LVwG-600149/7/Kof/SA

Linz, 06.03.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn x, geb. x, x vertreten durch Rechtsanwalt Dr. x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 27. Jänner 2014, VerkR96-4306-2013, wegen Übertretungen
des KFG iVm der EG-VOen 561/2006 und 3821/85, nach der am 06. März 2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnis,
zu Recht  e r k a n n t:

 

 

Gemäß § 50 VwGVG wird festgestellt, dass

·                    die Punkte 1. und 2. des behördlichen Straferkenntnis

     in Rechtskraft erwachsen sind und

· betreffend Punkt 3. des behördlichen Straferkenntnis der Schuldspruch  

    – durch Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Betreffend Punkt 3. des behördlichen Straferkenntnis wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herab- bzw. festgesetzt wird.

 

Gemäß § 64 (2) VStG beträgt der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren 10 % der – teilweise neu bemessenen – Geldstrafen.  Gemäß § 52 (1) und (2) VwGVG ist für das Verfahren vor dem OÖ. LVwG kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu bezahlen:

Geldstrafe (320 + 400 + 300 =) ……………………................................. 1.020 Euro

Verfahrenskosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren ....... 102 Euro

Gesamt  ………………………………………………………………………………...... 1.122 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (65 + 81 + 60 =) …….. 206 Stunden.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das
in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise bzw. zusammengefasst –wie folgt erlassen:

 

Tatort:   Gemeinde Suben, A 8 Innkreis Autobahn, Strkm. 75,400,

     Fahrtrichtung Wels

Tatzeit:   29.06.2013, 11:25 Uhr.

Fahrzeuge:  Kennzeichen MB-…. Sattelzugfahrzeug

                     Kennzeichen MB-…. Sattelanhänger

 

Tatvorwurf:

1.   Überschreitung der täglichen Lenkzeiten

2.   Unterschreitung der täglichen Ruhezeiten

3.   Fälschlicher Nachtrag von Ruhezeiten und

damit Verfälschung des Speicherinhaltes der Fahrerkarte

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen nach

1.   Art. 6 Abs.1 EG-VO 561/2006

2.   Art. 8 Abs.1 und Abs.2 EG-VO 561/2006 und

3.   Art. 15 Abs.8 EG-VO 3821/85

 

wurden über den Bf folgende Geldstrafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen

             jeweils gemäß § 134 Abs.1 KFG – verhängt:

1.    320 Euro   bzw.   65 Stunden

2.    400 Euro   bzw.   81 Stunden

3.    800 Euro   bzw.  161 Stunden

       1.520 Euro   bzw.  307 Stunden

 

Verfahrenskosten gemäß § 64 VStG:  152 Euro

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher ………………………….. 1.672 Euro.

 

 

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde vom erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Artikel 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Am 06. März 2014 wurde beim OÖ. LVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bf  sowie der Zeuge und Meldungsleger, Herr Rev.Insp. K.N. teilgenommen haben.

 

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Rechtsvertreter des Bf die Beschwerde betreffend die Punkte

·      1. und 2. des behördlichen Straferkenntnis zurückgezogen und

·      3. des behördlichen Straferkenntnis auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Die Punkte 1. und 2. des behördlichen Straferkenntnis sind dadurch

in Rechtskraft erwachsen.

 

Betreffend den Punkt 3. des behördlichen Straferkenntnisses

ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen.

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 11.09.2013, 2011/02/0250 ua.

 

Betreffend Punkt 3. des behördlichen Straferkenntnisses ist zur Strafbemessung auszuführen:

Der Bf hat im angeführten Zeitraum fälschlicherweise Ruhezeiten nachgetragen und damit den Speicherinhalt der Fahrerkarte verfälscht. –

Allerdings sind die tatsächlichen Lenk- und Ruhezeiten zur Gänze vorhanden
und wurden in den Punkten 1. und 2. des behördlichen Straferkenntnis auch verwertet.

Die vom Bf vorgenommenen „Tathandlungen“ haben sich somit nicht auf die Aufzeichnung der einschlägigen Daten ausgewirkt und ist auch kein Datenverlust eingetreten.

 

Aus diesem Grund ist es gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf

300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herab- bzw. festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren 10 % der – teilweise neu bemessenen – Geldstrafen.

Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG ist für das Verfahren vor dem OÖ. LVwG kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

 

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des

Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rsp des VwGH.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro

zu entrichten.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Richter Mag. Josef Kofler