LVwG-550509/21/Wim/AK - 550510/2

Linz, 30.05.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde von Frau G K E, vertreten durch Ehe­gatten R K, x, F (Erstbeschwerdeführerin), und der W N, vertreten durch Obmann J N, x, F (Zweitbeschwerdeführerin), gegen den Bescheid der Bezirks­hauptmannschaft Vöcklabruck vom 24. März 2015, GZ: WR10-112-2014, betreffend Neufestsetzung des Schutzgebietes für den Brunnen der W N nach dem Wasserrechtsgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 19. Mai 2016

 

 

 

I.      den  B e s c h l u s s  gefasst:

 

 

1.     Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG wird das wasserrechtliche Beschwer­deverfahren der Erstbeschwerdeführerin aufgrund der Zurück­ziehung der Beschwerde eingestellt.

 

2.     Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordent­liche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

II.   zu Recht  e r k a n n t :

 

 

1.     Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde der Zweit­beschwerdeführerin insofern Folge gegeben, als Spruchabschnitt „II. Kosten“ ersatzlos behoben wird.

 Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

2.     Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordent­liche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.1.:

 

Die gegen den angefochtenen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde zurück­gezogen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Im Übrigen wird auf die angeschlossene Niederschrift verwiesen.

 

 

Zu II.1.:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Spruchabschnitt I. zum Schutz der Reinheit und Ergiebigkeit des Brunnens der W N in F das mit Bescheid der Be­zirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27. September 1988, GZ: Wa-117-1988, festgesetzte Schutzgebiet, sowohl von der räumlichen Ausdehnung, als auch von den Verboten und Geboten im Schutzgebiet, neu festgelegt.

 

Mit Spruchabschnitt II. wurden der Zweitbeschwerdeführerin die Kosten des Bewilligungsverfahrens in Form von Kommissionsgebühren in der Höhe von 489,60 Euro vorgeschrieben.

 

2. Dagegen hat die Zweitbeschwerdeführerin rechtzeitig, sowohl gegen die Kos­tenvorschreibung, als auch gegen die neue Schutzgebietsfestsetzung, eine be­gründete Beschwerde erhoben.

 

3.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den behördlichen Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verbunden mit einem Lokalaugenschein unter Beiziehung eines Amtssachverständigen für Hydrogeologie.

 

3.2. Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich steht nachstehender Sach­verhalt fest:

 

Die Neufestsetzung des Schutzgebietes erfolgte von Amts wegen und nicht auf Antrag der W N.

Sowohl die räumliche Festsetzung der Schutzzonen, als auch die Verbote und Ge­bote im Schutzgebiet für diese Zonen sind notwendig und erforderlich.

 

3.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem behördlichen Verfahrens­akt sowie aus den gutachtlichen Ausführungen des Amtssachverständigen für Hy­drogeologie in der nunmehrigen öffentlichen mündlichen Verhandlung, in der er für den erkennenden Richter schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat, nach welchen Kriterien und Parametern die fachlich getroffenen Vorschreibungen so­wohl hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung des Schutzgebietes, als auch der Schutzgebietsauflagen erfolgt sind. Es kann dazu im Einzelnen auf die ange­schlossene Niederschrift verwiesen werden.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 77 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), können für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes Kom­missionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Ent­richtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden. Nach § 76 Abs. 1 sind diese Gebühren von der Partei zu tragen, die den verfahrensleitenden Antrag ge­stellt hat bzw. nach Abs. 2 dieser Bestimmung, wenn die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht wurde. Wurde die Amts­handlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

 

Da das Verfahren von Amts wegen ohne Antrag der W N durchgeführt wurde und ihr auch kein Verschulden anzulasten ist, war diese Vorschreibung ersatzlos zu beheben.

 

4.2. Gemäß § 34 WRG 1959 kann zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen unter­sagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert.

 

Aus dem Ermittlungsverfahren hat sich für das Landesverwaltungsgericht Ober­österreich zweifelsfrei ergeben, dass die Anpassung des Schutzgebietes erforder­lich und notwendig war. Dazu wird bemerkt, dass die nunmehrigen Vorschrei­bungen wohl nur das Mindestmaß eines zeitgemäßen Schutzes einer genossen­schaftlichen Wasserversorgungsanlage darstellen, keinesfalls als überzogen an­gesehen und auch nur deshalb akzeptiert werden können, da für die Wasserver­sorgungsanlage eine unbefristete Bewilligung existiert. Im Falle einer Neubewil­ligung wäre wohl bei der gegenständlichen Situation mit den Festlegungen bei Weitem nicht das Auslangen zu finden bzw. müsste überhaupt die Bewilligungs­fähigkeit dieser Anlage hinterfragt werden.

 

4.3. Es war daher somit einerseits die Kostenvorschreibung zu beheben und an­dererseits hinsichtlich der Neufestsetzung des Schutzgebietes die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

 

Zu I.2. und II.2. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtspre­chung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidungen besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwer­de bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Leopold Wimmer