LVwG-150893/4/WP – 150895/2

Linz, 08.06.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Wolfgang Peterseil über die Beschwerde 1. der I. S., 2. der P. S. und 3. des G. S., alle vertreten durch Rechtsanwalt x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Gampern vom 11. Dezember 2015, GZ.
Bau-15/2015, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß Art 132 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm §§ 28 Abs 1 iVm 31 Abs 1 iVm 36 VwGVG mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurück­gewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Bisheriges Verwaltungsgeschehen, maßgeblicher Sachverhalt:

 

1. Mit Eingabe vom 15. April 2015 beantragten J. und A. K. (in der Folge kurz: Konsenswerber) die Bewilligung für die „Nutzungsänderung (Küche; Bespre­chungsraum, WC-Anlagen) auf dem Grundstück […] Nr. x, EZ: x, KG: G ( x“. Dem Bauansuchen lagen ein Bauplan der H. B x sowie eine Baubeschreibung jeweils vom 13. April 2015 bei. Die Konsenswerber sind jeweils zur Hälfte Eigen­tümer des verfahrensgegenständlichen Grundstücks. Die Erstbeschwerdeführerin ist Eigentümerin des westlich unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Nr xx der KG G, die Zweit- und der Drittbeschwerdeführer sind jeweils zur Hälfte Eigentümer des südlich unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Nr xxx der KG G.

 

2. Mit Erledigung vom 16. April 2015 beraumte der Bürgermeister der Gemeinde Gampern unter Bezugnahme auf den Baubewilligungsantrag der Konsenswerber [„Nutzungsänderung (Küche, Besprechungsraum, WC Anlagen)“] eine „mit einem Ortsaugenschein an Ort und Stelle verbundene mündliche Bau- und Gewerbe­verhandlung für Montag 04. Mai, um 9:00“ an. Auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG wurde ausdrücklich hingewiesen. Die Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf) wurden nachweislich verständigt.

 

3. Am 4. Mai 2015 fand unter Teilnahme der Bf und im Beisein ihres rechts­freundlichen Vertreters die mündliche Bau- und Gewerbeverhandlung statt. Die Bf erhoben unmittelbar in der Verhandlung folgende – auf das Wesentliche zusammengefasste – Einwendungen bzw verwiesen auf ihre gleichzeitig vorge­legte schriftliche – offensichtlich von Ing. K S verfasste – Stellungnahme („Einwendungen im Bauverfahren und im gewerberechtlichen Verfahren“; laut Verhandlungsprotokoll Beilage F zur Verhandlungsschrift; offenkundig handelt es sich dabei allerdings um die als „Beilage M“ bezeichnete Beilage):

 

(1) Die bau- und gewerberechtliche Bewilligung könne nicht erteilt werden, da das betroffene Gebäude, in dem der Betrieb angesiedelt werden soll, über keinen bewilligten Wasseranschluss verfüge.

(2) Das dem Bewilligungsantrag beigelegte Lärmgutachten sei kein „Gutachten im herkömmlichen Sinn“, sondern stelle bloß die Berechnung der Abschirmwirkung einer bestehenden Flugdachkonstruktion dar. Zudem sei auf die Lärmentwicklung in Richtung Westen und Süden gar nicht eingegangen worden.

(3) Da die geplante – und in den Unterlagen der Konsenswerber auch dargestellte – Übertragung des Grundstücks Nr x der KG G ins öffentliche Gut nicht stattfinden werde, werde von falschen Grundlagen ausgegangen und sei die Sache gar nicht verhandlungsreif.

(4) Die geplante gewerbliche Tätigkeit stimme mit den derzeitigen tatsächlichen Verhältnissen nicht überein. Beispielsweise stelle sich die „berechtigte Frage, warum dazu [zum Betrieb einer Lieferküche, Anm] in den Räumlichkeiten eine vollausgestattete Küche samt Schankanlage vorhanden ist und darüber hinaus Räume mit Sitzplätzen, wie sie üblicherweise bei Ausschankbetrieben vorhanden sind“. Tatsächlich sei es nämlich so, dass „die Antragstellerin ihre drei Gewerbe bereits im Jahr 2012 unter der Adresse x gemeldet“ habe. Sie [habe] seit dem Jahr 2012 eine illegale gastronomische Tätigkeit vor Ort durchgeführt. […] Es [solle] offensichtlich nunmehr über die beantragte gewerbebehördliche Genehmigung die bisher illegale Tätigkeit legalisiert werden. […] Die im Antrag genannte Fläche von 793,03 [werde] willkürlich angeführt, damit die ‚800 Grenze‘ nicht erreicht [werde], die ein vereinfachtes Verfahren unmöglich machen würde“.

(5) Die Konsenswerber würden „von Anfang an die von der Gemeinde Gampern angeführte Raumnutzung missachten“ und sei der „Umbau […] in Eigenregie ohne statische Berechnungen“ erfolgt.

(6) (a) Auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück seien zwei Hauptgebäude situiert. Die Errichtung und der Bestand widersprächen den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verbauung und Raumgestaltung. Die Bf hätten ein subjektives Recht auf die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen über die Lage mehrerer selbständiger Gebäude auf einem Bauplatz, es sei ein Mindestabstand von 3 m zu sämtlichen umgebenden Grundstücksgrenzen einzuhalten.

(b) Zwischen den (beiden) Hauptgebäuden sei ein Abstand von 6 m einzuhalten, um die spätere Möglichkeit einer Grundteilung zu bewahren.

(c) Der Gasschrank sei in einem Abstand von 4,36 m zum Grundstück der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers geplant. Es sei ein Mindestabstand von zumindest 6 m anzuordnen.

 

4. Mit Erledigung vom 4. August 2015 teilte der Bürgermeister der Gemeinde Gampern den Bf nachweislich das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit, wobei er ausdrücklich auf die geänderte Fassung des Einreichplanes sowie auf das am 20. Mai 2015 erstattete Gutachten des Amtssachverständigen hinwies (Auflage der Projektunterlagen am Gemeindeamt). Den Bf wurde Gelegenheit gegeben, binnen 14 Tagen zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.

 

5. Mit Schriftsatz vom 20. August 2015 nahmen die Bf Stellung. Sie wiederholen darin im Wesentlichen ihr Vorbringen aus der mündlichen Bau- und Gewerbe­verhandlung vom 4. Mai 2015 (fehlender Wasseranschluss; keine Möglichkeit der [künftigen] Grundteilung durch problematische Situierung der [Haupt-]Gebäude; Situierung des Flüssiggaslagerschranks; unzureichende Verkehrserschließung mangels Übertragung des Grundstücks Nr x ins öffentliche Gut). Über ihr ursprüngliches Vorbringen hinaus wenden die Bf – auf das Wesentliche zusammengefasst – ergänzend ein:

 

(1) Es fehle neben einem Wasseranschluss auch an einem Kanalanschluss.

(2) Die Doppelgarage im südlichen Bereich des Baugrundstücks sei konsenslos errichtet worden.

(3) Die Bestimmung des § 42 Oö. BauTG 2013 werde nicht eingehalten.

(4) Aufgrund des bestehenden Konglomerats („Verhüttelung“) an Gebäuden sei die Brandsicherheit von einem Amtssachverständigen zu überprüfen.

(5) Es sei nochmals eine mündliche Bauverhandlung durchzuführen, da die Konsenswerber nach der mündlichen Bau- und Gewerbeverhandlung das Projekt wesentlich geändert hätten („[…] wurde von den Antragstellern ein völlig anderer Plan vorgelegt, der flächenmäßig zwar nur eine geringfügige Änderung auf eine gewerblich genutzte Fläche von 793,59 m² aufweist, in dem jedoch die gewerblich genutzten Flächen willkürlich wesentlich verändert wurden. So wurde beispielsweise ein Raum des Nebengebäudes aus der gewerblichen Nutzung herausgenommen. Die Fläche um das Gaselager wurde größer als gewerblich genutzt ausgewiesen, doch wurden willkürlich andere Flächen aus der bisher angegebenen gewerblichen Nutzung herausgenommen“).

