffentlichen mündlichen Ver­handlung konnte ein Konsens bezüglich der Beseitigung dieser Uferver­änderungen gefunden werden, mit dem sich auch die Beschwerdeführerinnen einverstanden erklärt haben.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Grundsätzlich ist das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auf den Beschwerdegegenstand, das heißt, die Rechtmäßigkeit des wasserrechtlichen Überprüfungsbescheides, in seiner Entscheidung beschränkt. Dazu hat sich erge­ben, dass der Überprüfungsbescheid zu Recht ergangen ist und im Übrigen auch der Mängelbehebungsauftrag zwischenzeitlich schon erfüllt wurde, sodass das Überprüfungsverfahren sogar als abgeschlossen anzusehen ist.

 

Es war daher aus diesem Grund der Beschwerde keine Folge zu geben. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Uferveränderungen von Herrn H zu ent­fernen sind. Dieser hat sich freiwillig dazu bereit erklärt und müsste in dem Fall einer Nichtausführung letztendlich durch die belangte Behörde dazu verpflichtet werden, wovon aber das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nach der­zeitiger Einschätzung nicht ausgeht.

 

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtspre­chung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwer­de bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Leopold Wimmer