LVwG-150748/5/DM/SB - 150751/2

Linz, 25.05.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerde 1. des Mag. H R und 2. der I R, sowie 3. des Dr. O V und 4. der E V, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R R, S, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Seewalchen am Attersee vom 09.07.2015, GZ: 131-9-2/2015-Ar, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Verfahrensgang:

 

I.1. Mit Ansuchen vom 19.12.2014 beantragte die S GmbH & Co KG,  (im Folgenden: Bauwerberin) die Baubewilligung für die „Änderung der Terrasse, des Kellers sowie der Außenstiege zu EPL Nr. x Teil 1-2, Datum 06.12.2011, Planstand 10.10.2013 und Bauanzeige Nr. x, Datum 28.04.2014, Planstand: 29.04.2014“, auf dem Gst. Nr. x, KG S. Das gegenständliche Baugrundstück befindet sich in der Widmung „Bauland-Wohngebiet“.

 

Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer (kurz: Erst- und Zweit-Bf) sind je Hälfteeigentümer des südwestlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Nr. x, KG S. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer (kurz: Dritt- und Viert-Bf) sind je Hälfteeigentümer des südöstlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Nr. x, KG S.

 

I.2. Mit Kundmachung vom 03.03.2015 beraumte die Baubehörde 1. Instanz unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 42 AVG eine mündliche Bauverhandlung für den 24.03.2015 an.

 

Bei dieser Verhandlung führte der bautechnische Amtssachverständige (im Folgenden: ASV) im Befund aus, dass eine Änderung der Situierung der Terrasse, des Kellers sowie der Außenstiege auf dem Gst. Nr. x, KG S, bei einem bestehenden Wohn- und Geschäftsgebäude beabsichtigt sei.

 

Weiters führte er aus:

„[…]

Die Umbauarbeiten am bestehenden Gebäude ‚x‘ wurden mit dem Baubewilligungsbescheid vom 2.1.2014 bewilligt. […]

 

Nunmehr soll dieser südwestliche Kellerzubau abgeändert werden. Die Bodenplatte sowie die Wände des Kellers wurden bereits errichtet. Der Kellerfußboden liegt jetzt auf einem Niveau von -3,18 m, die Deckenoberkante weist eine Lage von -0,58 m auf. Der Kellerfußboden wird demnach um 0,22 m und die Decke um 0,52 m im Vergleich zur ursprünglichen Bewilligung angehoben. Damit ergibt sich auch eine Anhebung der Raumhöhe von ursprünglich 2,10 m auf nunmehr 2,40 m. An der Nordwestseite des Kellers ist eine Stiegenverbindung zum angrenzenden Gelände geplant.

Auf der Kellerdecke ist eine Abdichtungsfolie und anschl. eine Kiesschüttung und ein Plattenbelag für die Terrasse geplant. Die Terrasse wird Niveaugleich mit dem EG-Fußboden, also auf einer Höhenkote von +/- 0,00 m situiert.

 

Die Terrasse soll wie ursprünglich vorgesehen für 75 Sitzplätze in Zuordnung zum gastgewerblichen Betrieb genutzt werden.

 

Die Situierung ist im Lageplan dargestellt. Entlang der südöstlichen Grundgrenze wird eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von 2,50 m bezogen auf das Terrassenniveau errichtet. Diese Lärmschutzmaßnahme hat sich bereits im Zuge der ursprünglichen bau- und gewerberechtlichen Verhandlung ergeben. Die Lärmschutzwand samt Betonsockel wird nahezu direkt an der Grundgrenze errichtet. Das Urgelände an der südöstlichen Grundgrenze weißt eine Höhenlage von -1,25 bis -1,45 m (auf die Länge der Lärmschutzwand) auf. Die Kelleraußenwand weist einen Abstand von 0,30 bis 0,57 m zur Grundgrenze auf. Der Zwischenraum wird zum Teil mit Beton und zum Teil mit Kies hinterfüllt.

Die Terrasse selbst soll einen Abstand von 1,25 m zur südöstlichen Grundgrenze aufweisen. Der Zwischenraum zur Grundgrenze ist hier als Hinterfüllung samt Grünfläche geplant.

Zur südwestlichen Grundgrenze weist der Keller an der engsten Stelle einen Abstand von 0,95 m auf. Auch hier wurde bereits in der ursprünglichen Bewilligung eine Lärmschutzwand (L-förmig entlang der Grundgrenze) mit einer Höhe von 2,5 m über dem Terrassenniveau festgelegt. Das Urgelände an der Grundgrenze weist eine Höhenlage von -1,10 bis -1,49 m auf. Die Lärmschutzwand wird auf einen Betonsockel vom Gelände bis auf ca. +/- 0,00 m aufgesetzt. Der Zwischenraum von der Terrasse bis zum Sockel der Lärmschutzwand wird teilweise bis auf +/- 0,00 aufgeschüttet. In Richtung Südwesten wird die Böschung bis zum Urgelände auf eine Länge von ca. 3 m (Anschüttungshöhe bis zu 1,40 m) hergestellt. Auch in Richtung Nordwesten erfolgt eine Anschüttung vom Terrassenniveau bis zum Urgelände auf eine Länge von ca. 4 m. Die Anschüttungen um die Terrasse sind als Grünfläche (Wiese) geplant.

Die geplante Stiege verläuft vom Kellerraum unter der Terrasse bis zum Geländeniveau.“

 

Die rechtsfreundlich vertretenen Bf wendeten im Zuge der Verhandlung im Wesentlichen ein, dass das nunmehrige Vorhaben zum ursprünglich bewilligten gravierende Unterschiede aufweise, wobei zuerst auf eine komplett geänderte Fensterführung hingewiesen wurde, die eine enorme Störungen der Nachbarn zur Folge habe. Der Keller reiche nunmehr ca. 50 cm über das ursprüngliche Erdniveau, woraus sich zusammen mit der Kellerdecke eine Gesamtüberschreitung von ca. 90 cm ergebe. Bei einer Ausführung der Kellerdecke auf einem Nullniveau (Terrassenniveau vom EG ausgehend Richtung Süden) sei von einer Differenz von 1,4 bis 1,42 m auszugehen. Mit dem geschlossenen Kellerabteil werde zudem der erforderliche Abstand unterschritten. Weiters habe die Terrasse geschlossen zu sein, um eine weitere Beeinträchtigung der Nachbarn zu vermeiden. Im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15.11.2013, GZ: Ge20-37-65-02-2013, sei bei der Anlagenbeschreibung angemerkt, dass der Zugang zum Gastgarten (Terrasse) über das Restaurant erfolge. Der nunmehr geplante Zugang von der Terrasse auch über den Garten widerspreche diesem Bescheid. Die Abstandsbestimmungen zu den Grundgrenzen sowohl der Erst- und Zweit-Bf als auch der Dritt- und Viert-Bf würden nicht eingehalten werden.

 

Der ASV führte im daran angeschlossenen Gutachten hinsichtlich dem Einwand der geänderten Fensterausführungen aus, dass dies nicht Gegenstand des Verfahrens sei. Weiters führte er aus:

„[…]

Abstandsvorschriften:

Auf Grund der Änderungen im Vergleich zum bewilligten Bauvorhaben wird dieses gesonderte Verfahren durchgeführt. Dem Antragsteller ist das Recht einzuräumen durch einen neuerlichen Antrag sein ursprünglich bewilligtes Bauvorhaben abzuändern.

 

Die Abstandvorschriften sind im § 40 OÖ. BauTG geregelt. Ausnahmen von den Abstandsbestimmungen sind im § 41 OÖ. BauTG festgelegt. Beim Einleitungssatz des § 41 wird ausgeführt, dass die Abstandsbestimmungen nur dann nicht gelten, wenn der Bebauungsplan nichts anderes festlegt.

Für Gebäude oder Gebäudeteile die im Abstand allseits nicht über das künftige Gelände hinausragen sind nach Abs. 2 Ziff. 5 des § 41 OÖ. BauTG keine Abstände einzuhalten. In der Ziff. 3 des Abs. 2 § 41 OÖ. BauTG wird festgelegt, dass für das künftige Gelände überragende Terrassen ein Mindestabstand von 2 m zur Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze einzuhalten ist.

Der Abs. 3 des § 41 Oö. BauTG besagt, dass der gesamte Abs. 2 auch für die durch einen Bebauungsplan festgelegten Abstände sinngemäß gelten, soweit dieser nicht ausdrücklich nicht etwas anderes bestimmt.

Die Kelleraußenwand weist Abstände von 0,30 bis 0,57 m zur südöstlichen Nachbargrundgrenze auf. Der Schnittdarstellung ist hier eindeutig eine Einschüttung der Kellerwand zu entnehmen. Die Einschüttung liegt zwischen dem Sockel der Schallschutzwand und der Kelleraußenwand. Zur südwestlichen Grundgrenze verhält sich die Situation ähnlich wie zur südöstlichen Grundgrenze. Hier erfolgt ebenfalls eine Einschüttung zwischen dem Sockel der Schallschutzwand und dem Keller. Zweifelsfrei ragt der Keller über das derzeitige natürliche Gelände hinaus. Das künftige Gelände (wie im Abs. 2 Ziff. 5 § 41 OÖ. BauTG festgelegt) wird mit dem Keller keinesfalls überschritten.

Der Abstand des Kellers zur südwestlichen Grundgrenze ist im Plan mit 0,95 m angegeben. Durch die Orientierung am Bestandsobjekt ist das Ausmaß des Kellers exakt angegeben. Für die Beurteilung der Abstandsvorschriften ist es unerheblich, ob der Abstand 0,95 m oder (wie in der Stellungnahme des Nachbarsvertreters angeführt) 0,86 m beträgt. Auf Grund der im Plan dargestellten Einschüttung ist der Kellerzubau ohne Einhaltung von Abstandsvorschriften zulässig.

 

Wie oben angeführt muss die Terrasse nur dann einen Mindestabstand von 2 m zur Nachbargrundgrenze aufweisen, wenn mit der Terrasse das künftige Gelände überragt wird. Der Plandarstellung ist zu entnehmen, dass die Terrasse niveaugleich mit dem künftigen Umgebungsgelände ausgeführt wird. Das künftige Gelände wird keinesfalls überragt. Aus diesem Grund ist auch mit dieser Terrasse kein zwingender Abstand zu den Nachbargrundstücken einzuhalten.

[…]“

 

Hingewiesen wurde noch darauf, dass nur baurechtliche Belange behandelt wurden und mit der Gewerbebehörde abzuklären sei, ob hinsichtlich der Lärmschutzwände eine zusätzliche gewerbebehördliche Genehmigung erforderlich sei.

 

Die Bauwerberin führt abschließend aus, dass nicht beabsichtigt sei, dass Gäste die Terrasse über das Gartenniveau erreichen oder verlassen, sondern dieser Zugang für die Pflege und Wartung erforderlich sei.

 

I.3. Mit Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde erster Instanz vom 22.04.2015, GZ: 131-9-2/2015-Ar/Li, wurde der Bauwerberin die Baubewilligung für das Vorhaben „Änderung der Terrasse, des Kellers sowie der Außenstiege“ unter Vorschreibung der vom ASV formulierten Auflagen erteilt. Die Begründung der Baubehörde setzte sich aus den Ausführungen des ASV in der Niederschrift zur Verhandlung am 24.03.2015 zusammen und wurden die Einwendungen der Nachbarn unter Zugrundelegung dieser Ausführungen abgewiesen.

 

I.4. Die Bf erhoben gegen diesen Bescheid Berufung durch ihren gemeinsamen rechtsfreundlichen Vertreter. Die geplante Bauänderung, insbesondere jene der Außenstiege, widerspreche der gewerbebehördlichen Genehmigung (worauf bereits im Rahmen der Verhandlung hingewiesen wurde) und es sei die Beurteilung der Gewerbebehörde als Vorfrage und somit eine Aussetzung erforderlich gewesen. Die Behörde habe sich nicht eingehend mit den Einwendungen auseinandergesetzt, weshalb mehrere Verfahrensfehler vorlägen. Weiters sei nicht definiert, wo genau das künftige Gelände liegen wird, was unter dem Begriff „hinausragen des Kellers“ und dem „künftigen Umgebungsgelände“ zu verstehen sei. „Theoretisch würde dies bedeuten, dass man die Terrasse auch bis zu 1,25 m hoch bauen kann, ohne eine Abstandsregelung einhalten zu müssen. Dies ist jedoch nicht zulässig. Der Schotterstreifen zum Grundstück [der Dritt- und Viert-Bf] bzw. die Betonmauer zum Grundstück [der Erst- und Zweit-Bf] kann keinesfalls ein Umgebungsgelände darstellen, noch dazu ist dies nicht niveaugleich.“ Das Oö. BauTG verwende Begriffe, die nicht klar determiniert sind, weshalb angeregt werde, diese Gesetzesstelle dem VfGH zu einer Überprüfung vorzulegen. Des Weiteren sei die Auflage 3 des Bescheids nicht nachvollziehbar und würde dies weitere Beeinträchtigungen der Nachbarn nach sich ziehen. Die Baubehörde setze sich über die Auflagen der Gewerbebehörde hinweg, die Emissionen seien nämlich von dieser zu prüfen - somit auch die Lüftungsöffnung. Im Hinblick auf diesen gewerbebehördlichen Bescheid dürfe auch der Stiegenaufgang nicht errichtet werden. Im Keller solle eine für den Betrieb vorgesehene Lüftung installiert werden, weshalb dieser betrieblich genutzt und ein Unterschreiten der Abstandsbestimmungen unter Hinweis auf § 41 Abs. 1 Z 5 lit. a Oö. BauTG 2013 nicht zulässig sei. Abschließend wird die Rechtswidrigkeit des Bescheids eingewendet, da der ASV rechtliche Ausführungen getätigt habe, die die Baubehörde „wortwörtlich in den Bescheid ‚hineinkopiert‘“ und keine eigene rechtliche Beurteilung vorgenommen habe.

