LVwG-650625/2/Zo

Linz, 06.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des A A M, geb. 1997, vom 23.4.2016, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 23.3.2016, GZ: F 16/102465 betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung auf Grund eines bosnischen Führerscheines,

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. 1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung auf Grund seines bosnischen Führerscheines abgewiesen.

 

Dieser Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass der Bf zum Zeitpunkt der Erteilung der bosnischen Lenkberechtigung am 20.2.2016 seinen Hauptwohnsitz bereits in Österreich hatte.

 

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Schreiben vom 23.3.2016 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde, welche er zusammengefasst wie folgt begründete:

 

Er habe bei Beginn des Führerscheinkurses seinen Lebensmittelpunkt noch in Bosnien gehabt und nicht geahnt, dass er in kurzer Zeit nach Österreich übersiedeln werde. Er habe alle Tests bestanden, zur praktischen Fahrprüfung habe er nicht antreten dürfen, weil er noch nicht 18 Jahre alt gewesen sei. Ende Juni 2015 habe er seinen Lebensmittelpunkt nach Österreich verlegt, er habe seine Sprachkenntnisse verbessert, eine geeignete Lehranstalt gesucht und sich integriert. Er verbringe weiterhin in den Ferien Zeit in seiner Heimat und habe im Februar 2016 die Gelegenheit genutzt, die praktische Fahrprüfung abzulegen. Er habe nie die Absicht gehabt, dabei ein Gesetz zu brechen.

 

Die Bestimmung des § 23 FSG habe eine diskriminierende Wirkung. Sie solle den sogenannten „Führerscheintourismus“ verhindern, wofür es auch gute Gründe gebe. Es soll verhindert werden, dass Personen, denen der Führerschein wegen rechtswidrigen Verhaltens entzogen wurde, auf diesem Weg wieder einen Führerschein bekommen. Auch ökonomische (Schutz der heimischen Fahrschulbranche) und Sicherheitsaspekte können einen Grund für diese Regelung bilden.

 

Sein Fall stelle sich jedoch anders dar: Er habe seine Führerscheinausbildung noch in Bosnien begonnen und – mit Ausnahme der praktischen Prüfung – auch abgeschlossen. Er sei bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Österreich übersiedelt, weshalb er die praktische Prüfung erst später habe absolvieren können. Der Erwerb der Lenkberechtigung sei ein Prozess, welcher eine gewisse Zeit in Anspruch nehme, weshalb es nicht nachvollziehbar sei, dass für die Umschreibung des Führerscheines auf den Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung abgestellt werde. Auch das in § 23 FSG vorgesehene zeitliche Limit von sechs Monaten sei zu kurz.

3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, welches durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter entscheidet.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen, weil der für das Verfahren wesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt vorliegt und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es wurde auch keine Verhandlung beantragt.

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Der in Bosnien geborene Bf ist kroatischer Staatsbürger. Er ist seit 22.6.2015 mit Hauptwohnsitz in  T gemeldet. Nach seinen eigenen Angaben verlegte er im Juni 2015 seinen Lebensmittelpunkt nach Österreich. Er hatte die Führerscheinausbildung bereits im Februar 2015 in Bosnien begonnen und nach seinen glaubwürdigen Angaben teilweise – mit Ausnahme der praktischen Fahrprüfung – abgeschlossen. Diese absolvierte er am 20.2.2016 in Bosnien, worauf ihm von der dortigen Behörde eine bosnische Lenkberechtigung für die Klassen B1 und B ausgestellt wurde.

 

4.2. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Inhalt des behördlichen Verfahrensaktes und den Angaben des Bf. Es bestehen daher keine Bedenken, die Sachverhaltsfeststellungen der Entscheidung zugrunde zu legen.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 23 Abs. 3 FSG ist dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1. der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.

 

2.

2. ...

 

 

5.2. Der Bf hat Im Juni 2015 seinen Lebensmittelpunkt nach Österreich verlegt. Er hat seine Führerscheinausbildung zwar schon vorher in Bosnien begonnen, aber erst im Februar 2016 abgeschlossen. Erst zu diesem Zeitpunkt war ihm die bosnische Lenkberechtigung erteilt worden. Zu diesem Zeitpunkt hatte er keinen Wohnsitz im Sinne der Führerscheinrichtlinie in Bosnien und hat sich in diesem Staat auch nicht für mindestens sechs Monate aufgehalten. Bei Begründung seines Wohnsitzes in Österreich hat er die bosnische Lenkberechtigung noch nicht besessen. Er erfüllt daher keine der in § 23 Abs. 3 Z. 1 FSG vorgesehenen Voraussetzungen für die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung. Auch eine sonstige Rechtsgrundlage zum Umtausch der bosnischen Lenkberechtigung kommt nicht in Betracht. Die belangte Behörde hat den Antrag des Bf daher zu Recht abgewiesen.

 

Entgegen den Ausführungen des Bf erscheint die Bestimmung des § 23 Abs. 3 FSG auch nicht diskriminierend. Es trifft zwar zu, dass der Erwerb der Lenkberechtigung eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, weshalb es möglich ist, dass ein Betroffener während dieses Prozesses seinen Wohnsitz in einen anderen Staat verlegt. Dennoch ist es naheliegend und zweckmäßig, dass nur solche ausländische Lenkberechtigungen in eine österreichische umgetauscht werden können, welche zum Zeitpunkt der Begründung des Hauptwohnsitzes in Österreich bereits bestanden haben. Diese Regelung entspricht dem grundsätzlichen Prinzip, dass für die Erteilung von Berechtigungen jener Staat zuständig sein soll, in dem der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat.

 

Zu II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des       Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Umtausch von Lenkberechtigungen ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Mag.  Gottfried  Z ö b l