LVwG-650540/15/MS

Linz, 02.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn M R A, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. W L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 13. November 2015, GZ. 15/383979, mit der die Lenkberechtigung eingeschränkt wurde, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 20. April 2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Auflage wie folgt zu lauten hat:

-      Vorlage eines psychiatrischen Facharztbefundes alle 3 Monate somit zum 13.08.2016, 13.11.2016, 13.02.2017, 13.05.2017, 13.08.2017, 13.11.2017, 13.02.2018, 13.05.2018, 13.08.2018 (Code 104). Weiters ist bei der amtsärztlichen Nachuntersuchung eine psychiatrische Stellungnahme mitzunehmen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13. November 2015, AZ: 15/383979, wurde die Lenkberechtigung von Herrn M R A (im Folgenden: Beschwerdeführer), für die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, F in der zeitlichen Gültigkeit durch die Befristung bis 13. November 2018 eingeschränkt und dieser aufgefordert, vor Fristablauf seinen Führerschein vorzulegen. Weiters wurde als Auflage vorgeschrieben, dass alle 3 Monate ein psychiatrischer Facharztbefund vorzulegen ist und bei der amtsärztlichen Nachuntersuchung eine psychiatrische Stellungnahme mitzunehmen ist.

 

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, im amtsärztlichen Gutachten vom 13. November 2015 sei festgestellt worden, dass die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sei, jedoch sei vom Amtsarzt festgestellt worden, dass eine paranoide Schizophrenie mit psychotischer Episode im Jahr 2014, bestehe, zwischenzeitlich auch ohne medikamentöse Behandlung ohne psychotische Inhalte.

Die psychiatrische Begutachtung habe die Diagnose einer Schizophrenia simplex ohne Krankheitseinsicht und ohne Bereitschaft zur medikamentösen Therapie ergeben. Da aktuell keine psychotischen Elemente fassbar wären, sei der Proband aus psychiatrischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 unter der Voraussetzung laufender fachärztlicher Kontrollen geeignet.

Somit wäre der Beschwerdeführer zum Lenken von Kfz der Gruppe 1 unter der weiteren Verlaufskontrolle mittels dreimonatiger fachärztlicher Kontrollen befristet geeignet. Die Befristung sei erforderlich, da die Schizophrenie mit einem hohen Rezidivrisiko einhergehe.

 

Das der behördlichen Entscheidung zugrunde gelegte Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar gewesen und sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

 

Gegen diesen Bescheid, der dem Beschwerdeführer persönlich übergeben und damit zugestellt wurde, hat dieser durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Eingabe vom 10. Dezember 2015 (eingebracht bei der belangten Behörde mit Fax selben Datums) rechtzeitig Beschwerde erhoben.

 

Begründend wird Folgendes ausgeführt:

„Meiner Ansicht nach ist der gegenständliche Bescheid der belangten Behörde wegen einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens, wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung rechtswidrig.

Mit dem bekämpften Bescheid, hat die belangte Behörde meinen Führerschein entsprechend § 8 Abs. 3 Zif. 2 FSG zeitlich befristet und mit Auflagen ausgestellt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Zif. 2 FSG dann gegeben, wenn eine Krankheit festgestellt wurde, bei der mit einem Verlust oder einer Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gerechnet werden muss. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Sinne des zuletzt Gesagten annehmen zu können, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch im ausreichenden Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (VwGH, 23.05.2000, 99/11/0368).

Aus der dem bekämpften Bescheid zugrundeliegenden ärztlichen Untersuchung nach § 8 FSG und dem Gutachten nach § 8 FSG vom 13.11.2015 ergibt sich die Diagnose einer Schizophrenia simplex ohne Krankheitseinsicht und ohne Bereitschaft zur medikamentösen Therapie.

Psychische Krankheiten und Behinderungen im Sinne des § 13 FSG-GV schließen nicht schlechthin die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aus, sondern nur dann, wenn sie auf das Verhalten der betreffenden Person im Straßenverkehr, somit auf das Fahrverhalten von Einfluss sein können (VwGH 19.7.2002, 2002/11/0051). Ob die festgestellte psychische Krankheit eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lässt, hat der Amtsarzt bei Erstattung des Gutachtens gemäß § 8 Abs. 2 FSG unter Berücksichtigung der psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme zur beurteilen (VwGH 18.3.2003, 2002/11/0039).

Nach § 13 Abs. 1 FSG-GV ist für den Fall, dass sich ein Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, welche die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen kann, eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt. Für die Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit ist dabei nach § 18 Abs. 2 FSG-GV insbesondere die Beobachtungsfähigkeit, die Überblicksgewinnung, das Reaktionsverhalten, das Konzentrationsvermögen, die Sensomotorik, die Intelligenz und das Erinnerungsvermögen zu überprüfen.

Vorliegend ist es nunmehr so, dass sich weder aus der ärztlichen Untersuchung nach § 8 FSG und dem Gutachten nach § S FSG, noch aus der fachärztlichen Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. E S vom 13.11.2015 ergibt, inwiefern sich eine Schizophrenia simplex auf die Eignung zum Lenken des Kraftfahrzeuges auswirkt. Entsprechend der vorzitierten Judikatur hätte im Gutachten ausgeführt werden müssen, inwiefern sich die behauptete Erkrankung auf das Lenken von Kraftfahrzeugen auswirkt.

Soweit sich nunmehr die belangte Behörde auf das angesprochenen Gutachten vom 13.11.2015 stützt, sind ihre Ausführungen aktenwidrig, weil sich im Gutachten keinerlei Beurteilung findet, inwiefern sich die behauptete Krankheit auf das Lenken von Kraftfahrzeugen auswirkt. Das unvollständige Gutachten nach § 8 FSG wird zudem als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt.

Da sich aus dem vorliegenden Gutachten keine Anhaltspunkte ergeben, dass durch die behauptete Erkrankung meine Eignung zum Lenken eingeschränkt ist, hätte die belangte Behörde weder eine Befristung, noch eine Auflage in dem bekämpften Bescheid aufnehmen dürfen.

 

Im Übrigen liegt tatsächlich keine Beeinträchtigung der Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges in meiner Person vor und verweise diesbezüglich auf das vorliegende Gutachten nach § 8 FSG.

Aus dem vorliegenden Gutachten nach § S FSG ergibt sich, dass im Jahr 2014 eine psychotische Episode vorlag, die nunmehr - auch ohne medikamentöse Behandlung - nicht mehr vorliegt. Der psychische Status am Untersuchungstag (13.11.2015) war klar und voll orientiert und waren zu diesem Zeitpunkt keine psychotischen Elemente fassbar, sodass ich uneingeschränkt zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet bin.

 

Im Rahmen des Führerscheinverfahrens im Jahr 2014 habe ich einen umfangreichen psychischen Test bei MMag. G S absolviert. Aus dem vorzulegenden Gutachten vom 3.11.2014 ergibt sich, dass in der psychologischen Untersuchung keine Auffälligkeiten in meiner Person festgestellt werden konnten und meine kognitive Leistungsfähigkeit im Sinne der Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit unauffällig war.

 

Bei diesen zuletzt genannten Testparametern handelt es sich um genau jene Parameter, welche nach § 18 Abs. 2 FSG-GV für die Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit entscheidend sind.

Aus den vorzulegenden Gutachten ergibt sich, dass meine kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit im Jahr 2014 nicht eingeschränkt war, obwohl damals - unbestritten - eine schwerere psychische Erkrankung vorlag. Demnach ist davon auszugehen, dass ich zum Untersuchungszeitpunkt 13.11.2015 jedenfalls uneingeschränkt zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet war und zukünftig bin.

 

Beweis:

Testpsychologische Untersuchung Mag.G S vom 3.11.2014 (Beilage ./A); einzuholendes verkehrspsychologisches Sachverständigengutachten; Einvernahme des Beschwerdeführers“

 

Abschließend wird beantragt, dass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ergänzender Beweisaufnahme den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen solle.

 

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 hat die belangte Behörde die ggst. Beschwerde unter Anschluss des behördlichen Verfahrensaktes dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Berufungsvorent-scheidung wurde keine erlassen.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsver-teilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt, einer vom Landesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden medizinischen Stellung-nahme des Amtsarztes der belangten Behörde, der Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens durch die Amtsärztin des Amtes der Oö. Landesregierung. Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht. Sowie durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20. April 2016 und durch eine vom Beschwerdeführer im Verlauf der mündlichen Verhandlung vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme, erstellt von Dr. P R, Facharzt für Psychiatrie, mit dem Datum vom 16. Februar 2016 und einer weiteren fachärztlichen Stellungnahme von Frau Dr. R vom 19. Mai 2016, die der belangten Behörde übermittelt wurde und von dieser an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich weitergeleitet wurde.

 

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

Aufgrund des Berichtes der Polizeiinspektion Neufelden an die belangte Behörde vom 18. September 2014, indem angegeben wurde, der Beschwerdeführer leide wohl unter Verfolgungswahn (er habe Silikonfüllungen in den Wänden seiner Wohnung als Sprengstoff interpretiert; fühle sich verfolgt; habe auf einer privaten Fahrt von Neufelden nach Rohrbach, bei der kurzfristig geringes Verkehrsaufkommen herrschte, gedacht, dies deute auf eine Sperre der Straße hin und auf einen Anschlag, der ihm gelte; er habe sich im Dienst als Buschauffeur durch zwei südländische Fahrgäste verfolgt gefühlt und diesen zwei Plätze im Heck des Busses zugewiesen) wurde der Beschwerdeführer einer Untersuchung gemäß § 8 FSG unterzogen und ihm in weiterer Folge mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. September 2014, GZ: 13/371944, die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, BE, C1E, F, D1, D, D1E und DE wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen.

 

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. November 2014 wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE und F in der zeitlichen Gültigkeit bis zum 14. November 2015 befristet und durch die Auflagen alle drei Monate eine psychiatrische Behandlungsbestätigung vorzulegen und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung mit psychiatrischer Stellungnahme eingeschränkt.

 

In der fachärztlichen Stellungnahme, erstellt von Dr. E S, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 13. November 2015, wird eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis diagnostiziert und festgestellt, dass diese ggw. am ehesten unter Schizophrenia simplex einzustufen sei. Beim Beschwerdeführer liege keine Krankheitseinsicht und keine Bereitschaft zu einer medikamentösen Therapie vor. Der Beschwerdeführer sei aktuell bei fehlenden prod. Psychotischen Elementen zum Lenken von Kfz der Gruppe 1 geeignet, empfohlen werden 3-monatlich fachärztliche Kontrollen sowie eine weitere Befristung des Führerscheins auf 3 Jahre.

 

Die amtsärztliche Nachuntersuchung fand am 13. November 2015 statt und stellte der Amtsarzt der belangten Behörde im Gutachten nach § 8 Führerscheingesetz vom 13. November 2015 eine auf 3 Jahre befristete Eignung des Beschwerdeführers fest und schlug als Auflagen die Vorlage eines psychiatrischen Facharztbefundes alle 3 Monate und eine Nachuntersuchung mit psychiatrischer Stellungnahme vor.

Begründend führte der Amtsarzt aus, es bestehe eine paranoide Schizophrenie mit psychotischer Episode im Jahr 2014, zwischenzeitlich auch ohne medikamentöse Behandlung ohne psychotische Inhalte. Die psychiatrische Begutachtung habe die Diagnose einer Schizophrenia simplex ohne Krankheitseinsicht und ohne Bereitschaft zur medikamentösen Therapie ergeben. Da aktuell keine psychotischen Elemente fassbar seien, sei der Proband aus psychiatrischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 unter der Voraussetzung laufender fachärztlicher Kontrollen geeignet.

Die Befristung sei erforderlich, da die Schizophrenie mit einem hohen Rezidivrisiko einhergehe.

 

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 13. November 2015 wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers in der zeitlichen Gültigkeit durch Befristung bis 13. November 2018 eingeschränkt und als Auflagen die Vorlage eines psychiatrischen Facharztbefundes alle 3 Monate und die Nachuntersuchung unter Vorlage einer psychiatrischen Stellungnahme vorgeschrieben.

 

In der Gutachtensergänzung des Amtsarztes der belangten Behörde vom 22. Jänner 2016 führt dieser hinsichtlich der Frage, ob bei der gestellten Diagnose eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens des Beschwerdeführers zu erwarten ist, aus, dass u.a. der Faktor des Rezidivrisikos geeignet ist, bei schizophrenen Psychosen die Fahrtauglichkeit zu beeinflussen. Die Befristung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers ergäbe sich aus dem herrschenden Rezidivrisiko.

 

Die Fachärztin für Psychiatrie führt in ihrer Stellungnahme vom 16. Februar 2016 hinsichtlich der Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers aus, dass aus fachärztlicher Sicht die Fahrtauglichkeit zum aktuellen Zeitpunkt gegeben ist, da aktuell keine psychotische Symptomatik (i.S. Polysymptomatik) erhebbar ist. Weiters soll vor der nächsten fachärztlichen Kontrolle eine neuerliche psychologische Testung (bzgl. Positiv-/Negativsymptomatik und kognitiver Leistungsfähigkeit incl. Aufmerksamkeit, Konzentration und Reaktionsfähigkeit) erfolgen.

