LVwG-700150/2/MB/BD

Linz, 02.05.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des G B, vertreten durch G Rechtsanwälte OG, L, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 9. März 2016, GZ: VStV/915300753304/2015, wegen einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Aus Anlass der Beschwerde wird der Bescheid der belangten Behörde behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.      Gemäß § 52 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.

 

1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 9. März 2016, GZ: VStV/915300753304/2015, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) gemäß § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz – (SPG) eine Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Stunden verhängt.

 

Die belangte Behörde führt dabei folgenden Tatvorwurf an:

 

„1. Sie haben sich am 12.04.2015, von 21:50 Uhr bis 22:05 Uhr in L, C-straße 28, Kreuzung der C-straße  mit der W-straße durch das unten geschriebene Verhalten trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahrnahm, aggressiv  verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert.

 

Sie haben sich bei einer Anhaltung durch Ballen der Fäuste sowie durch Anspannen der Arme und des Oberkörpers in eine aggressive Kampfstellung begeben.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 82 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. 566/91

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 80,00 1 Tage(n) 16 Stunde(n) § 82 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz

 

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

89,50 Euro“

 

Begründend führt die belangte Behörde ua. zunächst zum Sachverhalt aus:

 

„Der Tatbestand der Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist durch die eigene dienstliche Wahrnehmung der einschreitenden Polizeibeamten, der hierüber vorgelegten Anzeige vom 26.5.2015 sowie aufgrund des behördlich durchgeführten Ermittlungsverfahrens zweifelsfrei erwiesen.

 

Es steht daher fest, dass Sie die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung begangen haben.

 

Gegen die Strafverfügung vom 27.5.2015 erhoben Sie fristgerecht anwaltlich vertreten einen schriftlichen Einspruch.

 

Mit Aufforderung vom 24.6.2015 wurde Ihnen der gesamte Akteninhalt zur Kenntnis gebracht und wurden Sie zur Rechtfertigung binnen einer Frist von zwei Wochen aufgefordert. Gleichzeitig wurden Sie aufgefordert, die Ihrer Verteidigung dienlichen Beweismittel bekanntzugeben. Die Aufforderung zur Rechtfertigung enthielt gemäß § 42 Abs. 1 VStG die Androhung, dass das Strafverfahren ohne Ihre Anhörung durchgeführt wird, falls Sie dieser keine Folge leisten.

 

In Ihrer schriftlichen Rechtfertigung vom 8.7.2015 bestritten Sie die Ihnen zur Last gelegte Übertretung und gaben an, lediglich in respektvollen Abstand die Fäuste geballt zu haben.

 

Diesen Angaben widersprach der Meldungsleger in seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 1.12.2015.

 

Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurden Sie von den niederschriftlichen Angaben des Meldungslegers in Kenntnis gesetzt und wurde Ihnen gleichzeitig eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung eingeräumt, um zu den Angaben Stellung zu nehmen.

 

Die Zustellung erfolgte am 9.12.2015.

 

Gemäß § 82 Abs. 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 218,- zu bestrafen, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnimmt, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert.

 

Das Tatbild des aggressiven Verhaltens gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht setzt voraus, dass eine Abmahnung vorausgegangen ist. Sie wurden von dem einschreitenden Polizeibeamten unmissverständlich auf die Strafbarkeit Ihres Verhaltens hingewiesen und aufgefordert, sich zu beruhigen. Der Beamte ist dabei im Rahmen seiner gesetzlich zugewiesenen Aufgaben tätig geworden. Weiters verlangt § 82 Abs. 1 SPG, dass eine Amtshandlung behindert wurde. Indem Sie gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten durch Ballen der Fäuste sowie durch Anspannen der Arme und des Oberkörpers eine aggressive Kampfstellung einnahmen, haben Sie die Amtshandlung eindeutig behindert.

 

In der Sache selbst bestand für die erkennende Behörde keinerlei Anlass, an der Richtigkeit des angezeigten Sachverhaltes zu zweifeln, zumal dieser vom Meldungsleger glaubwürdig und schlüssig geschildert und von Ihnen keine weiteren Angaben gemacht wurden.. Somit war für die Behörde erwiesen, dass Sie tatsächlich gegen die angeführte Bestimmung des Sicherheitspolizeigesetzes verstoßen haben, weshalb nun spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

Bei der Bemessung der Strafe wurde das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, berücksichtigt.

 

Die verhängte Geldstrafe entspricht dem Unrechts- und dem Schuldgehalt der Tat und erscheint der Behörde notwendig, Sie in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kam Ihnen nicht mehr zugute.

 

Bei der Strafbemessung wurde davon ausgegangen, dass Sie kein hiefür relevantes Vermögen besitzen, keine Sorgepflichten haben und ein Einkommen von € 800,- netto monatlich beziehen.

 

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.“

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des Bf vom 15. März 2016, worin wie folgt ausgeführt und beantragt wird.

 

„In der umseits bezeichneten Verwaltungsstrafsache erhebe(n) ich (wir) gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom, VStV/915300753304/2015, die nachstehende

 

Beschwerde:

 

Das angefochtene Erkenntnis wird seinen gesamten Umfang nach als unrichtig bekämpft.

