LVwG-650636/2/MS

Linz, 27.05.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn M B, vertreten durch D Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, vom 4. April 2016, GZ. 06/139378, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 i.V.m. § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach (im Folgenden: belangte Behörde) wurde gegenüber Herrn M B (im Folgenden: Beschwerdeführer), wie folgt abgesprochen:

„1. Es wird Ihnen hiermit die am 27.3.2008 von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung (Führerschein ausgestellt am 27.3.2008 unter Nr. 06/139378) mangels Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 3 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Rechtskraft dieses Bescheides, entzogen.

Rechtsgrundlage: § 24 Abs. 1 Ziffer 1, § 7 Abs. 1, § 7 Abs. 3 Ziffer 12,     § 25 Abs. 1 Führerscheingesetz (FSG), BGBl. Nr. 120/1997 (Teil I)

 

2. Es wird Ihnen das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung, die nicht von einem EWR-Staat ausgestellt wurde, auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Eine von einem EWR-Staat ausgestellte Lenkberechtigung wird auf die unter Punkt 1. dieses Bescheides ausgesprochene Dauer des Entzugs der österreichischen Lenkberechtigung entzogen.

Rechtsgrundlage:. § 30 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Ziffer 1 FSG

 

3. Der Führerschein ist unverzüglich (innerhalb von zwei Werktagen) ab Rechtskraft dieses Bescheides entweder bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach oder bei der Polizeiinspektion Lembach abzuliefern.

Rechtgrundlage: § 29 Abs. 3 FSG“

 

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 4. April 2016 zugestellt, indem er ihm an diesem Tag persönlich übergeben wurde.

 

Mit Eingabe vom 3. Mai 2016 (Poststempel selben Datums) hat der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 4. April 2016, GZ: 06/139378, Beschwerde erhoben. Diese ist am 6. Mai 2016 bei der belangten Behörde eingelangt.

 

Mit Schreiben vom 17. Mai 2016 legte die belangte Behörde die ggst. Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsver-teilung zuständige Einzelrichterin.

 

II.          Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt, aus dem sich folgender relevanter Sachverhalt eindeutig ableiten ließ:

Mit Bescheid der belangen Behörde vom 4. April 2016, GZ: 06/139378, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für 3 Monate entzogen, das Recht aberkannt von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung, die nicht von einem EWR-Staat ausgestellt wurde in Österreich Gebrauch zu machen bzw. wurde eine von einem EWR-Staat ausgestellte Lenkberechtigung für 3 Monate entzogen.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 4. April 2016 durch persönliche Übergabe zugestellt. Mit Eingabe vom 3. Mai 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid Beschwerde. Diese übergab der Beschwerdeführer am selben Tag (3. Mai 2016) der Post zur Beförderung. Die Beschwerde langte am 6. Mai 2016 bei der belangten Behörde ein.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde, insbesondere aus dem Vermerk auf dem ggst. bekämpften Bescheid, in dem der Beschwerdeführer den Erhalt des Bescheides mit seiner Unterschrift bestätigt, und dem Poststempel des Kuverts, mit dem die Beschwerde an die belangte Behörde übermittelt wurde und dem Eingangsstempel der belangten Behörde auf der Beschwerde selbst.

 

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Ziffer 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.

 

 

III.        Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

 

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Frist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

 

Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

 

Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, sofern das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

 

Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

 

 

IV.         Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

Entsprechend der Bestimmung des § 7 VwGVG steht als Beschwerdefrist gegen einen Bescheid ein Zeitraum von 4 Wochen zur Verfügung. Diese Frist beginnt mit der Zustellung des bekämpften Bescheides.

 

Ein fristgebundenes Einbringen ist grundsätzlich nur dann rechtzeitig eingebracht, wenn es spätestens am letzten Tag der Frist von der Behörde entgegengenommen wird.

Ausnahmen bestehen dahingehend, als das Einlangen eines Anbringens keineswegs als verspätet gilt, wenn es einem Zustelldienst vor Ablauf (auch am letzten Tag der Frist) zur Übermittlung übergeben wird bzw. am letzten Tag der Frist einem zur Übernahme für ein Postamt befugten Postorgan übergeben wird oder aber in einem Briefkasten eingeworfen wird, sofern der Einwurf vor der am Briefkasten vermerkten Aushebezeit geschieht (VwGH 7.3.1997, 96/19/0095, 8.8.1996, 95/10/0206).

Diesfalls werden die Tage des Postlaufes, Zeit vor der Übergabe an den Zustelldienst nicht eingerechnet und ist es unerheblich, wann das Schriftstück dann bei der Behörde einlangt, weil das Anbringen schon vor der Entgegennahme durch die Behörde als eingebracht gilt.

Wurde das Anbringen an ein befugtes Postorgan übergeben oder in den Briefkasten eingeworfen, ist zur Feststellung des Zeitpunktes der Übergabe des Anbringens an die Post der Poststempel als Beweismittel heranzuziehen.

 

Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 4. April 2016 zugestellt. Die Beschwerde, die das Datum 3. Mai 2016 aufweist, wurde entsprechend dem Poststempel des Kuverts am 3. Mai 2016 der Post zur Beförderung übergeben und langte entsprechend des Eingangsstempels der belangten Behörde am 6. Mai 2016 bei derselben ein.

 

Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 4. April 2016 persönlich übergeben und somit zugestellt. Die vierwöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde endet somit am 2. Mai 2016. Die Beschwerden wurden am 3. Mai 2016 verfasst und am gleichen Tag der Post zur Beförderung übergeben. Beides erfolgte außerhalb der vierwöchigen Frist. Daher wurde die Beschwerde verspätet eingebracht.

 

Eine gesonderte Absprache über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann daher entfallen.

 

 

V.           Aus den angeführten Gründen waren daher die Beschwerden zurückzuweisen.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß