LVwG-300940/18/BMa

Linz, 11.05.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Gerda Bergmayr-Mann nach Zurückziehung der Beschwerde der K G, gegen den Strafbescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 19. November 2015, GZ: SV96-102-2014 LA, wegen Übertretung der Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I. Das Verfahren wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 50 iVm 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

 

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.:

 

1. Mit Strafbescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 19. November 2015, GZ: SV96-102-2014 LA, wurde über die Beschwerde­führerin (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung nach den Bestimmungen des ASVG eine Geldstrafe sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde mit Schriftsatz vom
10. Dezember 2015 Beschwerde erhoben, die mit Eingabe vom 4. April 2016 verbessert wurde.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidungsfindung vorgelegt.

 

4. Die Beschwerde wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. Mai 2016 zurückgezogen.

 

5. Rechtliche Erwägungen:

 

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

 

Weil die Beschwerde zurückgezogen wurde, war das Rechtsmittelverfahren einzustellen.

 

Mit der Zurückziehung ist der angefochtene Strafbescheid in Rechtskraft erwachsen.

 

 

Zu II.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag.a Gerda Bergmayr-Mann