LVwG-601335/8/MS

Linz, 23.05.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin        Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn D C A, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 3. März 2016, GZ. VStV/915301760839/2015, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 102   Abs. 4 KFG und der Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs. 3 StVO, nach Abhaltung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 20. Mai 2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von   € 22,00 zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 3. März 2016, VStV/915301760839/2015, wurde über Herrn D C A (im Folgenden: Beschwerdeführer) wie folgt abgesprochen:

 

„1. Sie haben am 15.11.2015 um 4:23 Uhr in 4020 Linz, Rudigierstraße 1 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x gelenkt und mit dem verwendeten Fahrzeug ungebührlichen Lärm verursacht, obwohl dies bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßen Betrieb des Kraftfahrzeuges vermeidbar gewesen wäre, da die Räder quietschten.

 

2. Sie haben am 15.11.2015 um 4:23 Uhr in 4020 Linz, Rudigierstraße 1 als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x  an einer geregelten Kreuzung die auf der Fahrbahn angebrachte Haltelinie (gemäß § 55 Abs. 2 StVO) überfahren, obwohl beim Anhalten nur bis an diese Haltelinie herangefahren werden darf.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 102 Abs. 4 KFG

§ 9 Abs. 3 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

€ 60,00 Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden gemäß § 134 Abs. 1 KFG

€ 50,00 Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden gemäß § 99 Abs. 3 lit.a StVO“

 

Begründend führt die belangte Behörde auszugsweise aus:

„[….]

In der Sache selbst bestand für die erkennende Behörde keinerlei Anlass, an der Richtigkeit des zugrundeliegenden Sachverhaltes zu zweifeln, da dieser von einem zur Beobachtung und Überwachung des öffentlichen Straßenverkehrs geschulten Beamten angezeigt wurde, welchem zugemutet werden muss, dass er Übertretungen der angeführten Art einwandfrei wahrnehmen, als solche erkennen und darüber der Behörde verlässliche Angaben machen kann. Es war daher den Angaben des Meldungslegers, der überdies bei einer falschen Aussage straf- und dienstrechtliche Folgen zu gewärtigen hätte, doch mehr Glauben beizumessen, als den Angaben des Beschuldigten, der sich ebenso verantworten kann, wie es ihm für den Ausgang des Verfahrens am Günstigsten erscheint.

 

Die Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen wurden von zwei sich im Dienst befindlichen Polizisten wahrgenommen. Die Zeugenaussagen beider Polizisten sind in all jenen Punkten, die für die Aufnahme des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts ausschlaggebend sind, deckungsgleich: Beide gaben an, dass sie trotz Rotlicht der do. VLSA Ihr Kraftfahrzeug nicht vor der Haltelinie, sondern erst nach der Haltelinie auf dem do. Schutzweg angehalten haben. Beide konnten auch zweifelsfrei das Quietschen der Reifen wahrnehmen.

 

Die freie Beweiswürdigung der Behörde wurde im Sinne der einschlägigen Judikatur des VwGH durchgeführt, wonach es sich um einen durchaus schlüssigen Vorgang der Beweiswürdigung handelt, wenn die Behörde den Angaben des Meldungslegers folgt, zumal von einem geschulten Sicherheitswachebeamten zu erwarten ist, dass es über die in Ausübung des Dienstes gemachten Wahrnehmungen richtige Angaben macht (VwGH 28.11.1990, 90/03/0172).

 

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gem. § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt des Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im gegenständlichen Fall liegt ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt vor und tritt somit eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist Ihnen in keiner Weise gelungen, sodass letztlich davon auszugehen war, dass Sie die zur Last gelegte Übertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Sicht zu vertreten haben.

 

Bei der Bemessung der Strafe wurde das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefahrdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, berücksichtigt.

 

Die verhängte Geldstrafe entspricht somit dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und erscheint der Behörde notwendig, Sie in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Bei der Strafbemessung lagen weder mildernde noch erschwerende Umstände vor, weshalb die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf § 19 VStG als angemessen erscheint.

 

Ferner wurden die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt.“

 

 

Gegen dieses dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 8. März 2016 zugestellte Straferkenntnis hat dieser am 15. März 2016 rechtzeitig eine mündlich Beschwerde erhoben, die in der Niederschrift, welche bei der belangten Behörde aufgenommen wurde, dokumentiert wurde.

 

Begründend führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:

„Zu Punkt 1):

Meine Räder haben sicher nicht gequietscht. Ich habe daher die mir angelastete Übertretung nicht begangen.

 

Zu Punkt 2):

Ich habe mein Fahrzeug an der angeführten Örtlichkeit vor der Haltestelle angehalten und diese nicht überfahren. Deshalb habe ich auch diese mir angelastete Übertretung nicht begangen.

 

Wie schon in meiner Einvernahme angeführt, wäre ich sicher nicht abgebogen, sondern geradeaus weiter gefahren, wenn ich eine Übertretung begangen hätte. Dann wäre es den Beamten nämlich unmöglich gewesen, mich zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle anzuhalten.“

 

Mit Schreiben vom 13. April 2016 legte die belangte Behörde die ggst. Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsver-teilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensstrafakt sowie durch die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 20. Mai 2016.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheid-ungsrelevanten Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer lenkte am 15. November 2015 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x um 4.23 Uhr in Linz, Rudigierstraße 1 und hielt das Fahrzeug an der Kreuzung Rudigierstraße/Landstraße nach der Haltelinie mit quietschenden Reifen auf dem sich dort befindlichen Schutzweg an. Die im Kreuzungsbereich situierte Ampel war im Zeitpunkt des Anhaltens bereits auf „ROT“ umgeschaltet.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt sowie aus den Zeugenaussagen von Rev. Ins. H E und Insp. M S während der mündlichen Verhandlung.

Der Beschwerdeführer selbst stellt das Lenken des ggst. Fahrzeuges am vorgeworfenen Ort und zur vorgeworfenen Zeit nicht in Abrede, sodass von der Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers auszugehen ist.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug hinter der Haltelinie im Kreuzungsbereich Rudigierstraße/Landstraße bei der Rotlichtphase der dortigen Ampel angehalten hat, ergibt sich aus den übereinstimmenden Zeugenaussagen der beiden amtshandelnden Beamten, an deren Richtigkeit nicht zu zweifeln war.

 

 

III.           Gemäß § 102 Abs. 4 KFG darf der Lenker mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug und einem mit diesem gezogenen Anhänger nicht ungebührlichen Lärm, ferner nicht mehr Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist. Beim Anhalten in einem Tunnel ist der Fahrzeugmotor, sofern mit diesem nicht auch andere Maschinen betrieben werden, unverzüglich abzustellen. „Warmlaufenlassen“ des Motors stellt jedenfalls eine vermeidbare Luftverunreinigung dar.

 

Gemäß § 134 Abs. 1 erster Satz KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 9 Abs. 3 StVO darf, sofern an einer geregelten Kreuzung auf der Fahrbahn eine Haltelinie (§ 55 Abs. 2) angebracht ist, beim Anhalten nur bis an diese Haltelinie herangefahren werden.

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

Vorerst ist im Zusammenhang mit der vorliegenden Beschwerde festzuhalten, dass diese kein ausdrückliches Begehren enthält. Da der Beschwerdeführer jedoch in der Beschwerde bestreitet, die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, kann das Begehren nur auf die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens gerichtet sein.

 

§ 102 Abs. 4 KFG verbietet es beim Lenken eines Kraftfahrzeuges ungebührlichen Lärm zu erregen.

§ 9 Abs. 3 StVO sieht vor, dass, sofern eine Haltelinie vorhanden ist, das Kraftfahrzeug nur bis zu dieser Haltelinie angehalten werden darf.

 

Der Beschwerdeführer hat beide ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretungen bestritten.

Die beiden amtshandelnden Polizeibeamten haben im durchgeführten behördlichen Ermittlungsverfahren, in welchem Sie als Zeugen einvernommen wurden übereinstimmende Angaben gemacht, wobei der Meldungsleger auf die Darstellungen in der Anzeige selbst, aus der die zur Anzeige gebrachten Verwaltungsübertretungen hervorgehen, verwiesen hat. Die Angaben des zweiten Beamten decken sich vollinhaltlich mit den Angaben in der Anzeige. Auch über Vorbehalt der Ausführungen des Beschwerdeführers im Einspruch haben die beiden amtshandelnden Beamten die von ihnen gemachten Angaben wiederholt.

Ebenso verhält es sich mit den Zeugenaussagen der beiden Polizeibeamten während der durchgeführten öffentlichen Verhandlung.

 

Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen bestritten. Er gab an, er wäre nicht mit quietschenden Reifen angehalten und sei nicht bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren. Zu letzterem führte er im Einspruch aus, es habe das Grünlicht geblinkt als er in die Kreuzung eingefahren sei und sei die Ampel dann in der Folge auf gelb umgesprungen, worauf er sein Fahrzeug angehalten habe. In der Beschwerde selbst wurde der Tatvorwurf wiederum bestritten und ausgeführt, er wäre weiter geradeaus gefahren, wenn er eine Übertretung begangen hätte und wäre nicht abgebogen.

 

Grundsätzlich ist auszuführen, dass ein mit quietschenden Reifen angehaltenes Fahrzeug in einer Entfernung von 15 m akustisch wahrnehmbar ist. Dies umso mehr als davon auszugehen ist, dass zum Tatzeitpunkt eine ruhige Umgebung geherrscht hat. Ebenso ist der Kreuzungsbereich vom beschriebenen Ort an dem die Lenker- und Fahrzeugkontrolle eines anderen nicht am Sachverhalt beteiligten Fahrzeuges stattgefunden hat, während sich der ggst. Sachverhalt ereignet hat, einzusehen.

 

Die Ausführungen der beiden amtshandelnden Polizeibeamten sind glaubhaft, schlüssig, in sich und zur Anzeige widerspruchsfrei. Es besteht kein Grund an diesen Ausführungen zu zweifeln.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers dagegen sind nicht glaubwürdig und weisen den Charakter von bloßen Schutzbehauptungen auf.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das objektive Tatbild erfüllt hat, indem er mit quietschenden Reifen bei Rotlicht nach der Haltelinie angehalten hat.

 

In subjektiver Hinsicht ist festzustellen:

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt.

Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde keine Umstände geltend, aus denen geschlossen werden kann, dass ihn an den ihn vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen kein Verschulden trifft, sodass zumindest von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen ist.

 

Zur Strafbemessung ist festzuhalten:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung (z.B. VwGH 28.11.1966, 1846/65), die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde wertete weder einen Umstand als mildernd noch einen Umstand als erschwerend.

 

Bei der Strafbemessung wurde von einem monatlichen Einkommen von 1000,00 Euro und Sorgepflichten für 2 Kinder ausgegangen.

 

Die Strafbemessung der belangten Behörde erfolgte nach den oben angeführten Grundsätzen und schöpft die verhängte Strafe hinsichtlich des Tatwurfes 1. den Strafrahmen nicht einmal zu 2% und hinsichtlich des Tatwurfes 2. Den Strafrahmen nicht einmal zu 9 % aus.

Es ist daher der belangten Behörde zu folgen, dass die beiden, doch sehr gering bemessenen Geldstrafen, als notwendig zu erachten sind, um den Beschwerdeführer hinkünftig von der Begehung von Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten.

 

 

V.           Aus den oben angeführten Gründen war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

 

Gemäß § 52 Abs. 2 erster Satz VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahrens mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß