LVwG-300960/9/GS/TO

Linz, 12.05.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Gabriele Saxinger über die Beschwerde des Herrn H W, x, gegen den  Bescheid der Bezirkshaupt­mannschaft Linz-Land, vom 14. Jänner 2016, GZ: SV96-42-2015/Gr, wegen Übertretung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 i.V.m. § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            1. Mit Straferkenntnis vom 14. Jänner 2016, GZ: SV96-42-2015/Gr, wurden dem Beschwerdeführer Verwaltungsübertretungen nach § 33 iVm § 111 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. 189/1955 idgF zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe von insgesamt 1.460 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 98 Stunden verhängt.

 

In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides ist ausgeführt, dass der Beschwerdeführer binnen vier Wochen nach Zustellung, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben kann. Die Beschwerde sei schriftlich – handschriftlich oder in jeder technischen Form nach Maßgabe der Bekanntmachungen der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land – bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land einzubringen.

Mit Schreiben vom 10. Februar 2016 (eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 16. Februar 2016) erhob Herr W Beschwerde direkt beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

 

Am 17. Februar 2016 wurde die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich über das Einlangen der Beschwerde informiert.

 

Mit Schreiben vom 21. März 2016 wurde dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs der Verspätungsvorhalt zur Kenntnis gebracht. Dieses Schreiben (LvWG-300960/7/GS/TO) wurde laut Postrückschein am 23. März 2016 dem Beschwerdeführer zugestellt. Eine Stellungnahme hiezu ist nicht erfolgt.

 

2. Das Landesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den verfahrensgegenständlichen Strafakt. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen war, war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erforderlich.

 

4. Aus dem gegenständlichen Akt ergibt sich folgender Sachverhalt:

 

Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat der Beschwerde­führer eigenen Angaben zufolge am 19. Jänner 2016 persönlich übernommen.

Damit begann die nach § 7 Abs. 4 VwGVG mit vier Wochen bemessenen Beschwerdefrist zu laufen. Letzter Tag der Beschwerdefrist  war sohin der
16. Februar 2016. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Beschwerde jedoch nicht bei der belangten Behörde eingebracht, sondern beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

 

Am 17. Februar 2016 hat das LVwG die verfahrensgegenständliche Beschwerde an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land weitergeleitet. Diese langte dort am 18. Februar 2016 ein.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

5.1. § 12 VwGVG bestimmt, dass bis zur Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen sind.

 

§ 6 Abs. 1 AVG bestimmt, dass die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen hat; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

 

Im Praxiskommentar zum VwGVG von Eder/Martschin/Schmid ist in Anm. K4 zu § 12 VWGVG auf Seite 48 ausgeführt: „Wird eine Beschwerde entgegen der Bestimmung des § 12 VwGVG beim Verwaltungsgericht eingebracht, so hat diese die Beschwerde zwecks Durchführung eines Vorverfahrens gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die Behörde weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen.“

 

Das Landesverwaltungsgericht hat die verfahrensgegenständliche Beschwerde am 17. Februar 2016 an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land weitergeleitet. Durch den Eingang der Beschwerde bei der belangten Behörde am 18. Februar 2016 ist die Beschwerde aus diesem Grund als verspätet eingebracht zu werten.

 

Der angefochtene Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 19. Jänner 2016 übernommen. Damit begann die gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG mit vier Wochen bemessene Beschwerdefrist zu laufen und endete sohin am 16. Februar 2016.

 

Am 16. Februar 2016 langte die Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ein. Wie bereits angeführt, war jedoch die Beschwerde nicht beim Landesverwaltungsgericht, sondern bei der belangten Behörde einzubringen. Auf dieses Erfordernis wurde auch in der Rechtsmittelbelehrung des in Beschwerde gezogenen Bescheides hingewiesen.

 

Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerde vom Beschwerdeführer bei der unrichtigen Beschwerdestelle (LVwG) eingebracht wurde, wurde sie vom LVwG ohne unnötigen Aufschub am 17. Februar 2016 an die richtige Einbringungsstelle (Bezirkshauptmannschaft Linz-Land) weitergeleitet. Aus diesem Grund ist die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gabriele Saxinger