In einer weiteren Stellungnahme der Fachärztin vom 19. Mai 2016 führt diese aus, nach einer nachgereichten psychologischen Testung (11. und 12. Mai) sind bei Dauerbelastung Konzentration und Aufmerksamkeit vor allem bei höherer kognitiver Belastung nicht entsprechend (im Sinn einer Antriebsstörung), es zeigen sich jedoch keine Einschränkungen im Reaktionsverhalten (auch nicht unter Belastung), die Wahrnehmungs- und Beobachtungsfähigkeit ist bei verschiedenen Aufgabenstellungen nicht vermindert. Es ergeben sich keine Hinweise auf ein derzeitiges psychotisches Erleben bzw. eine psychotische Realitätsverarbeitung. Es wird die Vermutung von „qualvollen emotionalen Erfahrungen“ geäußert – es zeigen sich diverse Abwehrreaktionen (Intellektualisierungen..); Eine Verlaufskontrolle wird empfohlen.

Aus fachärztlich-psychologischer Sicht kann die Fahrtauglichkeit derzeit als gegeben betrachtet werden. Vierteljährliche Kontrollen werden weiterhin empfohlen sowie die Kontrolle der psychologischen Testung in einem Jahr. Eventuell wäre eine Gesprächstherapie sinnvoll.

 

Die medizinische Amtssachverständige führt im medizinischen Gutachten mit dem Datum vom 1. März 2016, Ges-2016-6-61994/3-Wim/Du, aus, die festgestellte psychische Krankheit lasse in jedem Fall, wenn sie floride ist, eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten. Es könne davon ausgegangen werden, dass die psychische Krankheit mit der bislang geschilderten Symptomatik mit z.B. Angst vor Sprengstoffanschlägen, Straßensperren und Anschlägen, die dem Beschwerdeführer gelten, sicherlich zu einer Beeinträchtigung des Fahrverhaltens aufgrund der Verkennung der Realität führen können.

Das bereits in der fachärztlichen Stellungnahme angegebene Erfordernis von fachärztlichen Kontrolluntersuchungen und die damit verbundene zeitliche Befristung der Lenkberechtigung sei daher erforderlich, um eine auftretende psychotische Symptomatik rechtzeitig zu erfassen. Eine akute Symptomatik schließe naturgemäß das Lenken eines Kraftfahrzeuges aus. Um die Symptomatik rechtzeitig erfassen zu können, seien die aus fachärztlicher Sicht vorgeschlagenen zeitlichen Kontrolluntersuchungen und die daraus folgende zeitliche Befristung erforderlich.

 

Dass der Beschwerdeführer an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis leidet, ergibt sich aus der vorliegenden fachärztlichen Stellungnahme von Dr. S vom 12. November 2014, dem Befund, erstellt von Dr. S, vom 12. November 2015, der Stellungnahme vom 13. November 2015.

 

Dass beim Beschwerdeführer derzeit keine aktuelle psychotische Symptomatik vorliegt, ergibt sich aus der Stellungnahme von Frau Dr. P R, Fachärztin für Psychiatrie, vom 16. Februar 2016 und vom 19. Mai 2016. Ebenso die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im jeweiligen Untersuchungszeitpunkt fahrtauglich ist.

 

Dass bei der bestehenden Diagnose ein hohes Rückfallrisiko besteht, ergibt sich aus dem vorliegenden amtsärztlichen Gutachten gemäß § 8 FSG, der eingeholten ergänzenden Stellungnahme des Amtsarztes der belangten Behörde sowie aus dem eingeholten Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen. Aus deren Gutachten ergibt sich weiters, dass bei einer akuten Symptomatik eine Fahreignung nicht gegeben ist.

 

 

III.           Gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

Gemäß § 5 Abs. 5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs. 3 Z 2). Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtigt (§ 9 Abs. 5). Die aufgrund des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen sind dem Antragsteller von der Behörde zur Kenntnis zu bringen.

 

Gemäß § 8 Abs. 3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Ziffer 2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Gemäß § 13 Abs. 1 FSG-GV gelten als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.

 

Gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 1 FSG-GV darf bei Personen, bei denen eine angeborene oder infolge von Krankheiten, Verletzungen oder neurochirurgischen Eingriffen erworbene schwere psychische Störung besteht, eine Lenkberechtigung nur dann erteilt oder belassen werden, wenn das ärztliche Gutachten auf Grund einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme, in der die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt wird, die Eignung bestätigt.

 

Werden in den Fällen der §§ 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so dürfen diese niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden (§ 2 Abs. 1 FSG-GV).

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

Mit dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE und F durch eine Befristung bis 13. November 2018 sowie durch die Vorschreibung von Auflagen (Vorlage von Facharztbefunden alle 3 Monate und amtsärztliche Nachuntersuchung) wegen der vorliegenden Diagnose (Schizophrenia simplex) eingeschränkt.

 

Entsprechend § 3 Abs. 1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die u.a. gesundheitlich geeignet sind ein Kraftfahrzeug zu lenken. Bestehen diesbezüglich Bedenken ist in Anwendung des „ 24 Abs. 1 Ziffer 2 FSG die Lenkberechtigung einzuschränken.

 

Im Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Sachverhalt gilt eine Person dann als ausreichend gesund, ein Kraftfahrzeug zu lenken, wenn keine schwere psychische Erkrankung gemäß § 13 FSG-GV festgestellt wurde.

 

Psychische Erkrankungen und geistige Störungen im Sinn des § 13 FSG-GV schließen nicht schlechthin die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aus, sondern nur dann, wenn sie auf das Verhalten der betreffenden Person im Straßenverkehr, somit auf das Fahrverhalten von Einfluss sein können [„die eine Beeinträchtigung im Fahrverhalten erwarten lassen“] (VwGH 24.8.1999, 99/11/0149; 20.11.2007, 20007/11/0127; 2008/11/0001, 2.3.2010).

Ob die festgestellte psychische Krankheit eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lässt, hat der Amtsarzt bei der Erstattung des Gutachtens gemäß § 8 Abs. 2 FSG unter Berücksichtigung der psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme zu beurteilen (VwGH 2.3.2010, ZVR 2010/152).

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE und F nur befristet geeignet ist.

Aus der vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme und der weiteren fachärztlichen Stellungnahme vom Mai 2016 geht die Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt hervor. Auf die im bekämpften Bescheid enthaltene Befristung wird nicht eingegangen. Angeregt werden jedoch weitere vierteljährliche Kontrollen und eine weitere psychologische Testung.

 

Sowohl der Amtsarzt der belangten Behörde als auch die vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beigezogene Amtsärztin des Landes Oberösterreich haben in ihren Gutachten schlüssig und übereinstimmend dargelegt, dass die Rückfallswahrscheinlichkeit beim Beschwerdeführer sehr hoch ist. Hinzu kommen die mangelnde Krankheitseinsicht beim Beschwerdeführer und die Ablehnung jeglicher therapeutischer Maßnahmen.

Weiters hat die beigezogene Amtsärztin nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund der geschilderten Symptomatik (Angst vor Sprengstoffanschlägen, Straßensperren und Anschlägen, die dem Beschwerdeführer gelten) eine Verkennung der Realität eingetreten ist und dass die Verkennung der Realität sicherlich dazu führt, dass das Fahrverhalten des Beschwerdeführers beeinträchtigt wird

 

Da die anlassgebenden Vorfälle auch zum Teil im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges gestanden haben und im Straßenverkehr es jederzeit zu belastenden (Konflikt)Situationen kommen kann, die ein besonnenes Verhaltung eines Kraftfahrzeuglenkers erfordern, ist es im Interesse sämtlicher Verkehrsteilnehmer, und somit auch im Interesse des Beschwerdeführers, unter Berücksichtigung des attestierten Rückfallrisikos, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im vorgeschlagenen Zeitraum entsprechend zu überwachen, um ein Rückfallrisiko entsprechend auszuschließen oder durch Kontrollunter-suchungen möglichst frühzeitig erkennen zu können. Hat doch schon die Vergangenheit gezeigt, dass alltägliche Verkehrssituationen zu einer Fehleinschätzung der Realität geführt haben. Daher ist ein entsprechender engmaschiger Kontrollmechanismus umso wichtiger, um Änderungen im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bzw. einen Rückfall erkennen zu können.

Dementsprechend ist den Ausführungen der beigezogenen Amtsärztin folgend davon auszugehen, dass das vorliegende Krankheitsbild, welches ein hohes Rückfallrisiko in sich birgt und zur Verkennung der Realität (im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen mit dem Verkennen von Verkehrssituationen) geführt hat, Auswirkungen auf das Fahrverhalten des Beschwerdeführers hat. Daraus resultiert die Notwendigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Befristung und Verhängung von Auflagen.

 

Aufgrund der Vorlage der Kontrollbefunde vom Februar und Mai 2016 war eine entsprechende Modifizierung des Spruches vorzunehmen.

 

Die zeitliche Befristung sowie die Vorschreibung der Auflage der amtsärztlichen Nachuntersuchung ergeben sich aufgrund der Vorschreibung ärztlicher Kontrolluntersuchungen zwingend aus der gesetzlichen Bestimmung des § 2 Abs. 1 zweiter Satz FSG-GV.

 

 

V.           Aus den angeführten Gründen war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 9. November 2016, Ra 2016/11/0121-5