 

I.5. Mit Schreiben vom 07.05.2015 ergänzten die Bf ihre Ausführungen dahingehend, dass bei Terrassen, welche über das anschließende Gelände hinausragen, ein Abstand von 2 m einzuhalten sei und diese nicht an der Grundgrenze errichtet werden dürften.

 

I.6. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 09.07.2015, GZ: 131-9-2/2015-Ar, wies der Gemeinderat der Marktgemeinde Seewalchen am Attersee (im Folgenden: belangte Behörde) die Berufung als unbegründet ab und strich den Auflagepunkt Nr. 3 („Der Kellerraum ist mit einer Lüftungsöffnung ins Freie auszustatten.“). Begründend wurde ua ausgeführt: „Nachdem der Kellerraum eine Tür ins Freie aufweist und eine Türverbindung keine absolute Luftdichtheit gewährleistet, kann der Kellerraum über die Türverbindung ausreichende be- und entlüftet werden. Der Auflagepunkt Nr. 3 des erstinstanzlichen Bescheides vom 22.04.2015 […] kann daher entfallen.“ Hinsichtlich der „Änderung der Außenstiege“ wurde ausgeführt, dass „die Weggestaltung samt Zu- und Abgängen zur Terrasse […] keinen baubewilligungs- bzw. anzeigepflichtigen Tatbestand dar[stellt].“ Im gewerberechtlichen Bescheid sei angeführt, „dass entsprechend der vorgelegten Projektunterlagen der Zugang zum Gastgarten lediglich über den Gastraum möglich ist. Ein Zugang direkt von der x B x ist daher nicht Gegenstand des Verfahrens. Die diesbezüglichen Einwendungen gehen daher ins Leere.“ Ein Zugang für die Gäste sei nicht beantragt, sondern diene der Pflege und Wartung des Grundstücks. Es sei daher keine Änderung gegenüber dem gewerberechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingetreten. Die im Einreichplan vom 18.12.2014, Plannr. x, dargestellte Stiege führe vom Kellerraum unter der Terrasse zum angrenzenden Gelände, eine Stiege von der Terrasse auf das künftige Gelände (Grünfläche) sei nicht vorgesehen. Auf Nachfrage sei von der Gewerbebehörde mitgeteilt worden, dass mangels Änderung der Verabreichungsplätze ein gewerberechtliches Verfahren nicht erforderlich ist. Hinsichtlich der Abstandsvorschriften wurde im Wesentlichen die Begründung des erstinstanzlichen Bescheids übernommen. Zur betrieblichen Nutzung des Kellers wurde ausgeführt, dass nicht § 41 Abs. 1 Z 5 Oö. BauTG 2013 anzuwenden sei, da dieser nur für Gebäude und Schutzdächer sowie Teile davon (auch wenn sie unterkellert sind) gelte. Im gegenständlichen Fall komme § 41 Abs. 2 Z 5 Oö. BauTG 2013 zur Anwendung, da diese für Keller gilt, die nicht über das künftige Gelände hinausragen.

 

I.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 31.07.2015. Im Wesentlichen wurden im Beschwerdeschriftsatz die bereits im Berufungsverfahren dargelegten Einwendungen vorgebracht. Die Behörde sei auf das rechtswidrige Sachverständigengutachten nicht eingegangen und habe dadurch Verfahrensvorschriften verletzt. Auch hinsichtlich des Begriffs des „künftigen Geländes“ und die dadurch entstehenden Unklarheiten wurden die bereits in der Berufung geäußerten Einwendungen vorgebracht und angeregt, diese Gesetzesstelle dem VfGH zur Überprüfung vorzulegen. Durch die Streichung der Auflage Nr. 3 gestehe die Behörde ein, dass der Keller betrieblich genutzt werde und somit den Abstandsvorschriften in der geplanten Ausführung widerspreche. Ausdrücklich gerügt werde, dass sich die Behörde in keinster Weise mit den entstehenden Lärm- und Geruchsemissionen auseinandergesetzt habe. Auch wurde nochmals darauf hingewiesen, dass über das anschließende Gelände ragende Terrassen nicht an die Grundgrenze gebaut werden dürften. Die gegenständliche Terrasse liege höher - verursacht durch den darunter liegenden Kellerraum - und es sei daher ein Mindestabstand von 2 m einzuhalten. Der Umstand, dass die Behörde das ASV-Gutachten in den Bescheid übernommen habe, wurde wiederum gerügt und auch, dass die belangte Behörde kein weiteres ASV-Gutachten eingeholt habe.

 

I.8. Von den Erst- und Zweit-Bf langte ein weiterer Schriftsatz „Berufung gegen den Bescheid des Gemeinderats“ vom 27.07.2015 bei der belangten Behörde ein. In diesem wurde unter Beigabe von Abbildungen zum BauTG und Fotos ausgeführt, dass der geplante und teilweise errichtete Keller für betrieblich erforderliche Lüftungsanlage verwendet werde und daher § 41 Abs. 5a [gemeint wohl § 41 Abs. 2 Z 5] die Ausnahme von den Abstandsbestimmungen verneine. Auch hinsichtlich der Terrasse wurde - wie im Beschwerdeschriftsatz - ausgeführt, dass diese über das Gelände rage und daher ein Abstand von 2 m einzuhalten sei.

 

I.9. Mit Schreiben vom 20.08.2015 (eingelangt am 25.08.2015) wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

 

 

II. Beweiswürdigung:

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde sowie Einsicht in das Digitale Oberösterreichische Raum-Information-System [DORIS] zur Flächenwidmung des Baugrundstücks bzw. zur Lage der Grundstücke zueinander (ON 2) sowie in die Grundbuchsauszüge zu den Grundstücken der Bf (ON 4). Daraus ergibt sich der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt widerspruchsfrei.

 

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits auf Grund der Aktenlage feststand und ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen waren, konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG - zumal auch kein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde - von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.

 

 

III. Maßgebliche Rechtslage:

 

Nach § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Die hier relevante Bestimmung der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66/1994, in der Fassung LGBl. Nr. 90/2013, lautet auszugsweise wie folgt:

 

§ 31

Einwendungen der Nachbarn

 

(1) Nachbarn sind

1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;

2. bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs. 5: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind.

Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.

[…]

(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauwerke nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauwerke auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, daß die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.

[…]

(6) Bei baulichen Anlagen, die auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfen, sind Einwendungen der Nachbarn, mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen geltend gemacht wird, nur zu berücksichtigen, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen.“

 

Die hier relevanten Bestimmungen des Oö. Bautechnikgesetzes 2013 (Oö. BauTG 2013), LGBl. Nr. 35/2013, in der Fassung LGBl. Nr. 90/2013, lauten auszugsweise wie folgt:

 

§ 40

Abstandsbestimmungen für Gebäude und Schutzdächer

 

Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, gilt für die Lage und Höhe von Gebäuden und Schutzdächern:

1. Beim Neu- und Zubau von Gebäuden ist, sofern sich aus den folgenden Ziffern nichts anderes ergibt, zu den Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen ein Mindestabstand, gemessen von der fertigen Außenwand, von 3 m einzuhalten. Bei Gebäudeteilen, die höher als 9 m sind, muss der Abstand wenigstens ein Drittel ihrer Höhe betragen.

[…]

 

§ 41

Ausnahmen von den Abstandsbestimmungen

 

(1) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, gelten die Abstandsbestimmungen zu den Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen nicht für:

[…]

5. Gebäude und Schutzdächer sowie Teile davon, auch wenn sie unterkellert sind, unter folgenden Voraussetzungen:

a) die im Abstand gelegenen Räume und Teile von Schutzdächern dürfen nicht für betriebliche Zwecke oder zur Haltung von Tieren genutzt werden;

b) soweit die den Nachbargrundgrenzen zugewandten Außenwände einen Abstand von weniger als 2 m zur Nachbargrundgrenze aufweisen, sind in diesen Türen und Fenster unzulässig; in Außenwänden, die an solche Außenwände anschließen, müssen Türen und Fenster von der Nachbargrundgrenze einen Abstand von mindestens 1 m aufweisen, soweit es sich nicht um Einfahrten, Garagentore, Loggien und dergleichen handelt;

c) die Summe aller im jeweiligen Abstand gelegenen, den Nachbargrundstücken zugewandten Längen der Bauwerke einschließlich allfälliger Dachvorsprünge darf 15 m nicht überschreiten;

d) die Traufenhöhe von im Abstand gelegenen Bauwerksteilen darf 3 m über dem Erdgeschoßfußboden nicht überschreiten; reicht der einzige Fußboden unter das künftige Gelände, ist die Traufenhöhe über dem höchsten angeschnittenen künftigen Gelände zu messen;

e) die Gesamthöhe von im Abstand gelegenen Bauwerksteilen (wie Dachgiebeln) darf 7 m nicht überschreiten; § 40 Z 6 gilt sinngemäß; Mansarddächer sind in diesem Bereich unzulässig;

f) bei Pultdächern mit einem dem Nachbargrundstück zugewandten First darf dessen Höhe 3 m über dem Erdgeschoßniveau nicht überschreiten;

