LVwG-150080/5/AL

Linz, 06.03.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Astrid Lukas über die Beschwerde des x gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck vom 10. Oktober 2013, Z BauR01-5-2013,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck vom 10. Oktober 2013, Z BauR01-5-2013, aufgehoben.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) ist Eigentümer des Grundstückes Nr. x. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Niederthalheim vom 27.5.2013, Zl. 131-2/2013, wurde dem Bf die Beseitigung der auf dem genannten Grundstück bestehenden, nicht baubehördlich bewilligten Gartenhütte an der Nordostgrenze des Grundstückes und der in südliche Richtung anschließenden Wohncontainer binnen 4 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen. Entsprechend den Angaben seitens der Gemeinde wurde gegen diesen Bescheid von Herrn X Berufung bei der Gemeinde eingebracht, welche mangels Parteistellung zurückgewiesen wurde.

 

I.2. Daraufhin ist beim zuständigen Gemeindeamt folgende Vollmacht des Bf gegenüber dem X vorgelegt worden:

 

"VOLLMACHT

 

Ich, Herr Franz X, geboren am x

wohnhaft in, x,

bevollmächtige

Herrn X, geboren am x

wohnhaft in, x

 

ausdrücklich, mich in allen rechtlichen und tatsächlichen Belangen in der Sache 'Grundstück Nr. x KG x zu vertreten, wobei sich diese Vollmacht insbesondere auf folgende Rechtshandlungen bzw. rechtlich relevanten Erklärungen bezieht:

- Vertretung gegenüber allen Behörden einschließlich Gerichten ohne inhaltliche Beschränkung mit dem Recht, diese Vollmacht auch an Dritte, wie befugte Parteienvertreter, Versicherungsvertreter oder sonstige zur Vertretung befugte Gewerbetreibende zu delegieren.

- Uneingeschränkte Vertretung sonstigen Dritten gegenüber.

 

Ein gänzlicher und teilweiser Widerruf dieser Vollmacht ist im Zweifel nur wirksam, wenn er ausdrücklich gegenüber dem betroffenen Dritten erfolgt ist oder in schriftlicher Form Herrn X zur Kenntnis gebracht wurde und ich zu diesem Zeitpunkt geschäftsfähig war."

 

Diese Vollmacht ist datiert mit 10.11.2008 und unterfertigt vom Bf.

 

I.3. Mit Schreiben vom 4.9.2013, Z 131-2/2013, wurde der Bescheid des Bürgermeisters 27.5.2013 über die Beseitigung der Gartenhütte und der Wohncontainer der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit dem Ersuchen um Vollstreckung übermittelt. Nach Angaben des Gemeindebediensteten wurde diesem Ersuchen die erwähnte Vollmacht nicht beigelegt.

 

I.4. Mit Schreiben vom 9.9.2013, Z BauR 01-5-2013, adressiert und mit RSa an den Bf übermittelt, wurde dem Bf hinsichtlich der baubehördlichen Verpflichtung zur Entfernung der in Rede stehenden Gartenhütte sowie der in Rede stehenden Wohncontainer unter Androhung einer Ersatzvornahme eine "Frist von 4 Wochen, gerechnet ab Zustellung dieses Schreibens", für die Erbringung der genannten Leistung gesetzt.

 

Mit Schreiben vom 7.10.2013 ersuchte X in Bezug auf die Androhung der Ersatzvornahme um Fristverlängerung.

 

I.5. Daraufhin wurde mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck vom 10.10.2013, der sowohl dem Bf als auch dem X übermittelt wurde, “die mit Schreiben vom 09.09.2013 angedrohte Ersatzvornahme angeordnet“ und als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme der Erlag von 7281,84 € gemäß § 4 VVG vorgeschrieben. Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Rechtskraft des gemeindebehördlichen Entfernungsbescheides mit 17.6.2013 eingesetzt habe und die Entfernung somit bis 15.7.2013 erfolgen hätte müssen. Dieser Bescheid sei daher rechtskräftig und vollstreckbar. Es sei daher mit Schreiben der belangten Behörde vom 9.9.2013 die Durchführung der Ersatzvornahme für den Fall angedroht worden, dass der Bf die mangelnde Leistung nicht binnen 4 Wochen, gerechnet ab Zustellung des Schreibens, erbringen würde. Da der bescheidmäßig aufgetragenen Verpflichtung nicht nachgekommen worden sei, sei daher nach vorhergehender Androhung die Ersatzvornahme unter Vorschreibung einer Kostenvorauszahlung anzuordnen gewesen.

 

I.6. Mit Eingabe vom 25.10.2013, am selben Tag persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck abgegeben, erhob der Bf (unter Beilage einer Kopie der oben dargelegten Vollmacht) “Einspruch gegen den Bescheid über die Anordnung einer Ersatzvornahme und über die Vorauszahlung der Kosten“ und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass beim Gemeindeamt Niederthalheim am 4.10.2013 ein Antrag auf Flächenwidmungserweiterung des in Rede stehenden Grundstückes gestellt worden sei.

 

I.7. Dieser als Berufung zu wertende Einspruch wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.10.2013 der Oö. Landesregierung zur Entscheidung vorgelegt.

 

Mit Schreiben vom 8.1.2014 wurde diese Berufung an das Oö. Landesverwaltungsgericht weitergeleitet; mit Schreiben vom 20. Jänner 2014 reichte die zuständige Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung den bezughabenden Verfahrensakt im Original nach.

 

II. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Der unter I. dargelegte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war und die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte gem § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

Gem § 2 VwGVG hat das Oö. Landesverwaltungsgericht in der verfahrensgegenständlichen Sache durch eine Einzelrichterin zu entscheiden.

 

III.1. Aufgrund der Einrichtung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Wirkung zum 1. Jänner 2014 gilt die (als rechtzeitig zu wertende) Berufung gem Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 51 iVm §§ 3 Abs 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122 als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG und ist die Zuständigkeit zur Weiterführung des bei der Oö. Landesregierung anhängigen Rechtsmittelverfahrens auf das Verwaltungsgericht übergegangen. Die Zuständigkeit des Oö. Landesverwaltungsgerichts ergibt sich aus Art 131 Abs 1 B-VG und dem Nichtvorliegen von abweichenden Regelungen in den Absätzen 2 und 3 leg cit.

 

Die Beschwerde des Bf als Eigentümer ist daher zulässig.

 

III.2. Zur maßgeblichen Rechtslage:

§§ 1 und 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl 1991/53 idF BGBl I 2013/33, lauten wie folgt:

 

§ 1

„Vorbehaltlich des § 3 Abs. 3 obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden

2. soweit durch besondere Vorschriften nicht anderes bestimmt ist,

b) die Vollstreckung der von Gemeindebehörden – ausgenommen die Behörden der Städte mit eigenem Statut – erlassene Bescheide auf Ersuchen dieser Behörden ….“

 

§ 4

„(1) Wenn der zu einer Arbeits-oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.“

 

 

IV.1. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfangs erwogen:

 

IV.1.1. Wie sich aus dem Verfahrensakt ergibt, wurde am 2.7.2013 eine Vollmacht des Bf dem Vollmachtnehmer "X" gegenüber am Gemeindeamt Niederthalheim vorgelegt. Im gegenständlichen Verfahren ist daher vorweg die Frage zu klären, ob diese Vertretungsvollmacht (auch) im Vollstreckungsverfahren Wirkung entfaltet.

 

Gemäß § 10 Abs 1 VVG ist auf das Vollstreckungsverfahren der I. Teil des AVG sinngemäß anzuwenden. Damit kommt auch § 10 AVG, der Näheres zur Vertretung regelt, zur Anwendung.

 

Bei der vorliegenden Vertretungsvollmacht, die bei der Gemeinde den Ausführungen des Gemeindebediensteten zufolge im Original aufliegt, handelt es sich um eine allgemeine Vollmacht, die auch eine Zustellungsvollmacht umfasst. Die vorliegende Vollmacht, die sich auf die Vertretung "in allen rechtlichen und tatsächlichen Belangen in der Sache 'Grundstück Nr. x', KG Nx" bezieht, ist nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts als Generalvollmacht zu qualifizieren. Für die Frage, ob sich das gegenständliche Vollmachtsverhältnis (auch) auf das vorliegende Vollstreckungsverfahren bezieht, kommt es demzufolge darauf an, ob eine Parteienerklärung vorliegt, die so gedeutet werden kann, dass (auch) dieses Verfahren von der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten erfasst sein soll. (Vgl. Zur Vertretungsvollmacht mN aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 RZ 17 f [Stand 1.8.2004, rbb.at].)

 

Dem Eingangsstempel des Gemeindeamtes zufolge wurde die in Rede stehende Vollmacht am 2.7.2013 bei der Gemeinde vorgelegt. Zu diesem Zeitpunkt war das Verfahren hinsichtlich des Titelbescheides über die Errichtung von bewilligungs- bzw anzeigepflichtigen Bauten auf dem Grundstück Nr. x bereits abgeschlossen. Nach Auffassung des Oö. Landesverwaltungsgerichts ist daher davon auszugehen, dass mit der Vorlage der Vollmacht am 2.7.2013 ein Vollmachtsverhältnis (auch) für das unmittelbar drohende Vollstreckungsverfahren der Gemeinde gegenüber erklärt werden wollte, wäre die Intention einer Vollmachtsvorlage ausschließlich auf das Titelbescheidverfahren bezogen in diesem Verfahrenszeitpunkt ja naturgemäß nicht mehr sinnvoll.

 

Da die Gemeindebehörde – konkret der Bürgermeister der Gemeinde Niederthalheim – gemäß § 1 Abs 1 Z 2 lit b VVG iVm § 96 Abs 2 Oö. Gemeindeordnung dem Grunde nach Vollstreckungsbehörde 1. Instanz ist, und diese Zuständigkeit zur Vollstreckung erst durch Ersuchen vom 4.9.2013 auf die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde übergegangen ist, wurde die Vertretungsvollmacht für das Vollstreckungsverfahren durch Vorlage der Vollmachtsurkunde beim Gemeindeamt Niederthalheim damit gegenüber der dem Grunde nach zuständigen Behörde erklärt. Die Vollmachtsurkunde wäre freilich gemeinsam mit dem Ersuchen um Vollstreckung vom 4.9.2013 seitens der Gemeinde Niederthalheim an die belangte Behörde zu übermitteln gewesen.

