LVwG-601354/9/KLE

Linz, 13.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Lederer über die Beschwerde von J B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, vom 21.3.2016, GZ: VerkR96-7239-2015,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 Euro zu leisten.

 

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 21.3.2016, GZ: VerkR96-7239-2015, wurde folgender Spruch erlassen:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

1) Sie sind als Lenker des angeführten Fahrzeuges an einer in der Mitte der Straße gelegenen Schutzinsel nicht rechts, sondern links vorbeigefahren.

Tatort: Gemeinde Braunau am Inn, Gasteig, Gasteiger Straße, Ortsanfang von Gasteig aus Richtung Kühberg kommend

Tatzeit: 18.11.2015, 17:15 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 8 Abs. 2 StVO

 

Fahrzeug:

Kennzeichen x, PKW, VOLKSWAGEN, VW PASSAT, grau/silberfarbig

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

 

Gemäß

100,00 Euro

24 Stunden

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

 

Allfällige weitere Aussprüche (zB über die Anrechnung der Vorhaft, über den Verfall oder über privatrechtliche Ansprüche): -

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 110,00 Euro.“

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit der beantragt wird, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge dieser Beschwerde Folge geben, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

 

Begründend wurde ausgeführt:

„Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn verhängt über mich eine Geldstrafe nach § 99 Abs. 3 lit.a StVO in der Höhe von € 100,-- mit dem Vorwurf der Übertretung des § 8 Abs. 2 StVO; danach hätte ich am 18.11. des Vorjahres um 17.15 Uhr den Pkw Vw Passat mit dem Kennzeichen x in der Stadtgemeinde Braunau am Inn in der Ortschaft Gasteig auf der Gasteiger Straße in Richtung Kühberg gelenkt und sei an einer in der Mitte der Straße gelegenen Schutzinsel nicht rechts sondern links vorbeigefahren.

 

Dieser Tatvorwurf ist unberechtigt, ich habe die mir zur Last gelegte Übertretung nicht begangen.

 

Ich verweise auf meinen Einspruch vom 01.02.2016 und auf meine Stellungnahme vom 14.03. dieses Jahres; dieses Vorbringen entspricht der Wahrheit.

 

Als ich mit meinem Pkw auf Höhe des Fußgängers, des Anzeigeerstatters war, war dieser rund 90 Meter innerhalb der 30 er-Zone, von dort hatte er im Sinne des beiliegenden Doris-Ausdrucks samt meinen Einzeichnungen keine Sicht auf den Fahrbahnteiler, umso weniger einige Sekunden vorher, die ich mit meinem Fahrzeug benötigt habe, um auf seine Höhe zu kommen.

Der Privatanzeiger hat mich nicht nur durch eine Gehlinie auf der Fahrbahn zum Anhalten genötigt sondern hat dieser auch mit der Faust gegen das Auto geschlagen, weswegen ich wieder stehen geblieben bin; davon will er offenkundig im Sinne dessen Zeugenaussage nichts wissen.

 

Jedenfalls bin ich sofort zur PI Braunau gefahren und habe den Vorfall gemeldet, der Privatanzeiger tat dies aktenkundig erst am nächsten Morgen.

 

Im Straferkenntnis führt die Behörde auf Seite 4 zweiter Absatz lediglich aus, dass sie nach freier Beweiswürdigung zur Entscheidung kommt, dass ich Verwaltungsübertretung begangen und zu verantworten habe.

Die stellt einen Verstoß gegen die §§ 58 und 60 AVG iVm § 24 VStG dar, wonach die Bescheide zu begründen sind und die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind.

 

Eine Beweiswürdigung findet sich im vorliegenden Strafbescheid vom 21.03.2016 überhaupt nicht, die Behörde führt nicht aus, warum sie nicht meinen Rechtfertigungsangaben sondern den Angaben des Privatanzeigers folgt.

 

Gerade dann, wenn die Behörde von Verwaltungsübertretungen spricht, hätte sie den Anzeiger mit der Übertretung 2 im Sinne der Anzeige der PI Braunau vom 14.12.2015 konfrontieren und dadurch erkennen müssen, dass dem Zeugen nicht zu folgen ist, weil dieser vor der Polizei auch behauptet hat, ich sein innerhalb der 30 er-Beschränkung noch mindestens 60 km/h gefahren; dies behauptet er auch in der polizeilichen Niederschrift vom 19.11.2015, wonach ich „sicher mindestens noch 60 km/h schnell gefahren sein dürfte". Im Rahmen seiner neuen Zeugenniederschrift vor der Bezirkshauptmannschaft Braunau am 01.03. führt der Privatanzeiger entgegen aus, dass der ankommende Pkw-Lenker seines Erachtens zu schnell gefahren ist; von einer Geschwindigkeit von zumindest 60 km/h sagt er dabei nichts mehr, auch nichts von meiner Darstellung im Einspruch, dass er mir mit der Faust aufs Auto geschlagen hat, weswegen ich noch stehengeblieben bin.

