LVwG-250081/2/BP/HG/SA

Linz, 09.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde der Frau I P, x, gegen den Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz namens des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19. Mai 2016,  GZ: KB-Schu/Es/2016, mit dem ein Antrag auf Umschulung des Kindes F P von der Polytechnischen Schule U in die Polytechnische Schule P versagt wurde,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.            Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. § 47 Abs. 5 Oö. POG 1991, LGBl.Nr. 35/1992, in der Fassung LGBl.Nr. 96/2015, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Mit Bescheid vom 19. Mai 2016, GZ: KB-Schu/Es/2016, versagte der Magistrat der Landeshauptstadt Linz namens des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) auf Bewilligung der Umschulung des Sohnes F P, geb. x, von der sprengelmäßigen Polytechnischen Schule U in die sprengelfremde Polytechnische Schule P gemäß § 47 O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (Oö. POG 1992).

 

Begründend führt die belangte Behörde Folgendes aus:

"Mit neuerlichem Antrag vom 3 .5.2016 haben Sie um Umschulung Ihres Sohnes F P von Linz in die Polytechnische Schule P angesucht. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass die Polytechnische Schule P offene Lernformen bietet, mit Wochenplänen arbeitet sowie neu ausgestattete Werkstätten, ein gesundes Mittagessen, spezielle Unterstützung bei Lernschwächen, CSD-Unterricht für Techniker, Unterricht im Freien, eine Stadtbibliothek im Schulgebäude und intensive Unterstützung bei Lehrstellensuche bietet.

 

Wie aus einer Stellungnahme des Landesschulrates für , Bildungsregion Linz-Stadt hervorgeht, werden auch an der Polytechnischen Schule U offene Lernformen angeboten, insbesonders in den Hauptgegenständen Deutsch, Englisch und Mathematik.

 

Der Unterricht in Werkstätten wird in einem Elektrolabor und einer Metallwerkstätte in der Schule angeboten, für Schülerinnen und Schüler im Fachbereich Holz steht eine Werkstatt in einer leicht erreichbaren öffentlichen Neuen Mittelschule der L zur Verfügung und für den Fachbereich Bau kann eine eigens dafür geeignete Werkstatt in einem Bauhof genützt werden.

 

Die spezielle Unterstützung bei Lernschwächen wird in ständiger Kooperation mit der Volkshochschule und mittels regelmäßigem freiwilligen Förderunterricht speziell in den Hauptgegenständen, Deutsch, Mathematik und Englisch angeboten. Ebenso wird ein CAD-Unterricht für Techniker mittels eines speziell dafür vorgesehenen EDV-Programms durchgeführt. Eine Bibliothek ist direkt in der Schule vorhanden.

 

Eine intensive Unterstützung bei Lehrstellensuche wird auf mehrfache Art und Weise durchgeführt: Eigene Bewerbungswoche, integrierte Bewerbungsunterstützung (inkl. Bewerbungsschreiben, Firmensuche, Bewerbungsabgabe, Übungen für Bewerbungstests und Bewerbungsgespräch) in einem eigenen Pflichtgegenstand , Kooperationen an der Schule mit Jobcoach und Jugendcoach, zusätzliche Orientierungsangebote.

 

Der Schüler F P wohnt In x. Durch die Lage dieses Wohnortes ist die Polytechnische Schule U schnell und ohne Umsteigen auch bei schlechten Witterungsverhältnissen mittels Straßenbahn erreichbar.

 

Die Stadt Linz verfügt mit der Polytechnischen Schule L 1 über eine zweite Polytechnische Schule, die mittels dergleichen beiden Straßenbahnlinien und einmaligem Umsteigen in zumutbarer Zeit erreicht werden kann. Der Besuch dieser Schule wäre - da das gesamte Stadtgebiet von Linz einen gemeinsamen Sprengel für beide Polytechnischen Schulen darstellt, ohne Umschulungsantrag möglich.

 

Auch an dieser Schule werden angeboten: Offene Lernformen

adaptierte Werkstätten in der Schule (Elektro), nahe gelegene Holzwerkstätte, Werkstätte der V, Lehrbauhof L), Unterstützung bei Lernschwächen, CAD-Unterricht für Techniker, Unterricht im Freien, Bibliothek in 5 Minuten Entfernung, Intensive Unterstützung bei Lehrstellensuche, z.B. gemeinsam mit AMS, Jugendservice Jugendcoaches, Bewerbungswoche, Vorbereitung auf Bewerbungsschreiben und -gespräche.

 

Da somit die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen vorhandenen Vorteile einer Umschulung in die Polytechnische Schule P keinesfalls überwiegen, war spruchgemäß zu entscheiden."

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der Bf vom 2. Juni 2016. Als Begründung wurde an die vorangegangenen Anträge verwiesen.

 

Im Erstantrag vom 23. Februar 2016 war der Besuch der sprengelfremden Schule wie folgt begründet worden:

"Die PTS P bietet offene Lernformen (Arbeit mit Wochenplänen), neu ausgestattete Werkstätten, gesundes Mittagessen, spezielle Unterstützung bei Lernschwächen, CAD-Unterricht für Techniker, Unterricht im Freien, Stadtbibliothek im Schulgebäude, intensive Unterstützung bei Lehrstellensuche."

 

Weitere Argumente wurden weder im Rahmen des Antrags vom 3. Mai 2016 noch in der Beschwerde vom 2. Juni 2016 vorgebracht.

 

3. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den mit Schreiben vom 2. Juni 2016 vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz vorgelegten Verwaltungsakt. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden, zumal der in Rede stehende Sachverhalt widerspruchsfrei feststand, lediglich eine rechtliche Frage zu klären war und im Übrigen auch kein darauf gerichtetes Parteienvorbringen vorlag.

 

Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch einen Senat vorsehen.

 

4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus.

 

Für den Sohn der Bf ist die Polytechnische Schule U, L die sprengelmäßige Schule. Es wurde ein Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch an der Polytechnischen Schule P, P.

 

Die Polytechnische Schule P bietet offene Lernformen (Arbeit mit Wochenplänen), neu ausgestattete Werkstätten, gesundes Mittagessen, spezielle Unterstützung bei Lernschwächen, CAD-Unterricht für Techniker, Unterricht im Freien, Stadtbibliothek im Schulgebäude sowie intensive Unterstützung bei der Lehrstellensuche.

 

In der Polytechnischen Schule U werden ebenfalls offene Lernformen, insbesondere in den Hauptgegenständen Deutsch, Englisch und Mathematik angeboten. Es stehen verschiedene Werkstätten (Elektrolabor, Holzwerkstätte, Bau im Bauhof, Mettalwerkstätte) sowie CAD-Programme zur Verfügung. In Kooperation mit der VHS Linz gibt es regelmäßigen, freiwilligen Förderunterricht. Die Schule verfügt über eine eigene kleine Bibliothek. Die Lehrstellensuche wird mit verschiedenen Angeboten (Bewerbungswoche, integrierte Bewerbungsunter­stützung in einem eigenen Pflichtfach, Kooperationen, etc.) unterstützt.

 

Die sprengelmäßige Schule ist für den Schüler schnell und ohne Umsteigen mittels Straßenbahn erreichbar.

 

Die L verfügt mit der Polytechnischen Schule L 1 über eine zweite Polytechnische Schule, die für den Schüler in zumutbarer Zeit erreicht werden kann und über ähnliche Angebote verfügt. Der Besuch dieser Schule wäre ohne einen Umschulungsantrag möglich.

 

 

II.

 

Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt.

 

 

III.

 

1. Gemäß § 47 Abs. 1 Oö. POG 1992 ist der Besuch einer öffentlichen Pflichtschule durch einen dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen (sprengelfremder Schulbesuch) - sofern es sich nicht um eine öffentliche Berufsschule handelt und es zu keiner gültigen Einigung zwischen den beteiligten Gemeinden kommt und nicht Abs. 2 und 3 anzuwenden sind - nur auf Grund einer spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die sprengelmäßig zuständige Schule liegt, zu beantragenden Bewilligung zulässig.

 

Diese Bewilligung ist gemäß § 47 Abs. 4 leg. cit. zu versagen, wenn

1. der gesetzliche Schulerhalter, der um die Aufnahme ersuchten sprengelfremden Schule, die Aufnahme des Schulpflichtigen verweigert,

2. in der sprengelmäßig zuständigen Schule eine gesetzlich festgelegte Klassenschülermindest-zahl unterschritten würde oder

3. der beabsichtigte Schulwechsel nicht mit dem Beginn des Schuljahres zusammenfällt; ausgenommen sind Fälle, in denen berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen oder einem Schulpflichtigen (auch im Sinne des § 46 Abs. 3) der Besuch der nächstgelegenen Vorschulstufe ermöglicht wird.

 

Gemäß § 47 Abs. 5 leg.cit. kann die Bewilligung nach Abs. 1 bzw. 3 versagt werden, wenn

1. in der um die Aufnahme ersuchten sprengelfremden Schule eine Klassenteilung eintreten würde oder

2. die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessen nicht überwiegen.

 

2. Ein zwingender Versagungsgrund gemäß § 47 Abs. 4 Oö. POG 1992 liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Jedoch stützte die belangte Behörde ihre Entscheidung auf § 47 Abs. 5 Z. 2 Oö. POG 1992, wonach ein sprengelfremder Schulbesuch versagt werden kann, wenn die damit für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessen nicht überwiegen.

 

Es ist festzuhalten, dass es sich bei einem Schulbesuch der sprengelmäßigen Schule um den Regelfall handelt und dem Besuch einer sprengelfremden Schule entsprechend konkrete und individuell berücksichtigungswürdige Umstände zu Grunde liegen müssen.

 

Das Gericht hat sich daher mit den von der Bf vorgebrachten Vorteilen auseinandergesetzt, um zu beurteilen, ob die belangte Behörde diese Vorteile mit den bei der Schulsprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessen ausreichend und verhältnismäßig abgewogen hat.

 

3. Die Bf begründet den Antrag auf Besuch der sprengelfremden Schule für ihren Sohn mit verschiedenen Angeboten, welche die Polytechnische Schule P bereitstellt. Laut Stellungnahme des Landesschulrates für Oberösterreich – Bildungsregion Linz Stadt II – stehen diese Angebote in ähnlicher Form auch in der sprengelmäßigen Schule zur Verfügung. Auch wenn sich die konkrete Ausgestaltung dieser Angebote im Detail etwas unterscheiden mag, kann davon ausgegangen werden, dass diese inhaltlich adäquat sind.

 

Beide Schulen bieten offene Lernformen, stellen verschiedene Werkstätten zur Verfügung, setzen ein CAD-Programm im Unterricht ein, verfügen über eine Bibliothek, bieten Unterstützung bei Lernschwächen und bei Lehrstellensuche. Im Hinblick auf gesunde ‚Ernährung an der Schule, kann davon ausgegangen werden, dass auch in der sprengelmäßigen Schule ein entsprechender Standard geboten wird. Ein entscheidungsrelevantes Überwiegen der individuellen Interessen ist hier keinesfalls zu erkennen. 

 

In Anbetracht der geringfügigen Unterschiede betreffend die Angebote der jeweiligen Schulen kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die persönlichen Vorteile für den Schulpflichtigen die bei der Sprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessen überwiegen.

 

Darüber hinaus ist anzumerken, dass es innerhalb der Landeshauptstadt Linz ohne einen Umschulungsantrag möglich ist, eine andere Schule zu besuchen. So stände alternativ für den Schüler in zumutbarer Entfernung sogar eine zweite Polytechnische Schule mit ähnlichem Angebot zur Verfügung.

 

4. Abschließend ist festzustellen, dass die Bf für den Besuch der sprengelfremden Schule zwar einzelne Gründe vorbringt, jedoch bei einer Gesamtschau dieses Vorbringens der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden kann, wenn sie die Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches im vorliegenden Fall versagte.

 

Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Bernhard Pree