 

IV.1.2. Aufgrund des Ersuchens durch die Gemeinde vom 4.9.2013 war das Vollstreckungsverfahren schließlich durch die belangte Behörde zu führen. Mit Schreiben vom 9.9.2013 erfolgte seitens der belangten Behörde daher die Androhung der Ersatzvornahme unter Setzung einer Frist von vier Wochen.

 

Wie dem Verfahrensakt zu entnehmen ist, wurde diese Androhung allerdings ausschließlich dem Bf persönlich übermittelt. Aufgrund der bestehenden Zustellungsvollmacht hätte aber bereits schon diese Androhung im Sinne des § 4 VVG gemäß § 9 Abs 3 ZustellG dem Vollmachtnehmer "X" zugestellt werden müssen.

Allerdings gilt gemäß § 9 Abs 3 2. Satz ZustellG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Da der Vollmachtnehmer X mit Schreiben vom 7.10.2013 bei der belangten Behörde um Fristverlängerung in Bezug auf die Androhung der Ersatzvornahme ersuchte, ist davon auszugehen, dass die behördliche Androhung der Ersatzvornahme diesem mit 7.10.2013 auch tatsächlich zugekommen sein dürfte.

 

Mit der behördlichen Androhung der Ersatzvornahme wurde eine Frist von vier Wochen, "gerechnet ab Zustellung dieses Schreibens", für die Erbringung der geforderten Leistung gesetzt. Da die Zustellung des Androhungsschreibens dem Vollmachtnehmer gegenüber gemäß § 9 Abs 3 ZustellG erst am 7.10.2013 erfolgte, die bescheidförmige Vollstreckung allerdings bereits unmittelbar darauf – konkret mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.10.2013 – ausgesprochen wurde, wurde im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren keine angemessene Frist für die Androhung der Ersatzvornahme im Sinne des § 4 Abs 1 VVG gesetzt.

 

So ergibt sich auch für den Verwaltungsgerichtshof aus der Natur der Sache, dass die Frist für die Androhung der Ersatzvornahme mindestens so bemessen sein muss, dass dem Verpflichteten noch eine Möglichkeit zu Selbstvornahme eingeräumt ist (vgl. mH auf die Rspr. des VwGH Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Anm 5a zu § 4 VVG). Eine Frist von nur wenigen Tagen – wie dies aufgrund der im vorliegenden Verfahren bestehenden Zustellproblematik der Fall war – stellt dabei vor dem Hintergrund des gegenständlichen Verfahrensgegenstandes keine hinreichende Möglichkeit für eine Selbstvornahme dar.

 

Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung weiters davon aus, dass die vorherige Androhung notwendige Prozessvoraussetzung für eine dem Gesetz entsprechende Ersatzvornahme darstellt. Das Fehlen dieser Prozessvoraussetzung bewirkt die Unzulässigkeit der Vollstreckung (vgl mN aus der Rspr Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Anm 6f zu § 4 VVG). Da die "erstinstanzliche Vollstreckungsverfügung notwendigerweise die Grundlage für die Rechtmäßigkeit des folgenden (realen) Zwangsaktes ist, der einen gravierenden Eingriff in die Sphäre des Betroffenen darstellt", ist im Rechtsmittelverfahren auch zu prüfen, ob dieser Verwaltungsakt "im Zeitpunkt seiner Erlassung rechtmäßig war; dies auch dann, wenn er allenfalls auf Grund der in der Zwischenzeit geänderten Sachlage und Rechtslage nunmehr als rechtmäßig erlassen angesehen werden könnte. Mit anderen Worten: Eine Vollstreckungsverfügung muss in jeder Lage des Verfahrens im Einklang mit dem Gesetz stehen" (mN aus der Rspr Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Anm 1c zu § 10 VVG).

 

Diese höchstgerichtliche Judikaturlinie findet nach Auffassung des Oö. Verwaltungsgerichtes auch nach der Novellierung des VVG durch BGBl I 2013/33 nach wie vor uneingeschränkt Anwendung.

 

V. Mangels entsprechender Androhung unter Setzung einer angemessenen Paritionsfrist dem Bf im Wege seines bevollmächtigten Vertreters gegenüber war die Anordnung der Ersatzvornahme im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die belangte Behörde somit nicht rechtmäßig. Damit war aber auch die Vorschreibung der Kostenvorauszahlung nach § 4 Abs 2 VVG nicht zulässig (vgl mN aus der Rspr Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Anm 34b zu § 4 VVG: ein Kostenvorauszahlungsauftrag nach § 4 Abs 2 VVG teilt das rechtliche Schicksal der Vollstreckung).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

Dr. Astrid Lukas