 

Der Privatanzeiger und der Zeuge H ist aus den genannten Gründen nicht in einem ausreichenden Ausmaß glaubwürdig, dass dessen Angaben einer Bestrafung zugrundegelegt werden könnten; der Beweis hiefür liegt aber auch darin, dass es technisch gar nicht möglich ist, bei diesem Fahrbahnteiler mit mindestens 60 km/h vorbeizufahren.

 

Beweis: Ortsaugenschein, meine eigene Einvernahme.

 

Der Ortsaugenschein wird auch zeigen, dass der Privatanzeiger in einer Distanz von 90 Metern zum Fahrbahnteiler den angeblichen Übertretungsort noch gar nicht einsehen konnte.

 

Weiters gibt es technisch keinen Grund, am Fahrbahnteiler links vorbeizufahren und würde ich dies schon deshalb nicht tun, weil der weitere Straßenverlauf unübersichtlich wird und ich mit einer derartigen Fahrweise die Verkehrssicherheit nicht gefährden würde.

 

Aus rechtlicher Sicht erlaube ich mir ergänzend und der Vollständigkeit halber auszuführen, dass eine Übertretung des § 8 Abs. 2 StVO auch deshalb nicht vorliegen dürfte, weil dieser Fahrbahnteiler keine „Schutzinsel" iSd § 2 Abs. 1 Z. 13 StVO ist, wonach unter einer solchen ein für Fußgänger innerhalb der Fahrbahn bestehender und wie ein Gehsteig ausgeführter Straßenteil zu verstehen ist.

 

Der gegenständliche Fahrbahnteiler ist zur Geschwindigkeitsdrosselung im Vorjahr angelegt worden und dient keineswegs dem Fußgängerverkehr, weswegen sich dort keine „Schutzinsel" befindet und der Tatvorwurf auch deshalb fehlgeht.

 

Dazu kommt, dass die Tatortkonkretisierung im Strafbescheid vom 21.03.2016 ungenau ist, weil dieser die Kilometrierung fehlt, wenngleich ich aber einräume, dass ich aufgrund der Formulierung des Strafbescheides weiß, um welchen Fahrbahnteiler es sich handelt, wenngleich die Behörde den Begriff „Fahrbahnteiler" in der Anzeige der PI Braunau einfach in Schutzinseln umgetauft hat.

 

Eine weitere Rechtsfrage stellt sich in die Richtung, ob eine Schutzinsel im Sinne der zitierten gesetzlichen Bestimmungen verordnet sein muss, um überhaupt die Rechtswirkungen des § 8 Abs. 2 StVO nach sich zu ziehen; dass hiefür eine Verordnung vorliegt, behauptet die Behörde im Straferkenntnis nicht und gibt es auch nach meinen Informationen eine solche nicht; dasselbe gilt, wenn man diese Einrichtung „Fahrbahnteiler" nennt; dafür gibt es keine Verordnung.“

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der der Beschwerdeführer gehört und J H als Zeuge einvernommen wurde.

 

 

 

Folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt steht fest:

 

Der Beschwerdeführer lenkte am 18.11.2015 um 17:15 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen x, am Ortsanfang von Gasteig aus Richtung Kühberg auf der Gasteiger Straße, Gasteig, Gemeinde Braunau am Inn. Der Beschwerdeführer fuhr an der in der Mitte der Straße gelegenen Schutzinsel links vorbei.

 

Dieser Sachverhalt stützt sich auf die Wahrnehmung des Zeugen und dessen  glaubwürdige Aussage in der öffentlichen Verhandlung. Diese Aussage entspricht den Angaben, die der Zeuge auch während des behördlichen Verfahrens gemacht hat. Das Verfahren hat keinen Anhaltspunkt oder Hinweis hervorgebracht, an den Schilderungen des unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen zu zweifeln. Der Zeuge hat die Feststellungen im Rahmen seiner Vernehmung schlüssig geschildert.

 

Der Beschwerdeführer hingegen konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im konkreten Fall ist es ihm aber nicht gelungen, die Aussage des Zeugen und damit den Tatvorwurf zu widerlegen. Der Beschwerdeführer führte anhand einer Skizze aus, dass der Zeuge ihn nicht gesehen haben konnte, da sich dieser in der Nähe des im Kurvenbereich befindlichen Blumentroges befand, somit kein Sichtfeld in seiner Richtung hatte. Diese Angaben sind für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, da wenn schon – nach Angaben des Beschwerdeführers - der Zeuge den Beschwerdeführer nicht sehen konnte, auch der Beschwerdeführer nach allgemeiner Lebenserfahrung den Zeugen nicht sehen konnte. Hingegen sind die Angaben des Zeugen, dass er sich bei Sichtkontakt in der Nähe der Straßeneinmündung befunden hat mit den weiteren Angaben des Beschwerdeführers, dass sich beide „kurz vor der Einmündung“ getroffen haben, übereinstimmend und nachvollziehbar.