 

Störung der öffentlichen Ordnung:

Nach § 81 Abs. 1 SPG begeht der der durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 350 Euro zu bestrafen.

 

Als Ordnungsstörung (eigentlich: Störung der öffentlichen Ordnung) wird in Österreich ein strafbares, besonders rücksichtsloses Verhalten bezeichnet, welches die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört. Als rücksichtslos kann ein Verhalten bezeichnet werden, dass die im Zusammenleben erforderliche Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen der Mitmenschen vermissen lässt. Anders gesagt ist es jenes Verhalten, das gegen jene ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit verstößt, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinanderleben angesehen wird. Es wird jedoch "besondere" Rücksichtslosigkeit gefordert, was im Einzelfall zu beurteilen ist. Wer andere bei Ausübung bzw. Inanspruchnahme ihrer grundrechtlich gewährleisteten Rechte stört, handelt in aller Regel besonders rücksichtslos. Wer z.B. friedliche politische Veranstaltungen stört oder andere an der Religionsausübung stört, verhält sich tatbildlich.

• Rücksichtslos: gegen die gute Sitte verstoßende Rücksichtslosigkeit gegenüber den Mitmenschen, die geeignet ist, auch in einem unbefangenen Menschen jene lebhafte Empfindung des Unerlaubten hervorzurufen, die gemeinhin als Ärgernis bezeichnet wird (VwGH am 18.11.1981, 81/100099)

• Besondere Rücksichtslosigkeit: „besonderes Übermaß mangelnder Rücksichtnahme"

 

Zum Wesen einer Ordnungsstörung iSd § 81 Abs 1 SPG gehört, dass am konkreten Zustand der öffentlichen Ordnung durch das Verhalten des Beschuldigten eine Änderung eingetreten ist; soweit die behauptete Störung der öffentlichen Ordnung nach § 81 Abs 1 SPG aber in einem Verhalten besteht, das zweifelsfrei ausschließlich als Verletzung des öffentlichen Anstandes zu qualifizieren ist, und sich demgemäß die Störung der öffentlichen Ordnung in dieser Anstandsverletzung erschöpft, fehlt dem Bund die Kompetenz, ein solches Verhalten unter Strafe zu stellen (GZ 2008/09/0272, 15.10.2009).

Zum Wesen einer Ordnungsstörung iSd § 81 Abs 1 SPG gehört, dass am konkreten Zustand der öffentlichen Ordnung durch das Verhalten des Beschuldigten eine Änderung eingetreten ist. Soweit die behauptete Störung der öffentlichen Ordnung nach § 81 Abs 1 SPG aber in einem Verhalten besteht, das - wie hier - zweifelsfrei ausschließlich als Verletzung des öffentlichen Anstandes zu qualifizieren ist, und sich demgemäß die Störung der öffentlichen Ordnung in dieser Anstandsverletzung erschöpft, fehlt dem Bund die Kompetenz, ein solches Verhalten unter Strafe zu stellen. Ein derartiges Verhalten unterfällt daher - soweit es nicht überdies zu Störungen der öffentlichen Ordnung geführt hat, die über das durch die bloße Anstandsverletzung zwangsläufig verursachte Aufsehen hinausgeht - ausschließlich den nach landespolizeilichen Vorschriften bestehenden Strafbestimmungen hierüber.

 

Störung der öffentlichen Ordnung - "ungestümes Benehmen"

(...) Die Erläuterungen zu der im Wesentlichen gleichlautenden Stammfassung des § 81 SPG des mit 1. 5. 1993 in Kraft getreten SPG (RV 148 Big NR 148. GP, 52) besagen:

"Die Tatbestandsumschreibung entspricht in ihrem Aufbau jener des Art IX Abs 1 Z 1 EGVG, die Strafbarkeit wurde jedoch in zwei Punkten inhaltlich zurückgenommen. Nach geltendem Recht ist für die Störung der Ordnung ein Verhalten gefordert, das Ärgernis zu erregen geeignet ist; diese Formulierung stellt bereits auf die Einschätzung durch andere und nicht auf die Intention des Täters ab. Dass insb diese maßgeblich ist, soll nunmehr durch die Wendung "besonders rücksichtsloses Verhalten" verstärkt zum Ausdruck gebracht werden. Außerdem soll auch entscheidend sein, ob es eine Rechtfertigung für die Störung der Ordnung gibt. Hier wären insb Verhaltensweisen zu berücksichtigen, die der Täter in Ausübung seiner Grund- und Freiheitsrechte gesetzt hat.

(...) Während die bis zum Inkrafttreten des SPG geltende Z 1 des Art IX Abs 1 [EGVG]... in § 81 SPG aufgenommen wurde, ging der Tatbestand des Z 2 leg cit ("ungestümes Benehmen") in § 82 SPG auf ("Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber Militärwachen").

 

Abwehr unqebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärms - Kompetenz des Landesgesetzgebers

Die Bestimmungen des SPG stützen sich auf den Kompetenztatbestand des Art 10 Abs 1 Z 7 B-VG. Dieser weist die "Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung ..." in Gesetzgebung und Vollziehung dem Bund zu, nimmt aber ausdrücklich die "örtliche Sicherheitspolizei" davon aus. Nach Art 15 Abs 2 B-VG gehört zur örtlichen Sicherheitspolizei jener Teil der Sicherheitspolizei, der im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Als Beispiele für solche Angelegenheiten wurden mit der B-VG-Nov 1974 (BGBl 444) die Wahrung des öffentlichen Anstandes und die Abwehr ungebührlicherweise  hervorgerufenen   störenden   Lärms   in   diese   Bestimmung   aufgenommen.

 

Zur gesetzlichen Regelung der örtlichen Sicherheitspolizei ist somit der Landesgesetzgeber zuständig (vgl die diversen "Landespolizeistrafgesetze"), während die Vollziehung - mit Ausnahme der Durchführung eines Strafverfahrens - nach Art 118 Abs 3 Z 3 B-VG in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt, (vgl zur Lärmerregung als Tatbestand der örtlichen Sicherheitspolizei bereits VfSlg 11.653/1988).

 

Anschreien eines Gendarmeriebeamten fällt nicht unter SPG Auch der VwGH hat in stRsp festgestellt (vgl das Erkenntnis vom 17. 2. 1992, 91/10/0138, mwH), dass es sich bei der ungebührlichen Erregung störenden Lärms (damals nach § 2 Abs 1 des Salzburger Landes- Polizeistrafgesetzes) einerseits und der Ordnungsstörung sowie dem ungestümen Benehmen (nach Art IX Abs 1 Z 1 und 2 EGVG) andererseits um unterschiedliche Tatbestände handelt. Zum Wesen einer Ordnungsstörung gehört, dass am konkreten Zustand der öffentlichen Ordnung durch das Verhalten des Beschuldigten eine Änderung eingetreten      ist      (vgl      dazu      VwGH      26.      2.      1990,      89/10/0215).

 

Soweit die behauptete Störung der öffentlichen Ordnung nach § 81 Abs 1 SPG daher in einem Verhalten besteht, das ("lautes Kreischen und Schreien") zweifelsfrei ausschließlich als Lärmerregung zu qualifizieren ist, und sich demgemäß die Störung der öffentlichen Ordnung im solcherart entwickelten Lärm erschöpft, fehlt dem Bund die Kompetenz, ein solches Verhalten unter Strafe zu stellen. Ein derartiges Verhalten unterfällt daher - soweit es nicht überdies zu Störungen der öffentlichen Ordnung geführt hat, die über das durch den bloßen Lärm zwangsläufig verursachte Aufsehen hinausgeht - ausschließlich den nach landespolizeilichen Vorschriften bestehenden    Strafbestimmungen   über   ungebührliche    Lärmerregung.

 

Im vorliegenden Fall erschöpfte sich die der Bf zum Vorwurf gemachte Tathandlung nach dem Spruch der belangten Behörde in dem "Anschreien" des amtshandelnden Organs. Damit unterfiel dieses Verhalten nicht der von der Behörde erster Instanz als Übertretungs- und Strafnorm herangezogenen bundesgesetzlichen Regelung des § 81 SPG, sondern wäre allenfalls nach landespolizeilichen Vorschriften zu verfolgen gewesen.

3o

 

Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber Militärwachen:

Nach § 82 Abs. 1 SPG begeht, der der sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 350 Euro zu bestrafen.

 

Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ist mit der Einführung des § 82 Abs 1 SPG 1991 der Tatbestand des Art IX Abs 1 Z 2 EGVG einer Einschränkung unterworfen worden. Zunächst sind - ohne inhaltliche Änderung - die Worte „UNGESTÜM BENIMMT" durch die Worte „AGGRESSIV VERHÄLT" ersetzt worden und dann ist als zusätzliches Tatbestandsmerkmal, das kumulativ vorliegen muss, die Behinderung der Amtshandlung eingefügt worden. Damit ergibt sich, dass ein strafbares Verhalten nur dann vorliegt, wenn zum aggressiven Verhalten die Behinderung der Amtshandlung hinzutritt (vgl dazu 148 BlgNR 18.GP; (VwGH vom 29.5.2000 zu 2000/10/0038).

 

Das Gestikulieren mit den Händen stellte nach meiner Darstellung eine Geste der Verzweiflung dar, mit welcher ich andeuten wollte, dass ich nicht wisse, wieso ich beamtshandelt werde und war wegen des erheblichen Umgebungslärmes . Es stellt sich nun die Frage, ob dieses „Herumfuchteln" bzw. Gestikulieren mit den Händen während der Amtshandlung als aggressives Verhalten, durch welches eine Amtshandlung behindert wurde, zu werten ist oder nicht. Generell kann nämlich nicht gesagt werden, dass ein „Reden" mit den Händen bzw. ein Gestikulieren und Deuten zum Unterstreichen des Gesagten gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht bereits den Tatbestand des § 82 Abs. 1 SPG erfüllt. Ganz im Gegenteil, bloßes Reden mit den Händen bzw. Gestikulieren erfüllt nicht den Tatbestand des § 82 Abs. 1 SPG. das Gestikulieren muss vielmehr als aggressiv einzustufen sein und eine Amtshandlung be-hindern (Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 22.4.2014 zu VGW-031/008/9098/2014).

 

Der angefochtene Bescheid stellt zwar fest, dass ich lautstark geschrien bzw. geschimpft hätte und dadurch die Amtshandlung behindert hätte. Er unterlässt jedoch dazutun in welcher Form dies geschehen sein soll. Damit, also ohne Darlegung des konkreten Sachverhaltes - ist aber im Instanzenzug unüberprüfbar, ob ich tatsächlich ein aggressives Verhalten an den Tag gelegt habe und dieses die Amtshandlung behindert hätte. Die bloße Zitierung des Gesetzeswortlautes ersetzt nicht die zur rechtlichen Subsumtion erforderlichen Tatsachenfeststellungen und es genügt nicht, sich bei der Umschreibung der Tat auf den reinen Gesetzeswortlaut zu beschränken, weil das essenzielle Erfordernis der im Spruch eines verurteilenden Straferkenntnisses gemäß § 44a Z. 1 VStG enthaltenen konkreten Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat durch eine entsprechende Bescheidbegründung nicht ersetzt werden kann (Hinweis E 6. März 2008, 2004/09/0154).

 

Der angefochtene Bescheid stellt zwar fest, dass ich abgemahnt worden sei. Er unterlässt jedoch dazutun in welcher Form dies geschehen sein soll (etwa durch eine Aufforderung sich zu beruhigen und das Verhalten eizustellen). Damit, also ohne Darlegung des konkreten Sachverhaltes - ist aber im Instanzenzug unüberprüfbar, ob gegenständlich eine Abmahnung im Sinne des Gesetzes auch tatsächlich erfolgt ist. Die bloße Zitierung des Gesetzeswortlautes ersetzt nicht die zur rechtlichen Subsumtion erforderlichen Tatsachenfeststellungen und es genügt nicht, sich bei der Umschreibung der Tat auf den reinen Gesetzeswortlaut zu beschränken, weil das essenzielle Erfordernis der im Spruch eines verurteilenden Straferkenntnisses gemäß § 44a Z. 1 VStG enthaltenen konkreten Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat durch eine entsprechende Bescheidbegründung nicht ersetzt werden kann (Hinweis E 6. März 2008, 2004/09/0154).

 

Doppelbestrafung:

Gemäß § 82 Abs. 2 SPG schließt aber eine Bestrafung nach Abs. 1 leg.cit. eine Bestrafung wegen derselben Tat nach § 81 leg.cit. aus. Die im vorliegenden Straferkenntnis dem Bw vorgeworfene Ordnungsstörung nach § 81 Abs. 1 SPG steht demzufolge zum Tatbestand des aggressiven Verhaltens nach § 82 Abs. 1 SPG im Verhältnis der Subsidiarität. Im Lichte des Verfassungsrechts (insbes. des Doppelbestrafungs- und Doppelverfolgungsverbotes nach Art. 4 7. ZProtMRK sowie des Legalitätsprinzips) ist § 82 Abs. 2 SPG verfassungskonform jedenfalls so zu interpretieren, dass § 81 SPG "vollständig zu § 82 SPG subsidiär" ist. Die Strafbehörde kann daher nicht zwischen einer Bestrafung nach § 81 und nach § 82 SPG auswählen. (Vgl. so auch Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz - Kommentar4, Anm. 3 zu § 81 SPG sowie Anm. 7 zu § 82 Abs. 2 SPG.). Da der Tatbestand des § 82 Abs. 1 SPG im gegenständlichen Fall unzweifelhaft vorlag, war gem. § 82 Abs. 2 SPG die erfolgte Bestrafung nach § 81 SPG jedenfalls unzulässig.

 

Unzureichende Begründung:

Die bloße Zitierung des Gesetzeswortlautes ersetzt nicht die zur rechtlichen Subsumtion erforderlichen Tatsachenfeststellungen und es genügt nicht, sich bei der Umschreibung der Tat auf den reinen Gesetzeswortlaut zu beschränken, weil das essenzielle Erfordernis der im Spruch eines verurteilenden Straferkenntnisses gemäß § 44a Z. 1 VStG enthaltenen konkreten Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat durch eine entsprechende Bescheidbegründung nicht ersetzt werden kann (Hinweis E 6. März 2008, 2004/09/0154).

 

Hier:

Aus den Feststellungen der Erstbehörde geht - abgesehen von dem dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachten "wilden Gestikulieren" und seiner "hektischen Bewegungen" nicht hervor, dass dieser "abgemahnt" worden wäre. Eindeutige und konkrete diesbezügliche Feststellungen der Behörde fehlen im angefochtenen Bescheid, sieht man von der bloßen Zitierung des Gesetzeswortlautes ab (VwGH vom 29.11.2009 zu 2006/09/0202).

 

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

Die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1980, Slg. 10077/A). Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch macht. Dabei ist es Sache der Behörde, die für die Strafzumessung maßgebenden Erwägungen darzustellen, um so dem Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit zur Überprüfung zu eröffnen, ob vom Ermessen gesetzesgemäß Gebrauch gemacht worden ist.

 

 

 

Die Erstbehörde hat in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen nicht insoweit aufgezeigt, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich gewesen wäre. Es liegt daher eine Ermessensüberschreitung vor.

 

Entschuldigungsgründen nahekommende Umstände:

Es sind einem Entschuldigungsgrund im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG nahekommende Umstände hervorgekommen.

