LVwG-601318/7/EW

Linz, 06.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin            Dr. Elisabeth Wiesbauer über die Beschwerde der I N, geb. x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 1. März 2016, VerkR96-6139-2015/HK StE P-Akt, wegen einer Übertretung des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. Juni 2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von    € 60,00 zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.a) Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 1. März 2016, VerkR96-6139-2015/HK StE P-Akt, wurde die Beschwerdeführerin (in Folge: Bf) schuldig erkannt, es als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x, zu verantworten, dass sie der Behörde bis dato, obwohl sie mit Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 25. März 2015 dazu aufgefordert wurde, die erforderliche Auskunft – wer am 26. September 2014 um 11:41 Uhr in Ansfelden auf der A1 bei km 172.020, Richtungsfahrbahn Staatgrenze W Lenker des gegenständlichen KFZ war – unrichtig erteilt habe, weil die von ihr bekanntgegebene Person bereits seit April 2013 an dieser Adresse nicht mehr gemeldet sei und eine aufrechte Meldung im Melderegister nicht aufscheine. Der Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16. April 2015, eine aktuelle Adresse bekannt zu gebe, sei sie nicht nachgekommen.

 

Die Bf habe daher § 103 Abs 2 iVm § 134 Abs 1 KFG 1967 übertreten, weshalb über sie eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro, ersatzweise eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 120 Stunden, verhängt wurde.

 

b) In der rechtzeitig gegen das in Rede stehende Straferkenntnis erhobenen Beschwerde beantragt die Bf die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu die die Herabsetzung der Geldstrafe sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

 

Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Bf der Behörde im Rahmen ihrer Möglichkeiten als Privatperson, sämtliche ihr vorliegenden Beweise oder Dokumente zukommen habe lassen. Bei der Lenkerin handle es sich um eine Bekannte ihres Lebensgefährten. Die Behauptung der Behörde, man würde aus der allgemeinen Lebenserfahrung nur Angehörigen sein Fahrzeug leihen, sei eine reine Vermutung und absolut tatsachenwidrig, da sie oder auch ihr Lebensgefährte des Öfteren ihr KFZ auch an entfernte Bekannte verleihe. Daran sei weder etwas Gesetzwidriges noch Ungewöhnliches zu finden.

 

c) Die belangte Behörde legte die rechtzeitig erhobene Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsstrafaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor. Von der Möglichkeit eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wurde abgesehen; damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

II. a) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 6. Juni 2016, welcher die Bf unentschuldigt und ein Vertreter der belangten Behörde entschuldigt ferngeblieben sind.

 

b) Auf Grund der Aktenlage und der durchgeführten mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt fest:

 

Die Bf ist Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen x. Die Bf erhielt mit Schreiben der belangten Behörde vom 25. März 2015, nachweislich zugestellt am 31. März 2015, die Aufforderung als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen x gemäß § 103 Abs 2 KFG binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wer das oben angeführte Kraftfahrzeug am 26. September 2014, um 11:41 Uhr in der Gemeinde Ansfelden, Autobahn Freiland, Mautabschnitt, Richtungsfahrbahn: Staatsgrenze W Nr. 1 bei km 172.020 gelenkt bzw. verwendet hat oder die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann. Es wird darin auch darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen der Auskunft oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist.

 

Unter Verwendung des von der belangten Behörde mitgeschickten Formulars, eingelangt am 14. April 2015, gab die Bf der belangten Behörde bekannt, dass Frau V M, wohnhaft in x zum gegenständlichen Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt hat. Laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister war Frau M an dieser Adresse von 18. März 2013 bis 12. April 2013 mit Nebenwohnsitz wohnhaft. Danach war sie noch von 22. Mai 2013 bis 25. Juni 2013 in Österreich mit Nebenwohnsitz gemeldet und ist dann nach Rumänien verzogen. Mit Schreiben vom 16. April 2015 wurde die Bf nochmals von der belangten Behörde aufgefordert, eine aktuelle Wohnanschrift der genannten Person bekannt zu geben. Dieser Aufforderung kam die Bf nicht nach. Die belangte Behörde ersuchte mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag ein Straferkenntnis an Frau V M nachweislich zuzustellen, welche die Polizeiinspektion K damit beauftragte. Zustellversuche an die Anschriften „x“ und „x“ scheiterten, weil Frau M nicht angetroffen werden konnte.

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:

 

a) Die relevanten Bestimmungen aus dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) BGBl Nr. 267 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung lauten auszugsweise:

 

§ 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers

 

(1)[...]

(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

[...]

§ 134. Strafbestimmungen

 

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“

 

b) Nach der klaren Judikatur des VwGH (VwGH 26.03.2004, 2003/02/0213 mwN) liegt § 103 Abs. 2 KFG die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen; die aufgrund einer behördlichen Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein.

 

Die Erteilung einer unrichtigen (vgl. VwGH 23.10.1991, 91/02/0073) oder einer unvollständigen (vgl. VwGH 13.6.1990, 89/03/0291) Auskunft ist der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten. Es genügt auch insoweit die Tatanlastung, dass der Zulassungsbesitzer die begehrte Auskunft unterlassen bzw. dem Auskunftsverlangen nicht entsprochen hat (VwGH 4.5.2015, Ra 2015/02/0069).

 

Nicht bestritten hat die Bf, rechtswirksam aufgefordert worden zu sein bekanntzugeben, wer das Kfz mit dem KZ: x am 26. September 2014 um 11:41 Uhr in der Gemeinde Ansfelden, Autobahn Freiland, Mautabschnitt, Richtungsfahrbahn: Staatsgrenze W Nr. 1 bei km 172.020 gelenkt hat. Die Bf bestritt zunächst den Tatvorwurf, eine unrichtige Auskunft erteilt zu haben, da sie Ihrer Beschwerde zufolge sämtliche ihr vorliegenden Beweise und Dokumente der belangten Behörde zukommen ließ und daher keine falsche Lenkerauskunft erteilt hätte.

 

Zutreffend verweist die belangte Behörde u.a. darauf, dass die erteilte Auskunft im vorliegenden Fall wegen der unrichtig angegebenen Anschrift nicht dem § 103 Abs. 2 KFG entspricht. Dies deshalb, weil bereits die verwaltungsbehördlichen Ermittlungen ergaben, dass die von der revisionswerbenden Partei namhaft gemachte Person seit 13. April 2013 an der von der Bf angegebenen Adresse „x“ nicht mehr gemeldet ist und mehrere Zustellversuche durchgeführt wurden, bei denen die genannte Person persönlich nicht angetroffen wurde. Damit war aber die Feststellung des verantwortlichen Lenkers ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen durch die belangte Behörde nicht mehr möglich. Die Bf hat damit die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

c) Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gem. § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt des Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im gegenständlichen Fall liegt ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt vor und tritt somit eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist der Bf in keiner Weise gelungen. Es wäre Angelegenheit des Zulassungsbesitzers gewesen, bereits bei Überlassung des Fahrzeuges jene Daten festzustellen, die für eine vollständige Lenkerauskunft erforderlich sind (vgl. LVwG Wien vom 29.12.2014, VGW-031/013/34647/2014). Letztlich war demnach davon auszugehen, dass sie die zur Last gelegt Übertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Sicht zu vertreten haben.

 

d) Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG beträgt die gesetzliche Höchststrafe 5.000 Euro. Von der belangten Behörde wurde berücksichtigt, dass die Bf verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten ist und daher der Strafmilderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zur Anwendung kommt. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint die verhängte Strafe, welche den gesetzlichen Strafrahmen nur zu ca. 6 % ausschöpft, durchaus angemessen. Sie entspricht auch den finanziellen Verhältnissen der Bf, welche sie mit einem mtl. Einkommen von ca. 1.000 Euro netto, keinen Sorgfaltspflichten und keinem Vermögen angibt. Die Strafe erscheint in dieser Höhe erforderlich, um die Bf in Zukunft von ähnlichen Verwaltungsübertretungen abzuhalten und auch generalpräventive Überlegungen sprechen gegen eine (weitere) Herabsetzung.

 

e) Die Entscheidung über die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens ergibt sich aus § 52 VwGVG.

 

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. Elisabeth Wiesbauer