 

Die Aussage der Zeugen, dass der Beschwerdeführer an der Schutzinsel nicht vorschriftsmäßig rechts, sondern links vorbeigefahren ist, ist insoweit nachvollziehbar, da der Zeuge angab, dass er ihn aus seiner Position das Fahrzeug für den Zeitraum, in dem er rechts an der Schutzinsel vorbeigefahren wäre nicht sehen hätte können. Dies entspricht auch den örtlichen Gegebenheiten, da dieser Bereich vom Standpunkt des Zeugen nicht einsehbar war.

 

Die örtlichen Gegebenheiten (wie Straßenverlauf, Sichtweite) stehen aufgrund der nachvollziehbaren Angaben des Zeugen, den im Akt befindlichen Lichtbildern und Orthofotos  und der Ortskenntnis der erkennenden Richterin fest.

 

Bei den Angaben des Beschwerdeführers, dass die in diesem Bereich befindlichen Sträucher in der Zwischenzeit geschnitten worden wären und diese „vielleicht“ zum damaligen Tatzeitpunkt länger gewesen wären, handelt es sich um einen bloßen Erkundungsbeweis. Diesem war nicht zu folgen.

 

Auch war kein kfz-technisches Amtssachverständigengutachten „zum Beweis, dass die vom Zeugen getätigte Aussage, er habe von seinem auf dem Lichtbild eingezeichneten Standort den herannahenden PKW des Bf schon deutlich vor Beginn der 30er-Beschränkung sehen können, da dies nicht möglich ist, weil aufgrund der Bäume bzw. Sträucher bzw. der Linkskurve in seiner Blickrichtung gesehen bis dorthin keine Sicht besteht“ einzuholen, da es für den Tathergang irrelevant ist, ob der Zeuge  das Fahrzeug vor der Geschwindigkeitsbeschränkung sehen hat können, da nur das Linksvorbeifahren an der Schutzinsel verfahrensrelevant ist und er diesen Bereich ohne Einschränkung hat einsehen können.

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 StVO gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als Schutzinsel: ein für Fußgänger innerhalb der Fahrbahn bestimmter und wie ein Gehsteig ausgeführter Straßenteil.

 

§ 8 Abs. 2 StVO lautet:

Liegt eine Schutzinsel oder ein Parkplatz in der Mitte einer Straße, so ist rechts davon vorbeizufahren. Befindet sich eine solche Anlage in einer Einbahnstraße oder Fahrbahnhälfte, so darf sowohl rechts als auch links von ihr vorbeigefahren werden, sofern sich aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nichts anderes ergibt.

 

Es gibt Inseln, die nicht dem Aufenthalt von Fußgängern dienen, zB solche, die aus verkehrstechnischen Gründen zur Kanalisierung des Verkehrs errichtet werden. Eine inselartig ausgebildete, jedoch nicht für Fußgänger bestimmte Verkehrsfläche ist gleich einer Schutzinsel iSd § 2 Abs. 1 Z 13 StVO zu werten (VwGH 27.1.1984, 82/02/0213).

 

Die rechtliche Qualifikation eines Straßenteiles als „Schutzinsel“ kann dann ausgeschlossen werden, wenn das Überqueren der Fahrbahn durch Fußgänger an diesem Ort unter allen Umständen rechtswidrig ist (VwGH 7.4.1995, 94/02/0493).

 

Im gegenständlichen Fall handelt es sich somit um eine Schutzinsel im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 StVO, da diese inselartig ausgebildet ist und die Überquerung der Fahrbahn durch Fußgänger nicht ausgeschlossen ist.

 

Bei einer Schutzinsel handelt es sich um eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs und somit um eine bauliche Maßnahme, die keiner Verordnung bedarf.

 

Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und der Überlegungen im Rahmen der Beweiswürdigung steht für das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer im Bereich des verfahrensgegenständlichen Tatortes an der Schutzinsel rechts vorbeigefahren ist.

 

Es ist damit der objektive Tatbestand des § 8 Abs. 2 StVO erfüllt.

 

Durch die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Bezeichnung des Tatortes mit „Tatort: Gemeinde Braunau am Inn, Gasteig, Gasteiger Straße, Ortsanfang von Gasteig aus Richtung Kühberg kommend“, ist dieser hinreichend bestimmt bzw. wurde dem Konkretisierungsgebot entsprochen, da es in diesem Bereich nur die verfahrensgegenständliche Schutzinsel gibt. Die an die Angabe des Tatortes gestellten Bestimmtheitserfordernisse haben lediglich im Auge, den Bestraften nicht in seinen Verteidigungsrechten einzuschränken und eine Doppelbestrafung zu verhindern (vgl. VwGH 27.4.2002, 2011/02/0324).

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 lit.a StVO bis 726 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Unter Bedachtnahme auf die obigen Ausführungen vermag das Landesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten haben könnte. Die verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Beschwerdeführer in Zukunft zur genauesten Beachtung seiner gesetzlichen Verpflichtungen bewegen. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 20 VStG lagen nicht vor, weil von einem beträchtlichen Überwiegen von Milderungsgründen keine Rede sein kann.

 

 

II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde und der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Karin Lederer