LVwG-400153/8/MS

Linz, 25.05.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.
Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn E M, vertreten durch Dr. W S R x, x, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 15. Jänner 2016, GZ. VerkR96-5928-2015-Hol, wegen der Verwaltungsüber­tretung gemäß §§ 6, 7 Abs. 1 und 20 Abs 2 Bundesstraßen-Mautgesetz, nach Abhaltung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 18. Mai 2016,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding (im Folgenden: belangte Behörde) wurde über Herrn E M (im Folgenden: Beschwerdeführer) wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 6, 7 Abs. 1 und 20 Abs. 2 Bundesstraßen-Mautgesetz (BStMG) eine Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfrei­heitsstrafe 36 Stunden) verhängt, da dieser am 15. Oktober 2015, um 11.06 Uhr das Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug der Marke V x mit dem amtlichen Kennzeichen x und einem höchstens zulässigen Gesamtgewicht von 18.000 kg – sohin ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit mehr als 3.500 kg höchsten zulässigen Gesamtgewicht – und einem dreiachsigen Sattelanhänger – sohin einen Kraftwagenzug mit insgesamt fünf Achsen – auf der Ax I A auf der Richtungsfahrbahn P – sohin auf einer Bundes- und gemäß § 1 Abs. 1 BStMG mautpflichtigen Straße – aus Fahrtrichtung W kommend in Fahrtrichtung B bei Autobahnkm x im Gebiet der Gemeinde S gelenkt hat, wobei in Bezug auf diese Fahrt festgestellt wurde, dass die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungs­gemäß entrichtet worden ist, obwohl die Benützung von mautpflichtigen Straßen mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt, da das für die elektronische Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut zwingend vorge­schriebene Fahrzeuggerät (Go-Box) defekt war.  

 

Begründend führt die belangte Behörde Folgendes aus:

„Mit Eingabe vom 23.10.20157 zu GZ: 000000000000006554955 erstattete die A M S x., x, S (im folgenden A genannt), Anzeige gegen Sie wegen des Ver­dachts der Übertretung des BStMG. Hierauf erließ die Bezirkshauptmannschaft Schärding am 29.10.2015 zu VerkR96-5928-2015 eine Strafverfügung gegen Sie. Gegen diese Strafverfügung haben Sie sodann mit am 12.11.2015 zur Post gegebenen und per E-Mail übermittelter sowie am 13. bzw. 12.11.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding eingelangter Eingabe vom 12.11.2015 recht­zeitig das Rechtsmittel des Einspruchs erhoben und sind Sie seither in diesem Verwaltungsstrafverfahren vertreten durch die Dr. W S R x, x, A. Hierauf wurde das ordentliche Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet und Erhebungen über allfällige Verwaltungsvorstrafenvermerke gegen Sie bei der Bezirkshauptmann­schaft Schärding geführt. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding richtete sodann mit Schreiben vom 13.11.2015 zu VerkR96-5928-2015 eine Anfrage an die A, welche diese mit den Schreiben vom 17.11.2015 zu MSG-EN-BEHÖRDEN beantwortete, welchem Schreiben insbesondere eine Einzelleistungsinformation über den 15.10.2015 und Front- sowie Übersichtslichtbilder angeschlossen waren. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 20.11.2015 zu VerkR96-5928-2015-Hol wurden Ihnen weiters die angeführten Ermittlungs­ergebnisse zur Kenntnis gebracht und Sie in diesem Schreiben auch aufgefordert, Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bei sonstiger Schät­zung bekannt zugeben. Der angeführten Aufforderung kamen Sie bisher nicht nach, zur Sache selbst erstatteten Sie mit Eingabe vom 02.12.2015 eine Stellungnahme, auf Grund der die Bezirkshauptmannschaft Schärding mit Schrei­ben vom 07.12.2015 zu VerkR96-5928-2015-Hol die A um eine ergänzende Stellungnahme ersuchte. Diesem Ersuchen kam die A mit Schreiben vom 10.12.2015 zu MSG-EN-BEHÖRDEN nach. Diese ergänzenden Ermittlungs­ergebnisse wurden Ihnen sodann mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 16.12.2015 zu VerkR96-5928-2015-HoI mit Stellungnahme­möglichkeit zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme dazu haben Sie mit Eingabe vom 12.01.2016 erstattet.

 

Aufgrund dieses durchgeführten Verwaltungsstrafverfahrens, dessen Verlauf oben dargestellt ist, steht folgender Sachverhalt fest:

Sie wurden am x in S geboren, sind Staatsangehöriger der Republik Slowakei, von Beruf Kraftfahrer und in c in x T, R S, wohnhaft. Monatlich verfügen Sie netto über ca. 1.500 Euro, Sie sind im Wesentlichen vermögenslos und es treffen Sie keine Sorgepflichten. Bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding scheinen keine Verwaltungsvorstrafenvermerke gegen Sie auf. Am 15.10.2015 war das Sattelzugfahrzeug der Marke V x mit dem amtlichen Kennzeichen x und einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 18.000 kg für die K x, x, B, zugelassen.

Am 15.10.2015 um 11.06 Uhr lenkten Sie das Sattelkraftfahrzeug bestehend aus dem angeführten Sattelzugfahrzeug - sohin ein mehrspuriges Kraftfahrzeug - und einem dreiachsigen Sattelanhänger -sohin einen Kraftwagenzug mit insge­samt fünf Achsen - auf der Ax I A auf der Richtungsfahrbahn P - sohin auf einer Bundes- und gemäß § 1 Abs. 1 BStMG mautpflichtigen Straße - aus Fahrtrichtung W kommend in Fahrtrichtung B bei Autobahnkm x im Gebiet der Gemeinde S. Die im genannten Sattelzugfahrzeug angebrachte GO-Box war hierbei defekt, weshalb über sie keine fahrleistungsabhängige Maut abgebucht werden konnte (die Abbuchungsgeräte an dieser Stelle funktionierten zum angegebenen Zeit­punkt einwandfrei). Diese Umstände wurden durch eine Kontrolle durch Mautauf­sichtsorgane am 21.10.2015 um 20.42 Uhr festgestellt, im Zug der zumindest das oben angeführte Sattelzugfahrzeug mit Ihnen als Lenker angehalten wurde und in der Sie gegenüber dem kontrollierenden Mautaufsichtsorgan angaben, auch am 15.10.2015 um 11.06 Uhr das oben angeführte Sattelkraftfahrzeug gelenkt zu haben. Da Sie weiters im Zug der genannten Amtshandlung am 21.10.2015 die geforderte Ersatzmaut gemäß § 19 Abs. 2 BStMG nicht beglichen, wurde von der A Anzeige bei der zuständigen Behörde erstattet.

 

Zu diesen Feststellungen gelangte die erkennende Behörde aufgrund folgender Würdigung der aufgenommenen Beweismittel:

Obige Feststellungen gründen im Wesentlichen auf die Angaben in der genannten Anzeige der A vom 23.10.2015 und das genannte Schreiben der A vom 17.11.2015 samt Beilagen -insbesondere die Einzelleistungsinformation über den 15.10.2015. Ihre gegenteiligen Behauptungen in Ihren Eingaben vom 02.12.2015 und 12.01.2016 sind dadurch widerlegt. Die Sachverhaltsfeststel­lungen waren daher wie oben beschrieben zu treffen. Ihr Antrag vom 02.12.2015 und 12.01.2016 auf „Beiziehung eines technischen Sachverständigen" wird abge­wiesen, da die Funktionsunfähigkeit der genannten GO-Box zum Tatzeitpunkt durch die genannten und ausführlichen Stellungnahmen der A erwiesen ist und folglich durch die Überprüfung durch einen „Sachverständigen" keine anderen Erkenntnisse gewonnen werden können. Die Feststellung in Bezug auf Ihre Ein­kommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse beruhen auf Schätzungen, da Sie Angaben dazu — trotz Aufforderung - nicht getätigt haben.

 

Hierüber hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding als Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz wie folgt erwogen:

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benutzen, ohne die nach § 6 BStMG geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen. In diesem Zusammenhang normiert § 6 BStMG, dass die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unter­liegen, welche durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut insbesondere im Weg der Abbuchung von Mautguthaben zu entrichten ist.

Sie haben nun am 15.10.2015 um 11.06 Uhr das Sattelkraftfahrzeug bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug der Marke V x mit dem amtlichen Kennzeichen x und einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 18.000 kg - sohin ein mehr­spuriges Kraftfahrzeug mit mehr als 3.500 kg höchsten zulässigen Gesamt­gewicht - und einem dreiachsigen Sattelanhänger — sohin einen Kraftwagenzug mit insgesamt fünf Achsen - auf der Ax I A auf der Richtungsfahrbahn P - sohin auf einer Bundes- und gemäß § 1 Abs. 1 BStMG mautpflichtigen Straße — aus Fahrtrichtung W kommend in Fahrtrichtung B bei Autobahnkm x im Gebiet der Gemeinde S benützt, indem Sie die fahrleistungsabhängige Maut nicht entrich­teten, da die im genannten Sattelzugfahrzeug befindliche GO-Box defekt war, weshalb auch die fahrleistungsabhängige Maut über diese GO-Box nicht verrech­net werden konnte (obwohl die Abbuchungsgeräte an dieser Stelle zum angege­benen Zeitpunkt einwandfrei funktionierten). Sie haben daher als Kraftfahr­zeuglenker eine mautpflichtige Straße benützt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß - eben durch Verwendung einer nicht ordnungsgemäß funktionierenden GO-Box — entrichtet zu haben. Dadurch haben Sie eine Über­tretung des § 20 Abs. 2 BStMG gesetzt. Durch die Verwendung einer defekten GO-Box haben Sie nun denjenigen objektiven Sorgfaltsmaßstab nicht entspro­chen, welcher von Lenkern von Kraftfahrzeugen, welche eine derartige maut­pflichtige Straße benützen, einzuhalten ist, da es Ihnen ein leichtes gewesen wäre, sich auch während der Fahrt davon zu überzeugen, ob besagte GO-Box defekt ist oder nicht, da die GO-Box bei Abbuchungen ein leicht erkennbares akustisches Signal in Form eines einmaligen Tons von sich gibt, dieser Ton eben durch den Defekt nicht abgegeben worden ist und folglich Sie wegen des Fehlens dieses akustischen Signals eine mangelhafte Mautabbuchung anzunehmen ge­habt hätten. Da weiters keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sie subjektiv nicht in der Lage gewesen wären, diesem objektiven Sorgfaltsmaßstab zu ent­sprechen, geht die erkennende Behörde davon aus, dass Sie obige Verwaltungs­übertretung fahrlässig begangen haben.

 

Bei der Bemessung der Geldstrafe war gemäß § 19 Abs. 1 VStG zu berücksich­tigen, dass der Bestimmung des § 20 Abs. 2 BStMG erhöhte Bedeutung für das Hintanhalten von Benützungen mautpflichtiger Straßen ohne ordnungsgemäße Entrichtung der entsprechenden fahrleistungsabhängigen Maut zukommt. Weiters war zu berücksichtigen, dass gegen Sie bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding bisher kein Verwaltungsvorstrafenvermerk vorliegt und Sie sohin als unbescholten gelten. In Bezug auf Ihre Person liegen daher der Milderungsgrund Ihrer Unbescholtenheit und kein Erschwerungsgrund vor. Unter Berücksichtigung Ihrer geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse war daher die Geldstrafe mit dem Betrag von 300 Euro zu bemessen. Mit diesem Betrag wurde der Mindestgeldstrafbetrag verhängt. Die Ersatzfreiheitsstrafe (deren Höhe ergibt sich aus § 16 Abs. 2 VStG) wurde ebenfalls gemäß dieser Bestimmungen nach dem Verhältnis verhängte Geldstrafe -Höchstgeldstrafbetrag festgesetzt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Beschwerdeführer zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 19. Jänner 2016 zugestellt worden ist, hat dieser mit Eingabe vom 13. Februar 2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 16. Februar 2016, rechtzeitig Beschwerde erhoben.

 

Begründend wird Folgendes ausgeführt:

„Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 15.01.2016 zur GZ: VerkR96-5928-2015 wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach ange­fochten.

 

Als Beschwerdegründe werden insbesondere unrichtige und unvollständige Tat­sachenfeststeilungen, erhebliche Verfahrensmängel, unrichtige Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung und Feststellungsmängel aufgrund unrich­tiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht, sodass das Straferkenntnis insge­samt an Rechtwidrigkeit leidet.

 

Das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 15.01.2016 zur GZ: VerkR96-5928-2015 ist sohin rechtswidrig und wird der nun­mehrige Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt.

Im Übrigen sind die erstbehördlichen Feststellungen bereits zum objektiven Tat­bestand unrichtig und ist die Erstbehörde diesbezüglich ihrer amtswegig gebo­tenen Wahrheitserforschungspflicht zum objektiven Tatbestand insgesamt nicht nachgekommen.

 

Die Erstbehörde stellt völlig unrichtig fest, dass der Beschwerdeführer am 15.10.2015 um 11:06 das Satteikraftfahrzeug bestehend aus dem Sattelzugfahr­zeug der Marke V x mit dem amtlichen Kennzeichen x und einem höchsten zuläs­sigen Gesamtgewicht von 18.000 kg - sohin ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit mehr als 3.500 kg höchsten zulässigen Gesamtgewicht - und einem dreiachsigen Sattelanhänger - sohin einen Kraftwagenzug mit insgesamt fünf Achsen - auf der Ax I A auf der Richtungsfahrbahn P - sohin auf einer Bundes- und gemäß § 1 Abs. 1 BStMG mautpflichtigen Straße - aus Fahrtrichtung W kommend in Fahrt­richtung B bei Autobahnkm x im Gebiet der Gemeinde S gelenkt habe, wobei in Bezug auf diese Fahrt festgestellt worden sei, dass die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei, obwohl die Benützung von mautpflichtigen Straßen mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzuläs­siges Gesamtgewicht mehr als 3,5t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt, da das für die elektronische Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut zwingend vorgeschriebenes Fahrzeuggerät (GO-Box) defekt gewesen sei.

 

Derartige Behauptungen werden gegenüber dem Beschwerdeführer jedoch völlig unbegründet aufgestellt und sind in keinster Weise objektiv unter Beweis ge­stellt.

 

Aufgabe der Erstbehörde wäre jedoch gewesen, die angebliche Verwaltungsüber­tretung objektiv und eindeutig unter Beweis zu stellen, was jedoch nicht erfolgt ist.

 

Tatsache ist, dass die Funktionstüchtigkeit der Mautbaken nicht überprüft worden ist, insbesondere auch nicht zum angeblichen Tatzeitpunkt.

Der nunmehrige Beschwerdeführer hat mehrmals die Überprüfung der gegen­ständlichen Mautbaken beantragt, das Vorliegen diesbezüglicher Nachweise wurde von der A zwar behauptet, jedoch nie objektiv unter Beweis gestellt, so­dass auch erhebliche Verfahrensfehler vorliegen.

 

Wenn die A vermeint, dass der Beweis der Funktionstüchtigkeit bereits dadurch erbracht sei, dass es bei anderen Fahrzeugen zu Abbuchungen gekommen ist, so müsste dann auch den Ausführungen des Beschwerdeführers gefolgt werden, dies insbesondere dahingehend, dass die gegenständliche GO-BOX ordnungs­gemäß angebracht war, zumal es bei anderen Kontrollstellen zu Abbuchungen gekommen ist.

 

Der seitens der Erstbehörde erhobene Vorwurf ist sohin bereits objektiv in keinster Weise unter Beweis gestellt, unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers ist zudem nicht nachvollziehbar, warum die Behörde davon ausgeht, dass im gegenständlichen Fall überhaupt ein Verschulden des Beschwerdeführers vorliegend sein soll.

 

Dem Beschuldigten kann kein wie immer gearteter Vorwurf gemacht werden, an­gebliche Signale nicht gehört zu haben, zumal er rein rechtlich nicht einmal ver­pflichtet ist, die Funktionstüchtigkeit des Gerätes während der Fahrt zu kon­trollieren.

 

Im Übrigen hat sich der Fahrer während der Fahrt auf den Verkehr sowie die anderen Verkehrsteilnehmer zu konzentrieren.

 

Wesentlich ist zudem, dass seitens der Behörde auch nicht objektiv unter Beweis gestellt wurde, dass die vom Beschwerdeführer zum Vorfallszeitpunkt verwen­dete GO-BOX tatsächlich defekt gewesen ist und liegen keine diesbezüglichen Beweisergebnisse vor.

 

Es wurde diesbezüglich der verwaltungsstrafrechtliche Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht berücksichtigt, sodass jedenfalls eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorliegt.