[…]

(2) Die Mindestabstände zu den Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen können unterschritten werden mit:

[…]

3. das künftige Gelände überragenden Terrassen und Treppen im Freien, Balkonen, üblichen Dachvorsprüngen und angebauten Werbeeinrichtungen um 2 m; ein Mindestabstand von 2 m gegen die Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen darf jedoch nicht unterschritten werden;

4. Lichtschächten, Kellereinwurfsschächten und Treppen im Freien, jeweils unmittelbar auf oder unter dem Niveau des künftigen Geländes;

5. Gebäuden oder Gebäudeteilen, die im Abstand allseits nicht über das künftige Gelände hinausragen (wie mit Keller- oder Schutzräumen und Tiefgaragen).

[…]“

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch die §§ 27 und 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG normierten Prüfungsumfangs erwogen:

 

Vorweg ist festzuhalten, dass die Bf unstrittig Nachbarn iSd § 31 Abs. 1 Oö. BauO 1994 sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Der Nachbar kann nach der oberösterreichischen Rechtslage im Baubewilligungsverfahren daher nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen (vgl. als Beispiel für viele etwa das Erkenntnis des VwGH vom 12.06.2012, 2009/05/0105, mwN). Der Nachbar behält seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zudem nur, wenn er (taugliche) Einwendungen im Rechtssinn erhoben hat. Eine Einwendung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Er muss zwar das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt, und er muss seine Einwendung auch nicht begründen, jedoch muss daraus erkennbar sein, welche Rechtsverletzung behauptet wird (vgl. VwGH 15.11.2011, 2008/05/0146; 27.02.2013, 2010/05/0203 jeweils mwN).

 

IV.1. Die Bf zeigen in ihrer Beschwerde zusammengefasst auf, es sei nicht definiert, was unter dem in § 41 Abs. 2 Z 3 und Z 5 Oö. BauTG 2013 verwendeten Begriff „künftiges Gelände“ zu verstehen sei. Davon abhängig ergebe sich jedoch die Zulässigkeit bzw. Nichtzulässigkeit der beschwerdegegenständlichen Terrasse bzw. des darunterliegenden Kellers außerhalb des in § 40 Oö. BauTG 2013 gesetzlich normierten Mindestabstands zur Nachbargrundgrenze.

 

Gemäß § 41 Abs. 2 Z 3 leg.cit. können die Mindestabstände zu den Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen unterschritten werden „mit das künftige Gelände überragenden Terrassen […] um 2 m; ein Mindestabstand von 2 m gegen die Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze darf jedoch nicht unterschritten werden“ (siehe dazu auch die bildliche Darstellung in den Erläuterungen zum Oö. BauTG 2013, AB 846/2013 BlgLT GP 27, abgedruckt in Neuhofer, Oö. Baurecht, Band 1, 7. Auflage, 543). Diese Abstandsvorschrift für Terrassen wurde mit der Novelle des Oö. BauTG 2013, LGBl. Nr. 35/2013, insofern geändert, als vor dieser Novelle mit Terrassen generell ein Mindestabstand von 2 m zur Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze eingehalten werden musste, unabhängig davon, ob die Terrasse das künftige Gelände überragte oder nicht. Der vor dieser Novelle normierte Wortlaut des damaligen § 6 Abs. 2 Z 3 Oö. BauTG lautete: „Die Mindestabstände zu den seitlichen und zur inneren (hinteren) Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze(n) können unterschritten werden mit: […] 3. […] Terrassen […] um 2 m; ein Mindestabstand von 2 m gegen die seitlichen und die innere Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze(n) darf jedoch nicht unterschritten werden; […]“.

 

Neben der Verwendung des Begriffs „künftiges Gelände“ im nun maßgeblichen § 41 Abs. 2 Z 3 Oö. BauTG 2013 wurde dieser Begriff jedoch bereits im Oö. BauTG vor der Novelle 2013 und auch im nun rechtswirksamen Oö. BauTG 2013 auch in anderen Bestimmungen mehrfach verwendet (vgl. § 2 Z. 25 lit. b und c, Z 29, § 6 Abs. 2 Z 4, § 20 Abs. 1, 2 und 3 Oö. BauTG; § 2 Z 9 und Z 17, § 40 Z 3, § 41 Abs. 1 Z 5 lit. d und Abs. 2 Z 3, 4 und 5 Oö. BauTG 2013). Unter dem „künftigen Gelände“ im Zusammenhang mit Baumaßnahmen versteht man in Zusammenschau dieser Bestimmungen und dem allgemeinen Sprachgebrauch zufolge jenes Gelände, das sich nach Vollendung der Bauführung ergibt.

 

Nun ergibt sich im beschwerdegegenständlichen Fall entsprechend der Darstellung im Einreichplan, insbesondere im Erdgeschoß-Grundriss, und der Beschreibung des bautechnischen Amtssachverständigen im Befund die Ausgestaltung der Geländeveränderungen am Baugrundstück. Diese werden im Wesentlichen wie folgt beschrieben: „… Entlang der südöstlichen Grundgrenze wird eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von 2,50 m bezogen auf das Terrassenniveau errichtet. Diese Lärmschutzmaßnahme hat sich bereits im Zuge der ursprünglichen bau- und gewerberechtlichen Verhandlung ergeben. Die Lärmschutzwand samt Betonsockel wird nahezu direkt an der Grundgrenze errichtet. Das Urgelände an der südöstlichen Grundgrenze weißt eine Höhenlage von -1,25 bis -1,45 m (auf die Länge der Lärmschutzwand) auf. Die Kelleraußenwand weist einen Abstand von 0,30 bis 0,57 m zur Grundgrenze auf. Der Zwischenraum wird zum Teil mit Beton und zum Teil mit Kies hinterfüllt.

Die Terrasse selbst soll einen Abstand von 1,25 m zur südöstlichen Grundgrenze aufweisen. Der Zwischenraum zur Grundgrenze ist hier als Hinterfüllung samt Grünfläche geplant.

Zur südwestlichen Grundgrenze weist der Keller an der engsten Stelle einen Abstand von 0,95 m auf. Auch hier wurde bereits in der ursprünglichen Bewilligung eine Lärmschutzwand (L-förmig entlang der Grundgrenze) mit einer Höhe von 2,5 m über dem Terrassenniveau festgelegt. Das Urgelände an der Grundgrenze weist eine Höhenlage von -1,10 bis -1,49 m auf. Die Lärmschutzwand wird auf einen Betonsockel vom Gelände bis auf ca. +/- 0,00 m aufgesetzt. Der Zwischenraum von der Terrasse bis zum Sockel der Lärmschutzwand wird teilweise bis auf +/- 0,00 aufgeschüttet. In Richtung Südwesten wird die Böschung bis zum Urgelände auf eine Länge von ca. 3 m (Anschüttungshöhe bis zu 1,40 m) hergestellt. Auch in Richtung Nordwesten erfolgt eine Anschüttung vom Terrassenniveau bis zum Urgelände auf eine Länge von ca. 4 m. Die Anschüttungen um die Terrasse sind als Grünfläche (Wiese) geplant.

Die geplante Stiege verläuft vom Kellerraum unter der Terrasse bis zum Geländeniveau.“

 

Das Gelände am Baugrundstück wird daher den Anforderungen des Bauvorhabens entsprechend angepasst. Dies geschieht einerseits durch einen als Stützmauer zu qualifizierenden Betonsockel (samt aufgesetzter Lärmschutzwand) und andererseits durch Anschüttungen, mit welchen insbesondere eine Angleichung an das Urgelände hergestellt wird. Ersteres ist anzeigepflichtig gemäß § 25 Abs. 1 Z 14 Oö. BauO 1994 (siehe dazu auch die im konkreten Fall relevante Bestimmung des § 25 Abs. 1a leg.cit.), bei Zweiterem handelt es sich um ein bewilligungs- und anzeigefreies Bauvorhaben (vgl. § 25 Abs. 1 Z 8 leg.cit.). Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht im konkreten Fall deshalb davon aus, dass diese Geländeanpassungen mit den baurechtlichen Vorschriften in Einklang zu bringen sind.

 

Es ist daher dieses sich aus diesen Geländeanpassungen ergebende Gelände als „künftiges Gelände“ für die Beurteilung der Abstandsbestimmungen gemäß § 41 Abs. 2 Z 3 und Z 5 Oö. BauTG 2013 heranzuziehen. Bei diesem Ergebnis ragt jedoch weder die Terrasse (Z 3) noch der Keller (Z 5) über das künftige Gelände, weshalb mit diesen Teilen des Bauvorhabens die Mindestabstände zu den Bauplatz- bzw. Nachbargrundgrenzen iSd angeführten Bestimmungen unterschritten werden können.