 

Einem Verbotsirrtum nahekommende Umstände:

Es lagen Umstände vor, die einem Verbotsirrtum (schuldausschließenden Rechtsirrtum) nahe kommen (Ein solcher kann ja nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist).

 

Einer Notstandssituation nahekommende Umstände:

Es lagen Umstände vor, die einem Notstand nahe kamen (Unter Notstand kann nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht. Es muss sich um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen handeln (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 112 (2000), Seite 124, E 7 ff wiedergegebene höchstgerichtliche Rechtsprechung).

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind ausnahmsweise, nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den §§ 32 bis 35 StGB, wie etwa dem Milderungsgrund der drückenden Notlage im Sinne des § 34 Abs 1 Z 10 StGB, zu berücksichtigen.

 

Unangemessene Verfahrensdauer nicht als strafmildernd berücksichtigt: Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht abstrakt, sondern im Licht der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren. Neben Faktoren, welche die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und das Verhalten der staatlichen Behörden in dem bemängelten Verfahren, spielt die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer als subjektives Element eine wichtige Rolle (vgl. etwa Miehsler/Vogier, Internationaler Kommentar zur EMRK, 1986, Rz 310 zu Art. 6 EMRK; EGMR 28.6.1978, König, EuGRZ 1978, 407 (417); 6.5.1981, Buchholz EuGRZ 1981, 490 (493); 13.7.1983, Zimmermann und Steiner, EuGRZ 1983, 483 (483)). Nicht die Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf die Versäumnisse staatlicher Organe zurückzuführen ist. Der Rechtsprechung des EGMR ist daher keine fixe Obergrenze für die Angemessenheit einer Verfahrensdauer zu entnehmen, ab deren Überschreitung jedenfalls eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK anzunehmen wäre. Aus der Gesamtschau der diesbezüglichen Rechtsprechung ergibt sich aber, dass Verfahren, die länger als fünf Jahre dauern, nur in seltenen Fällen als angemessen angesehen wurden (vgl. Thienel, ÖJZ 1993, 473; ferner das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Dezem-ber 2001, B4/01 = VfSlg. 16.385).

In der Rechtsprechung des EGMR wird für den Beginn der Frist jener Zeitpunkt angenommen, "in which a person is charged", dh. sobald ein Beschuldigter durch offizielle Mitteilung oder auch in sonstiger Weise darüber in Kenntnis gesetzt ist, dass gegen ihn wegen des Verdachts, eine strafbare Handlung begangen zu haben, Ermittlungen mit dem Ziel strafrechtlicher Verfolgung durchgeführt werden und seine Lage dadurch in erheblicher Weise beeinträchtigt wird (vgl. dazu Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention: EMRK - Kommentar, 19962, Rz 138 zu Art. 6 EMRK).

Im vorliegenden Fall erlangte der Beschwerdeführer mit Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter der Erstbehörde erstmals offiziell Kenntnis von dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf. Die Aufforderung zur Rechtfertigung wurde dem Beschwerdeführer

am zugestellt; als Anfangszeitpunkt des Verfahrens ist daher dieser Tag anzunehmen.

Die zu beurteilende Verfahrensdauer beträgt daher mehr als Jahre und Monate.

Es ist nicht ersichtlich, dass die Verfahrensverzögerung der Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen ist. Da weder Art und Umfang des Sachverhalts noch die zu beurteilenden Rechtsfragen die Behandlung dieser. Rechtssache ungewöhnlich komplex oder schwierig er-scheinen lassen und sich im vorliegenden Verfahren auch keine weiteren besonderen Um-stände ergeben haben, welche die Dauer des Verfahrens rechtfertigen könnten, ist die oben angeführte Dauer des Verfahrens - vor allem aber die Dauer bis zur Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses - nicht mehr als angemessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK zu qualifizieren.

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist im Falle einer Überschreitung der nach Art. 6 Abs. 1 EMRK angemessenen Verfahrensdauer dieser Umstand in Anwendung des § 19 VStG in Verbindung mit § 34 Abs. 2 StGB als strafmildernd zu bewerten; andernfalls wäre das Gesetz bei der Strafbemessung in einer dem Art. 6 Abs. 1 EMRK widersprechenden Weise angewendet worden (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 5. Dezember 2001, VfSlg. 16.385, vom 9. Juni. 2006, B 3585/05 = VfSlg. 17.854, und vom 27. Februar 2007, B 1729/06; ferner auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2007, ZI. 2006/03/0155, mwH). Die Erstbehörde hat somit das Gesetz bei der Strafbemessung in einer dem Art. 6 Abs. 1 EMRK widersprechenden Weise angewendet, weil sie die überlange Verfahrensdauer nicht festgestellt und strafmildernd bewertet hat (vgl. dazu auch das Urteil des EGMR vom 6. Mai 2008, Karg gg. Österreich, ÖJZ 2008/16 (MRK) 10).