Entscheidend ist zudem, dass im Nachhinein nicht mit der für ein Verwaltungs­strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass gerade der Umstand einer angeblich defekten GO-BOX - was nicht eindeutig festgestellt wurde - die Ursache dafür bildete, dass es insbesondere im Tatzeitpunkt zu keiner ordnungsgemäßen Abbuchung gekommen sein soll.

 

Es liegen zudem auch erhebliche Verfahrensmängel vor, welche eine richtige rechtliche Beurteilung nicht zulassen, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt die erstinstanzliche Bestrafung des Beschwerdeführers nicht berechtigt ist.

 

Der Beschwerdeführer stellt sohin zum Beweis seiner völligen Schuldlosigkeit und zum Beweis dafür, dass er weder den objektiven noch den subjektiven Tatbe­stand gemäß § 20 Abs. 2 Bundesstraßen-Mautgesetz gesetzt hat, nachstehende

 

Beweisanträge wie folgt:

1.) Durchführung einer mündlichen Verhandlung

2.) zeugenschaftliche Einvernahme des zuständigen Sachbearbeiters der A

M S x

3.) zeugenschaftliche Einvernahme des einschreitenden Meldungslegers

4.) Beiziehung eins kfz-technischen bzw. verkehrstechnischen Sachverständigen

sowie eines Sachverständigen für das Fachgebiet Mautwesen

5.) vorzulegende Bestätigungen über die Funktionstüchtigkeit der GO-Box

6.) namhaft zu machende Zeugen

7.) PV

 

Hätte die Erstbehörde die oben gestellten Beweisanträge durchgeführt, wäre die Erstbehörde zu dem rechtlichen Ergebnis gekommen, dass es gegenüber dem Beschwerdeführer an sämtlichen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerk­malen und Voraussetzungen für eine Bestrafung nach den angezogenen Bestim­mungen des Bundesstraßenmautgesetzes mangelt.

 

Die erstinstanzlich erfolgte Verurteilung des Beschwerdeführers ist jedenfalls rechtlich verfehlt.

 

Die Erstbehörde hat es zudem unterlassen, die Anbringung der gegenständlichen GO-BOX zu kontrollieren sowie die diesbezüglichen Bedienungsanleitungen und insbesondere die Funktionstüchtigkeit zu überprüfen.

 

Bei entsprechender Kontrolle und Überprüfung wäre die Erstbehörde auch diesbezüglich zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer eine ordnungsgemäße Anbringung einer funktionierenden GO-BOX vorgenommen hat und ihm aus der angeblichen Nichtabbuchung kein Vorwurf gemacht werden kann.

 

Das erstinstanzliche Straferkenntnis ist sohin derart mangelhaft, dass eine Über­prüfbarkeit nicht gegeben ist, zudem ist eine richtige rechtliche Beurteilung nicht möglich.

 

Darüber hinaus ist auch die verhängte Geldstrafe weder spezial- noch general­präventiv angemessen und bietet die Behörde auch keine konkrete und ver­waltungsstrafrechtlich jedenfalls gebotene Begründung an, warum gerade im gegenständlichen Fall eine derartige Geldstrafe in der verhängten Höhe ausge­sprochen wurde, insbesondere hätte auch die Mindeststrafe unterschritten werden können bzw. wäre lediglich eine Ermahnung auszusprechen gewesen.

 

Das erstinstanzliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 15.01.2016 zur GZ: VerkR96-5928-2015 ist sohin auch hinsichtlich der verhäng­ten Geldstrafe rechtlich unrichtig und in rechtlicher Hinsicht auch nicht nachvoll­ziehbar.

Im Übrigen wäre - wie ausgeführt - auch stets ein Vorgehen nach den Bestim­mungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG geboten gewesen und allenfalls lediglich eine Ermahnung auszusprechen gewesen.“

 

 

Abschließend wird Folgendes beantragt:

1.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge das erstinstanzliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 15.01.2016 zur GZ: VerkR96-5928-2015 aufheben und das gegenüber dem Beschwerdeführer geführte erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren vollständig zur Einstellung bringen; in eventu

 

2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge das erstinstanzliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 15.01.2016 zur GZ: VerkR96-5928-2015 beheben, die gestellten Beweisanträge im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, weiche somit ausdrücklich beantragt wird, durch­führen und sodann das gegenüber dem Beschwerdeführer geführte Verwaltungs­strafverfahren vollständig zur Einstellung bringen; in eventu

 

3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge das erstinstanzliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 15.01.2016 zur GZ: VerkR96-5928-2015 beheben, die gestellten Beweisanträge im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, deren Durchführung ausdrücklich beantragt wird und sodann die verhängte Geldstrafe erheblich reduzieren bzw. lediglich eine Ermahnung aussprechen.