 

Auf Grund der Anwendung dieser Ausnahmebestimmung kann die Frage, ob eine betriebliche Nutzung des Kellerraumes iSd § 41 Abs. 1 Z 5 Oö. BauTG 2013 vorliegt, dahingestellt bleiben, da § 41 Abs. 2 Z 5 Oö. BauTG 2013 dahingehend keine Einschränkungen vorsieht.

 

Die Abstandsvorschriften des § 41 Abs. 2 Z 3 und Z 5 Oö. BauTG 2013 sind daher sowohl mit der geplanten Terrasse als auch mit dem sich darunter befindlichen Keller eingehalten.

 

Was den Einwand betreffend den Stiegenaufgang betrifft, so ist dazu auszuführen, dass sich diese Stiege mehr als 3 m von der Grundgrenze der Erst- und Zweit-Bf (südwestlich) entfernt befindet, weshalb die Abstandsbestimmungen des § 40 Oö. BauTG 2013 jedenfalls nicht unterschritten werden. Nähere Ausführungen dazu können daher unterbleiben.

 

Soweit die Bf außerdem rügen, die Behörde habe sich in keinster Weise mit den durch die betrieblich erforderliche Lüftungsanlage des Gewerbebetriebes auf den Nachbargrundstücken entstehenden Lärm- und Geruchsemissionen auseinandergesetzt, wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 31 Abs. 6 Oö. BauO 1994 bei baulichen Anlagen, die auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfen (wie es bei der gegenständlichen der Fall ist), Einwendungen der Nachbarn, mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen geltend gemacht wird, nur zu berücksichtigen sind, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen. Andere Einwendungen sind unzulässig und daher zurückzuweisen (vgl. dazu auch VwGH 27.8.2014, Ro/2014/05/0037; 12.6.2012, 2009/05/0105).

 

IV.2. Den Bf ist grundsätzlich nichts in der Behauptung entgegen zu halten, dass der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters die Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung als Begründung wiedergibt. Der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu beurteilende zweitinstanzliche Bescheid der belangten Behörde enthält darüber hinausgehende Beurteilungen und geht auf die Einwände in der Berufung ein. Hinsichtlich der Beurteilung der Abstandsproblematik gleicht der Inhalt dem erstinstanzlichen Bescheid beinahe. Die Bf erkennen dadurch einen Verfahrensfehler sowie eine Rechtswidrigkeit des Inhalts des den erstinstanzlichen Bescheid bestätigenden Bescheids der belangten Behörde.

 

Sachverständige müssen den Sachverhalt entsprechend beurteilen und dürfen darüber hinaus keine rechtliche Würdigung desselben vornehmen und würde er damit seine Aufgaben überschreiten, da dies Aufgabe der Behörde ist. Allerdings beeinträchtigt eine solche Rechtsfragenbeurteilung durch den Sachverständigen das ansonsten mängelfreie Gutachten nicht. Die rechtliche Lösung durch den Sachverständigen ist für die Behörde unbeachtlich, übernimmt sie „diese (unzulässige) rechtliche Wertung [aber] als ihre, liegt keine Rechtswidrigkeit vor, wenn die Wertung der Rechtslage entspricht.“ (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2014] Fn 612 mwN; sh weiters Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 52 Rz 6f [Stand 1.1.2014, rdb.at] mwN)

 

Wie aus den Ausführungen unter IV.1. hervorgeht, kommt das Landesverwaltungsgericht zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts als die belangten Behörde. Eine Wertung entgegen der Rechtslage liegt nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht vor, weshalb die Übernahme der rechtlichen Ausführungen des Amtssachverständigen keine Rechtswidrigkeit des vorliegenden Bescheids zu begründen vermag.

 

IV.3. Das Vorbringen der Bf, die hier herangezogenen Bestimmungen des Oö. BauTG 2013 seien problematisch, weil nicht definiert sei, was unter dem Begriff „künftiges Gelände“ zu verstehen sei, insbesondere sei jedoch die Bestimmung des § 41 Abs. 2 Z 5 Oö. BauTG 2013 als verfassungswidrig anzusehen, da sie nicht dem Determinierungsgebot entspreche, ist für sich genommen nicht geeignet, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich Bedenken hervorzurufen und dieses zu einem Gesetzesprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof zu veranlassen.

 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Doris Manzenreiter