 

6. Im Hinblick auf das Vorbringen der Bf in ihrer Stellungnahme vom 20. August 2015 bzgl § 42 Oö. BauTG 2013 wurde vom beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen eine – im Aktenvermerk vom 22. September 2015 festgehaltene – Flächenermittlung der vorhandenen Nebengebäude vorge­nommen. Darin stellt der Amtssachverständige fest, dass insgesamt 114,28 m² Nebengebäude vorhanden seien. Da im Wohnhaus zwei Wohneinheiten bestehen würden und für diese jeweils ein Stellplatz vorzusehen sei, könne die Fläche des nur teilweise offenen Flugdaches (7 m x 4,5 m = 31,5 m²) für Abstellzwecke herangezogen werden und sei diese Fläche daher von der Fläche der Neben­gebäude abzuziehen. Im Ergebnis ergebe sich daher eine mit Nebengebäuden bebaute Fläche von 82,78 m².

 

7. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 16. Oktober 2015 wurde den Konsens­werbern die „Baubewilligung für die Nutzungsänderung (Küche, Besprechungs­raum, WC Anlagen), Errichtung Flugdach und Lärmschutzwand auf der Parzelle x, EZ x, KG. G entsprechend dem bei der Bauverhandlung aufgelegenen Bauplan samt Baubeschreibung des Planverfassers, […] vom 13.04.2015 in der geänderten Version vom 24.07.2015 erteilt“. Der Bescheid wurde den Bf zuhanden ihres rechtsfreundlichen Vertreters nachweislich am 19. Oktober 2015 zugestellt.

 

8. Gegen diesen Bescheid erhoben die Bf Berufung. Begründend bringen sie darin Folgendes vor:

 

(1) Es fehle neben einem Wasseranschluss auch an einem Kanalanschluss.

(2) (a) Es sei nochmals eine mündliche Bauverhandlung durchzuführen, da die Konsenswerber nach der mündlichen Bau- und Gewerbeverhandlung das Projekt wesentlich geändert hätten („[…] wurde von den Antragstellern ein völlig anderer Plan vorgelegt, der flächenmäßig zwar nur eine gering­fügige Änderung auf eine gewerblich genutzte Fläche von 793,59 m² aufweist, in dem jedoch die gewerblich genutzten Flächen willkürlich wesentlich verändert wurden. So wurde beispielsweise ein Raum des Nebengebäudes aus der gewerblichen Nutzung herausgenommen. Die Fläche um das Gaselager wurde größer als gewerblich genutzt ausge­wiesen, doch wurden willkürlich andere Flächen aus der bisher angege­benen gewerblichen Nutzung herausgenommen. […] Im Einreichplan, der am 04.05.2016 verhandelt wurde, gab es noch das Straßengrundstück x. Im – kommentarlos von der Behörde zum Akt genommenen – neuen Plan gibt es diese Straßenparzelle nicht mehr.“).

(b) Die Bestimmung des § 42 Oö. BauTG 2013 werde nicht einge­halten. Zudem sei aufgrund des bestehenden Konglomerats („Verhütte­lung“) an Gebäuden die Brandsicherheit von einem Amtssachverständigen zu überprüfen.

(3) a) Es bestehe keine Zufahrtsmöglichkeit über das öffentliche Gut.

b) Das Flugdach und die Lärmschutzwand befänden sich in einem Bereich des Grundstückes Nr x, auf dem ein grundbücherlich sicherge­stelltes Geh- und Fahrtrecht der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers bestehe, weshalb die Baubewilligung auch aus diesem Grund nicht erteilt werden dürfe.

(c) Das Gaslager sei zu nahe am Grundstück der Bf situiert.

 

9. Mit Berufungsbescheid des Gemeinderates der Gemeinde Gampern (in der Folge kurz: belangte Behörde) vom 11. Dezember 2015 (Beschluss in der Sitzung des Gemeinderates am 10. Dezember 2015) wurde die Berufung der Bf als unbegründet abgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe des maßgeblichen Sachverhalts und der einschlägigen baurecht­lichen Bestimmungen aus, die Berufung sei im Hinblick auf die Behauptung des fehlenden Kanalanschlusses, des zu geringen Abstandes des Gaslagers von der Nachbargrundgrenze, der Verkehrserschließung des Baugrundstückes sowie der Beeinträchtigung des Geh- und Fahrtrechts zugunsten der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers mangels Bestehens eines subjektiv-öffentlichen Rechts unzulässig. Im Hinblick auf die behauptete Rechtswidrigkeit in Bezug auf § 42 Oö. BauTG 2013 liege zwar ein subjektiv-öffentliches Recht vor, es sei allerdings nicht verletzt und die Einwendung daher unbegründet. Was das Vorbringen hinsichtlich der behaupteten Projektänderung betrifft, so habe sich im Hinblick auf das baubehördlich zu beurteilende Projekt keine Änderung ergeben und sei das Parteiengehör durch die Möglichkeit zur Stellungnahme gewahrt worden. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften liege daher nicht vor. Der Berufungsbescheid wurde den Bf zuhanden ihres rechtsfreundlichen Vertreters nachweislich zugestellt.

 

10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Bescheidbeschwerde. Der Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach angefochten und dessen Auf­hebung, in eventu dessen Abänderung, begehrt. Die Durchführung einer öffent­lichen mündlichen Verhandlung wird – weder ausdrücklich noch konkludent – beantragt. Begründend bringen die Bf wie folgt vor:

 

(1) Es fehle an einem Kanalanschluss.

(2) Es sei nochmals eine mündliche Bauverhandlung durchzuführen, da die Konsenswerber nach der mündlichen Bau- und Gewerbeverhandlung das Projekt wesentlich geändert hätten.

(3) Die Bestimmung des § 42 Oö. BauTG 2013 werde im Hinblick auf das höchst zulässige Ausmaß an Nebengebäuden nicht eingehalten.

(4) Das Gaslager sei zu nahe am Grundstück der Bf situiert.

(5) Das Flugdach und die Lärmschutzwand befänden sich in einem Bereich des Grundstückes Nr x, auf dem ein grundbücherlich sichergestelltes Geh- und Fahrtrecht zugunsten der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers bestehe, weshalb die Baubewilligung auch aus diesem Grund nicht erteilt werden dürfe.

(6) Die Ausführungen der belangten Behörde, aus den Einreichunterlagen sei ersichtlich, dass eine ausreichend breite Zufahrt (mehr als vier Meter) auch zu gewerblich genutzten Flächen ausgewiesen wäre, seien nicht nachvollziehbar.

 

11. Mit Schreiben vom 22. Jänner 2016, beim Landesverwaltungsgericht Ober­österreich am 27. Jänner 2016 eingelangt, legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes zur Entschei­dung vor.

 

II.          Beweiswürdigung:

 

1. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt samt der Schriftsätze der Bf. Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensverlauf und entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den aufgenommenen Beweismitteln.

 

2. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde zurück­zuweisen ist, konnte die – weder von der belangten Behörde noch von den Bf beantragte – öffentliche mündliche Verhandlung gem § 24 Abs 1 Z 1 VwGVG unterbleiben.

 

 

III.        Rechtslage:

 

Dem gegenständlichen Beschwerdefall liegt eine auf § 35 Abs 1 Oö. Bau­ordnung 1994 gestützte Baubewilligung einer Verwendungszweckänderung eines bestehenden Gebäudes bzw Gebäudeteiles zu Grunde. Die maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994, LGBl 66, idFd Oö. Bauordnungs-Novelle 2013, LGBl 34, haben folgenden Wortlaut:

 

§ 31

Einwendungen der Nachbarn

 

(1) Nachbarn sind

1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahr­zeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümer­innen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;

2. bei allen anderen Bauvorhaben […]

Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigen­tümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.

(1a) […]

(2) […]

(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungs­verfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbar­schaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bau­weise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrund­stücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauwerke nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauwerke auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufent­halt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immis­sionen nicht dazu führen, daß die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.

(5) […]

 

§ 34

Änderungen des Bauvorhabens im Zug des Verfahrens

 

Ändert der Bauwerber im Zug des Verfahrens das Bauvorhaben, hat er der Baubehörde einen entsprechend geänderten Bauplan (§ 29) vorzulegen. Wurde schon eine Bauverhandlung durchgeführt, kann eine neuerliche Bauverhandlung entfallen, wenn die Änderung im Vergleich zum verhandelten Bauvorhaben unwesentlich ist und das Parteiengehör auf eine andere Weise gewahrt wird.

 

 

IV.         Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG) hat gem Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter über die Beschwerde erwogen:

 

1. Vorweg ist festzuhalten, dass die Bf unstrittig Nachbarn im Sinn des § 31 Abs 1 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) sind. Nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilli­gungsverfahren allerdings in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Der Nachbar kann nach der oö. Rechtslage im Baubewilligungsverfahren daher nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffent­lichen Rechte geltend machen (vgl VwGH 12.6.2012, 2009/05/0105, mwN). Der Nachbar behält seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zudem nur, wenn er (taugliche) Einwendungen im Rechtssinn erhoben hat. Eine Einwendung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Er muss zwar das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt, und er muss seine Einwen­dung auch nicht begründen, jedoch muss daraus erkennbar sein, welche Rechts­verletzung behauptet wird (vgl VwGH 15.11.2011, 2008/05/0146, und 27.2.2013, 2010/05/0203, jeweils mwN).

 

2. Die Bf haben in der mündlichen Bauverhandlung am 4. Mai 2015 Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben und damit zunächst – soweit sich diese auf subjektiv-öffentliche Rechte beziehen – ihre Parteistellung im Umfang dieser Rechte behalten. Mit ihrer Stellungnahme vom 20. August 2015 erstatteten die Bf ein ergänzendes Vorbringen und erheben darin – zum Teil inhaltlich neue – Einwendungen gegen das Bauvorhaben. Dieses Vorbringen ist allerdings nicht geeignet, die bereits durch das Ende der mündlichen Verhand­lung eingetretene (Teil-)Präklusion der Parteistellung der Bf zu verhindern, da das Ende der mündlichen (Bau-) Verhandlung auch das Recht der Partei beendet, Einwendungen mit präklusionsverhindernder Wirkung einzubringen. Nach Schluss der Verhandlung sind solche Einwendungen nicht mehr möglich, auch wenn sich die Partei vorher das Recht vorbehalten hat, später Einwendungen nachzureichen (vgl VwSlg 4966 A/1959; VwGH 19.10.1970, 751/70; 29.8.1995, 94/05/0222; vgl auch 7.9.2004, 2001/05/1074) oder der Verhandlungsleiter (die Behörde) ihr dieses Recht (ausdrücklich) zugesichert hat (vgl VwGH 27.6.1978, 552/76; 21.9.1993, 93/04/0017). Die Partei ist – trotz solcher nachträglicher Einwendungen – präkludiert (Hengstschläger/Leeb, AVG² Rz 37 zu § 42 AVG [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Das Vorbringen der Bf in ihrer Stellungnahme vom 20. August 2015 ist daher bei der Beurteilung (des Umfangs) ihrer Parteistellung nicht weiter zu berücksichtigen.

 

3. In der Berufung gegen die (erstinstanzliche) Erteilung der Baubewilligung zugunsten der Konsenswerber und der damit einhergehenden negativen Sach­entscheidung gegenüber den Bf wiederholen diese zum Teil ihre Einwendungen aus der mündlichen Bauverhandlung, zum Teil aber auch jene Einwendungen, die in der Stellungnahme vom 20. August 2015 erhoben wurden. Soweit sich das Vorbringen der Bf ausschließlich auf Einwendungen aus dieser Stellungnahme bezieht, sind die Bf in diesem Umfang bereits (teil-)präkludiert und durfte die belangte Behörde über dieses Vorbringen mangels Berufungslegitimation (Verlust der Parteistellung) der Bf nicht mehr entscheiden. Zu Recht wird das diesbe­zügliche Vorbringen der Bf daher durch die belangte Behörde als unzulässig zurückgewiesen. Insoweit die Bf einen Großteil ihrer – rechtzeitig in der münd­lichen Bauverhandlung erhobenen – Einwendungen im Berufungsverfahren nicht weiter verfolgt (beispielsweise die Einwendungen betreffend Wasserversorgung, Lärm, Widerspruch zwischen Projekt und „Ist-Zustand“, Umbau in Eigenregie ohne statische Berechnungen, Widerspruch des Bestands der beiden Hauptge­bäude zu den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verbauung und Raumge­staltung, Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen über die Lage mehrerer selbständiger Gebäude samt Einhaltung eines Mindestabstands von 3 m zu sämtlichen umgebenden Grundstücksgrenzen, Einhaltung eines Abstands von 6 m zwischen den (beiden) Hauptgebäuden im Hinblick auf eine allfällige Grund­teilung), haben sie sich dieser Einwendungen begeben und konnten diese im weiteren (verwaltungsgerichtlichen) Verfahren nicht erneut vorgebracht werden.

 

4.1. Auch die Kognitionsbefugnis des Landesverwaltungsgerichts ist – trotz der grundsätzlichen Pflicht zur Entscheidung in der Sache selbst – beschränkt auf jene Teilaspekte der Sache des Verwaltungsverfahrens, die durch taugliche Einwendungen der Bf statuiert werden, von den Bf auch im vorangegangenen (Berufungs-)Verfahren aufrecht gehalten wurden und letztendlich zum Inhalt des Spruches des in Beschwerde gezogenen Berufungsbescheides wurden. Zum Beschwerdevorbringen ist vor diesem Hintergrund Folgendes festzuhalten:

 

4.2. Im Hinblick auf das Vorbringen zum fehlenden Kanalanschluss sind die Bf bereits präkludiert, da dieses Vorbringen erstmals in der Stellungnahme vom 20. August 2015 erstattet wird und eine derartige Einwendung – wie bereits oben näher dargelegt – nicht geeignet ist, den Eintritt der Präklusion der Parteistellung zu verhindern. Der Vollständigkeit halber erlaubt sich das Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich darauf hinzuweisen, dass dem Nachbarn aus den Vor­schriften über die Sicherstellung der Wasserversorgung [und der Abwasser­beseitigung] keine subjektiven Rechte (VwGH vom 21.7.2005, 2004/05/0156; vgl auch Hauer, Der Nachbar im Baurecht5, 319f) zukommen. Auch eine – rechtzeitig erhobene – Einwendung wäre im Ergebnis als untauglich iSd Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen gewesen.

 

4.3. Selbiges hat für das auf § 42 Oö. BauTG 2013 bezugnehmende Vorbringen zu gelten. Zwar stellt die Einhaltung der Vorschriften über das (Höchst-)Ausmaß der Nebengebäude auf einem Bauplatz grundsätzlich ein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn im Bauverfahren dar. Allerdings haben die Bf eine auf dieses Recht abzielende Einwendung im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung nicht erhoben. Die erstmalige Erhebung dieser Einwendung im Zuge der Stellung­nahme vom 20. August 2015 ist folglich nicht geeignet, die Präklusion der Parteistellung in Bezug auf dieses subjektiv-öffentliche Recht zu verhindern.

 

4.4. Mit dem weiteren Vorbringen der Bf, das Flugdach und die Lärmschutzwand würden das grundbücherlich sichergestellte Geh- und Fahrtrecht zugunsten der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers beeinträchtigen, machen die Bf ein – in der Privatrechtsordnung begründetes – subjektives Recht geltend. Diese Einwen­dung wurde erstmalig in der Berufung erhoben und stellt somit, unabhängig von ihrer inhaltlichen Bewertung, keine rechtzeitig erhobene – taugliche – Einwen­dung iSd Rsp dar.

 

4.5. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen bezüglich der Situierung des Gaslagers haben die Bf bereits im Zuge der mündlichen Bauverhandlung eine entsprechende Einwendung erhoben. Allerdings ist das Gaslager – worauf die belangte Behörde zu Recht hinweist – nicht Teil des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens. Denn die Konsenswerber beantragen mit ihrer Eingabe vom 15. April 2015 (lediglich) die Bewilligung für die „Nutzungsänderung (Küche; Besprechungsraum, WC-Anlagen) auf dem Grundstück […] Nr. x, EZ: x, KG: Gx ( x)“ (richtigerweise wird das Gaslager vom Spruch des erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides auch nicht umfasst). Was aber nicht Gegenstand des Bauverfahrens ist, kann nicht Gegenstand der Verletzung eines Nachbarrechts sein und ist daher auch keine Einwendung im Sinne des Gesetzes. Eine Einwen­dung, die sich nicht auf das bauverfahrensgegenständliche Bauvorhaben bezieht, ist unzulässig (Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht7 [2014] 268 mwN auf die höchstgerichtliche Rsp).

 

4.6. Abschließend bemängeln die Bf die Feststellung der belangten Behörde, es sei eine ausreichend breite Zufahrt zu den gewerblich genutzten Flächen vorhanden. Offenkundig beziehen sich die Bf damit auf ihre – bereits im Zuge der mündlichen Bauverhandlung erhobene – Einwendung, der Bauplatz sei verkehrs­technisch nicht entsprechend aufgeschlossen. Da die Bf diese Einwendung in der Berufung nicht aufrecht hielten, haben sie sich der diesbezüglichen verfahrens­rechtlichen Durchsetzbarkeit begeben. Allerdings kann dies dahingestellt bleiben, da es sich hierbei um keine taugliche Einwendung iSd Gesetzes handelt. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes kommt nämlich den Nachbarn hinsichtlich Infrastruktur (Verkehrserschließung, Wasserversorgung, Kanalanschluss, Nah­versorgung) kein subjektiv-öffentliches Recht zu.

 

5. Im Ergebnis stützen die Bf ihr Beschwerdevorbringen einerseits auf subjektiv-öffentliche Rechte, derer sie im vorangegangenen Verwaltungsverfahren durch Präklusion der Parteistellung verlustig gegangen sind, andererseits auf solche Rechte (respektive Pflichten der Konsenswerber), auf deren Einhaltung die Bf als Nachbarn keinen (durchsetzbaren) Anspruch (mehr) haben. Sie haben daher ihre Stellung als Partei im Baubewilligungsverfahren der Konsenswerber zur Gänze verloren, weshalb sich ihre Beschwerde – mangels aufrechter Parteistellung – als unzulässig erweist.

 

6.1. Wurde allerdings – wie die Bf in ihrer Beschwerde behaupten – das Projekt während des Verfahrens derart geändert, dass – wie die Bf weiter behaupten – eine andere Sache bewilligt als verhandelt wurde, wären die Einwendungen und – allenfalls neue Einwendungsmöglichkeiten – entsprechend zu berücksichtigen. Mit ihrem Vorbringen, die Konsenswerber hätten das Projekt nach der münd­lichen Bau- und Gewerbeverhandlung wesentlich geändert und sei daher die neuerliche Durchführung einer mündlichen Bauverhandlung notwendig, zielen die Bf offenkundig auf die Bestimmung des § 34 Oö. Bauordnung 1994 ab, wonach eine neuerliche Bauverhandlung (nur) dann nicht erforderlich ist, „wenn die Änderung im Vergleich zum verhandelten Bauvorhaben unwesentlich ist und das Parteiengehör auf eine andere Weise gewahrt wird“. Mit diesem Vorbringen sind die Bf allerdings nicht im Recht. Dies aus folgenden Erwägungen:

 

6.2. Soweit für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aus den vorge­legten Einreichplänen ersichtlich, wurden ausgehend vom Einreichplan mit Stand 13. April 2015 (Grundlage bei der mündlichen Bauverhandlung) folgende Änderungen vorgenommen (Einreichplan Stand 24. Juli 2015; Bestandteil der Baubewilligung):

 

1) Nutzungsänderung des nördlich gelegenen Gebäudes von gänzlich betrieblich genutzt zu teilweise betrieblich genutzt (zB – wie von den Bf vorgebracht – Nutzung eines Lagerraums nunmehr für private Zwecke bzw eines zunächst privat genutzten Carport-Abstellplatzes hin zu betrieblicher Nutzung).

 

2) Korrektur der angegebenen Gesamtnutzflächen (betriebliche Fläche von 793,03 zu 793,59 m² und private Fläche von 1032,11 zu 1085,27 m²; Gesamtfläche von 1.825,14 zu 1.878,86 m²).

 

3) Korrektur des Verlaufs der Grundstücksgrenze entsprechend dem Rechtsbestand (offenkundig auf Empfehlung des bau- und gewerbe­technischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 20. Mai 2015, Seite 3 unten) samt Herausnahme der – offenkundig geplanten, aber nicht verwirklichten – Wegparzelle Grundstück Nr x.

 

4) Vergrößerung der betrieblichen Nutzfläche um das Gaslager.

 

6.3. Zunächst ist im Hinblick auf die dargestellten Änderungen festzuhalten, dass das Baubewilligungsverfahren – nach Maßgabe des Baubewilligungsantrags – lediglich eine Verwendungszweckänderung innerhalb der (bestehenden) Gebäude betrifft. Die Nutzungsaufteilung der Freiflächen ist demnach nicht Bestandteil des Baubewilligungsverfahrens und sind diesbezügliche Änderungen in den Einreich­plänen bei der baurechtlichen Beurteilung der Projektmodifikation nicht zu berücksichtigen. Selbiges hat für die Vergrößerung der betrieblichen Nutzfläche um das Gaslager zu gelten, da es sich dabei einerseits um eine Freifläche handelt und andererseits das Gaslager nicht Bestandteil des Baubewilligungsverfahrens ist. Soweit im Tekturplan vom 24. Juli 2015 Änderungen im Hinblick auf den rechtmäßigen Bestand der Grundgrenzen vorgenommen werden und damit eine Änderung des Ausmaßes der Freiflächen (bzw der gesamten Grundstücksgröße) einhergehen, betrifft auch diese „Projektänderung“ das Baubewilligungsverfahren nur unwesentlich. Selbiges hat für die Korrektur hinsichtlich des Bestands der östlich gelegenen (öffentlichen) Wegparzelle zu gelten. Für die übrig gebliebene „Projektänderung“ der Verschiebung der Nutzung des Lagerraums bzw des Carports (betrieblich zu privat respektive vice versa) ist für das Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich nicht erkennbar, inwieweit dadurch eine derart maßgebliche Projektänderung herbeigeführt wurde, die iSd § 34 Oö. Bauordnung 1994 als wesentlich zu beurteilen wäre und damit die Wieder­holung der mündlichen Bauverhandlung erforderlich gemacht hätte. Vielmehr hat der Bürgermeister in Übereinstimmung mit der einschlägigen Bestimmung der Oö. Bauordnung 1994 eine unwesentliche Änderung des Bauvorhabens festgestellt und das Parteiengehör durch die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ausreichend gewahrt (zur zulässigen Änderung des Bauvorhabens während des laufenden Verfahrens vgl beispielsweise VwGH vom 23.7.2009, 2008/05/0031).

 

7. Im Ergebnis haben die Bf ihre Parteistellung im Baubewilligungsverfahren der Konsenswerber durch Präklusion verloren und waren sie daher nicht mehr entsprechend legitimiert, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu erheben.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Beurteilung der Parteistellung respektive der Folgen der verspäteten Erhebung von Einwendungen (Präklusion) sowie die Beurteilung des Vorliegens von tauglichen Einwendungen im Sinne des Gesetzes, erfolgte anhand der – in der Entscheidung zitierten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Wolfgang Peterseil