Das Gesetz wird bei der Strafbemessung in einer dem Art. 6 MRK widersprechenden Weise angewendet, wenn eine überlange Verfahrensdauer nicht festgestellt und strafmildernd bewertet wurde. Die Frage der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist dabei an Hand der besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Schwierigkeit des Falles, des Verhaltens der Partei und der staatlichen Behörden im betreffenden Verfahren und der Bedeutung der Sache für die Partei zu beurteilen. Die maßgebliche Frist beginnt, sobald die Partei durch offizielle Mitteilung oder auch in sonstiger Weise in Kenntnis gesetzt wird, dass gegen sie wegen des Verdachts, eine strafbare Handlung begangen zu haben, Ermittlungen mit dem Ziel straf-rechtlicher Verfolgung durchgeführt werden (vgl. E 3. November 2008, 2003/10/0002; E 24. Juni 2009, 2008/09/0094; Urteil EGMR vom 6. Mai 2008, Karg gg. Österreich, ÖJZ 2008/16 (MRK) 10).

 

Die für die Beurteilung der Angemessenheit der Dauer des Strafverfahrens iSd Art. 6 EMRK maßgebliche Frist beginnt mit dem Zugang des Ladungsbescheides vom __ an den Beschuldigten. Es sind auch Umstände, die als Verschulden des Beschuldigten für die lange Verfahrensdauer des Strafverfahrens gewertet werden könnten, nicht ersichtlich. Da weder Art und Umfang des Sachverhalts noch die zu beurteilenden Rechtsfragen die Behandlung der Rechtssache ungewöhnlich komplex oder schwierig erscheinen ließen und sich im vorliegenden Verfahren auch keine weiteren besonderen Umstände ergeben haben, welche die Dauer des Verfahrens rechtfertigen könnten, ist die Dauer bis zur Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses nicht mehr als angemessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK zu qualifizieren.

Die Erstbehörde hat somit im Beschwerdefall das Gesetz bei der Strafbemessung in einer

dem Art. 6 Abs. 1 EMRK widersprechenden Weise angewendet, weil sie die überlange Verfahrensdauer nicht festgestellt und strafmildernd bewertet hat (vgl. dazu aus jüngster Zeit auch das Urteil des EGMR vom 6.Mai.2008, Karg gg. Österreich, ÖJZ 2008/16 (MRK) 10).

 

Unbescholtenheit:

Es liegt keine Vormerkung vor. Dieser Umstand hat zur Konsequenz, dass der Milderungs-grund des § 34 Abs. 1 Z. 2 StGB iVm § 19 Abs. 2 VStG zum Tragen kommt. Dem hätte bei der Strafbemessung Rechnung getragen werden müssen.

 

Geständnis:

Aus meiner Einlassung ergibt sich, dass ein reumütiges Geständnis vorliegt. Dieses wäre als mildernd zu werten gewesen (§ 34 Abs. 1 Z.17 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG).

 

Getilgtes Vorerkenntnis:

Gemäß § 55 Abs. 1 VStG zieht, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ein wegen einer Verwaltungsübertretung verhängtes Straferkenntnis keinerlei Straffolgen nach sich und gilt nach Ablauf von 5 Jahren nach Fällung des Straferkenntnisses als getilgt. Gemäß Abs. 2 leg.cit dürfen getilgte Verwaltungsstrafen in amtlichen Leumundszeugnissen oder Auskünften für Zwecke eines Strafverfahrens nicht erwähnt und bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren nicht berücksichtigt werden.

 

Doppelverwertungsverbot:

Umstände, die für den Tatbestand oder den Strafsatz relevant sind, dürfen nicht auch noch zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden (vgl. Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8, Rz 806, sowie das dort zitierte Erkenntnis des VwGH vom 21. Mai 1992, ZI. 92/09/0015).

 

Außerordentliche Strafmilderung:

Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann gemäß § 20 VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden. Es kommt dabei nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungsgründe und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkreten Sachverhalts an (VwGH vom 27. Februar 1992, ZI 92/02/0095). Die Anwendung des §20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) setzt somit u.a. voraus, dass die vorliegenden Milderungsgründe - und zwar nicht der Zahl nach, sondern - dem Gewicht nach die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen.

Dass diese Voraussetzung zutrifft oder nicht zutrifft, hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides in nachvollziehbarer (nachprüfbarer) Weise aufzuzeigen. Dazu ist es erforderlich, die zum Tragen kommenden Milderungs- und Erschwerungsgründe einander gegenüber zu stellen und deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes zu bewerten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 16. Oktober 2001, ZI. 99/09/0058, und die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, zweite Auflage 2000, Seite 381 f, wiedergegebene höchstgerichtliche Judikatur). Da die Erstbehörde in dieser Hinsicht keine (zumindest keine hinreichend überprüfbare) Begründung im angefochtenen Bescheid aufgezeigt hat, ist dieser mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet.

 

Bagadelltatbestand:

Nach § 45 Abs. 1 Ziff 4 VStG hat die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des straf-rechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Genau dieser Fall liegt gegenständlich vor. Der vorgeschlagene § 45 Abs. 1 Z 4 und der neue Schlusssatz dieses Absatzes entsprechen im Wesentlichen § 21 Abs. 1". Die zu § 21 Abs. 1 VStG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 ergangene Judikatur des VwGH (Hinweis E vom 5. Juli 2007, 2006/06/0284, mit Hinweisen auf die Literatur) kann daher zur Auslegung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG idF der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 herangezogen werden. Es müssen daher beide in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien kumulativ vorliegen. Mein tatbildmäßige Verhalten bleibt hinter den in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück (siehe dazu die in Walter/Thienel, aaO, bei E 5 und 6 zu § 21 VStG wiedergegebene Judikatur des VwGH; Erkenntnis des VwGH vom 6. November 2011, ZI. 2012/09/0066). Derartige Voraussetzungen könnten etwa bei einem Handeln im öffentlichen Interesse oder auch dann, wenn die Rechtslage nicht ohne weiteres zu erkennen gewesen wäre, vorgelegen haben (geringe Sorglosigkeit). Ein im Sinne der Rechtsprechung besonders geringfügiges Verschulden ist somit anzunehmen. Auch die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind als gering einzustufen. Der Begriff des Rechtsguts bezeichnet das rechtlich geschützte Interesse einzelner Menschen oder Rechtspersonen (Individualrechtsgüter) und der Gesellschaft als solcher (Universalrechtsgüter). Grob lässt sich unterscheiden zwischen Personenwerten des Individuums, Sachwerten des Individuums und Interessen der Allgemeinheit. Rechtsgut ist also das individuelle Gut (der individuelle Sozialwert) dessen Schutz das jeweilige Strafgesetz bezweckt.

 

Trifft man gegenständlich eine derartige Güterabwägung, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt des Opferschutzes und der Täterfreiheit, zu zeigt sich, dass es sich beim straf-rechtlich geschützten Rechtsgut nicht um ein bedeutendes Rechtsgut handelt, was im Übrigen auch durch den gesetzlichen Strafrahmen unterstrichen wird, der keine besondere Bestrafung vorsieht. Das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt. Legt man diesen Grundsatz auf die gegenständlich gesetzte Tat um, zeigt sich, dass das geschützte Rechtsgut durch die gesetzte Tat auch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit im Sinne des

 

 

§ 45 Abs. 1 Ziff 4 VStG liegen daher vor und hätte auch deswegen nicht mit eine Bestrafung sondern mit einer Verfahrenseinstellung vorgegangen werden müssen.

 

Ermessen bei der Verhängung der Ersatzfreiheitsstrafe rechtswidrig ausgeübt: Nach § 16 Abs. 2 VStG darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe gelten nicht die gesetzlich vorgesehenen Mindestgrenzen, sei es die des ersten Satzes des § 12 Abs 1 VStG, sei es in abweichenden Verwaltungsvorschriften normierte (Hinweis E 27.9.1988, 87/08/0026).

 

Das VStG sieht für das Verhältnis zwischen Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen zwar keinen festen Umrechnungsschlüssel vor (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, 269f, wiedergegebene Rechtsprechung). Die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe hat allerdings nach den Regeln der Strafbemessung zu erfolgen. Die Erstbehörde hat sich im angefochtenen Bescheid nicht eingehend mit der Strafbemessung einschließlich der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auseinander gesetzt und dabei die Regeln der Strafbemessung nicht beachtet. Angesichts der Geringfügigkeit der Übertretung, die sich auch in der niedrigen Höhe der verhängten Strafe niedergeschlagen hat, hätte auch die Ersatzfreiheitsstrafe im untersten Bereich ausgemittelt werden müssen. Diese hätte statt mit __ Tagen/Stunden vielmehr mit __ Tagen/Stunden festgesetzt werden müssen. Die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe ist als rechtswidrig zu erkennen.

 

Auch wenn die Verwaltungsvorschrift eine höhere Freiheitsstrafe vorsieht, darf die Höchstgrenze von sechs Wochen nicht überschritten werden (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Aufl., Anm. 3 zu § 16 VStG, S. 783).

 

Es entspricht zwar der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. Erkenntnis vom 22. September 1955, Slg. N.F. Nr. 3825/A; vom 17. Juni 1983, ZI. 83/02/0010), dass Geldstrafe und Ersatzarreststrafe nicht nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu bemessen sind und dass es auch zulässig ist, die Geldstrafe mit Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse und die Sorgepflichten des Täters - allenfalls im Berufungsverfahren - herabzusetzen, ohne die Ersatzarreststrafe niedriger zu bemessen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist für ein solches Vorgehen dann, wenn zwischen der Höhe der verhängten Geldstrafe und der angedrohten Ersatzarreststrafe ein erheblicher, nach dem Verhältnis zur Höchststrafe zu   bemessender   Unterschied   besteht   eine   Begründung   erforderlich (vgl. Erkenntnis vom 27. November 1979, ZI. 2554/79). An einer solchen Begründung mangelt es aber im angefochtenen Erkenntnis.

 

Besteht zwischen der Höhe der verhängten Geldstrafe und der verhängten Ersatzarreststrafe ein erheblicher, nach dem Verhältnis zur Höchststrafe zu bemessender Unterschied (hier: ein Unterschied von rund 78 Prozent), dann ist eine Begründung erforderlich (Hinweis E 27.11.1979, 2574/79, E 5.11.1987, 87/18/0087). Ein erheblicher Unterschied zwischen der Geldstrafe und der Ersatzarreststrafe, gemessen an der Strafobergrenze (hier: 40 Prozent zu 83 Prozent) ist zu begründen (Hinweis E 27.11.1979, 2554/79).

 

Bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe nach § 16 Abs 2 VStG ist nach den Regeln der Strafbemessung (§ 19 VStG) vorzugehen. Reduziert die Berufungsbehörde daher nicht nur die Höhe der Geldstrafe auf einen Bruchteil der von der Behörde erster Instanz verhängten Strafe, sondern wendet sie nunmehr zusätzlich einen niedrigeren Strafsatz an, belässt sie jedoch das Ausmaß der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe gleich, ohne eine Begründung dafür zu geben, so belastet sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (Hinweis E 27.9.1988, 87/08/0026; E 11.4.1991, 89/06/0157).

 

Ohne Darlegung der für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe maßgebenden Überlegungen lässt sich jedoch nicht nachvollziehen, weshalb im Beschwerdefall ungeachtet der Verhängung der geringstmöglichen Geldstrafe die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe im oberen Drittel des Strafrahmens geboten war (vgl zum Erfordernis einer sachlichen Begründung in diesem Fall das Erkenntnis des VwGH vom 4. September 2006, ZI 2003/09/0104).

 

Wird aber eine Geldstrafe nicht nur aufgrund der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten herabgesetzt, sondern etwa wie sie generell zu hoch war, so hat sie auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 27. September 1989, ZI. 87/08/0026).

 

Es werden daher gestellt nachstehende

Anträge:

 

Es wolle der Beschwerde stattgeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das gegen mich anhängig gemachte Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung gebracht werden.

In eventu dahingehend abgeändert werden, dass __.

In eventu wolle das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Erledigung und Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen werden.

In eventu wolle die verhängte Strafe angemessen herabgesetzt werden.

Jedenfalls aber möge gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung anberaumt werden.

 

3. Mit Schreiben vom 29. März 2016 legte die belangte Behörde den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

 

 

II.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen.

 

2. Gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass dem Antrag des Bf stattzugeben war. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht dabei vom in den hier entscheidungswesentlichen Punkten unstrittigen Sachverhalt aus, welcher sich aus dem Akt und den unter Pkt I. dargelegten Schriftsätzen der Parteien ergab.

 

 

III.

 

1. Gemäß § 82 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 350 Euro zu bestrafen, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

 

2. Zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes bedarf es zusätzlich zur erfolgten Abmahnung eines aggressiven Verhaltens, welches wiederum dazu führt, dass die Wahrnehmung der von den Organen der öffentlichen Aufsicht zu vollziehenden Aufgaben behindert wird. Sohin wird vom Tatbild vorausgesetzt, dass eine Tathandlung (= aggressives Verhalten) einen gewisses Ergebnis herbeiführt. MaW das aggressive Verhalten muss kausal dafür sein, dass eine Amtshandlung behindert wird (VwGH 29.5.2000, 2000/10/0038). Dass die Amtshandlung verhindert wird ist jedoch nicht gefordert (s zu diesem Komplex Hauer/Keplinger, SPG4 § 82 Anm. 5.5.).

 

2.1. Blickt man nun auf die von der belangten Behörde im Spruch angeführte Tat (= Lebenssachverhalt) so ergibt sich, dass alleine die Tathandlung umschrieben wird (Ballen der Fäuste und Anspannen der Arme und des Oberkörpers in einer aggressiven Kampfstellung). Das kausal verknüpfte Ergebnis der Tathandlung wird nur durch Wiederholung der Verba Legalia angesprochen und kein dazu passender Lebenssachverhalt angeführt (z.B.: dass die Beamten daran gehindert wurden, die Identitäten des Bf aufzunehmen, das Fahrrad auf die StVO konforme Ausstattung zu untersuchen etc.; grundlegend VwGH 29.1.2009, 2006/09/0202).

 

3. Gemäß § 44a VStG ist die als erwiesen angenommene Tat der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt. Der Beschuldigte hat in diesem Sinne das Recht, dass ihm die Tat richtig und vollständig vorgehalten wird (VwgH 8.8.2008, 2008/09/0042). Die Umschreibung dieser Tat hat bereits im Spruch zu erfolgen und muss so präzise sein, dass der Bf nicht der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt ist und er sich entsprechend verteidigen kann (statt vieler VfSlg 11.894 A/1985). Die Tat muss somit alle Tatbestandselemente umfassen und darf keinen Zweifel daran lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (VwGH 23.4.2008, 2005/03/0243). Ungenauigkeiten haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden (VwSlg 15.745 A/2001).

 

Das Nachschärfen der Umschreibung der Tat ist vor dem Hintergrund des Schutzzweckes des § 44a VStG begrenzt und darf die Tat einerseits nicht ausgetauscht werden (zB VwGH 27.2.2015, 2011/17/0131) und ist andererseits ein Ergänzen bzw. Nachschärfen der Tat nur im Rahmen der Verfolgungsverjährung zulässig (zB VwGH 10.12.2008, 2004/17/0226).

 

3.1. Da nun das kausal verknüpfte Ergebnis der Tathandlung in der Anlastung durch den Spruch der belangten Behörde, aber auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens (Aufforderung zur Rechtfertigung vom 24.6.2015) dem Bf nicht vorgeworfen wird und insofern keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde, war es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, die Tat um die für die Strafbarkeit notwendige kausale Verknüpfung zu ergänzen. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

 

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

 

4.1. In diesem Sinn war dem Bf kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht aufzuerlegen. Gem. § 64 VStG hat der Bf auch keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde zu leisten.

 

 

IV.

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Brandstetter