LVwG-490034/5/KLE

Linz, 18.05.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.  Karin Lederer über die Beschwerde der C KG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F M, x, W, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich (PK Wels) vom 26.11.2015, VStV/915301598259/2015, wegen Verhängung einer Zwangsstrafe nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid vom 26.11.2015, GZ: VStV/915301598259/2015, verhängte die Landespolizeidirektion Oberösterreich (PK Wels) (im Folgenden: belangte Behörde) über die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) eine Zwangsstrafe gemäß § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG wie folgt:

„Mit Bescheid vom 28.10.2015, Zahl: VSTV-915301598259/2015, wurden Sie aufgefordert, folgende Verpflichtung zu erfüllen:

 

Unterlassung der Wiederaufnahme des Betriebes im Lokal "C Pub", W, x nach behördlicher Schließung iSd § 56a GSpG.

Da Sie diese Verpflichtung nicht erfüllt haben, wird die, für den Fall der Nichterfüllung, angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von

€ 8.000,--

über Sie verhängt.

 

Eine Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann trotz Erhebung einer Beschwerde sofort vollstreckt werden.

 

Rechtsgrundlage: § 5 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 - WG, § 52a GSpG“.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der die Anträge gestellt wurden, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzu­heben und das Verfahren einzustellen, jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

 

In der Beschwerde führte die Bf aus, dass der ursprüngliche Betriebsschließungs­bescheid mittels Beschwerde angefochten worden sei. Die Betriebsschließung sei rechtswidrig erfolgt, daher würden alle Argumente auch im Rahmen der Beschwerde gegen die ebenfalls rechtswidrig verhängte Zwangsstrafe gelten. Im Anschluss an diesen Hinweis brachte die Bf im Wesentlichen ihre Beschwerde­begründung gegen den Titelbescheid vor.

 

Mit Schreiben vom 29.1.2016 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Oö. Landesver­waltungsgericht vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.

Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden.

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

Mit Bescheid vom 28.10.2015, GZ: VStV/915301598259/2015, wurde die gänzliche Schließung des Betriebes "C P" am Standort W, x, gemäß § 56a GSpG mit Wirkung ab 28.10.2015 angeordnet.

 

Dieser Bescheid vom 28. Oktober 2015 wurde, adressiert an die C KG, x, W, am 29. Oktober 2016, von A C als Arbeitnehmer persönlich übernommen und somit zugestellt.

 

Im Betriebsschließungsbescheid vom 28.10.2015 wurde der Bf für den Fall der Wiederaufnahme des Betriebs die Verhängung einer Beugestrafe in Höhe von 8.000 Euro angedroht.

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 17.5.2016, LVwG-411251/9/KLe/BZ, die Beschwerde gegen den o.a. Betriebsschließungsbescheid abgewiesen.

 

Bei einer neuerlichen Überprüfung der Einhaltung der Betriebsschließung durch die Finanzpolizei Team 46 am 28.10.2015 um 12:30 Uhr wurde festgestellt, dass das Lokal geöffnet war und mehrere Personen im Lokal anwesend waren und Getränke konsumierten. Diese Feststellung erfolgte somit nur wenige Stunden nach der verfügten Betriebsschließung.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurde von der Bf nicht bestritten.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgen­des erwogen:

 

Gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl.
Nr. 53/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008, wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.

 

Gemäß 5 Abs. 2 VVG hat die Vollstreckung mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein ange­drohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung ent­sprochen ist.

 

Gemäß § 5 Abs. 3 VVG dürfen die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.

 

Gemäß § 5 Abs. 4 VVG ist die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel auch gegen juristische Personen mit Ausnahme der Körperschaften des öffent­lichen Rechts und eingetragene Personengesellschaften zulässig.

 

Gemäß § 56a Abs. 3 Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012, ist über eine Verfügung nach Abs. 1 (Betriebsschließung) binnen drei Tagen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. (...)

 

Gemäß § 56a Abs. 5 GSpG kommt ordentlichen Rechtsmitteln gegen Bescheide über Verfügungen nach Abs. 1 (Betriebsschließungen) keine aufschiebende Wirkung zu.

 

Gemäß § 52a GSpG tritt für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG vorgesehenen Betrages der Betrag von 22 000 Euro.

