LVwG-350226/9/Py/SH

Linz, 24.05.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Drin. Andrea Panny über die Beschwerde der Frau M L, x, B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 11. Februar 2016, GZ: SO10-551596-He-Br, betreffend Gewährung Sozialer Hilfe nach dem Oö. Sozialhilfe­gesetz (Oö. SHG), den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 28 VwGVG wird die Beschwerde als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.

 

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 11. Februar 2016, GZ: SO10-551596-He-Br, wurde der Antrag vom 20. November 2015 der Frau M L (in der Folge: Bf) auf Gewährung Sozialer Hilfe durch Übernahme der Heimkosten gemäß § 7 Oö. SHG iVm § 9 Oö. SHG abgewiesen.

 

2. Dagegen hat die Bf rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.

 

3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde dem Oö. Landesverwaltungs­gericht mit Vorlageschreiben vom 17. März 2016, beim Oö. Landesverwaltungs­gericht eingelangt am 21. März 2016, unter Anschluss des Verwaltungsaktes zu SO10-551596, zur Entscheidung vorgelegt.

 

Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z.1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat am 19. Mai 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache anberaumt, an der die Tochter der Bf als deren Vertreterin teilnahm. In dieser mündlichen Verhandlung wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde durch die Vertreterin der Bf zurückgezogen.

 

Gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 28 VwGVG war daher die Beschwerde als gegen­standslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen.

 

 

II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Drin. Andrea Panny