LVwG-850600/8/Wg

Linz, 01.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde der S M, x, S, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11. April 2016, GZ: 0009427/2016, betreffend Gewerbeanmeldung und Untersagung der Gewerbeausübung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Der bekämpfte Bescheid wird ersatzlos behoben.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.            Sachverhalt:

 

Die Beschwerdeführerin (Bf) meldete mit 11. Februar 2016 im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) das Gewerbe mit dem Wortlaut „Massage, eingeschränkt auf klassische Massage, Fußreflexzonenmassage und Lymph­drainage“ an. Die belangte Behörde stellte dazu mit Bescheid vom 11. April 2016 fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen und untersagte gemäß § 340 Abs. 3 GewO die Gewerbeausübung.

 

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Bf schränkte in der Folge die Gewerbeanmeldung ein und zog diese schließlich mit Eingabe vom 1. Juni 2016 zurück. 

 

 

II.         Beweiswürdigung:

 

Der Sachverhalt (I.) beschränkt sich auf die Wiedergabe des Verfahrensablaufes.

 

 

III.       Rechtliche Beurteilung:

 

Mit Zurückziehung der Gewerbeanmeldung entfällt die Grundlage für einen auf § 340 Abs. 3 GewO gestützten Bescheid. Der Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.

 

 

IV.        Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtspre­chung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen, ab dem Tag der Zustellung, die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwer­de bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.


 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Wolfgang Weigl