 

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (...), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinnge­mäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Normzweck des § 5 VVG ist die Bewirkung einer unvertretbaren Leistung, im gegenständlichen Verfahren also die Schließung des Betriebes des verfahrens­gegenständlichen Lokals.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 4.11.2009, 2009/17/0006, ausgeführt hat, ist die Schließung eines Betriebs gemäß § 56a GSpG eine unvertretbare Leistung: „Die (...) Vollstreckungsverfügung bezeichnet als Titelbescheid den Bescheid (...), mit dem gemäß § 56a Glücksspielgesetz die Schließung des Betriebes (der Beschwerdeführerin) in den näher umschriebenen Räumlichkeiten angeordnet worden war. Die angeordnete Schließung des Betriebes bedeutet, dass die Beschwerdeführerin den Betrieb einzustellen und die weitere Führung dieses Betriebes zu unterlassen habe; es handelt sich daher um eine unvertretbare Verhaltensweise und um eine Unterlassung.“

 

Der Titelbescheid wurde der Bf am 29.10.2016 zuge­stellt. Gemäß § 56a Abs. 3 GSpG wurde der Titelbescheid somit rechtzeitig erlassen.

Gemäß § 5 Abs. 2 VVG hat die Vollstreckung mit der Androhung des Zwangs­mittels zu beginnen und ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Die belangte Behörde hat im Titelbescheid die Schließung des verfahrens­gegenständlichen Betriebes mit Wirkung ab 27.10.2015 angeordnet. Ab diesem Zeitpunkt war die Bf verpflichtet, die Fortführung des Betriebes zu unterlassen. Im Titelbescheid hat die belangte Behörde der Bf die nunmehr bekämpfte Zwangs­maßnahme angedroht.

 

Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist die Rechtmäßigkeit der Verhängung einer Zwangsstrafe nach dem VVG, nicht die Rechtmäßigkeit des Titelbescheids. Auf die Beschwerdegründe der Bf, die sich auf die Rechtmäßigkeit des Titelbescheids beziehen, war daher nicht näher einzugehen. Vielmehr hätte die Bf der Verpflichtung zur Schließung des Betriebes unverzüglich nachzukommen gehabt, zumal ihrer Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem die Schließung angeordnet wurde, gemäß § 56a Abs. 5 GSpG ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass für den Fall, dass einer Beschwerde gegen einen Titelbescheid keine auf­schiebende Wirkung zukommt, die in diesem Bescheid ausgesprochene Ver­pflichtung sofort vollstreckbar wird (vgl. jüngst VwGH 27.1.2015, 2012/11/0180, uHa VwGH v 11.4.2000, 99/11/0353; vgl. auch VwGH 20.2.1997, 96/07/0202). Zumal die Bf der Anordnung der Betriebsschließung zuwider­gehandelt hat, und was von der Bf auch nicht bestritten wurde, war das angedrohte Zwangsmittel gemäß § 5 Abs. 2 VVG sofort zu vollziehen.

 

Zur Höhe der verhängten Zwangsstrafe ist festzuhalten, dass diese ca. 36 % des mögliches Ausmaßes gemäß § 52a GSpG iVm § 5 Abs. 3 VVG beträgt. Die Bf hat zur Höhe der verhängten Zwangsstrafe nichts Konkretes vorgebracht, die Festsetzung in der Höhe von 8.000 Euro nicht unangemessen.

 

Bei der Zwangsstrafe handelt es sich um eine Vollstreckungsmaßnahme, nicht aber um ein Straferkenntnis. Im Spruch muss daher nur die verhängte Zwangsstrafe konkret angeordnet werden. Wann und auf welche Weise die Bf gegen den Titelbescheid verstoßen hat, ist in der Begründung darzulegen, es handelt sich dabei aber – weil gerade kein Strafverfahren vorliegt – nicht um einen notwendigen Bestandteil des Spruches.

 

Die Verhängung der Zwangsstrafe ist im Ergebnis sachlich wie rechtlich gerechtfertigt, da die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung zur Schließung des verfahrensgegenständlichen Betriebes nicht nachgekommen ist, sondern die betriebsbereite Ausstellung der bereits beschlagnahmten Geräte nach Eintreten der Wirkung der angeordneten Betriebsschließung (vgl. § 56a Abs.5 GSpG) aufrecht erhalten hat. Den im Beschwerdeschriftsatz enthaltenen Erkundungs­beweisanträgen kam daher keine Entscheidungsrelevanz zu.

 

Es war daher, wie im Spruch angeführt, zu entscheiden.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.  133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Karin Lederer

Beachte:

Die Behandlung der Beschwerden wurde abgelehnt.

VfGH vom 15. Oktober 2016, Zln.: E 1275/2016-11, E 1050/2016-10, E 1163/2016-7, E 1164/2016-7,

E 1179/2016-7, E 1272/2016-9, E 1273/2016-7, E 1438/2016-4