 

Mit Schreiben vom 24. Februar 2016 legte die belangte Behörde die ggst. Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit der Beschwerde­vorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberöster­reich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entschei­det das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zu­ständige Einzelrichterin.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt sowie durch die Abhaltung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 18. Mai 2016, in der Beschwerdeführer als Aus­kunftsperson befragt wurde und bei der von der belangten Behörde kein Vertre­ter anwesend war sowie durch die Einholung einer Stellungnahme der A (Beilage A).

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entschei­dungsrelevanten Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer lenkte am 15. Oktober 2015 um 11.06 Uhr ein mehr­spuriges Kraftfahrzeug, bestehend aus Sattelkraftfahrzeug und dreiachsigem Sattelhänger, mit mehr als 3.500 kg höchsten zulässigen Gesamtgewicht auf der I A Ax bei Autobahnkm x von W kommend in Richtung D.

Die I A Ax ist eine mautpflichtige Strecke.

Zum Tatzeitpunkt erfolgte keine Abbuchung der fahrleistungsabhängigen Maut.

Der Beschwerdeführer überprüfte vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges die Funktionsfähigkeit der Go-Box durch Betätigen der Taste und konnte auch während der Fahrt die Abgabe eines Pieps-Tones hören.

 

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer das ggst. Kraftfahrzeug zum Tatzeit­punkt am vorgeworfenen Tatort gelenkt wurde, ergibt sich aus der Anzeige der A, die im Behördenakt einliegt. Weiters wurde die Tatsache des Lenkens des ggst. Kraftfahrzeuge zum vorgeworfenen Zeitpunkt am vorgeworfenen Ort in der schriftlichen Beschwerde nicht in Abrede gestellt und gab der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung an, das ggst. Kraftfahrzeug am 15. Oktober 2015 um 11.06 Uhr auf der Ax I A im Bezirk S gelenkt zu haben.

 

Dass es sich bei der ggst. Straße, Ax, um eine mautpflichtige Strecke handelt, ergibt sich aus Punkt 2.1. der Mautordnung.

 

Der Umstand, dass im fraglichen Zeitpunkt keine Maut abgebucht worden ist, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Leistungsverzeichnis.

 

Die mangelnde Funktionsfähigkeit der Go-Box ergibt sich aus der Anzeige der A.

 

 

III.        Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehr­spurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut. Mehrspurige Kraftfahr­zeuge, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und ein Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen, unterliegen der fahrleistungsabhängigen Maut, sofern ihr Eigengewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Sofern kein Nachweis des Eigengewichtes erbracht wird, gelten diese Fahrzeuge als solche mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 haben sie sich bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unver­züglich zu melden, die Anzahl der Achsen ihres Fahrzeuges und - mit Ausnahme des Falles gemäß § 9 Abs. 3 letzter Satz - des von diesem gezogenen Anhängers auf dem Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut einzustellen und Nach­weise mitzuführen, die eine Zuordnung des Fahrzeuges zu einer Tarifgruppe gemäß § 9 Abs. 5 und 6 ermöglichen.

 

Gemäß § 8 Abs. 3 BStMG sind die näheren Bestimmungen über die Pflichten der Fahrzeuglenker in der Mautordnung zu treffen.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungs­gemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

Dem Beschwerdeführer wird im bekämpften Straferkenntnis von der belangten Behörde die nicht ordnungsgemäß Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut für die Nutzung der Ax I zur Last gelegt, da die im ggst. Fahrzeug montierte
Go-Box nicht funktionsfähig war.

 

Die Tatsache, dass keine Abbuchung der fahrleistungsabhängigen Maut für die Nutzung eines mautpflichtigen Straßenstücks erfolgte, wurde nicht in Abrede gestellt und ist als erwiesen anzunehmen.

 

Zur subjektiven Tatseite ist festzuhalten:

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt.

Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Ver­waltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Der Beschwerdeführer brachte sowohl in der schriftlichen Beschwerde als auch im der mündlichen Verhandlung vor, er habe die Funktionsfähigkeit der Go-Box vor dem Wegfahren durch Betätigung der entsprechenden Taste auf der Go-Box getestet. Da er an diesem Tag mit dem Sattelanhänger unterwegs gewesen sei und das Kraftfahrzeug demnach aus 5 Achsen bestanden hätte, habe dies beim Test der Funktionsfähigkeit der Go-Box angezeigt werden müssen, was auch der Fall gewesen sei.

Am 15. Oktober 2015 habe er auch während der Fahrt den einmaligen Kontroll­ton (Piep-Ton) wahrnehmen können, den die Go-Box bei erfolgter Buchung ab­gibt. Er sei daher davon ausgegangen, dass die im ggst. Kraftfahrzeug ange­brachte Go-Box funktionsfähig sei. Erst bei der Kontrolle durch das Organ der A am 21. Oktober 2015 sei ihm mitgeteilt worden, dass die Go-Box nicht funktio­niert habe.

 

In der im Akt einliegenden Stellungnahme der A wird ausgeführt, dass seit 12. Oktober 2015 keine Abbuchungen durch die Go-Box mehr erfolgt seien und dass bei der Go-Box die Batterien leer gewesen seien und dass bei der Kontrolle durch das Organ der A am 21. Oktober 2015 kein LED geleuchtet hätte.

 

Beide Angaben sind somit nicht in Einklang zu bringen. Folgt man den Aus­führungen der A, dass bei der Go-Box die Batterien leer waren, ist es unmöglich, dass ein batteriebetriebenes Gerät eine Prüfung auf seine Funktionsfähigkeit durchführen kann und eine Anzeige auf dem Gerät erscheint sowie, dass während der Fahrt die Abbuchung der Maut durch Abgabe eines Piep-Tons ange­zeigt wird.

In diesem Zusammenhang ist jedoch festzuhalten, dass aufgrund der Tatsache, dass bei der Go-Box die LED nicht funktionieren, nicht zwingend auf eine leere Batterie geschlossen werden kann, da auch die Möglichkeit besteht, dass die LED im Kontrollzeitpunkt kaputt waren oder sonstige technische Ursachen, die in der Go-Box gelegen sind, vorlagen. Eine Erklärung, aus welchem Umstand ge­schlossen wurde, dass bei der ggst. Go-Box die Batterien im Kontrollzeitpunkt und vorher schon im Tatzeitpunkt kaputt waren, wurde von der A trotz erfolgter Nachfrage nicht abgegeben. Auch eine Überprüfung der Go-Box wurde zwischen­zeitlich nicht durchgeführt, um die genaue Ursache zu klären, was aufgrund der vergangenen Zeit und eines aufgrund einer Anzeige der A laufenden Strafver­fahrens verwunderlich anmutet.

Gegen eine kaputte Batterie spricht grundsätzlich auch die mit 5 Jahren angege­bene Lebensdauer der Go-Box, da die ggst. Box Mitte 2012 in Betrieb genommen wurde.

 

Der Beschwerdeführer hinterließ in der mündlichen Verhandlung einen durchaus glaubwürdigen Eindruck. Er konnte genau beschreiben, wie er die Funktions­fähigkeit der Go-Box zu prüfen hat und gab an, er prüfe immer vor Fahrbeginn die Funktionsfähigkeit der Go-Box. Auch an diesem Tag habe er das getan. Eben­so legte er dar, er habe während der Fahrt wahrgenommen, dass die Go-Box Maut abgebucht habe, da diese den entsprechenden Ton abgebucht habe. Diese Ausführungen waren durchaus glaubhaft.

 

Es kann daher nach Würdigung der vorliegenden Beweisergebnisse nicht ausge­schlossen werden, dass die Go-Box einen technischen Defekt aufwies, der zur Nichtabbuchung der Maut führte, dieser Defekt jedoch für den Beschwerdeführer selbst nicht erkennbar war, sodass ihn an der Nichtentrichtung der fahrleistungs­abhängigen Maut kein Verschulden trifft.

 

 

V.           Aus den oben angeführten Gründen war daher der Beschwerde statt zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Ziffer 2 VStG einzustellen.  

 

Gemäß § 52 Abs. 8 VWGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilwiese Folge gegeben worden ist.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.


H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß